- Urtheil vom 22. Juni 1889 in Sachen Angehrn
gegen Leih und Sparkasse Bischofszell.
A. Durch Urtheil vom 6. Mai 1889 hat das Bezirksgericht
Bischofszell über die Rechtsfragen:
- Ist die klägerische Forderung von 12,1553 Fr. 5 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit dem 24. Oktober 1888 rechtlich be
gründet?
- Ist die widerklägerische Forderung von 8194 Fr. 58 Cts.
nebst betreffenden Zinsen gerichtlich zu schützen?
zu Recht erkannt:
- Es sei die erste Rechtsfrage bejahend, die zweite verneinend
entschieden.
- Zahle die Widerklägerschaft: Gerichtsgeld 20 Fr.; Präsidialien
2 Fr. 75 Cts.; Zeugencitation 70 Cts.: Zeugenentschädigung 5 Fr.
55 Cts.; Weibelgebühr 4 Fr. 10 Cts., zusammen 33 Fr.10 Cts. und
habe sie die Klägerschaft an die Kosten mit 190 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten und Wider
kläger, mit Zustimmung der Gegenpartei unter Umgehung der
zweiten kantonalen Instanz, die Weiterziehung an das Bundes
gericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, das
Bundesgericht wolle erkennen:
Es sei die Leihkasse Bischofszell den Appellanten für das Preis
geben der ersten Rechte auf das Vermögen des Gall Josef Geser
in Engenspühl von Gesetzeswegen im Sinne der dießfalls vor den
kantonalen Gerichten gestellten Einreden respektive im Sinne der
Widerklagebegründung verantwortlich zu erklären, unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten
auf Abweisung der Berufung unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Angehrn hatte sich, neben verschiedenen
Mitbürgern, bei der Klägerin für einen der Firma Geser und
Angehrn in Hägenschwyl eröffneten Kontokorrentkredit bis zum
Betrage von 16,000 Fr. nebst Zins und Kosten als solidar
bürge und Selbstzahler verpflichtet. Die Theilhaber der Firma
Geser und Angehrn wurden zahlungsflüchtig und es wurde über
die Firma der Konkurs eröffnet. Die Klägerin leitete hierauf am
8./11. Oktober 1886 gegen einen der Mitbürgen Gall Josef
Geser in Engenspühl (St. Gallen) den Rechtstrieb für die ver
bürgte Summe nebst Zins und Kosten ein; der Belangte erhob
zwar Rechtsvorschlag, weil seine Unterschrift auf dem Bürgschein
gefälscht sei; die Klägerin erlangte indeß nichtsdestoweniger Rechts
öffnung, beziehungsweise Schatzung auf Recht hin, und damit
vorläufige Schatzungsrechte, die indeß bis zur Entscheidung über
die Aechtheit der Unterschrift nicht realisirt werden konnten. Im
Laufe des Jahres 1887 stellte sich durch einen gegen die Inhaber
der Firma Geser und Angehrn geführten Strafprozeß heraus, daß
von letztern zwar verschiedene Wechselunterschriften des Gall Josef
Geser (aus welchen dieser von der Klägerin ebenfalls belangt
worden war) gefälscht worden seien, daß dagegen dessen Unter
schrift auf dem Kreditbürgschein ächt war. Die Klägerin hätte
daher nunmehr den früher angehobenen Rechtstrieb fortsetzen
können. Statt dessen hob sie aus Versehen einen neuen Rechts
trieb an, was zur Folge hatte, daß sie ihrer früher erworbenen
ersten Schatzungsrechte auf das Vermögen des Gall Josef Geser
verlustig ging und die Toggenburgerbank mit einer später geltend
gemachten Forderung an die erste Stelle einrückte. Hierauf gestützt
erhob der Beklagte J. B. Angehrn (dessen Verpflichtung sein
Sohn, der Mitbeklagte A. Angehrn, beigetreten war), als er von
der Leih und Sparkasse Bischofszell aus der von ihm für die
Firma Geser und Angehrn eingegangenen Bürgschaft auf Bezah
lung von 12,us53 Fr. 5 Ets. belangt wurde, neben andern, hier
nicht mehr in Betracht fallenden Einreden, die Einwendung
Klägerin sei ihm für das Preisgeben der ersten Rechte auf das
Vermögen des Mitbürgen Gall Josef Geser verantwortlich; er
behauptete, es sei dadurch ein Schaden von 8I94 Fr. 50 Cts. ent
standen, da die Klägerin, wenn sie ihre ersten Rechte nicht preis
gegeben hätte, bis zu diesem Betrage aus dem Vermögen des Gall
Josef Geser befriedigt worden wäre.
- In rechtlicher Beziehung erscheint die Beschwerde der Beklagten
als unbegründet, und ist die vorinstanzliche Entscheidung ohne
weiters zu bestätigen. Es ist zwar richtig, daß insofern der Gläu
biger dem Bürgen für Verminderung anderweitiger Sicherheiten
der verbürgten Schuld wirklich verantwortlich ist, dies nicht nur
für freiwillig (vertraglich) bestellte, sondern auch für im Wege
des Rechtstriebes erlangte Sicherheiten gilt. Allein wenn nun
Art. 508 O. R. den Gläubiger dafür verantwortlich erklärt, daß
er nicht zum Nachtheile des Bürgen die bei der Eingehung der
Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nachträglich er
langten anderweitigen Sicherheiten vermindere, so ist damit doch
in völlig unzweideutiger und unmißverständlicher Weise ausge
sprochen, daß der Gläubiger für erst nach Eingehung der Bürg
schaft erworbene Sicherheiten nur dann verantwortlich sei, wenn
er sie vom Hauptschuldner, nicht aber, wenn er sie von einem
Dritten, insbesondere einem Mitbürgen, erlangt hat. Die von den
Beklagten vertretene Auslegung, das Gesetz fordere nicht, daß
nachträglich erlangte Sicherheiten vom Hauptschuldner persönlich
müssen erlangt sein, sondern habe alle entweder vom Hauptschuldner
selbst oder an seiner Stelle von einem Mitverpflichteten erlangten
Sicherheiten im Auge, ist gewiß durchaus unzuläßig, weil weder
mit dem Wortlaute noch mit Sinn und Geist des Gesetzes ver
einbar; ja, sie verkehrt den Sinn des Gesetzes geradezu in sein
Gegentheil. Art. 508 O. R. löst die gesetzgeberisch verschieden be
antwortete und mancherorts bestrittene Frage, ob und inwieweit
der Gläubiger dem Bürgen für Preisgabe von Sicherheiten, ins
besondere von nachträglich, nach Eingehung der Bürgschaft er
langten, verantwortlich sei; dabei macht er für erst nachträglich
erlangte Sicherheiten, auf welche also der Bürge bei Eingehung
der Bürgschaft nicht rechnen konnte, im Gegensatze zu den bei
Eingehung der Bürgschaft bereits vorhandenen, eine Unterscheidung
zwischen solchen Sicherheiten, die vom Hauptschuldner und solchen,
die von Dritten erlangt sind. Für Erhaltung der vom Haupt
schuldner selbst, wenn auch erst nachträglich, erlangten Sicherheiten
ist der Gläubiger verantwortlich, für anderweitig, insbesondere von
Mitbürgen, nachträglich erhaltene Sicherheiten dagegen nicht;
letzteres offenbar deßhalb nicht, weil ja solche Sicherheiten in sehr
verschiedenem Sinne können bestellt werden und nicht, wie die
vom Hauptschuldner erlangten, gleichmäßig allen Mitverpflichteten
zu gute kommen. Die von den Beklagten angerufenen Art. 504
und 507 oder gar Art. 168 Absatz 4 O. R. kommen hier gar
nicht in Frage. Eine Besserstellung der rechtlichen Lage eines
Solidarschuldners zum Nachtheile eines andern im Sinne des
Art. 168 cit. hat ja gar nicht stattgefunden, und die Art. 504
und 507 entscheiden nicht darüber, inwiefern der Gläubiger dem
Bürgen dafür verantwortlich sei, daß gewisse Sicherheiten nicht
mehr bestehen und daher auf den Bürgen nicht übergehen resp.
demselben nicht abgetreten werden können; über die letztere hier
einzig entscheidende Frage bestimmt ausschließlich Art. 508 O. R.
Inwiefern dem Beklagten eine Einrede zur Seite stände, wenn
das Vorgehen des Gläubigers bei der Preisgabe der streitigen
Sicherheit zum Zwecke gehabe hätte, die Beklagten zu eigenem
Vortheile (zum Zwecke der Sicherung eigener unversicherter For
derungen an den erstbelangten Bürgen) zu benachtheiligen, kann
für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn in casu ist
eine solche Absicht des Gläubigers gar nicht behauptet, sondern
handelt es sich um ein bloßes Versehen desselben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Bezirksgerichtes Bischofszell vom 6. Mai 1889 sein
Bewenden.