Art. 55 BV, Art. 18 and 19 KV Aargau; press offenses and nulla poena sine lege; canton may subject press publications to general criminal law without a special press statute. The constitutional guarantee of press freedom does not require cantons to enact special press penal legislation, nor does the absence of federal approval invalidate generally applicable penal provisions used against press publications. A statutory offense is sufficiently determined if the legislature declares the conduct punishable and leaves doctrinal elaboration of the concept to courts and scholarship. Federal intervention is reserved for abusive punishment of protected criticism; where the publication can reasonably be regarded as defamatory or insulting, no violation of press freedom is shown (consid. 1-5).
verletzung hier nicht die Rede sein. Der Rekurrent habe den ein geklagten Artikel nicht verfaßt und es sei derselbe in seiner Ab wesenheit eingesandt und ausgenommen worden; er habe dies vor Gericht ausgeführt und es sei ihm nicht widersprochen worden, so daß seine Behauptung als zugestanden gelten müsse. Er sei also nicht der Urheber einer durch fraglichen Artikel allfällig be gangenen strafbaren Handlung. Nichtsdestoweniger habe man ihn als Thäter bestraft. Da im Kanton Aargau ein Preßgesetz, welches den Verleger einer Zeitung für die in dieser erschienenen Artikel haftbar erkläre, nicht bestehe, so sei dies durchaus unstatt haft. Mangels eines besondern Preßgesetzes dürfe speziell im Kanton Aargau, dessen Verfassung den Grundsatz nulla poena sine lege enthalte, nicht der Eine für das Delikt eines Andern bestraft werden. Es gelten rücksichtlich des dolus, der Thäterschaft und Theilnahme die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Hier habe man das Alles bei Seite gesetzt und nicht den Thäter, das heißt den Verfasser des eingeklagten Artikels, sondern den Ver leger bestraft. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte F. Siegfried Leupold geltend: Der Rekurrent habe bei der gerichtlichen Verhandlung erklärt, für den Verfasser des eingeklagten Artikels einstehen zu wollen, wenn letzterer injuriös sei; er habe die Nennung des Verfassers verweigert und auch keinen Beweis dafür angetragen, daß er zur Zeit der Aufnahme der Einsendung von Baden abwesend gewesen sei und von den Angriffen auf den Kläger keine Kenntniß gehabt habe. Er könne sich daher nicht nachträglich darüber beschweren, daß er unschul dig, an Stelle des Einsenders, verurtheilt worden sei, denn er habe dies ja selbst so gewollt. Uebrigens werde nach konstanter aargauischer Gerichtspraxis der Drucker und Verleger einer Zei tung als Urheber eines vermittelst der Zeitung begangenen Ver gehens behandelt und bestraft, wenn er die Nennung des Autors verweigere, da eben weder der Drucker noch der Herausgeber zu Nennung des Einsenders gezwungen werden können. Uebrigens entziehe sich die Frage, ob der Rekurrent am Platze des von ihm nicht genannten Verfassers haftbar sei, der Kognition des Bundes gerichtes, da die Kantone im Strafrecht noch souverän seien, und die Bestrafung des Verlegers, welcher den strafbaren Autor nicht nenne, nicht als Unrecht erscheine. Wenn der Rekurrent glaube, den Nachweis leisten zu können, daß das Vergehen nicht von ihm, sondern von einem Andern verübt worden sei, so könnte er nach 16 des Ergänzungsgesetzes zum aargauischen Zucht polizeigesetze Wiederherstellung gegen die angefochtenen Urtheile verlangen. Es gehe offenbar nicht an, daß der Drucker oder Ver leger einer Zeitung sich mit der beweislosen Ausrede der Ab wesenheit und dergleichen behelfen, wenn sie wegen eines in ihrer Zeitung enthaltenen injuriösen Artikels belangt werden. Daß die inkriminirte Einsendung den Kläger in seiner Ehre schwer ver letze und daher nach 1 und 28 des aargauischen Zuchtpolizei gesetzes als Vergehen strafbar sei, könne keinem Zweifel unter liegen. Denn dieselbe stelle ja den Kläger in völlig grundloser Weise als einen pflichtvergessenen Beamten dar, welcher den größten Theil seiner Zeit im Wirthshause oder auf der Eisenbahn ver bringe. Uebrigens unterstehe auch die Frage, ob der inkriminirte Artikel eine Ehrverletzung enthalte, der Nachprüfung des Bundes gerichtes nicht. Letzteres könne nur dann einschreiten, wenn die Preßfreiheit durch offenbar unbegründete Strafurtheile unterdrückt werden wolle, wovon hier die Rede nicht sein könne. Es sei richtig, daß der Kanton Aargau kein Preßgesetz besitze und daß Art. 18 der Kantonsverfassung die persönliche Freiheit garantire. Allein daraus folge nicht, daß der Rekurrent wegen Vergehen, die er vermittelst seiner Zeitung direkt oder indirekt verübe, nicht be straft werden könne. Der Rekurrent, als Inhaber einer Zeitung sei nicht bessern Rechtes als jeder andere Bürger; er sei für Ehrverletzungen strafbar, möge er dieselben nun mündlich oder durch das Mittel der Druckerpresse verüben. Ein Preßgesetz könnte die Preßfreiheit nicht erweitern sondern nur einschränken. Die Kantone seien durch Art. 55 der Bundesverfassung zum Erlasse von Preßgesetzen keineswegs verpflichtet; es stehe denselben viel mehr frei, die Presse lediglich dem allgemeinen Strafrechte zu unterstellen. Dieses allgemeine Strafrecht sei für den Kanton Aargau in 1 und 28 des Zuchtpolizeigesetzes enthalten. Art. 19 der Kantonsverfassung enthalte den vom Rekurrenten darin ge fundenen Satz nulla poena sine lege nicht. Wäre dies übrigens
auch der Fall, so wäre dieser Verfassungsartikel doch nicht ver letzt, da ja die Strafbarkeit der Ehrverletzungen durch ein Gesetz ausgesprochen sei und irgendwelche Verpflichtung für den kanto nalen Gesetzgeber, eine Legaldefinition der Ehrverletzung auf zustellen, nicht bestehe. Demnach werde beantragt: Es sei der Beklagte und Rekurrent mit seiner Beschwerde und dem darin ge zogenen Schlusse abzuweisen und zu verurtheilen, dem Kläger die Kosten dieser Rekurseinrede mit 27 Fr. 10 Cts. zu ersetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ertheilt allerdings dem Gesetzgeber den Auftrag, ein Preßgesetz zu erlassen; allein dieselbe hat selbstverständlich nicht die Bedeutung, daß bis zur Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrages die sämmtlichen durch das Mittel der Druckerpresse begangenen, nach gemeinem Strafrechte strafbaren, Handlungen straflos bleiben sollen. 4. Ob in dem inkriminirten Artikel eine Ehrverletzung gegen über dem Rekursbeklagten liege, hat das Bundesgericht an sich, da dabei lediglich die Anwendung des kantonalen Strafgesetzes in Frage steht, nicht zu untersuchen. Das Bundesgericht wäre viel mehr, wie es bereits in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen hat, zum Einschreiten nur dann berechtigt, wenn durch die an gefochtenen Urtheile eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut ver letzende Meinungsäußerung, welche z. B. blos eine den Staatsbe hörden mißliebige sachliche Kritik öffentlicher Zustände enthielte, in mißbräuchlicher Anwendung des kantonalen Strafrechtes mit Strafe belegt und dadurch der Grundsatz der Preßfreiheit that sächlich verletzt würde. Hievon kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Es ist vielmehr klar, daß es zum Mindesten mög lich ist, in dem inkriminirten Artikel eine Beleidigung des Re kursbeklagten, welcher zweifellos der in dem Artikel bezeichnete Finanzbeamte ist, zu erblicken; über eine bloße sachliche Kritik öffentlicher Zustände geht der Artikel gewiß weit hinaus. 5. Wenn der Rekurrent schließlich noch darauf abstellt, daß er nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht als Thäter einer mit Veröffentlichung des inkriminirten Artikels allfällig be gangenen Ehrverletzung habe bestraft werden können, so ist zu bemerken: Die Entscheidung darüber, ob der Rekurrent nach den Grundsätzen des aargauischen Strafrechtes als Thäter habe bestraft werden können, steht den kantonalen Gerichten zu; daß dieselben bei Beurtheilung dieser Frage im vorliegenden Falle von Grund sätzen ausgegangen seien, welche mit der Gewährleistung der Preßfreiheit unvereinbar wären, ist durchaus nicht ersichtlich. Es verstößt jedenfalls nicht gegen den Grundsatz der Preßfreiheit, wenn der Redaktor einer Zeitung, zumal in Ermangelung be sonderer, von ihm darzulegender Thatmomente, welche seine Ver antwortlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, und wenn er, wie hier, den Einsender eines inkriminirten Artikels nicht nennt, für den Inhalt der von ihm redigirten und unterzeichneten Zeitung verantwortlich gemacht wird. Zudem ergibt sich aus den Akten klar, daß der Rekurrent diesen Gesichtspunkt vor den kantonalen Gerichten ernstlich gar nicht geltend gemacht hat, sondern, offen bar weil er den Einsender der fraglichen Korrespondenz nicht nennen wollte, die Verantwortlichkeit für den inkriminirten Artikel übernahm, und sich im Wesentlichen einfach damit rechtfertigte, dessen Inhalt sei nicht ehrverletzend. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.