Art. 55 BV; Art. 59 O.G.; press freedom and evidentiary duties in press-injury proceedings: the constitutional guarantee does not exempt a press defendant from the ordinary procedural obligations applicable to parties, including production of evidence and truthful statements on matters within the litigation. A complaint is admissible against cantonal procedural orders as well as final judgments. A distinction must be drawn between permissible party coercion and impermissible treatment of the defendant as a witness or third party; only the latter would encroach upon press freedom. The mere fact that an article appears editorial does not exclude the need to ascertain authorship by procedural means (consid. 1-4).
klärte aber, er sei zur Verhandlung in der Hauptsache nicht vor bereitet und beharre auf seinen Präliminarbegehren. Josef Jäger verhandelte nichtsdestoweniger sofort zur Hauptsache, indem er auf Abweisung der Klage, eventuell auf gleichzeitige Bestrafung des Klägers (wegen einer im Festblatte des Kantonalschützenfestes in Muri erschienenen Bemerkung) antrug. Der Kläger bestritt in letzterer Richtung die Kompetenz des Gerichtes, ließ sich dagegen auf die Verantwortung des Beklagten nicht ein und beharrte auf seinen Anträgen. In seiner Duplik erklärte der Beklagte, durch seine Erklärung seien die Präliminarbegehren erledigt und da der Kläger keine Hauptanträge gestellt habe, so falle die Klage von selber dahin. Das Bezirksgericht erkannte indeß am 28. August 1888 dahin:
gewesen. Daher habe es gar keines Präliminarverfahrens zur Ermittlung des Verfassers bedurft. Der Verfasser sei, weil es sich eben um einen redaktionellen Artikel gehandelt habe, von vorn herein gegeben und bekannt gewesen; es habe von vornherein festgestanden, daß der Redaktor des Blattes der Verfasser sei. Das sei auch dem Kläger, der ja auch die bezügliche Erklärung des Beklagten sofort als richtig anerkannt habe, bekannt gewesen. Das Vorverfahren sei daher für die Verfolgung des Strafanspruches absolut zwecklos, eine bloße Chikane gewesen, darauf berechnet, dem Rekurrenten große Kosten zu verursachen. Derartige Chi kanen aber stehen mit der Gewährleistung der Preßfreiheit in Widerspruch. Gegenüber redaktionellen Aeußerungen eines Blattes, welches einen ständigen, zeichnenden, verantwortlichen Redaktor C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemängelt der Rekursbeklagte, Bezirkslehrer Dr. Lehmann, die Vollmacht des Anwaltes des Rekurrenten; derselbe sei wohl zur Vertretung des Rekurrenten vor den kantonalen Gerichten bevollmächtigt ge wesen, dagegen besitze er eine Spezialvollmacht zum Rekurse an das Bundesgericht nicht; eine solche wäre aber erforderlich, da durch den Rekurs an das Bundesgericht ein neuer selbständiger Prozeß anhängig gemacht und nicht etwa die Sache an eine ordentliche dritte Instanz gezogen werde. Im Fernern wendet er ein, der Rekurs sei verfrüht; eine Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55 B. V. sei erst gegen kantonale Strafurtheile, nicht aber gegon prozeßuale Zwischenentscheidungen statthaft. In der Sache selbst macht er im Wesentlichen geltend: Der Kanton Aargau besitze kein besonderes Preßstrafrecht und Verfahren; die Preßvergehen unterliegen dem gemeinen Rechte; für Preßinjurien gelte wie für andere Injurien das kontradiktorische Parteiverfahren. Bei Preß injurien sei nun aber, der Natur der Sache nach, der Thäter, Verfasser, Einsender und weitere intellektuelle Urheber, in der Regel nicht mit Bestimmtheit bekannt. Es müsse also zunächst ein Vorverfahren stattfinden, um den richtigen Beklagten auszu mitteln. Dabei gelte als zeugniß und editionspflichtig in erster Linie der Verleger des Blattes und ein allfälliger Redaktor. Immerhin gelte zum Schutze der Preßfreiheit der Grundsatz, daß diese Personen zum Zeugnisse oder zur Edition wider ihren Willen erst dann angehalten werden können, wenn der eingeklagte Artikel besitze, sei das vom Kläger eingeschlagene und vom Obergerichte gutgeheißene Verfahren überhaupt stets unstatthaft. Jedenfalls aber beeinträchtige Dispositiv 2 des (vom Obergerichte bestätigten) bezirksgerichtlichen Urtheils das Wesen der Preßfreiheit und stehe mit der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze wie mit dem ge sunden Menschenverstande in Widerspruch. Es sei durchaus sinnlos, eine reine Absurdität, wenn der Rekurrent, nachdem feststehe, daß er der Verfasser sei und daß keine Komplizen vorhanden seien, erst noch das Manuskript vorlegen und seine Angaben beschwören solle. Einen praktischen Zweck habe das durchaus nicht mehr, sondern nur noch den Zweck, den Redaktor, der ja sehr leicht das Manuskript nicht aufbewahrt haben könne u. s. w., zu quälen und zu ärgern. Nach dem aargauischen Prozeßgesetze sei das Ge ständniß ausreichend; nirgends bedürfe es noch eines Eides zum Geständniß. Und nun solle der Redaktor, trotz seiner vom Gegner akzeptirten Erklärung, er sei der Verfasser, dies noch beschwören! Die Presse dürfe, wenn sie auch keinen Anspruch auf bevorzugte Rechtsstellung besitze, doch auch nicht nach schlechterm als dem gemeingültigen Rechte behandelt werden. Der Rechtsfolgen und Konsequenzen wegen müsse der Rekurrent gegen das angefochtene Urtheil sich beschweren. Wenn der Rekurrent etwa das Manuskript nicht mehr besäße, oder aus religiösen und dergleichen Gründen nicht schwören wollte, so wäre die Folge die, daß er als wider spenstiger Zeuge behandelt und mit einer Strafe bis auf 8 Tage Gefängniß belegt würde. Das gehe doch nicht an. gerichtlich als injuriös erklärt sei. Diese Zeugniß und Editions pflicht müsse, wenn nicht dem Verletzten die Strafverfolgung gegen den Schuldigen thatsächlich verunmöglicht werden solle, durchaus aufrecht erhalten werden. In diesem Verfahren könne gewiß eine Verletzung der Preßfreiheit nicht gefunden werden. Da nun die Presse nicht unter Spezialbestimmungen gestellt, sondern dem gemeinen Recht und Verfahren behandelt werde, könne von einer Unterdrückung der Preßfreiheit von vornherein nicht die Rede sein. Ob nach dem kantonalen Strafverfahren richtig oder unrichtig vor gegangen worden sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Die vom Kläger verlangteEdition des Manuskriptes sei durchaus nicht zwecklos, sondern habe für denselben auch jetzt noch einen Prozeßualen Werth; er müsse nämlich wissen, ob Jäger allein
der Thäter sei, oder ob noch eine zweite oder dritte Person mit gewirkt habe. Daß er anerkannt habe, es seien keine Komplizen vorhanden, sei durchaus unrichtig. Ebenso sei unrichitig, daß er den Verfasser von vornherein gekannt habe; einen prozeßualen Beweis gegen Jäger habe er erst bei der gerichtlichen Verhandlung erhalten. Für die Benennung von Jäger als Thäter sei der Eid nicht mehr verlangt; nur für die richtige Editionsleistung sei er vorbehalten; demnach werde beantragt: Der Rekurrent sei sowohl mit seinem prinzipalen als auch mit dem eventuellen Rechts schlusse abzuweisen, unter Kostenfolge. D. Das Obergericht des Kantons Aargau bezieht sich im Wesentlichen auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
werden könne, was übrigens auch wohl völlig selbstverständlich maßregeln unterworfen, welche das Gesetz gegen widerspenstige ist. Dagegen wird der Rekurrent durch das angefochtene Dispo Zeugen oder editionspflichtige Dritte gestattet, also gleichzeitig sitiv 2 allerdings verhalten, das Manuskript des eingeklagten als Partei und als Zeuge (gegen sich selbst) behandelt, läge darin allerdings eine Verletzung der Preßfreiheit, denn es Artikels vorzulegen und seine hierauf bezüglichen Angaben (d. h. wohl die Indentität des Manuskripts, eventuell die Thatsache, daß würde der Beschuldigte in Preßsachen ja anders und ungünstiger er dasselbe nicht mehr besitze) auf Begehren eidlich zu bekräftigen. behandelt, als der irgend eines andern, nicht durch das Mittel Eine über die bloße Auflage derEdition und des Eides hinaus der Druckerpresse begangenen, Vergehens Angeschuldigte. Allein im vorliegenden Falle sind nun, wie bemerkt, Zwangsmaßregeln gehende Anordnung, die Androhung von Zwangsmaßregeln für für den Fall der Verweigerung der angeordnetenEdition nochden Fall der Editionsverweigerung, dagegen enthält das angefoch gar nicht angedroht. Sollte dies später geschehen, sollte an die tene Dispositiv 2 nicht. In der bloßen Auflage derEdition nun Verweigerung der Edition nicht einfach dasjenige Präjudiz ge kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Es sind knüpft werden, welches die aargauische Gesetzgebung der ungehor nach der aargauischen Gesetzgebung für die Editionspflicht der samen Partei androht (d. h. nach 152 litt. a der aargauischen Parteien in Preßinjuriensachen wie in Injuriensachen überhaupt Civilprozeßordnung die Folge, daß der vom Gegner behauptete die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Darin nun Inhalt der Urkunde als wahr angenommen wird), sondern derdaß der einer Preßinjurie Beklagte dem Gegner gegenüber den Rekurrent mit der Strafe eines widerspenstigen Zeugen bedroht allgemeinen, für die Editionspflicht der Parteien geltenden, civil werden wollen, so bleibt dem Rekurrenten für diesen Fall das prozeßualen Grundsätzen unterworfen wird, liegt eine Verfassungs verletzung nicht. Die Gewährleistung der Preßfreiheit verbietetRecht der Beschwerde an das Bundesgericht gewahrt. Zur Zeit nicht, daß der Kläger zu erforschen suche, ob nicht neben demliegt eine Verfassungsverletzung nicht vor. beklagten Verfasser noch andere Personen zu Begehung des ein Demnach hat das Bundesgericht geklagten Delikts mitgewirkt haben und daß zu diesem Zwecke erkannt: dem Beklagten diejenigen Auflagen gemacht werden, welche nach Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als unbe den maßgebenden prozeßualen Grundsätzen allgemein gegenüber gründet abgewiesen. den Parteien statthaft sind. Eine Befreiung von den in dieser Richtung allgemein geltenden prozeßualen Parteipflichten kann der eines Preßvergehens Beklagte nicht beanspruchen. Es kann auch nicht Sache des Bundesgerichtes sein, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen Gerichten gemachte Editionsauflage nach Lage der Sache gerechtfertigt war oder aber (wegen Unerheblichkeit des Editionsbegehrens) hätte unterbleiben dürfen. Dagegen ist allerdings klar, daß der eines Preßvergehens Beklagte auch wirk lich in allen Beziehungen als Beklagter, als Partei, muß behan delt werden und nicht etwa daneben noch wie ein Zeuge oder editionspflichtiger Dritter behandelt und damit denjenigen Zwangs maßregeln darf unterworfen werden, welche gegen widerspenstige Zeugen, nicht aber gegen ungehorsame Parteien, statthaft sind. Würde in Preßprozessen die beklagte Partei denjenigen Zwangs