Office suretyship; scope of liability and obligee's duty of supervision. A surety undertaking expressed as covering only what will be entrusted during the current term or upon re-election does not extend to prior embezzlements already committed before the bond. In an office suretyship, the obligee must observe at least the supervision and control implied by the nature of the relationship and the governing regulations; grossly deficient oversight may bar recovery, because the surety may rely on the obligee's proper organization and control (consid. 2-5). Where irregular bookkeeping and ineffective or omitted inspections have materially enabled the defalcation, the claim against the sureties fails. The court may base its assessment on the overall file, including official acknowledgments and expert evidence, and need not allocate the loss among successive surety periods once the action against the last sureties is unfounded (consid. 3-6).
und Landolt Nigg, Firmißfabrikant, sämmtlich in Aarau; d. am
3. November 1883 Jakob Ehrsam, Bäcker, Karl Landolt Nigg,
Fabrikant, I. A. Bell, Kaufmann, und Adolf Schäfer, Architekt,
73. Urtheil vom 22. Februar 1889 in Sachen
alle von Aarau.
Aargau gegen Ehrsam und Genossen.
die Amtspflichten des Staatskassiers oder Staatskassaverwalters,
Regierungsrathe des Kantons Aargau zum Staatskassier ernannt;
sowie über die Beaufsichtigung der Staatskassaverwaltung in
Geltung gestandenen Vorschriften sind, soweit sie hier in Betracht
derselbe verblieb, in Folge wiederholter Wiederwahl, in diesem
Amte bis zu seinem am 14. April 1884 erfolgten Tode. Für
kommen, im Wesentlichen folgende:
Der Staatskassaverwalter (welchem ein Staatsfassabuchhalter bei
seine Amtsführung hatte er Bürgschaft zu bestellen, welche jewei
geordnet ist) steht unter der unmittelbaren Aufsicht der regierungs
len nach einem Formular geleistet wurde, wonach die Bürgen sich
räthlichen Finanzkommission (an deren Stelle später die Finanz
verpflichteten, für alles dasjenige, was dem Herrn Albrecht Beck
in seiner Eigenschaft als Staatskasseverwalter des Kantonsdirektion trat). Er empfängt alle Staatseinnahmen und besorgt
alle Staatsausgaben, sei es unmittelbar oder mittelbar, durch
Aargau sowohl während der gegenwärtigen Amtsdauer als im
Anweisungen auf die Kassen der betreffenden Verwaltungsbe
Falle der Wiedererwählung übertragen und anvertraut werden
amten in den Bezirken" ( 9 und 114 der Verordnung be wird, in dem Sinne als Bürgen zu haften, daß wir
für jede
treffend die Organisation des Finanzwesens vom 25. September
ihm in Folge seines Amtes auffallende Entschädigungspflicht
1846). Der Staatskassaverwalter steht mit sämmtlichen kassa
unbedingt und gemeinsam (solidarisch) gutstehen. Durch Unter
führenden Behörden und Beamten in unmittelbarer Rechnung,
zeichnung eines Bürgschaftscheines dieses Inhaltes verpflichteten sich
mit Ausnahme der Postverwaltung, u. s. w. ( 145 ibidem).
am 28. Dezember 1860 Fr. Siebenmann Landolt, Dr. Ferdinand
Imhof, Friedrich Steininger, Weinhändler, Ferdinand Sieben
Die Staatskassaverwaltung führt ein Generalkassabuch, dann die
einzelnen Kassebücher über die direkte Staatskasse, die Salzhand
mann, Metzger, und J. Müller Ryser, Handelsmann, alle von
lungskassa, die Getränkesteuer und Stempelkasse, und ein Kassa
Aarau. Im Jahre 1869 wünschte der letztgenannte Bürge seiner
buch über die durch die Verordnung vom 14. Februar 1842
Amtsbürgschaft entlassen zu werden; an seine Stelle trat, unter
eingeführte gemeinsame Zahlkasse der Regierungsbehörden" ( 146Genehmigung des Staates und der übrigen Amtsbürgen, gemäß
ibidem). Die letzterwähnte gemeinsame Zahlkasse der Regierungs
Verpflichtungsschein vom 17. Juli, 1869 Emanuel Rüetschi
behörden war durch Verordnung vom 14. Februar 1842 anGlocken und Kanonengießer von Aarau. Am 19. September
Stelle der frühern Spezialkassen der einzelnen Regierungsdikaste
1871, 18. Oktober 1879, 28. Februar 1881 und endlich am
3. November 1883 fanden Erneuerungen der Amtsbürgschaft
rien für Einnahmen und Ausgaben dieser Dikasterien (der sieben
Regierungsdepartemente) eingeführt worden, und es bestimmte instatt, und zwar verpflichteten sich: a. Am 19. September 1871
Siebenmann Landolt, Weinhändler, Emanuel Rüetschi, Glocken
Folge dessen der 3 der genannten Verordnung von 1842, daß
die Staatskasse bestehe aus der, wie bisher zu führenden, die
und Kanonengießer, Ferdinand Siebenmann, Metzger, und Ferdi
rekten Staatskasse und aus der Zahlkasse. Bei jedem Empfangnand Imhof, Dr. med., sämmtlich in Aarau; b. am 8. Oktober
von Geldern schreibt der Staatskassaverwalter das Empfangene
1879 Johann Schmid zum Bären, Emanuel Rüetschi, Glocken
demjenigen Verwaltungszweige gut, von welchem es herrührt, und
gießer, Ferdinand Siebenmann, Gerber, und Dr. F. Imhof, alle
bescheinigt den Empfang ( 147 der Verordnung vom 25. Sep
von Aarau; c. am 28. Februar 1881 Johann Schmid zum
tember 1846). Die Staatskassaverwaltung hat monatlich einen
Bären, Jakob Ehrsam, Bäcker, Johann Hässig, alt Metzgermeister,
summarischen Ausweis sowohl über die Einnahmen und Aus gaben der Zahlkasse als derjenigen der Staatskasse und am Schlusse eines jeden Vierteljahres einen rubrizirten Generalaus weis der Finanzkommission zu Handen des kleinen Rathes einzureichen" ( 150 ibidem). Endlich hat der Staatskassa verwalter am Ende eines jeden Jahres eine, die sämmtlichen seiner Verwaltung unterstellten Kassen beschlagende, gesönderte und gehörig belegte Kassarechnung der Finanzkommission zu Handen des kleinen Rathes zu übergeben" ( 151 ibidem). ... Ueber alle Einnahmen und Ausgaben soll der Beamte Kassarechnung führen, so daß die Rechnung jederzeit abgeschlossen und die Kasse danach verifizirt werden kann" ( 153 ibidem). Die Aufsicht über die Kassen aller öffentlichen Behörden und Beamten übt die Finanzkommission namentlich dadurch, daß sie von Zeit zu Zeit, so oft sie es nothwendig oder zweckmäßig er achtet, Kassauntersuchungen veranstaltet, und in dieser Beziehung genau nach den speziellen Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1838 verfährt" ( 154 ibidem). Ueber die Ergeb nisse der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Kassaunter suchungen ist dem kleinen Rathe jeweilen zu Anfang des folgen den Jahres ein Hauptbericht vorzulegen" ( 155 ibidem). Die Finanzkommission führt die Aufsicht über das gesammte Rechnungswesen, zunächst durch Vermittlung des Staatsbuchhal ters, welcher seinen Bericht an die Finanzkommisson gelangen hung von Urkundspersonen u. s. w., unter andern folgende Be stimmungen:
Den Amtsbürgen ist hinwider unbenommen, zu jeder Zeit eine Untersuchung der Verwaltung der betreffenden Beamten von sich aus zu verlangen, welchem Begehren von Seiten der Finanz kommission sofort und nach Maßgabe dieser Verordnung entspro chen werden soll. C. Nach dem Tode des Albrecht Beck fand am 15. April 1884 und den folgenden Tagen eine Untersuchung der Staatskasse und einzelner vom verstorbenen Staatskassier verwalteter Spezialfonds statt. Dieselbe ergab einen Manko von 67,287 Fr. 88 Cts., wovon auf die Spezialfonds der Betrag von 6012 Fr. 84 Cts. berechnet wurde. Ueber den Nachlaß des Beck würde die gericht liche Liquidation eröffnet; in derselben meldete der Staat Aargau seine Forderung an und erhielt auf dieselbe einen Betrag von 9031 Fr. 75 Cts. Nach der Entdeckung des Kassadesizites hatte der Staat die derzeitigen Amtsbürgen des Beck von demselben be nachrichtigt; dieselben verlangten daraufhin am 28. April 1884 auf fliegenden Blättern, Brouillards 2c. verzeichnet habe, und welche sich der regelmäßigen Kontrolle der Staatsbuchhaltung ent zogen haben, weil sie nur en bloc in periodischen Ablieferungen in's Generalkassabuch übertragen worden seien. Beck habe näm lich die sich auf über 100 Kassastellen vertheilenden Einnahmen der Getränkesteuerbezüger, der Bezirksämter, der Berzirkegerichte und der Friedensrichter nicht direkt in's Generalkassabuch, sondern vorerst in sogenannte Tableaux (fliegende Bogen und Strazzen) eingetragen. Von Zeit zu Zeit haben dann à conto Uebertra gungen in runden Summen in's Generalkassabuch stattgefunden; der Saldo sei erst in's Generalkassabuch übertragen worden, wenn die Quartalablieferungen sämmtlicher Kassenstellen komplet einge gangen waren. Auf den, demgemäß im Generalkassebuch nicht ge buchten Einnahmen seien Defraudationen leicht möglich gewesen, weil dieselben sich der Kontrolle entzogen haben. Bei dem Kassa sturze vom 15. April 1884 habe sich denn auch ergeben, daß Beck an Getränkesteuern, Taxen und Gebühren der Bezirksgerichte, Bußen, Friedensrichter und Amtstaxen zusammen 63,873 Fr. 93 Cts. vereinnahmt gehabt habe, welche er nicht in's General kassabuch eingetragen, sondern nur auf den Brouillards als ein gegangen verzeichnet hatte. Die Defraudationen Beck's haben in der Weise stattgefunden, daß er über einen Theil der unge buchten Gelder in seinem Nutzen verfügt und die betreffenden Staatseinnahmen erst dann in's Generalkassabuch eingetragen habe, bei der Staatsanwaltschaft die Durchführung einer amtlichen Untersuchung über das von Albrecht Beck zurückgelassene Defizit und gaben hievon dem Regierungsrathe Kenntniß, indem sie sich zugleich alle ihnen nach Gesetzgebung und allgemeinen Rechts grundsätzen zustehenden Rechte und Einreden wahrten. Die Staats anwaltschaft leitete die Untersuchung durch das Bezirksamt Aarau ein; in derselben wurde eine Expertise zweier Rechnungsverstän diger eingeholt, welche im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen rücksichtlich der Entstehung des Beck'schen Defizites gelangt: Es seien von der Staatskassaverwaltung offiziell zwei Bücher geführt worden, nämlich das Generalkassabuch, für alle Einnahmen und Ausgaben, welche nicht die Rechnungen der sieben Regierungs direktionen betrafen, und das Zahlkassabuch für diejenigen Ver handlungen, welche auf die Rechnungsstellung der Regierungs direktionen Bezug hatten. In Bezog auf diese beiden Kassabücher haben Seitens der Staatsbuchhaltung regelmäßige Punktirungen allmonatlich stattgefunden und diese Kontrolle sei so eingerichtet gewesen, daß die Staatsbuchhaltung habe wissen können, welche Posten in den Kassabüchern enthalten sein müssen. Allein neben den in den beiden offiziellen Kassabüchern eingetragenen Einnah men habe Beck noch weitere Einnahmen gehabt, welche er blos nachdem bereits für ein neues Quartal wiederum genügende Baar eingänge stattgefunden hatten, um die Einkünfte des vorhergehen den Quartals zu decken. So habe es Beck in der Hand gehabt, den Kassabestand, wie ihn General und Zahlkassabuch auswiesen, jederzeit intakt zu erhalten, indem er die Buchungen den vorhan denen Baarbeständen angepaßt habe. In den spätern und letzten Jahren, als die Defraudationen sich immer mehr steigerten, habe er immerhin nur noch theilweise so verfahren, im Weitern aber zu Buchfälschungen schreiten müssen, indem er à conto-Ueberträge in's Generalkassabuch gemacht habe, ohne gleichzeitig die entspre chenden Gelder der Staatskasse einverleiben zu können. Diese falschen Uebertragungen haben gewöhnlich in der Zeit des Kassa ausweises stattgefunden, und wenn nur ein einziges Mal die XV -1889
Kasse mit dem Ausweis konfrontirt worden wäre, so hätte man sofort darauf stoßen müssen. Was die Zeit der Entstehung des Defizites anbelangt, so haben die Experten zu deren Ermittlung einerseits, durch nachträgliche Anfertigung eines chronologischen Kassenbuches über Einnahmen und Ablieferungen an Getränke steuern, Gerichtstaxen, Amts und Friedensrichtertaxen und Bußen bis 1862 zurück Tag für Tag die Summe der ungebuchten Gelder der Staatskasse, welche dem Beck zu seinen Defraudationen zur Verfügung gestanden haben, festgestellt, andrerseits aus den hin terlassenen Papieren des Beck ein Privatkassabuch desselben kon struirt. Sie gelangen zu dem Schlusse, daß Beck für Privat zwecke, insbesondere für seine beiden Söhne, annähernd 70,000 Fr. mehr ausgegeben, als er nachweisbar aus legalen privateinkom mensquellen vereinnahmt habe, ungefähr diese, denn auch in der That in der Staatskasse fehlende, Summe also der Staatskasse und zwar in demjenigen Zeitpunkte entfremdet haben müsse, wo einerseits die Privatausgaben des Beck seine Einkünfte überstiegen haben, und andrerseits entsprechende Beträge von Staatseinkünften ungebucht geblieben seien. Die Experten führen aus, daß danach die Defraudationen (zusammenfallend mit erheblichen, die Mittel eck's übersteigenden Zahlungen desselben für seine Söhne, aus Bürgschaft, 2c.) mit dem Jahre 1867 beginnen und zunächst bis offiziellen, Brouillards u. s. w. vorgemerkt und erst später, in einem nach seinem Ermessen bestimmten Termine in das General kassabuch übertragen habe. Diese Art der Buchführung habe den Rechnungsbeamten, zum Mindesten dem Staatskassabuchhalter und dem Staatsbuchhalter nicht entgehen können, sondern es haben diese darum und also um die Thatsache, daß Beck stets neben den gebuchten noch ungebüchte Staatseinnahmen besitze oder besitzen sollte, wissen müssen; ihre Pflicht wäre es gewesen, mit allem Nachdrucke darauf zu dringen, daß einer so ungeordneten und ge fährlichen Kasseführung ein Ende gemacht werde; sie haben das aber in sträflicher Verletzung ihrer Pflichten nicht gethan. Ferner habe Beck in den spätern Jahren seiner Amtsführung die Ueber tragung in das Generalkassabuch der blos auf Brouillards notirten Eingänge, die er früher in der Regel für das abgelaufene Quar tal im ersten Monate des laufenden Quartals vorgenommen habe, ungebührlich verzögert; einer auch nur einigermaßen vigilanten Kontrolle hätte dies auffallen und sie zum Einschreiten veranlassen müssen. Als ein großer Mangel der aargauischen Finanzkontrollle 1873, in welchem Jahre sie eine Höhe von 22,000 Fr. erreicht haben, dauern; in den Jahren 1874 bis 1876 trete eine Pause ein. Von 1877 an dagegen beginnen die Defraudationen, wie derum mit unverhältnißmäßigen Leistungen Beck's für seine Söhne zusammenfallend, wieder, und zwar betragen sie in den Jahren 1877 1879 circa 32,000 Fr., in den Jahren 1880 1883 noch circa 15,000 Fr., sammt und sonders seien sie aber vor dem 3. November 1883 (dem Tage der Eingehung der letzten Amts bürgschaft für Beck) erfolgt. Im Uebrigen ist aus diesem Ex pertengutachten noch folgendes hervorzuheben: Die Experten be zeichnen es als reglements- und ordnungswidrig, daß Beck die Getränkesteuereinnahmen nicht sofort bei ihrem Eingange in ein besonderes Kassabuch, die Einnahmen der Bezirksgerichte, Bezirts ämter und Friedensrichter nicht sofort in das Generalkassabuch eingetragen, sondern alle diese Einnahmen vorerst nur auf, nicht sei es zu bezeichnen, daß keine regelmäßigen periodischen Kassa untersuchungen vorgeschrieben gewesen seien; während der ganzen Amtsführung Beck's habe unglaublicherweise blos ein einziges Mal, am 20. August 1869, ein eigentlicher formgerechter Kassa sturz durch die Finanzdirektion stattgefunden. In dem über diesen Kassasturz aufgenommenen Verbal finde sich kein Posten unge buchter Gelder, während doch Beck, nach den Ermittlungen der Experten, bis an jenem Tage 4102 Fr. 95 Cts. an solchen bezogen gehabt habe. Wenn der Staatskassa oder der Staalsbuch halter damals ihre Pflicht gethan hätten, so hatten sie den Beck veranlassen müssen, nicht blos das General und Zahlkassabuch, sondern auch die Brouillards über die ungebuchten Einnahmen vorzulegen, worauf er dann genöthigt gewesen wäre, auch für diese Einnahmen das Geld vorzuzeigen, was ihn vielleicht schon damals in Verlegenheit gebracht und ihm jedenfalls eine vielleicht heilsame Warnung gewesen wäre. Der Staatskassa und Staats buchhalter haben aber nichts gesagt, sondern das Verbal mit dem gänzlich unwahren Zusatze, daß die Bücher bis auf den Tag der Untersuchung nachgetragen seien, unterzeichnet. Regelmäßige Kasse
untersuchungen hätten übrigens schon vor zwanzig Jahren als obligatorisch erklärt werden sollen und deren Unterlassung habe dem Beck die verbrecherischen Eingriffe in die Staatskasse und deren jahrelange unentdeckte Fortsetzung erleichtert. Auch die hö hern Staatsbehörden haben ihre Oberaufsicht nicht mit der noth wendigen Energie und Umsicht ausgeübt, und dadurch den ver brecherischen Staatskassier sicher gemacht, wenn auch zugegeben werden möge, daß für sie niemals einer derjenigen Fälle offen am Tage gelegen habe, wo nach der Verordnung von 1838 ein Kassasturz habe vorgenommen werden müssen. D. Nach Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung provozirten die letzten Amtsbürgen des Beck den Staat Aargau für allfällige Ansprachen aus der Amtsbürgschaft vor den kanto nalen Gerichten zur Klage. Der Staat Aargau reichte hierauf Diese Klage beruht im Wesentlichen auf folgenden statsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten: In erster Linie werden für das gesammte Kassadesizit Becks die letzten (im Eingange der Klage wie im Rubrum dieses Urtheils unter I 1 4 bezeichneten) Amts bürgen desselben verantwortlich gemacht. Diese Amtsbürgen haften für das gesammte Defizit, gleichgültig, ob dasselbe vor oder nach ihrer Bürgschaftsübernahme entstanden sei; es folge aus der Natur der Bürgschaft wie aus dem Wortlaute der Bürgschafts scheine, daß der Bürge für den während der Bürgschaftsdauer dem Gläubiger auffallenden Schaden hafte, ohne Rücksicht darauf wann die ersten Ursachen dieses Schadens eingetreten seien. Die zuletzt eingetretenen Bürgen seien in die Verpflichtung der frühern (unter Befreiung der letztern) eingetreten; die Verbindlichkeit der frühern Bürgen sei auf sie übergegangen. Die Aufstellungen der bezirksamtlichen Experten über die successive Entstehung des Defizits während der Jahre 1867 1883 seien übrigens bloße Vermuthungen und werden nicht anerkannt; insbesondere beruhe die von den Experten konstruirte Privatbuchhaltung Becker auf unzuverlässigen Grundlagen. Es könne auch weder daraus, daß in einem gegebenen Zeitraum die Privatausgaben Becker seine Einnahmen überschritten haben, noch daraus, daß in diesem Momente Staatseinkünfte von gewisser Höhe nicht gebucht ge am 20. Dezember 1886 beim Bundesgerichte eine gegen die im Rubrum dieses Urtheils bezeichneten Beklagten gerichtete Klage ein, in welcher er folgende Anträge stellt: I. Die Beklagten unter Ziffer I 1 4 der Klage seien richter lich zu verurtheilen, an den Staat Aargau 58,256 Fr. 3 Cts. nebst Verzugszins zu 5 % seit 15. April 1884 zu bezahlen, unter Folge der Kosten. Eventuell II. Die Beklagten unter Ziffer I 1 4 und Liffer II 5 und 6 der Klage seien richterlich zu verurtheilen, an den Staat Aargau zu bezahlen:
33,692 Fr. 77 Cts., pro rata der Einnahmen im ersten Quar tal 1884 27,582 Fr. 27 Cts. Vertheile man das aus der ge richtlichen Liquidation über Beck Eingegangene verhältnißmäßig auf das Defizit der allgemeinen Staatskasse in den beiden genann ten Quartalen, so stelle sich der effektive Verlust des Staates an Einnahmen aus dem vierten Quartale 1883 auf 29,169 Fr. 11 Cts., dagegen an Einnahmen aus dem ersten Quartale 1884 23,881 Fr. 16 Cts.; auf den Einnahmen der Spezialfonds auf 2 ergebe sich, nach den gleichen Grundsätzen, ein effektiver Verlust von 5205 Fr. 76 Cts.; für dieses erst beim Tode Becker einge tretene respektive entdeckte Defizit haften die letzten Amtsbürgen desselben. Wenn übrigens auch das Defizit in der Weise entstan den wäre, wie die Experten annehmen so würden dadurch doch die letzten Amtsbürgen nicht befreit. Denn unter der gedachten Voraussetzung läge ein fortgesetztes Verbrechen vor: Beck hätte bis zum vierten Quartal 1883 und ersten Quartal 1884 jewei len die Defraudationen der frühern Quartale durch die Einkünfte der spätern gedeckt; also fortgesetzt, zuletzt eben Einkünfte der beiden genannten Quartale, unterschlagen. Diese letzten Defrauda tionen habe er dann nicht mehr durch spätere Eingänge decken Veruntreuungen, die muthmaßlich in die Zeit ihrer Bürgschafts periode fallen, so müßte das gesammte Defizit verhältnißmäßig nach Maßgabe der auf die betreffende Bürgschaftsperiode muth maßlich entfallenden Kasseneingriffe, auf die Amtsbürgen der ver schiedenen Bürgschaftsperioden vertheilt werden und es würden dann neben den Bürgen vom 3. November 1883 und 20. Hor nung 1881 auch noch die sub III 7 12 der Klage und des Urtheilsrubrums bezeichneten Bürgen vom 28. Dezember 1860 und 17. Juli 1869 haften. Anticipando sucht sodann die Klage die zu gewärtigende Einwendung der Bürgen, daß der Staat den eingetretenen Schaden durch mangelnde Beaufsichtigung des Staatskassiers selbst verschuldet habe, zu widerlegen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Weder das aargauische bürgerliche Gesetzbuch nach das Obligationenrecht erkennen angebliche Män können, während er alle frühern Einkünfte nachträglich ordnungs mäßig gebucht habe, und auch die Gelder hiefür vorhanden gewesen und abgeliefert worden seien. Wollte man annehmen, durch die jeweiligen Bürgschaftserneuerungen seien die Bürgen der frühern Bürgschaftsperioden nicht befreit, sondern ihre Haft pflicht dauere für Handlungen, die erweislich während ihrer Burg schaftsdauer vorgekommen seien, fort, so könnte dies nur das De fizit von 29,169 Fr. 11 Cts. betreffen, welches aus Einnahmen des vierten Quartals 1883 herrühre. In diesem ersten even tuellen Falle würden außer den letzten, durch Bürgschein vom 3. November 1883 verpflichteten, Bürgen, noch die Bürgern vom 28. Hornung 1881 haften (welche in der Klage und im Ru brum dieses Urtheils sub II 5 und 6 bezeichnet sind). Wollte man endlich die Aufstellungen des Expertenbefundes über das allmälige Entstehen des Defizites in den Jahren 1867 1884 als richtig anerkennen und annehmen, die Amtsbürgen der verschie denen Bürgschaftsperioden haften noch gegenwärtig für diejenigen gel in der Beaufsichtigung eines Kassabeamten als Entlastungs grund der Amtsbürgen desselben an. Maßgebend seien die allge meinen Vorschriften über Schadenersatz ( 798 u. ff. des aar gauischen bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 50 O. R.) und die besondern Vorschriften der Verordnung vom 7. Juli 1838 über die Amtsbürgschaften. Die Vollkommenheit oder Unvollkommenheit der Organisation der staatlichen Finanzverwaltung berühren den Amtsbürgen nicht; aus Mängeln dieser Organisation könne er keine Einrede herleiten. Sage ihm dieselbe nicht zu, so möge er eben die Amtsbürgschaft nicht übernehmen. Sowohl für den Staat als für die Amtsbürgen verbindlich seien dagegen die Vorschriften der Verordnung vom 7. Juli 1838 betreffend die Un tersuchung der Kassaverwaltungen. Die Amtsbürgen haben ihre Bürgschaftsverpflichtung gestützt auf diese Verordnung übernommen und es könne sich daher einzig fragen, ob die Aufsichtsbehörde einzelne Bestimmungen derselben außer Acht gelassen und sich so eines Verschuldens an der Defraudation des Beck schuldig ge macht habe. Dies sei zu verneinen. Die auf dem System des Vertrauens des Staates zu seinen Angestellten beruhende Verord nung schreibe keine periodischen Kassauntersuchungen vor, sondern mache eine solche nur dann zur Pflicht der Behörden, wenn besondere, bestimmt bezeichnete, Gründe dafür sprechen. Daturch also, daß die Behörden periodische Kassauntersuchungen gegenüber
Beck nicht veranstaltet, haben sie eine Pflichtverletzung nicht be gangen; besondere, zu einem Einschreiten gegen Beck verpflich tende Gründe haben niemals vorgelegen. Periodische Kassastürze oder eine Konfrontation der Monats und Quartalausweise Becker mit den wirklichen Kassabeständen hätten übrigens aller Voraus sicht nach zu keinem Ergebnisse geführt, denn Beck habe stets seine Buchüberträge so eingerichtet, daß die Kasse mit den Bü chern gestimmt habe. Wenn die Experten für die letzten Jahre das Gegentheil behaupten, so sei das eine unbewiesene. Vermu thung. Davon, daß Beck eine große Kategorie von Staatsein nahmen nicht vorschriftsgemäß buche sondern nur in Brouillards eintrage, haben die Aufsichtsbehörden, auch der Staatsbuchhalter und der Staatskassabuchhalter, keine Kenntniß gehabt. Den Buch einträgen Becker habe man es nicht ansehen können, daß die Ein schlüssigen keineswegs auf bloßen Vermuthungen beruhenden Ausführungen der Experten ergebe, zu der Zeit, wo diese Bürgen sich verpflichtet haben, bereits bestanden; nach dem Tenor der Bürgschaftsurkunde aber haften die Bürgen nicht für schon vor handene Defekte sondern nur für Veruntreuungen, welche Beck nach Eingehung der Bürgschaft begehen sollte. Wäre nach dem Wortlaute der Bürgschaftsurkunde ein Zweifel hierüber möglich so müßte derselbe zu Gunsten der Bürgen als der Verpflichteten gelöst werden. Sodann haben die Staatsbehörden durch die Ver nachlässigung der ihnen obliegenden Aufficht die Defraudationen des Beck und deren späte Entdeckung selbst verschuldet. Eine ele mentare Regel des Kassawesens sei, daß der Kassier ein Buch über die täglichen Einnahmen und Ausgaben, das Kassajournal, führen müsse; die Führung eines Kassajournals sei denn auch für die aargauische Staatskassaverwaltung positiv vorgeschrieben gewesen ( 147, 152 der Verordnung betreffend die Finanzor nahmen nicht vollständig eingetragen seien. Denn von dem Be trage der Eingänge des laufenden Quartals, welche Beck jeweilen nicht gebucht habe, haben die Beamten der Rechnungskontrolle im Momente der Rechnungsprüfung keine Kenntniß haben können; sie hätten, um eine solche zu erlangen, bei sämmtlichen circa 200 Zahlstellen des Kantons Erkundigungen einziehen müs sen, was natürlich ganz unthunlich gewesen sei. Mit den Aus weisen der Zahlstellen für das vergangene Quartal haben die Eintragungen Becker jeweilen gestimmt. Die Amtsbürgen können dem Staate um so weniger zum Vorwurfe machen, daß er keine regelmäßigen Kassauntersuchungen vorgenommen habe, als sie selbst von ihrem Rechte, solches zu beantragen, niemals Gebrauch gemacht haben. Von dem Umfange der von Beck für seine Söhne eingegangenen Verpflichtungen haben die Aufsichtsbehörden wenig wie die Bevölkerung von Aarau überhaupt und die Amts bürgen selbst eine auch nur annähernd richtige Vorstellung ge habt. Es habe daher auch in diesen Verhältnissen kein Grund zum Einschreiten für die Staatsbehörden liegen können. E. Namens der vier letzten Amtsbürgen des Beck trägt Für sprecher Isler in Wohlen auf Abweisung der Klage unter Folge der Kosten an, indem er, außer einigen besondern Einwendungen betreffend das Defizit der Spezialfonds und dessen Berechnung im Wesentlichen vorbringt: Das Defizit habe, wie sich aus den ganisation, 8 der Verordnung vom 7. Juli 1838). Beck habe nun aber ein wirkliches Kassatagebuch gar nicht geführt; denn das sogenannte Generalkassabuch (das in Wirklichkeit übrigens blos ein Buch für die direkte Staatskasse und die Getränkesteuer gewesen sei) habe er nicht tageweise geführt, sondern er habe die Ein nahmen einer ganzen Reihe von Amtsstellen sowie der Getränke steuerbureaux blos von Zeit zu Zeit, in größern Sammelbe trägen, in das Buch eingetragen; diesen, jede Revision des Kassabestandes an der Hand der Bücher verunmöglichenden, allen Verwaltungsgrundsätzen Hohn sprechenden Zustand habe die Auf sichtsbehörde 30 Jahre lang geduldet. Hätte man den Beck ange halten, die vorgeschriebenen Bücher in der vorgeschriebenen Weise zu führen, so hätte ein Defizit gar nicht entstehen können oder hatte doch sofort entdeckt werden müssen. Dazu hätte es nicht einmal einer Kassarevision bedurft, sondern es hätte genügt wenn die nach Schluß jedes Vierteljahrs der Finanzdirektion einge sandten detaillirten Ausweise der Amtsstellen und Getränkesteuer bureaux über ihre Ablieferungen an die Staatskasse nach Vor schrift des 157 der Verordnung über die Finanzorganisation rechtzeitig und im Detail mit den Einträgen im Kassabuche ver glichen worden wären. Denn hätte man jeden ungebuchten
Centime sosort entdecken und daher erfahren müssen, daß Beck gewisse Einnahmen gar nicht buche, was ohne Zweifel zum Einschreiten gegen Beck mit genauester Verifikation der Kasse hätte führen müssen. Eine Kassaverifikation dann gar hätte bei Vorhandensein eines wirklichen Kassatagebuches jeden Defekt augenblicklich entdecken lassen. Für die Pflicht der Behörden, Kassarevisionen zu veranstalten, komme nicht nur die Verord nung von 1838 sondern auch die Verordnung über die Finanz organisation von 1846 in Betracht; letztere betrachte, wie sich aus 154 und 155 ergebe, periodische, in nicht zu langen Zwi schenräumen sich wiederholende, Kassastürze als erstes unerläßliches Kontrollmittel; periodische Kassastürze zu veranstalten aber habe die Finanzkommission gänzlich unterlassen. Auch nach der Verord nung von 1838 wären die Behörden zur Vornahme von Kassare visionen gegenüber Beck positiv verpflichtet gewesen, denn Beck sei, insbesondere in der spätern Zeit seiner Amtsführung, in der Verabfolgung der vierteljährlichen Kassaausweise säumig gewesen und habe sich, da er das vorgeschriebene Kassajournal, die noth wendigste Unterlage geordneter Kassaverwaltung, nie geführt, fortdauernd unordentlicher Amtsführung schuldig gemacht, so daß Bürge davon aus, daß der Beamte niemals Schuldner werden, der Kassaherr ihn vielmehr hieran nach Möglichkeit hindern und der Bürge nur dann haften solle, wenn es dem Beamten gleich wohl gelinge, sich zum Schuldner zu machen. Für jeden Beamten bestehe eine Instruktion und ein Aufsichtsorgan, welche gerade dazu bestimmt seien, verbotenen, ihn zum Schuldner machenden Verwaltungshandlungen vorzubeugen. Die Bürgschaft werde für den so zu beaufsichtigenden Beamten eingegangen; der Verpflich tung des Amtsbürgen stehe, auch wenn darüber im Bürgschafts scheine ausdrücklich nichts gesagt sei, die Verpflichtung der Be hörde gegenüber, den Beamten nach Maßgabe der bestehenden Verordnungen oder, wenn solche fehlen, in der von jedem ordent lichen Geschäftsmanne geübten Art zu beaufsichtigen. Der Amts bürge leiste nicht Garantie für den durch blindes Vertrauen des Geschäftsherrn entstandenen Schaden, sondern nur für denjenigen Verlust, welchen der Staat trotz der vorgeschriebenen und für jeden Geschäftsherrn schlechthin gebotenen Beaufsichtigung erleide. Die Auffassung sei in Doktrin und Praxis anerkannt, speziell auch durch die Praxis der schweizerischen Gerichte, wofür auf ein Urtheil des zürcherischen Obergerichtes vom 23. November 1880 in Sachen Abegg, auf Urtheile des bernischen Appellations und Kassationshofes (Zeitschrift des bernischen Juristenve reins XVII, S. 676; XXXI, S, 72; XXII, 8. 69) und des waadtländischen Obergerichtes (Journal des Tribunaux, 1885, N° 31 und 1887 N° 12) verwiesen werde. Der Einrede des Selbst die Thatbestände des 2 litt, a und c der Verordnung von 1838 vorgelegen haben. Bei näherm Zusehen hätte, insbesondere an läßlich des Kassasturzes von 1869 die Finanzdirektion die Un vollständigkeit der Buchführung entdecken müssen; den Rechnungs beamten dann vollends habe die Art und Weise, wie Beck seine Bücher führte, ebenso wie die Verspätung der Quartalausweise unmöglich entgehen können. Wenn es dem Beck gelungen sei, nach und nach eine bedeutende Summe zu unterschlagen, so sei dies einzig durch die fortwährende Vernachlässigung der vorge schriebenen Aufsicht möglich geworden; bei einer Buchführung und Aufsicht, wie sie vorgeschrieben gewesen, hätten die Defekte nicht entstehen können oder doch gleich beim Beginne entdeckt werden müssen. Diese Tatsache müsse zu Entlastung der Bürgen führen. Die Amtsbürgschaft werde nicht wie die gewöhnliche Bürgschaft in dem Sinne gewährt, daß derjenige, für welchen die Bürgschaft geleistet werde, Schuldner des Bürgschaftsem pfängers werden solle, sondern umgekehrt gehen Gläubiger und verschuldens könne auch nicht die Bestimmung des 19 Absatz 1 der aargauischen Verordnung von 1838 entgegengestellt werden. Wenn dieser Passus für die Bürgen überhaupt verbindlich wäre so könnte er jedenfalls nur auf die Unterlassung der Kassaverifi kation, nicht aber auf die übrigen, die Einrede des Selbstver schuldens begründenden, Thatumstände bezogen werden. Allein derselbe sei für die Bürgen gar nicht verbindlich. Die Verordnung von 1838 sei kein Gesetz, sie enthalte keine objektive Rechtsnorm. Ihr Inhalt könnte den Amtsbürgen nur als Bestandtheil des zwischen ihnen und dem Staate abgeschlossenen Vertrages entge gengesetzt werden; er sei aber nicht zum Vertragsbestandtheil erhoben worden; denn die fragliche Klausel der Verordnung von
tragen Fürsprecher Kurz in Aarau (für die im Rubrum dieses Urtheils unter II 6, III 8, 11 und 12 bezeichneten Beklagten) und Fürsprecher Dr. Blattner in Aarau (für die im Rubrum unter Nr. II 5, III 7, 9 und 10 bezeichneten Beklagten) eben falls auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an. Sie bemerken im Wesentlichen übereinstimmend: Sie schließen sich der Auffassung des Klägers insoweit an, als sie davon ausgehen, daß unter allen Umständen nicht sie, sondern nur die in erster Linie belangten vier letzten Amtsbürgen belangt werden könnten. Sie seien durch die Entlassung aus der Bürgschaft von jeder Haftpflicht befreit, wie dies der Kläger selbst anerkenne. Die Klage sei eigentlich gar nicht gegen sie gerichtet und jedenfalls ihnen gegenüber in keiner Weise substantiirt. Der Staat müßte, um sie belangen zu können, unter allen Umständen nachweisen, welcher Theil des Defizits während der Dauer der Bürgschaft jedes einzelnen Beklagten entstanden sei und seine Anträge demgemäß stellen. Das habe er nicht gethan und könne er nich thun. Uebrigens schließen sie sich, unter erweiterter Begründung, den Ausführungen der vier letzten Bürgen über das Selbstverschulden des Staates an und machen die sachbezügliche Einrede auch für sich geltend. Die beklagten Erben Schmid, Rüetschi, Imhof Müller Ryser, Gebrüder Siebenmann seien zudem schon deßhalb befreit, weil der Staat die Eingabe in amtliche Güterverzeich nisse und verbindliche Schulden und Bürgschaftsrufe unterlassen habe, und die beklagten Erben Müller Ryser und Erben Stei ninger überdem wegen Verjährung. G. Replikando hält der Kläger im Wesentlichen an den Aus führungen der Klageschrift fest. Er führt gegenüber den in erster Linie belangten letzten Bürgen aus: Den Beginn des Defizits vermögen die Experten nicht festzustellen; man könne allerdings annehmen, es liege ein fortgesetztes Verbrechen vor, wobei jewei len frühere Defizite durch spätere Geldeingänge gedeckt worden seien. Ein wirkliches Defizit ergebe sich aber lediglich auf dem letzten Quartal 1883 und dem ersten Ouartal 1884. Daß auf der Staatskassaverwaltung kein tägliches Kassabuch geführt wor den, sei unrichtig; wahr sei nur, daß in das Generalkassabuch die Eingänge nicht alle einzeln, sondern theilweise in Sammel posten seien eingetragen worden. Diese Art der Buchung sei aber für Entstehung und Verheimlichung des Defizits unerheblich. So gut wie Beck bei dem von ihm befolgten System der Sammel einträge einzelne Eingänge aus den Sammelposten habe weglas sen und dadurch die Uebereinstimmung von Büchern und Kasse bestand habe erhalten können, so gut hätte er das gleiche Resul tat auch bei besonderer Buchung der einzelnen Eingänge, durch Weglassung der nöthigen Anzahl einzelner Eingänge, erreichen können. Nicht die Sammeleinträge an und für sich haben die Entdeckung des Defizits verunmöglicht sondern die Unvollständig keit der Eintragungen; diese haben aber die Kontrollbeamten, da sie den Betrag der Ablieferungen der Filialstellen aus dem jewei len laufenden Quartal zur Zeit der Rechnungskontrolle nicht gekannt haben, nicht entdecken können. Der Amtsbürge sei nicht berech tigt, vom Geschäftsherrn die Beobachtung irgend welcher, sondern nur der vorgeschriebenen Kautelen zu verlangen. Diese seien nun beobachtet worden. Der 19 der Verordnung von 1838 sei durchaus gültig; Art. 145 O. R. stehe seiner Anwendung nicht entgegen, weil weder rechtswidrige Absicht noch grobe Fahrläs sigkeit des Staates vorliege. Uebrigens habe der Staat die Vor schriften der gedachten Verordnung gehandhabt. Die Verpflichtung zu Vornahme von Kassastürzen richte sich einzig nach dieser Verordnung, auf welche die Verordnunng von 1846 in dieser Beziehung ausdrücklich verweise; nach der Verordnung von 1838 aber habe eine Pflicht zur Kassauntersuchung nicht bestanden. Die Unregelmäßigkeiten in der Buchführung Becker, welche eben in der Unvollständigkeit der Einträge gelegen haben, haben die Auf sichtsbehörden, wie bemerkt, nicht entdecken können. Säumniß des 1838 sei in die Amtsbürgschaftsformulare nicht ausgenommen ja es sei nicht einmal durch ein Citat auf dieselbe verwiesen worden. Die Bürgen haben von derselben keine Kenntniß gehabt; diese Klausel enthalte also nur eine einseitige und deßhalb rechts unwirksame Verwahrung. Zudem wäre die Klausel, auch wenn vertraglich vereinbart, nach Art. 114 O.-R. ungültig, weil darin ein, gegen die guten Sitten verstoßender, Verzicht auf die Ein rede der rechtswidrigen Absicht oder groben Fahrläßigkeit läge. F. Namens der in zweiter und dritter Linie belangten Bürgen
Kassiers in der Ablieferung der Quartalausweise habe nie vor gelegen; denn dieselben haben erst nach Einlangen sämmtlicher Quartalabrechnungen der Filialstellen erstattet werden können, von denen immer einige etwas verspätet eingegangen seien, und es sei übrigens für Abgabe der Quartalausweise eine bestimmte Frist nicht vorgeschrieben gewesen. Es habe daher nie ein Fall vorgelegen, in welchem nach der Verordnung von 1838 ein Kassasturz hätte veranstaltet werden müssen. Die Quartalaus weise seien regelmäßig geprüft worden. Gegenüber den in zweiter und dritter Linie belangten Bürgen bemerkt der Kläger im Wesentlichen, er habe die Befreiung der frühern Bürgen nur unter der Voraussetzung behauptet, daß ihre Verpflichtung auf die spätern übergegangen sei. Die Entlassung eines frühern Bür gen an und für sich habe dessen Befreiung nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit bewirkt. Zur Eingabe in amt liche Güterverzeichnisse sei der Staat nicht gehalten gewesen, da er damals noch keine bekannte Forderung besessen habe. Aus dem entdecken können. Es ist also nicht die Einrichtung selbst, welche Anlaß zu Defraudationen gegeben hat, sondern es war die un zulängliche Buchführung und Kontrolle, welche selbige möglich machten. I. Im Beweisverfahren wurde vom Instruktionsrichter der Staatskassiergehülfe Bertschi als Zeuge einvernommen und eine gerichtliche Expertise eingeholt. Aus den Aussagen des Zeugen Bertschi ist hervorzuheben, daß derselbe bekundete: Aus seinen Brouillards habe Beck gar kein Geheimniß gemacht und man habe um dieselben auf der Rechnungskanzlei gewußt; es wäre auch deren Führung an sich gar kein Fehler gewesen, wenn Beck sie richtig ins Buch übertragen hätte. Bei den Punktationen mit den Rechnungsrevisoren habe sich Beck einer aus seinen Brouil lards zusammengestellten Tabelle bedient; das Generalkassabuch sei dazu nicht benutzt worden. Die Getränkesteuergelder sowie die von Bezirksämtern, Bezirtsgerichten und Friedensrichtern einge henden Gelder habe Beck bei ihrem Eingange vorerst in besondere Verschlüsse, zu denen er die Schlüssel stets (auch in Abwesen heitsfällen) bei sich behalten habe, aufbewahrt; erst nach Ablauf des Vierteljahres und für die Rechnungsrevisionen habe Beck gleichen Grunde habe die Verjährung gegen ihn nicht zu laufen begonnen H. Duplikando halten die sämmtlichen Beklagten an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Zum Beweise für die von ihnen behauptete Entstehungszeit des Defizits und das Selbstver schulden des Staates berufen sich die in erster Linie belangten letzten Amtsbürgen des Beck insbesondere noch auf eine Botschaft des aargauischen Regierungsrathes an den großen Rath vom 26. Juli 1887 betreffend die aargauische Finanzverwaltung, in welcher unter anderm bemerkt wird, daß das Beck'sche Defizit sich auffallender Weise seit Jahren von Quartal zu Quartal ver schleppen konnte, ohne entdeckt zu werden," und sodann beige fügt wird: Nun waren ja freilich die Vorschriften und beson ders die Praxis in der Buchführung auf der Staatskasse mangelhaft, und hätte man nie die Benützung loser Blätter zum vorläufigen Eintragen von Eingängen der Gerichts Friedens richter und Getränkesteuerkassen 2c. während ganzer Quartale zulassen sollen. Auch war der stets verspätete Abschluß der Staatskasse und der Staatsrechnung eine Quelle für allerlei Unzulässigkeiten. Gleichwohl hätte die Ausübung einer bessern und schärfern Kontrolle die Defraudationen rechtzeitig und längst nach Belieben Transporte von Geldern in die (Haupt ) Kasse vorgenommen. Aus dem Gutachten der Sachverständigen ist hervorzuheben: Die Organisation der aargauischen Finanzverwaltung, so wie sie während der Amtsführung Becker bestanden habe, sei eine man gelhafte gewesen; auch bei gehöriger Handhabung der bestehenden Vorschriften wäre die Aufsicht über den Staatskassier keine genügende gewesen. Hauptmängel der Organisation seien die nicht genügende Trennung von Verwaltung und Kasseführung, die mehr nur indirekte, auf die Rechnungsprüfung beschränkke, Be theiligung der Staatsbuchhalterei an der Beaufsichtigung des Staatskassiers sowie der Mangel einer, periodische Kassaunter suchungen bestimmt anordnenden, Vorschrift gewesen. Die Füh rung mehrerer Kassabücher der Staatskasse, als Kassabürcher fassen die Experten nämlich auch die von Beck geführten soge nannten Brouillards auf, habe an sich sowohl den gesetzlichen Vorschriften als den Erfordernissen einer geregelten Buchhaltung entsprochen. Dagegen habe es im Widerspruch sowohl mit den
Vorschriften des Gesetzes als mit den Erfordernissen einer gere gelten Buchführung und Kassafürung gestanden, wenn Beck einzelne Spezialkassabücher nicht voll und ganz als zur Staats kasse gehörend sondern gewissermassen als Privatsache behandelt habe beziehungsweise gewisse Einnahmen in den offiziellen Kasse büchern der Staatskasse verspätet zur Buchung gebracht, auch die eingegangenen Gelder nicht alle sofort in die Staatskasse gelegt habe. Dieses Verfahren sei geeignet gewesen, die Ent deckung von Defraudationen zu erschweren; immerhin wäre es bei besserer Organisation der Kontrolle oder bei umfassenderer Sach kenntniß der Beamten und Angestellten der Finanzdirektion, der Staatsbuchhalterei und der Staatskasse oder bei besonderer Auf merksamkeit derselben auf die Führung der Staatskasse, ganz besonders aber bei wiederholten Kassainspektionen gar wohl mög lich gewesen, den Defraudationen Becker auf die Spur zu kom men. Dennoch halten die Experten nicht dafür, daß den genannten Beamten und Angestellten grobe Nachlässigkeit oder Pflichtver letzung zur Last gelegt werden könne, da ihnen durch die beste henden Vorschriften besondere Aufmerksamkeit auf die Führung der Staatskasse sowie öftere Inspektionen derselben nicht nahe Das Bundesgericht zieht in Erwägung
daß auch im Prozesse der Staat in keiner Weise behauptet oder auch nur andeutet, Beck habe seine Unterschlagungen erst seit dem 3. November 1883 (überhaupt oder doch in größerm Maßstabe) begonnen. Die Aeußerung des Regierungsrathes in der Botschaft vom 26. Juli 1887 enthält freilich kein außergerichtliches Ge ständniß im Sinne des Art. 105 Absatz 1 der eidgenössischen Civilprozeßordnung; bedeutungslos ist sie aber deßhalb nicht, sondern sie darf, gemäß Art. 105 Absatz 2 ibidem, vom Richter nach freiem Ermessen gewürdigt werden. 4. Danach könnten jedenfalls, gemäß dem in Erwägung 2 Be merkten, die letzten Amtsbürgen des Beck nicht für das gesammte über den letzten Amtsbürgen des Beck mindestens zum größten Theile abgewiesen werden, so erscheint aber auch die weitere Einrede als begründet, daß der Staat die Bürgen deßhalb nicht belangen könne, weil er den Schaden durch mangelhafte Beauf sichtigung des Staatskassters selbst verschuldet habe. Es ist richtig, daß weder das eidgenössische Obligationenrecht, welches auf die letzte, unter seiner Herrschaft eingegangene, Amtsbürgschaft an wendbar ist, noch das vor dem 1. Januar 1883 in Geltung gestandene aargauische bürgerliche Gesetzbuch eine ausdrückliche Vorschrift enthalten, daß der Geschäftsherr, welchem für die Ge schäftsführung eines Angestellten Bürgschaft geleistet worden ist, Kassadesizit verantwortlich gemacht werden. Wenn nämlich der Staat behauptet, es seien, wenn auch die Veruntreuungen des Beck früher begonnen haben mögen, doch die frühern Defizite stets durch spätere Unterschlagungen gedeckt worden, so daß der nach dem Tode des Beck entdeckte Defekt ausschließlich auf Eingänge des letzten Quartals 1883 und des ersten Quartals 1884 ent falle, so ist dies nicht richtig. Nach den aktenmäßigen Thatsachen hat Beck (jedenfalls der Hauptsache nach) nicht solche Staats gelder sich angeeignet, welche ihm am 3. November 1883 anver traut waren oder seither anvertraut wurden, sondern seine Unter schlagungen erfolgten, mindestens zum weitaus größten Theile, in den frühern Jahren; die ihm vom 1. November 1883 und seither anvertrauten Staatsgelder hat er, wenigstens zum weitaus erheblichsten Theile, nicht sich angeeignet, sondern wirklich zur Staatskasse abgeliefert. Der nach seinem Tode entdeckte Kassa manko war also im Wesentlichen schon vor dem 3. November 1883 thatsächlich vorhanden und nur durch die Art der Buch führung verschleiert. Wenn Beck Staatseinkünfte des letzten Quartals 1883 und des ersten Quartals 1884 in den offiziellen Kassabüchern nicht buchte, trotzdem er die betreffenden Gelder nicht in seinem Nutzen verwendete, sondern der Staatskasse ein verleibte, so liegt darin nicht ein Akt der Aneignung dieser Gelder sondern lediglich eine Buchhaltungsmanipulation, welche den Zweck hatte, die bereits begangenen, vollendeten Unterschla gungen zu verdecken. 5. Müßte somit schon aus diesem Grunde die Klage gegen dem Bürgen für angemessene Beaufsichtigung des Angestellten einzustehen habe; es ist ferner richtig, daß auch die Bürgschafts urkunde eine derartige Verpflichtung des Staates nicht ausdrück lich statuirt. Allein es darf doch nach der Natur des Verhält nisses und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohne weiters unterstellt werden, daß bei der Amtsbürgschaft der Ge schäftsherr mindestens für grobes Verschulden einzustehen habe. Der Bürge, welche für einen regelmäßiger Aufsicht und Kon trolle unterworfenen Beamten sich verpflichtet, setzt voraus und darf voraussetzen, daß die Kontrolle mindestens in ihren wesent lichen Bestandtheilen werde gehandhabt und nicht vom Geschäfts herrn gröblich werde vernachläßigt werden; unter dieser Voraus setzung, im Vertrauen nicht nur auf den Beamten sondern auch auf den Geschäftsherrn, dessen Einrichtungen und Umsicht, geht er seine Verpflichtung ein. Eine regelmäßiger Ueberwachung durch Aufsichtsorgane unterworfene Geschäftsführung ist ja etwas ganz anderes als eine völlig unkontrollirte; insbesondere für Kassa beamtungen, bei welchen dem Beamten fortwährend große Summen anvertraut sind, würde wohl selten jemand eine, zumal unbe schränkte, Bürgschaft auf längere Dauer in der Meinung über nehmen, daß dem Kassier das unkontrollirte freie Schalten und Walten mit den anvertrauten Geldern gestattet werde und der Geschäftsherr sich jeder Aufsicht über denselben einfach entschlagen dürfe. Derartige Bürgschaften werden vielmehr regelmäßig in dem Sinne eingegangen, daß der Geschäftsherr den Beamten in, den Verhältnissen insbesondere den bestehenden Einrichtungen und
Vorschriften entsprechender, Weise zu beaufsichtigen habe. Der Geschäftsherr, welcher es an dieser Aufsicht in gröblicher Weise fehlen läßt, verstößt wider den Sinn und Geist des Vertrages; er handelt dem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als stillschweigend vereinbart zu betrachtenden Vertragsinhalte zuwider. Die Amtsbürgschaft wird eben nicht, wie die gewöhn liche Bürgschaft, für eine bereits bestehende oder nach der Absicht der Parteien in Zukunft zu begründende Forderung geleistet, son dern für eine Forderung, deren Entstehen weder Bürge noch Bürgschaftsempfänger wollen, die vielmehr nur wider ihre über einstimmende Absicht durch rechtswidriges Handeln des Beamten ins Leben gerufen werden kann. Da liegt es denn aber gewiß in der Natur des Verhältnisses, daß der Bürgschaftsempfänger nicht seinerseits durch arglistiges oder grob fahrlässiges Gebahren zu Entstehung der Forderung mitwirken darf. Diese in der Rechts sprechung (vergleiche neben den Anführungen der Beklagten noch Seuffert, Archiv, XXXI, No 322, sodann etwa noch Hasenbalg, Bürgschaft S. 724, 725), zumal der schweizerischen Gerichte, wohl überwiegend anerkannten Grundsätze dürfen der Entscheidung um so unbedenklicher zu Grunde gelegt werden, als der Staat Aargau selbst zugiebt, daß die Bürgen zwar nicht die Beobach tung beliebiger, aber doch wenigstens die Beobachtung der vorge schriebenen Kautelen zu fordern und zu erwarten berechtigt gewesen seien. Im vorliegenden Falle nun kann einem begründeten organisation von 1846 wie der Verordnung von 1838 unzwei felhaft, übrigens auch geradezu selbstverständlich, daß der Staats kassaverwalter ein chronologisch geführtes, die täglichen Einnahmen und Ausgaben enthaltendes, also den Kassabestand, wie er Tag für Tag vorhanden sein sollte, nachweisendes Kassajournal (sei es nun in Einem oder in mehreren Büchern) zu führen hatte. Ebenso unzweifelhaft ist, daß Beck große Kategorien von Staats einnahmen in keinem offiziellen, der amtlichen Kontrolle offen liegenden Buche täglich buchte, sondern dieselben vorerst nur auf private sogenannte Brouillards (fliegende Blätter und dergleichen) vormerkte, um sie erst später in summarischer Weise in das offi zielle Generalkassabuch überzutragen. Diese vorschriftswidrige Art der Buchführung konnte den Aufsichtsbeamten, insbesondere den Beamten der Rechnungskontrolle, bei einem auch nur flüchtigen Blick in das sogenante Generalkassabuch Becker unmöglich entgehen und ist ihnen denn auch in der That, nach den Zeugenaussagen des Kassiergehülfen Bertschi, nicht entgangen. Nichtsdestoweniger ist gegen diese gefährliche, eine ernsthafte Verifikation des Kassa bestandes an der Hand der offiziellen Kassabücher von vornherein verunmöglichende Buchführung während der ganzen Amtsdauer Becks niemals eingeschritten und Beck niermals verhalten worden, Zweifel nicht unterliegen, daß der Staat respektive dessen Organe es an der Ausübung der mit Recht vorauszusetzenden Aufsicht in gröblicher Weise habe fehlen lassen und daß die Verun treuungen Becker, so wie sie vorgenommen wurden, durch diesen Mangel an Aufsicht erst ermöglicht worden sind. Daß die Orga nisation der aargauischen Finanzverwaltung und Kontrolle, wie sie während der Amtsführung Becker bestand, nach dem Gutachten der Sachverständigen eine mangelhafte war, braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden. Denn auch die im Rahmen der bestehen den Organisation mögliche und gebotene Aufsicht wurde, wie übrigens auch die Regierung von Aargau selbst in ihrer ange führten Botschaft an den großen Rath zugesteht, nicht geübt. Es ist, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Finanz die sämmtlichen Staatseinnahmen sofort vorschriftsgemäß zu buchen. Ferner hat während der ganzen langen Amtsdauer Becker ein einziges Mal ein eigentlicher Kassasturz stattgefunden. Richtig ist nun zwar allerdings, daß die bestehenden Verordnungen nicht vorschrieben, daß die öffentlichen Kassen, speziell die Staatskasse, binnen bestimmten Terminen regelmäßig untersucht werden müs sen, sondern daß sie die Anordnung von Kassastürzen, von we nigen bestimmten Fällen abgesehen, in das Ermessen der Behörde stellten. Allein 154 der Verordnung von 1846 bezeichnet doch als vorzüglichstes Mittel der Finanzkontrolle, welche der Finanz kommission selbstverständlich als Pflicht und nicht blos als Recht obliegt, zeitweilige, nach Maßgabe der Verordnung von 1838 aus zuführende Kassaverifikationen. Darin liegt aber doch gewiß, daß solche Kassaverifikationen, wenn auch nicht gerade innerhalb be stimmter Termine, so doch periodisch, in nicht gar zu langen Zwischenräumen, wiederholt werden sollen. Statt dessen beschränkte
sich die Aufsicht über die Kassaführung Becker im Wesentlichen darauf, daß die Rechnungskontrolle jeweilen im Laufe eines Quartals untersuchte, ob Beck die Einnahmen des vorhergehenden Quartals vollständig eingetragen und richtig rubrizirt habe. Daß damit eine wirksame Kontrolle über richtige und getreue Kassa führung, wie die bestehenden Verordnungen sie doch unzweifel haft wollten, nicht geübt wurde, liegt auf der Hand, konnte ja doch dadurch allein der Kassabestand, wie er am Tage der Un tersuchung sich ergeben sollte, nicht ermittelt, ja bei der stetsfort geduldeten regelwidrigen Buchführung Becker nicht einmal konsta tirt werden, ob dieser die einzelnen Eingänge auch nur des vor angegangenen Quartals nach ihren Eingangsdaten richtig gebucht habe. Eine irgend wirksame Kontrolle der eigentlichen Kassafüh rung Becker bestand also gar nicht; dieser verfügte, statsächlich so gut wie unkontrollirt, während Jahren über bedeutende Eingänge der Staatskasse und war so in die Lage versetzt, Veruntreungen stetsfort zu begehen und jahrelang auf die einfachste Weise von der Welt, durch bloße Verspätung seiner summarischen Buchüber träge, zu verschleiern. Bei auch nur einigermaßen ausreichender Ueberwachung der Buch und Kassaführung Becker's wäre es diesem offenbar nicht möglich gewesen, in dieser Art Veruntreuungen zu begehen und fortgesetzt zu verdecken. 6. Ist somit die Klage des Staates Aargau gegenüber den letzten Amtsbürgen auch aus diesem Grunde abzuweisen, so er scheint selbstverständlich auch die in zweiter Linie angestellte Klage gegen die frühern Amtsbürgen in gleicher Weise als unbegründet und bedarf es daher eines nähern Eingehens auf die besondern Vertheidigungsmittel dieser Bürgen nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist in allen Theilen abgewiesen.