Art. 4 of the Federal Act of 22 June 1881; Art. 30 O.G.; effect of lack of natural will capacity on contract validity; federal review bound by cantonal fact findings. A person who, because of psychic disturbance, lacks a consciously directed will at the time of conclusion is devoid of natural capacity; a contract entered into under such condition is void without prior interdiction. The counterparty’s good faith does not cure the nullity, and Art. 6 of the Act is inapplicable where the defect is the absence of natural will capacity itself. In federal appeal, the court is bound by the cantonal factual findings and reviews only the legal qualification of those facts as will capacity or incapacity (consid. 3-4).
Urtheil vom 2. Februar 1889 in Sachen Heß gegen Ott. A. Durch Urtheil vom 30. November 1888 hat das Oberge richt des Kantons Thurgau über die Rechtsfragen:
Ist der Appellant pflichtig, den am 9. Juni 1888 von ihm mit dem Appellaten abgeschlossenen Liegenschaftenkaufver trag zu erfüllen?
Ist eventuell der Entschädigungsanspruch des Appellaten rechtlich begründet? erkannt:
Seien beide Rechtsfragen verneinend entschieden.
Zahle Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. und habe er bei dem Appellaten an Prozeßkosten a Fr. im Ganzen zu erheben. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt:
Es sei die Vormundschaftsbehörde des Isaak Ott in Er matingen gehalten, den zwischen Roman Heß und Isaak Ott unterm 9. Juni gleichen Jahres abgeschlossenen Kauf zu er füllen.
Eventuell sei unter Bezugnahme auf Art. 6 des Bundes gesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ein Beweis verfahren darüber einzuleiten, ob Roman Heß sich in Bezug auf den Geisteszustand des Isaak Ott in gutem Glauben befunden habe.
Eventuellst sei die Vormundschaftsbehörde des angeblich geistesgestörten Isaak Ott pflichtig zu erklären, dem Appellanten Heß eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des Appellationsurtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am. 9. Juni 1888 kaufte der Beklagte Isaak Ott vom Kläger dessen Wohn und Oekonomiegebäude zum Schönthal in Mammern sammt anstoßendem Kraut und Baumgarten um den Preis von 16,500 Fr. Isaak Ott, geb. 1849, hat von jeher den Kauf um die Möglichkeit, einen guten Preis für seine Liegen schaft zu erzielen, gebracht worden sei. Die erste Instanz (Be zirksgericht Kreuzlingen) hieß durch Urtheil vom 25. September 1888 die Klage auf Vertragserfüllung gut, das Obergericht da gegen wies dieselbe durch die Fakt. A erwähnte Entscheidung ab. Dasselbe erachtete die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit, gestützt auf Art. 4 des Handlungsfähigkeitsgesetzes und Art. 31 O. R., als begründet. Es führt aus: Nach den citirten Gesetzes bestimmungen seien vertragsunfähig nicht nur Persönlichkeiten, die vollständig vernunftlos oder vollstændig blödsinnig seien, sondern auch Personen, deren Geisteszustand derart sei, daß sie keinen be wußten Willen haben. Aus einem (im Entmündigungsverfahren eingeholten) ärztlichen Gutachten ergebe sich nun, daß der Geistes zustand des Beklagten derart set, daß nicht angenommen werden könne, er habe einen bewußten Willen zur Zeit des Vertragsab schlusses gehabt. In dem ärztlichen Gutachten ist im Wesentlichen konstatirt: Der Beklagte sei im Jahre 1879 wegen eines im Januar dieses Jahres in Folge hypochondrischer Anwandlungen unternommenen Versuchs, sich zu ertränken, in die Irrenanstalt Münsterlingen verbracht worden. Dort habe seine Krankheit ihren Höhepunkt erreicht; er habe sich apathisch verhalten, habe, an scheinend in Folge hypochondrischer Wahnideen, zum Essen ge Beruf eines Fischers betrieben, ist unverheirathet und besitzt ein Vermögen von circa 1500 Fr. Schon vor dem Abschlusse des Kaufvertrages vom 9. Juni 1888 (am 30. Mai 1888) hatten seine Anverwandten beim Waisenamte Ermatingen auf Entmün digung desselben wegen Geisteskrankheit angetragen. Am 15. Juni wurden ihm in Folge des eingeleiteten Entmündigungsverfahrens die Protokolle gesperrt und am 20. Juli 1888 wurde er vom Bezirksrathe wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft gestellt. Das Waisenamt Ermatingen bestritt nun die Gültigkeit des Kauf vertrages vom 9. Juni 1888 wegen mangelnder Willensfähigkeit des Käufers, eventuell wegen dolus des Verkäufers, welcher den Geisteszustand des Käufers gekannt habe, und wegen wesentlichen rrthums. Der Verkäufer klagte daher auf Erfüllung des Vertrages, indem er die Einreden der mangelnden Handlungs fähigkeit, des dolus und des wesentlichen Irrthums bestritt; even tuell verlangte er Entschädigung, weil er durch den streitigen nöthigt werden müssen und sei auch im Juni 1879 als un geheilt entlassen worden. Seither scheine er sich geraume Zeit hindurch ordentlich befunden zu haben, sei indeß immerhin ein menschenscheuer Sonderling geblieben. In neuerer Zeit habe er wieder durch verschiedene Streiche, welche an seiner Zurech nungsfähigkeit haben zweifeln lassen, die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Er habe in Mammern ein Grundstück gekauft und auf demselben, zu Zwecken des Fischfangs bei Hochwasser, einen Weiher eingerichtet, der eine durchaus verkehrte Anlage sei; er habe nach Amerika auswandern wollen und dabei angegeben, wenn er dort keine Gelegenheit zum Fischen habe, so werde er die Fische per Bahn beziehen und damit Handel treiben; sodann habe er den mit seinen Bedürfnissen, als alleinstehender Mann, und mit seinen Mitteln in keinem Verhältnisse stehenden Hauskauf abgeschlossen, ohne sich über den Ertrag des Hauses irgendwie XV 1889
Rechenschaft zu geben, oder sich um die Beschaffung des Kauf geldes zu bekümmern. Der Beklagte leide an einem geistigen Schwächezustand, der ihn unfähig mache, sein Vermögen selbst zu verwalten. Rücksichtlich des eventuellen Entschädigungsbegehrens des Klägers bemerkt das Obergericht, der Kläger habe den geisti gen Zustand und die Verhältnisse des Beklagten gekannt, auch einige Tage nach Abschluß des Vertrages erfahren, daß das Waisenamt Ermatingen den Kaufvertrag anfechten werde. Wenn er nun durch sein Versteifen auf sein angebliches Recht, Nach theile erlitten habe, so möge er sich dies selbst zuschreiben. 2. Die persönliche Handlungsfähigkeit regelt sich, soweit kan tonales Recht nicht ausdrücklich vorbehalten ist, für das gesammte Gebiet des Privatrechts, also auch für die im Uebrigen kantonal rechtlicher Normirung vorbehaltenen, Kaufverträge über Liegen Willen gehabt habe. Daß dieser Annahme ein Rechtsirrthum Grunde liege, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsirrthum läge aller dings vor, wenn das Gericht die Willensfähigkeit wegen bloßer Wunderlichkeit oder Verschrobenheit der Charakteranlagen, oder wegen bloßer Schwäche der Intelligenz des Beklagten verneinte. Dies ist aber doch nicht der Fall; vielmehr geht das Obergericht offenbar von der Annahme aus, der Beklagte habe in Folge einer psychischen Erkrankung einen frei bestimmten Willen zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht besessen, sondern sei vielmehr zum Ver tragsabschlusse durch eine psychische Störung bestimmt worden. 4. Ist aber demnach ohne Rechtsirrthum festgestellt, daß der schaften nach eidgenössischem Rechte, das heißt, nach den Bestim mungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881. Da die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz nach Art. 2 O. G. gegeben sind, so ist daher das Bundesgericht kompetent zu prüfen, ob durch die Vorinstanz die Einrede der mangelnden Handlungs resp. Willensfähigkeit des Beklagten richtig beurtheilt worden sei. Dagegen wäre es nicht kompetent zu untersuchen, ob die anderweitigen Einwendungen gegen die Gültigkeit des streitigen Liegenschaftskaufes (die Einwendungen des Irrthums und des Be truges) begründet seien; denn in dieser Richtung ist für Liegen schaftskäufe nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht maß gebend. (S. Entscheidung in Sachen Mikolajezak, Amtliche Sammlung XIII, S. 509 u. ff. Erw. 2. 3. Bei Prüfung der in seine Kompetenz fallenden Frage der Handlungsfähigkeit des Beklagten ist das Bundesgericht gemäß Art. 30 O. G. an den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand gebunden; es hat lediglich zu untersuchen, ob nicht die kantonale Entscheidung durch unrichtige Auffassung oder An wendung des Rechtsbegriffes der Willensfähigkeit das Bundes gesetz verletze. Das angefochtene Urtheil nimmt nun, gestützt auf das im Entmündigungsverfahren eingeholte ärztliche Gutachten, an, der Geisteszustand des Beklagten zur Zeit des Vertragsab schlusses sei ein derartiger gewesen, daß derselbe keinen bewußten Beklagte zur Zeit des Vertragsabschlusses gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 willensunfähig war, so ist der von demselben abgeschlossene Vertrag zufolge der citirten Ge setzesbestimmung wegen gänzlicher Handlungsunfähigkeit des Käu fers nichtig. Darauf, ob der Verkäufer sich in gutem Glauben befand, kommt in diesem Falle überall nichts an, wie denn auch der vom Rekurrenten angerufene Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 nicht anwendbar ist. Denn der Mangel der na türlichen Willensfähigkeit wirkt ipso jure, ohne daß es einer vor gängigen Entmündigung bedürfte. 5. Was das eventuelle Entschädigungsbegehren des Klägers anbelangt, so ist gar nicht ersichtlich geworden, auf was für einen Rechtsgrund dasselbe sich stützt. Der Kläger hat einfach behauptet, er sei geschädigt worden, ohne jedoch irgendwie näher darzulegen, aus welchem Rechtsgrund er Ersatz des fraglichen Schadens vom Beklagten verlangen könne. Dieses Begehren ist daher ohne weiters und ohne daß näher untersucht zu werden brauchte, ob das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung überhaupt kompetent sei, zu verwerfen. Sollte sich dasselbe etwa auf die Vorschrift des Art. 58 O. R. gründen, so wäre zu erwidern, daß der Abschluß eines nichtigen Vertrages durch einen Willensun fähigen doch kaum nach den Grundsätzen über unerlaubte Hand lungen," wie sie in Art. 50 u. ff. O. R. niedergelegt sind, be urtheilt werden kann und daß übrigens, nach dem für das Bun desgericht verbindlichen Thatbestande der Vorinstanz, hier auch nicht die Rede davon sein könnte, den Beklagten aus Billigkeitsrück
sichten ausnahmsweise für einen von ihm verursachten Schaden verantwortlich zu erklären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 30. No vember 1888 sein Bewenden.