- Urtheil vom 7. Juni 1889 in Sachen Neukomm
gegen eidgenössische Alkoholvewaltung.
A. Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters ging dahin:
- Es wird, in Abänderung des Dispositivs 1 des Schatzungs
befundes, der dem Brennereieigenthümer Heinrich Neukomm in
Rafz zu vergütende Minderwerth herabgesetzt auf den Betrag von
23,500 Fr. (dreiundzwanzigtausend fünfhundert Franken); im
Uebrigen hat es in allen Theilen bei dem Schatzungsbefunde sein
Bewenden.
- Die Instruktionskosten bestehend in:
- Schreibgebühren 16 Fr. a Cts.
- Auslagen der Kanzlei 1 Fr. 40 Ets.
werden dem Expropriaten Heinrich Neukomm auferlegt. Die Par
teikosten sind, da die eidgenössische Alkoholverwaltung eine Kosten
rechnung nicht eingelegt hat, wettgeschlagen.
B. Dieser Antrag wurde von der eidgenössischen Alkoholver
waltung, nicht aber vom Entschädigungsansprecher angenommen.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt letzterer, es sei ihm über
die im Instruktionsantrage gutgeheißenen Ansätze hinaus eine
Entschädigung von 10,000 Fr. für Minderwerth von Wohn
und Oekonomiegebäude und eine solche von 7500 Fr. für Minder
werth des Grundbesitzes (in Folge Wegfalles der Schlempe) zu
zusprechen; eventuell verlangt er, es sei ihm für die Zeit von
Versiegelung der Brennerei hinweg bis zur Bezahlung der Ent
schädigung (mit Ausnahme eines dazwischen liegenden Betriebs
monates) der Zins zu 5 % von dem ganzen (von ihm auf
200,000 Fr. berechneten) Anlagekapitale, welches in seinen Ge
bäudeanlagen, Grundbesitz u. s. w. stecke, zu vergüten.
Der Anwalt der eidgenössischen Alkoholvewaltung trägt auf
Bestätigung des Instruktionsantrages unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst den heute zum ersten Male gestellten even
tuellen Antrag des Rekurrenten anbelangt, so ist klar, daß der
selbe keinenfalls gutgeheißen werden kann. Der Anwalt der eid
genössischen Alkoholverwaltung hat allerdings in seinem Vortrage
durchblicken lassen, daß letztere geneigt sei, dem Rekurrenten in
dieser Beziehung entgegenzukommen; allein er hat nichtsdestowe
niger die betreffende Forderung nicht, weder gänzlich noch theil
weise, anerkannt, sondern gegentheils auf einfache Bestätigung des
Instruktionsantrages geschlossen. Nun liegt aber auf der Hand,
daß der fragliche Antrag, welcher vor der Schatzungskommission
gar nicht gestellt war, prozeßualisch unzuläßig ist und daher zu
rückgewiesen werden muß. Die Forderung der Verzinsung des
ganzen Anlagekapitals (zumal mit Inbegriff des Werthes sämmt
lichen Grundbesitzes) kann ja natürlich in keiner Weise als eine
Konsequenz und selbstverständliche Folge der vor der Schatzungs
kommission gestellten Forderungen des Rekurrenten um Gewäh
rung gewisser Entschädigungsbeträge und Verzinsung derselben
betrachtet werden. Es muß somit dem billigen Ermessen der eid
genössischen Alkoholverwaltung überlassen bleiben, dem Rekurrenten
in dieser Beziehung freiwillig Zugeständnisse zu machen, wofür
allerdings in dem Umstande, daß in andern Fällen die eidgenös
sische Alkoholverwaltung für die zeitweise Beschränkung der Bren
nereibesitzer in der Verfügung über ihr Eigenthum theils gütlich,
theils in Folge Urtheils Entschädigung geleistet zu haben scheint,
ein hinreichender Grund liegen mag.
- Ebenso ist der Instruktionsantrag rücksichtlich der Entschä
digungsforderung für Minderwerth der Wohn und Oekonomie
gebäude ohne anders zu bestätigen. Der Instruktionsrichter hat
diesen Anspruch, in Uebereinstimmung mit der Schatzungskommis
sion, deßhalb abgewiesen, weil derselbe binnen der Eingabefrist
nicht angemeldet worden war. Dabei muß es einfach sein Be
wenden haben, um so mehr als auch die sechsmonatliche Nach
frist der bundesgerichtlichen Verordnung vom 30. September 1887,
sofern dieselbe hier überhaupt anwendbar sein sollte, nicht einge
halten wäre.
3. Ernstlich in Frage kommen kann nur die Entschädigungs
forderung für Entwerthung des landwirthschaftlichen Grundbe
sitzes. Diese Entschädigungsforderung ist von der Schatzungs
kommission gutgeheißen worden, wesentlich mit der Begründung:
Es rechtfertige sich aus innern Gründen," die in Art. 18 des
eidgenössischen Alkoholgesetzes statuirte Entschädigungspflicht nicht
auf Gebäude und Einrichtungen zu beschränken, die direkt und
eigentlich zur Fabrikation verwendet worden seien, sondern dieselbe
auch auf Gegenstände auszudehnen, die in mittelbarer Beziehung
zur Brennerei gestanden haben. Zu entschädigen sei der Minder
rth, welchen das gesammte Inventar körperlicher Eigenthums
objekte erleide, das unmittelbar oder mittelbar zum Betriebe des
Gewerbes in seiner konkreten Gestaltung gedient habe. Dazu ge
höre in casu auch der landwirthschaftliche Grundbesitz. Denn de
Entschädigungsansprecher habe seit Errichtung seiner Brennerei im
Jahre 1862, zum weitaus größten Theile in den Jahren 1865
bis 1873, ein größeres Landareal erworben, dessen Besitz zum
rationellen Betriebe seines Gesammtgewerbes (Brennerei und Land
wirthschaft) behufs Verwerthung der Fabrikationsabfälle (Schlempe)
erforderlich gewesen sei. Durch Aufgabe dieses Gewerbes und
Wegfall der Schlempe als Viehfutter trete eine nicht unbedeutende
Entwerthung des Landes ein, wofür aus Billigkeitsgründen
eine Entschädigung zu leisten sei. Der Instruktionsrichter dagegen
hat den Entschädigungsanspruch prinzipiell verworfen.
4. Art. 18 Abs. 1 und 2 des eidgenössischen Alkoholgesetzes
lautet: Die Eigenthümer der bestehenden Brennereien werden
von dem Bunde für den Minderwerth entschädigt, welchen ihre
zur Fabrikation von gebrannten Wassern verwendeten Gebäude
und Einrichtungen durch die Vollziehung des Art. 1 dieses Ge
setzes erleiden.
Bei Ausmessung dieser Entschädigung darf der bisher durch
die Brennerei erzielte Gewinn nicht in Rechnung gebracht
werden."
Danach ist klar, daß nach dem Wortlaute des Gesetzes land
rthschaftliche Grundstücke nicht zu denjenigen Gegenständen ge
hören, für deren Entwerthung in Folge des Brennereiverbotes
nach dem Gesetze Entschädigung zu leisten ist. Denn auch bei der
denkbar weitesten Auffassung des Ausdruckes zur Fabrikation
gebrannter Wasser verwendete Gebäude und Einrichtungen kann
man doch darunter niemals Grundstücke einbegreifen, welche zum
Betriebe der Landwirthschaft verwendet wurden. Die Bewerbung
solcher Grundstücke mag mit dem Betriebe einer Brennerei derart
in Verbindung gebracht worden sein, daß dieselben der zweck
mäßigen Verwendung der Brennereiprodukte, speziell des Neben
produktes der Brennerei, der Schlempe, dienten; mit andern
Worten, es mag ein Brennereibesitzer neben dem Betriebe des
Brennereigewerbes einen landwirthschaftlichen Betrieb übernommen
oder doch erweitert haben, um darin die Nebenprodukte der Bren
nerei gewinnbringend verwenden zu können. Niemals aber kann
gesagt werden, daß landwirthschaftliche Grundstücke zur Fabrika
tion gebrannter Wasser, zum Betriebe des Brennereigewerbes
selber, seien verwendet worden. Die Schatzungskommission hat denn
auch implicite anerkannt, daß ihre Entscheidung aus dem Wort
laute des Gesetzes sich nicht rechtfertigen lasse. Sie stützt dieselbe
vielmehr auf innere Gründe. Nach dem Zusammenhange ihrer
Entscheidungsgründe geht sie davon aus, die im Gesetze gebrauchten
Worte zur Fabrikation gebrannter Wasser verwendete Gebäude
und Einrichtungen" seien nur ein unzutreffender Ausdruck für
einen gesetzgeberischen Gedanken allgemeinerer Natur. Dem Gesetze
liege das Prinzip zu Grunde, daß Entschädigung zu gewähren
sei für jede in Folge des Brennereiverbotes eintretende Entwer
thung körperlicher Eigenthumsobjekte" der Brennereibesitzer
dieser Gedanke sei nur im Gesetzesworte nicht zu völlig adäquatem
Ausdrucke gelangt, indem er, statt allgemein für das ganze in
körperlichen Objekten bestehende Vermögen der Brennereibesitzer,
nur für die Brennereigebäude und Einrichtungen ausgesprochen
worden sei. Da diese die wichtigsten, vom Brennereiverbot am
intensivsten entwertheten Sachen seien, so seien sie einzig genannt
worden, immerhin nicht in der Absicht, die Entschädigungspflicht
auf sie zu begrenzen, sondern gleichsam als typische Repräsen
tanten der mit dem Brennereibetriebe in Verbindung stehenden
und daher durch das Brennereiverbot entwertheten Gegenstände.
5. Diese, von der Schatzungskommission übrigens nicht näher
begründete, ausdehnende Auslegung des Gesetzes kann nicht gebil
ligt werden. Dieselbe läßt sich weder aus dem Zusammenhange
des Gesetzes noch aus dessen Entstehungsgeschichte, dem Werde
prozesse des gesetzgeberischen Gedankens, noch aus sonstigen Ele
menten der logischen Interpretation rechtfertigen, sondern wird
dadurch vielmehr widerlegt. Das Gesetz will den Brennereibesitzern
nicht für denjenigen Schaden Ersatz gewähren, welcher ihrem
Vermögen aus der erzwungenen Aufgabe des Brennereigewerbes
erwächst. Dieser Gedanke war zwar von der nationalräthlichen
Kommission ursprünglich in ihrem Gesetzentwurfe vom 18. Okto
ber 1886 anerkanut worden; allein im weitern Verlaufe der Bera
thung wurde derselbe aufgegeben. Während Art. 19 des genannten
Entwurfes der nationalräthlichen Kommission bestimmt hatte, die
Brennereibesitzer seien für die Aufgabe ihres Gewerbes schadlos
zu halten, ist in dem spätern Entwurfe der gleichen Kommission
vom 2. Dezember 1886 auf Grund der bundesräthlichen Abände
rungsvorschläge vom 16. Oktober 1886 die Bestimmung (als
Art. 18) im Wesentlichen in derjenigen Fassung ausgenommen, in
welcher sie in das Gesetz überging. Darin ist von einer Entschä
digung wegen Aufgabe des Gewerbes nicht mehr die Rede, viel
mehr wird ein Entschädigungsanspruch nur noch anerkannt wegen
Entwerthung von Brennereigebäuden und Einrichtungen, d. h.
von Sachen, deren bisherige bestimmungsgemäße Benutzung für
die Zukunft verboten wird. Diese einschneidende Aenderung des
Textes kann gewiß nicht als eine bloße, sachlich gar nicht oder
nur wenig erhebliche, Redaktionsänderung aufgesaßt werden; sie
entspricht vielmehr unverkennbar einer Aenderung in der prinzi
piellen Gestaltung der Entschädigungspflicht. Während der ur
sprüngliche Kommissionalentwurf eine Entschädigung für die Ent
ziehung der Befugniß zum Brennereibetriebe, also für Entziehung
einer (subjektiven) Gewerbeberechtigung gewähren wollte, liegt dem
Gesetze selbst ein ganz anderer Gedanke zu Grunde; das Gesetz
verwirft (wie schon aus dem Alinea 2 des Art. 18 unwiderleglich
hervorgeht) die Entschädigung für Entzug der Befugniß zum Ge
werbebetrieb und statuirt eine Entschädigungspflicht nur dafür, daß
durch die Monopolisirung der Branntweinfabrikation die Verwen
dung der bestehenden Brennereianlagen zu ihrem bisherigen be
stimmungsmäßigen Zwecke verunmöglicht, also rücksichtlich dersel
ben eine dem bisherigen Rechte fremde Eigenthumsbeschränkung
eingeführt wird. Nicht für den gesetzgeberischen Eingriff in die
subjektive Befugniß zum Gewerbebetrieb, sondern nur für den Ein
griff in das Eigenthum soll Entschädigung gewährt werden, und
zwar nicht wegen der allgemeinen für jeden Eigenthümer aus
dem neuen Gesetze sich ergebenden Beschränkung der im Eigen
thum liegenden Befugniße, sondern nur wegen des Verbotes, bis
her bereits vom Eigenthümer (unter Aufwendung von Kosten)
für den Zweck der Branntweinfabrikation hergestellte und verwen
dete Anlagen in Zukunft ihrer Bestimmung gemäß zu benutzen.
Danach wird denn auch bei Bemessung der Entschädigung die
Berücksichtigung des bisher durch die Brennerei erzielten Gewinnes
ausgeschlossen, so daß Entschädigung nur insoweit gewährt wird,
als bestehende Brennereianlagen durch das Brennereiverbot eine
Werthverminderung erleiden, welche ihren (Verkehrs ) Werth un
ter den Anlagewerth sinken läßt. Der Eigenthümer soll Entschä
digung nur insoweit empfangen, als Aufwendungen, die er zu
Herstellung resp. Erwerb von Brennereianlagen gemacht hat,
durch die Regalerklärung der Branntweinfabrikation fruchtlos ge
macht werden. Das Gesetz stellt sich in erweiterter und modifizir
ter Wiederaufnahme der in Art. 25 des bundesräthlichen Ent
wurfes eines Alkoholgesetzes vom 8. Oktober 1886 enthaltenen
Vorschrift im Wesentlichen auf denjenigen Standpunkt, welchen das
(frühere) Bundesgericht bei Beurtheilung der Entschädigungsan
sprüche einiger Pulvermüller an den Bund in seinen Entschei
dungen vom 29. Juni 1850 eingenommen hatte (s. Ullmer,
Staatsrechtliche Praxis, I, Nr.0(411). Eine Ausdehnung sei
ner Vorschriften über den aus den Worten sich ergebenden Sinn
hinaus ist um so weniger statthaft, als auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen jedenfalls ein weitergehender Ersatzanspruch der
Brennereieigenthümer nicht anzuerkennen wäre. Wenn der Gesetz
geber die Gewerbefreiheit durch staatliche Monopolisirung gewisser
Gewerbe beschränkt, so verletzt er dadurch (von besondern, durch
Privileg, unvordenkliche Zeit u. drgl. ausnahmsweise als Privat
recht erwordenen Gewerbeberechtigungen abgesehen) kein erworbe
nes Recht der bisher das betreffende Gewerbe betreibenden Bürger
auf Ausübung ihres Gewerbes. Denn ein derartiges erworbenes
Recht besteht nicht. Die Befugniß zum Gewerbebetriebe beruht
einfach aus dem Gesetze, auf dem geltenden objektiven Rechte; sie
verändert (erweitert oder beschränkt) sich daher mit demselben;
findet der Gesetzgeber es aus Rücksichten der allgemeinen Wohl
fahrt geboten, der natürlichen Freiheit bezüglich der Ausübung
gewisser Gewerbebetriebe engere Schranken zu ziehen, als dies
bisher der Fall war, beziehungsweise gewisse Gewerbe der Privat
thätigkeit überhaupt gänzlich zu entziehen, so mag er dadurch
wohl unter Umständen Privatinteressen empfindlich schädigen; Pri
vatrechte auf Fortbetrieb des Gewerbes verletzt er durch eine solche
Aenderung des objektiven Rechts nicht.
6. Von diesem prinzipiellen Standpunkte aus erscheint denn
die in Rede stehende Forderung als unbegründet. Dem landwirth
schaftlichen Besitze des Entschädigungsansprechers wird ja durch
das eidgenössische Alkoholgesetz irgendwelche Eigenthumsbeschrän
kung, wofür einzig nach dem Gesetze Entschädigung zu gewähren
ist, nicht auferlegt; es steht vielmehr dem Entschädigungsansprecher
dessen bestimmungsgemäße Benutzung zum landwirthschaftlichen
Betriebe nach wie vor rechtlich völlig frei. Daß der Wegfall der
bisher in der Brennerei erzeugten Schlempe für diesen landwirth
schaftlichen Betrieb Gatsächlich nachtheilig sein mag, berechtigt nach
dem Gesetze nicht zu einer Entschädigungsforderung: Vielmehr
würde durch die Gutheißung einer solchen Forderung, dem klaren
Willen des Gesetzes zuwider, Entschädigung dafür gewährt, daß
dem Brennereibesitzer für die Zukunft die gewinnbringende Ver
wendung eines Brennereiproduktes, der Schlempe, abgeschnitten,
also ein Theil des aus der Fabrikation indirekt sich ergebenden
Gewinnes entzogen wird. Daran würde gewiß nicht gezweifelt
werden, wenn der Brennereibesitzer die Schlempe, statt sie in
seiner eigenen Landwirthschaft zu verwenden, an Dritte verkauft,
z. B. an einen Viehzüchter geliefert hätte. Auch in diesem Falle
ensteht dem Brenner durch den Wegfall der Schlempe ein Ver
mögensnachtheil, aber eben ein solcher, auf dessen Ersatz er nach
dem Gesetze keinen Anspruch hat. Grundsätzlich liegt aber die
Sache auch in dem hier vorliegenden Falle der Verwendung der
Schlempe in der eigenen Landwirthschaft des Brenners nicht an
ders.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters, Dispositiv 1 und 2,
wird bestätigt und zum Urtheile erhoben.