Art. 55 BV; police and press freedom; preventive refusal of street distribution of printed matter. A general prior examination and approval of press products by the police would amount to unconstitutional censorship. By contrast, where the obscene or punishable character of a publication is apparent, the police may refuse a hawking permit and temporarily prevent distribution by seizure or similar provisional measures in order to avert the commission of a press offence. Such intervention is permissible only as a provisional administrative measure and must not exclude subsequent judicial review. The absence of Federal Council approval of a cantonal rule does not by itself render that rule void; its compatibility with press freedom may be examined in the individual case (consid. 1-2).
xv -1889
durch Kolportage zu vertreiben gedachte. Für die Nr. 1 dieser
Zeitung wurde den von W. Arnold hiefür angestellten Kolpor
teurs die polizeiliche Hausirbewilligung anstandlos ertheilt; dagegen
wurde dieselbe für Nr. 2 verweigert und zwar weil ein, Heiraths
gelegenheit betitelter Artikel dieser Nummer (in welchem eine
stramme Wittwe erklärt, daß ein Mann, der mindestens
100,000 Fr. zur Verfügung habe, sie sammt dem gesammten
Wirthschaftsinventar nebst ihrem Büsi" haben könne) sich als
unzüchtig darstelle. W. Arnold remonstrirte hiegegen beim Poli
zeidepartement des Kantons Baselstadt; dieses beharrte indeß da
bei, daß die Hausirbewilligung verweigert werde, sofern der bean
standete Artikel unverändert bleibe, ertheilte dagegen dieselbe für
eine zweite Auflage, in welcher im fraglichen Artikel das Wort
Büsi durch Katz ersetzt wurde. Da Rekurrent Arnold nicht
nur die zweite sondern auch die erste Auflage mit dem Worte
Büsi kolportiren ließ, so wurde eine Anzahl Exemplare der
letztern polizeilich konfiszirt. W. Arnold beschwerte sich hierauf
beim Regierungsrathe des Kantons Baselstadt, indem er das Be
gehren stellte, es sei ihm zu gestatten, die theanstandete Zeitung
im Hausirwege verkaufen zu lassen. Der Regierungsrath des
Kantons Baselstadt wies indeß diese Beschwerde durch Schluß
nahme vom 13. März 1889 ab und zwar unter Berufung auf
7 des kantonalen Hausirgesetzes, wonach derjenige Hausirer,
welcher unzüchtige Bilder oder Schriften verkauft, nach 98 des
Strafgesetzes verfolgt, ihm auch die Bewilligung sofort entzogen
werden oll.
des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt vom 13. März
1889, durch welchen dem Rekurrenten der Hausirverkauf von
Nr. 2 des Basler Lälli (erste Auflage) verboten wurde, sei als
verfassungswidrig aufzuheben; 2. Dem Rekurrenten sei eine an
gemessene Entschädigung für die Kosten dieses Rekursverfahrens
zuzusprechen. Zur Begründung macht er in thatsächlicher und
rechtlicher Beziehung geltend: Die baslerische Polizeibehörde ver
lange nicht nur (wogegen nichts zu erinnern wäre), daß der
Buchdrucker, welcher während der Fastnacht eine Narrenzeitung
und dergleichen kolportiren lassen wolle, für seine sämmtliche Kol
porteurs Hausirpatente löse, sondern sie erachte sich auch als be
rechtigt, demjenigen das Hausirpatent zu verweigern, dessen Schriften
ihr als anstößig erscheinen. Es sei daher jeder Buchdrucker gehal
ten, die Blätter, welche er wolle kolportiren lassen, der Polizei
zum voraus einzuhändigen. Der Vorsteher des Polizeideparte
ments oder dessen Sekretäre prüfen alsdann, ob die vorgewiesenen
Drucksachen nichts Anstößiges enthalten und je nach dem Ergeb
nisse dieser Prüfung werde die Bewilligung zur Kolportage er
theilt oder verweigert. Ganz besonders streng sei in dieser Hinsicht
während der Fastnacht von 1889 vorgegangen worden. Das Poli
zeidepartement habe die Buchdrucker vorbeschieden und ihnen mit
getheilt, daß es die Polizei dieses Mal mit Rücksicht auf den be
kannten Schill'schen Pamphletprozeß vom vorigen Jahre ganz
besonders streng nehmen werde. In Folge dessen haben einzelne Buch
drucker und Gesellschaften, um nicht allfällig unnütze Druckkosten
zu haben, ihre Fastnachtsblätter schon im Manuskript den Poli
zeiorganen zur Begutachtung vorgelegt und sei neben der bean
standeten Nummer 2 des Basler Lälli des Rekurrenten noch
eine Reihe anderer Fastnachtsblätter von der Polizei (durch Ver
weigerung des Hausirpatentes) unterdrückt worden. Durch die
ihm gegenüber getroffene Verfügung der Basler Palizeibehörde
sei der Rekurrent ökonomisch nicht unerheblich (in einem Betrag
von 285 Fr.) geschädigt worden. Er habe daher, insbesondere
aber auch deßhalb, damit derartige Vorkommnisse in Zukunft sich
nicht wiederholen, ein erhebliches rechtliches Interesse daran, die
Frage zur Entscheidung zu bringen, ob das Verfahren der
Basler Polizeibehörden vor dem schweizerischen öffentlichen Rechte
Stand zu halten vermöge. Das sei zu verneinen. Das Hausirge
setz, auf welches dasselbe gestützt werde, gelte nicht nur während
der Fastnachtszeit sondern das ganze Jahr hindurch. Es bestehe
daher gar keine Gewähr dafür, daß es nicht einmal einem schnei
digen Polizeichef einfallen könnte, auch z. B. den Straßenverkauf
politischer Zeitungen, welcher bekanntlich anderwärts vielfach üb
lich sei und der auch in Basel könnte eingebürgert werden wollen,
von einer Billigung des sittlichen Gehaltes des Blattes durch die
Polizei abhängig zu machen. Das Polizeidepartement und der
Regierungsrath des Kantons Baselstadt besitzen aber das Recht nicht, auf dem Administrativwege das Kolportiren einer Druck schrift zu verbieten beziehungsweise die Bewilligung dazu von einer Genehmigung des Inhalts abhängig zu machen. Wenn der Rekurrent wegen Verbreitung des beanstandeten Artikels vor Ge richt gestellt, bestraft und seine Zeitung konfiszirt worden wäre, so hätte er sich voraussichtlich dem Richterspruche unterworfen, ohne sich zu beschweren. Wenn ferner die Polizeibehörde das Hau sirverbot auf den Mangel gewisser perfönlicher Eigenschaften der Kolporteurs und dergl. begründet hätte, so könnte sich Rekurrent nicht beim Bundesgerichte sondern nur etwa beim Bundesrathe (wegen Verletzung der Gewerbefreiheit) beschweren. Allein hier habe nun nicht der Richter gesprochen sondern die Administrativ behorde verfügt und begründe die Administrativbehörde ihr Verbot nicht auf den Mangel persönlicher Eigenschaften der Kolporteurs und dergl., sondern auf den Inhalt der Druckschrift. Das ver stoße aber gegen die Gewährleistung der Preßfreiheit, wie sie in Art. 55 der Bundesverfassung und Art. 10 der Kantonsverfas sung niedergelegt sei. Es widerstreite dem innersten Wesen der Preßfreiheit, wenn der Druck oder die Verbreitung einer Schrift von einer vorgängigen Prüfung ihres Inhalts durch die Polizei organe des Staates abhängig gemacht werde. Gerade hiegegen, gegen das Institut der Censur, habe sich der Kampf für die Preßfreiheit von jeher gerichtet. Aus diesem Kampfe seien die modernen Preßgesetze hervorgegangen, welche sämmtlich anerkennen, daß die Censur im eben angegebenen Sinne ausgeschlossen sei, daß das Verbot der Verbreitung einer Druckschrift die vorgängige richterliche Verurtheilung zur Voraussetzung habe und die nicht richterliche Beschlagnahme nur in Verbindung mit einem Stras verfahren wegen eines Delikts zulässig sei. Auf diesem Boden stehe auch die Bundesverfassung, welche alle ihrem Wesen nach der Censur gleichkommenden Institute ausschließe. Die Art und Weise nun aber, wie die Basler Behörden das Hausirgesetz auf die Presse anwenden, sei nichts anderes als die Censur in des Wortes verwegenster Bedeutung. Die angefochtene Schlußnahme sei aber auch noch aus einem andern Gesichtspunkte verfassungs widrig. Die Basler Preßgesetze, speziell Art. 7 des Hausirge setzes, seien niemals dem Bundesrathe zur Genehmigung vorge legt worden, wie dies Art. 55 der Bundesverfassung für die Preßgesetze fordere; sie dürfen daher auf die Presse nicht angewen det werden; übrigens sei Art. 7 cit. auch ganz unrichtig ange wendet worden; derselbe setze eine gerichtliche Bestrafung wegen Verkaufs unsittlicher Bilder u. s. w. voraus. C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Die Befugniß der Volizei zu vorläufiger Unterdrückung einer als strafbar erachteten Druckschrift folge mit Nothwendigkeit aus dem Rechte des Staates und der Polizei bei eintretenden Vergehen sofort einzuschreiten. Insbesondere dürfe gewiß der Polizei nicht zugemuthet werden, die Begehung von Preßvergehen dadurch zu befördern, daß sie die Bewilligung zum Vertriebe injuriöser oder unzüchtiger Schriften ertheile. Allgemeine präventive Beschränkungen der Verbreitung von Preßprodukten seien allerdings unstatthaft; die baslerische Gesetzgebung enthalte aber keine solchen und es würde der Re gierung nie einfallen, irgendwelche polizeiliche Censur über die auf dem Wege des Buchhandels, des Abonnements oder des Ver kaufs in Ablagen u. s. w. zum Vertriebe gelangenden Druck schriften auszuüben. Dagegen erachte sie es als Recht und Pflicht der Polizei, flagrante Unfläthigkeiten, und um eine solche, welche sich zudem unverkennbar gegen eine bestimmte, durchaus unbe scholtene Person richte, habe es sich hier gehandelt, zu unterdrü cken und deren Verbreitung nicht durch Ertheilung von Hausir patenten zu fördern. 7 des Hausirgesetzes verpflichte die Polizei nicht, über die ihr zum Hausirvertrieb augemeldeten Schrif ten Censur zu üben; immerhin ergebe sich aus demselben unzwei felhaft, daß die Polizei wissentlich Bewilligungen zum Vertriebe unzüchtiger Schriften nicht ertheilen solle. Die in der jeweilen unmittelbar vor der Fastnacht erlassenen polizeilichen Bekannt machung enthaltene Androhung, daß injuriöse oder unanständige Pasquille und Blätter konfiszirt werden, werde speziell nur mit Beziehung auf die Festnacht und die während der Fastnachtstage häufig vorkommenden Preßmißbräuche erlassen. Von einer allge meinen präventiven Beschränkung der Preßfreiheit könne also dabei nicht die Rede sein. Die Zumuthung des Rekurrenten, die Polizei
hätte die Verbreitung seines Blattes bewilligen und dessen allfäl lige Unterdrückung den Gerichten überlassen sollen, müsse ent schieden zurückgewiesen werden. Wäre die Polizei so verfahren, so hätte das Gericht Grund zum Tadel gegen dieselbe gehabt und wäre übrigens dem Angeklagten in der polizeilichen Bewilligung ein treffliches Vertheidigungsmittel in die Hand gegeben worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: