Art. 55 BV; press freedom and cascading press liability: the constitutional guarantee does not preclude cantonal special rules making the editor or publisher liable when the author is beyond the territorial jurisdiction of the court or cannot be effectively subjected to enforcement. The release of the editor by naming the author is not an inherent requirement of press freedom, but a statutory privilege that may be conditioned on the author’s amenability to the cantonal judicial power. The Federal Court reviews only whether the cantonal press-law application infringes the constitutional guarantee; it does not reassess cantonal law application as such (consid. 1-3).
einstweilen aus und verhandelte in der Sache weiter. Dr. Zemp erstattete nun die Rechtsantwort Namens des Kaplan Ignaz Weber, indem er die Erklärung, daß dieser der Einsender der fraglichen zwei Artikel sei und die Verantwortlichkeit im begonnenen Pro zeße übernehme, erneuerte und gleichzeitig auf eine Erklärung der Redaktion des Vaterland vom 27. März 1888 verwies, welche in Prozeßsachen Kaplan Weber (Schaffhausen) erklären lautet: wir uns subsidiär haftbar für den Fall, daß der Prozeß zu Ungunsten des Beklagten entschieden werden sollte." Der Kläger antwortete hierauf durch eine nichteinläßliche Replik , indem er beantragte: Der Kläger sei nicht gehalten, auf die am 28. März 1888 zugestellte Rechtsantwort des Ignaz Weber, Schaffhausen, einläßlich zu repliziren, sondern es sei diese aus dem Rechte ver wiesen, unter Kostenfolge. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes Luzern vom 18. Mai 1888 wurde dem Kläger dieser Antrag zugesprochen, unter Verurtheilung der Redaktion des Vaterland in die sämmtlichen Kosten des Vorverfahrens. Der hiegegen von der Redaktion des Vaterland an das Obergericht des Kantons Luzern ergriffene Rekurs wurde vom Obergerichte durch Entschei dung vom 14. September 1888 kostenfällig abgewiesen, mit der Begründung: Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Freiheit der Presse lasse allerdings zunächst den Verfasser der Druckschrift für ein Preßvergehen haften, mache dagegen den Herausgeber verantwortlich, falls sich der Verfasser außer dem Bereiche der diesseitigen richterlichen Gewalt befinde; die Entscheidung über den Rekurs hange also davon ab, ob die letztere Ausnahme in con creto zutreffe oder nicht. Nun sei Ignaz Weber zwar in der Rechtsantwort als Beklagter aufgetreten und habe die Verant lichkeit für die fraglichen Artikel übernommen, sich also der hier seitigen richterlichen Gewalt unterworfen. Allein es sei der ange führten gesetzlichen Bestimmung insofern nicht Genüge geleistet, als jeder Nachweis darüber fehle, daß ein allfälliges, dem Ignaz Weber ungünstiges Urtheil gegen denselben vollzogen werden könnte. Derselbe besitze im Kanton Luzern kein Domizil; die Vollziehung des Urtheils müßte also im Kanton Schaffhausen erfolgen. Nun bestehe aber über die Vollziehung von Polizeistraf urtheilen weder ein Bundesgesetz noch ein Konkordat und es hänge daher vom freien Willen des requirirten Kantons ab, ob er dasselbe vollziehen wolle oder nicht; der Nachweis, daß der Kanton Schaffhausen die Vollziehung bewilligen würde, sei nicht erbracht. B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich die Redaktion des Vaterland im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun desgerichte wegen Verletzung der durch Art. 55 der Bundesver fassung gewährleisteten Preßfreiheit. Sie führt aus: Die Trag weite des Urtheils sei die, daß die Redaktionen luzernischer Zeitungen die Verantwortlichkeit für außerkantonale Einsendungen in allen Fällen übernehmen müssen, auch dann, wenn der Ein sender sich nenne, die Verantwortlichkeit seinerseits übernehme und erkläre, sich der luzernischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen. Darin liege eine unzulässige Beschränkung der Preßfreiheit. Bei den heutigen Verhältnissen sei eine Zeitung darauf angewiesen, sich, neben der ständigen Redaktion, eine Anzahl von Berichter stattern aus andern Kantonen und aus dem Auslande zu halten, die ihr das Neueste auf dem raschesten Wege zuleiten. Die Re daktion sei in den meisten Fällen gar nicht im Stande, die Rich tigkeit solcher Zusendungen vor deren Aufnahme zu prüfen. Die einzige Garantie, welche sie besitze, sei das Vertrauen in die Ehrenhaftigteit und die Zuverlässigkeit des Einsenders und schließ lich auch das Vertrauen in dessen Fähigkeit, die nachtheiligen Folgen der Berichterstattung zu vertreten. Auf diesem Zusammen wirken der Redaktion und der Korrespondenten beruhe ganz wesentlich die Thätigkeit der Presse. Dasselbe zerstören oder be schränken hieße ihren Lebensnerv unterbinden. Selbstverständlich müsse dafür gesorgt werden, daß derjenige, welcher durch eine außerkantonale Einsendung in seiner Ehre sich verletzt fühle, auf eine wirksame Weise sein Recht verfolgen könne. Dies geschehe dadurch, daß die Redaktion haftbar erklärt werde, sofern der Ein sender nicht bekannt sei oder vor dem hiesigen Richter nicht beh langt werden könne und ferner durch die Aufstellung der Norm, daß die Redaktion für die Geldstrafen, Kosten und Entschädi gungen des Einsenders subsidiär verantwortlich sei. Derartige Bestimmungen stelle das luzernische Preßgesetz in 2 und 3 ausdrücklich auf; damit sei denn aber auch allen gerechten Anfor
derungen Genüge geleistet. Im vorliegenden Falle nun habe sich ignaz Weber als Einsender genannt und erklärt, sich der luzer nischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen und es habe auch die Redaktion des Vaterland ihre, übrigens gesetzlich geordnete, subsidiäre Haftbarkeit ausdrücklich anerkannt. Wenn die luzerni schen Gerichte trotzdem die Passivlegitimation des J. Weber ver neinen, so haben sie entweder das luzernische Gesetz verletzt oder es verstoße alsdann das letztere gegen die Gewährleistung der Preßfreiheit. Nach dem Dafürhalten der Rekurrentin beruhen die luzernischen Entscheidungen auf unrichtiger Anwendung des Ge setzes. Denn, nach dem Ausgeführten, befinde sich Ignaz Weber nicht außer dem Bereiche der diesseitigen richterlichen Gewalt. Zudem werden Ehrbeleidigungsprozeße im Kanton Luzern nach den Formen des Civilprozeßes geführt. Das zu erlassende Urtheil begründe daher, jedenfalls bezüglich der Kosten und der Civilent schädigungsansprüche, civilrechtliche Ansprüch, welche in allen Kantonen der Schweiz verfolgt werden können. Es sei ferner Thatsache, daß die luzernischen Gerichte in Injuriensachen seit Jahrzehnten, auch in den schwersten Fällen, nur auf Geld , nie auf Freiheitsstrafe erkannt haben. Für Geldstrafen, die dem ver urtheilten Einsender überbunden werden, hafte aber nach 3 des luzernischen Preßgesetzes die Redaktion subsidiär. Es sei also die Betrachtung, daß ein luzernisches Urtheil gegenüber Weber in Schaffhausen nicht vollstreckt werden könnte, haltlos. Demnach werde beantragt:
Preßgesetz beruht demnach auf dem System der stufenweisen und ausschließenden Verantwortlichkeit der an der Herstellung und Ausgabe eines Preßerzeugnisses betheiligten Personen (dem soge nannten belgischen System der responsabilité par cascades). Jeder Betheiligte haftet in der gesetzlichen Reihenfolge, und zwar ohne Rücksicht auf die Art seines Handelns im Einzelfalle, stets als Thäter; jeder derselben (mit Ausnahme natürlich des Ver fassers) kann sich aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen, durch Benennung eines Vormannes (vorbehältlich seiner subsi diären Haftung für Geldbußen 2c.) frei machen und dadurch, daß ein Betheiligter die Strafe verbüßt, werden alle befreit. Diese Bestimmungen weichen, wie keiner weitern Ausführung bedarf, von den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts über die Ver antwortlichkeit für strafbare Handlungen, speziell über Thäterschaft und Theilnahme, wesentlich ab. Eine Verletzung der Preßfreiheit liegt aber in dieser Modifikation des allgemeinen Strafrechts nicht. Das für die Presse aufgestellte Sonderrecht bezweckt nicht, die freie Bewegung der Presse zu hemmen, sondern die Verantwort lichkeit für Mißbräuche der Preßfreiheit in einer nach der An sicht des Gesetzgebers den besondern Verhältnissen und Bedürf nissen der Presse entsprechenden Weise zu normiren. Vorschriften von der Art der in Rede stehenden luzernischen Gesetzesbestim mungen sind denn auch von den Bundesbehörden stets als mit der Preßfreiheit durchaus vereinbar anerkannt worden (s. unter anderm Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I Nr. 189, 190); beruhen ja doch die das Preßstrafrecht betreffenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung (Art. 69 72 des Bundesstrafrechts) ebenso wie zahlreiche außerluzernische Kantonalgesetze auf der gleichen Grundlage. 3. Prinzipiell wird denn auch die Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Gesetzesbestimmungen von der Rekurrentin nicht be stritten. Dieselbe erblickt eine Verletzung der Preßfreiheit aber darin, daß im Fragefalle die Verweisung an den Verfasser nicht zugelassen worden sei, obschon Letzterer sich genannt habe und bereit gewesen sei, den Prozeß vor den luzernischen Gerichten durchzuführen. Allein diese Beschwerde ist nicht begründet. Die Befreiung des belangten Herausgebers u. s. w. durch die Neu nung des Vormannes ist keineswegs ein selbstverständliches Postulat der Preßfreiheit; sie beruht vielmehr auf einer, dem gemeinen Strafrechte fremden, Sonderbestimmung der Preßgesetzgebung und sie kann daher, ohne Verletzung der Preßfreiheit, von sichern den Bedingungen, insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß der Vormann der Gerichtsgewalt des Kantons des begange nen Delikts unterstehe, so daß er dort wirksam zur Verantwor tung gezogen, insbesondere wo nöthig zwangsweise vor Gericht gestellt und das Urtheil gegen seine Person vollzogen werden könne. Die kantonale Gerichtsgewalt aber reicht nicht über die Kantonsgrenzen hinaus, erstreckt sich also nicht auf auswärts befindliche Personen. Auf die Möglichkeit, daß ein Strafurtheil vielleicht durch Vermittlung des Wohnortskantons des auswärts wohnenden Vormannes vollzogen werden könnte, kann um so weniger Gewicht gelegt werden, als eine bundesrechtliche Ver pflichtung der Kantone zur Rechtshülfe gerade für Preßvergehens fälle nicht besteht (Art. 67 B. V.). Wenn die Rekurrentin be hauptet, daß die Urtheile luzernischer Gerichte in Injuriensachen als Civilurtheile zu betrachten seien, so ist dies gewiß unrichtig; diese Urtheile sind, soweit sie den Strafpunkt betreffen, natürlich Strafurtheile. Wenn die Rekurrentin ferner darauf hinweist, daß sie gemäß ausdrücklicher Erklärung und gemäß Art. 3 des luzer nischen Preßgesetzes für allfällige dem Vormanne auferlegte Geld bußen u. s. w. subsidiär hafte, so kann hierauf nichts ankommen. Denn wenn dem auch so ist, so wird dadurch doch nicht beseitigt, daß der Vormann der kantonalen Gerichtsgewalt nicht untersteht und dieser also ihm gegenüber eine wirksame Zwangsgewalt kraft eigener Machtvollkommenheit nicht zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.