Swiss-French jurisdiction treaty; enforcement of a foreign judgment; domicile and service: where the defendant has not yet effectively transferred his legal domicile to Switzerland at the time proceedings are commenced, the foreign court of the former domicile remains competent; service and notification may then be effected according to the foreign procedural law. For enforceability, it suffices that the judgment is in fact final and no ordinary remedy remains available; a clerk’s certificate need not reproduce the treaty’s wording verbatim if finality is otherwise established.
Urtheil vom 13. Juli 1889 in Sachen Ragon Cie. A. Durch Kontumazialurtheil vom 27. August 1887 hat das Civilgericht erster Instanz des Arrondissements Bar-sur-Aube in seiner Eigenschaft als Handelsgericht den (aus Frankreich gebür tigen) Leon Buchon, welcher im Urtheile als Merceriehändler, wohnhaft in St. Bernard, Gemeinde Longchamp bezeichnet wird, verurtheilt, an H. Ragon Cie, Eisenwerkbesitzer in St. Ber nard bei Clairvaux, Stadtgemeinde Sous-la-Ferté folgende Beträge zu bezahlen:
5000 Fr. für fünf verfallene protestirte Eigenwechsel von je 1000 Fr. (welche sämmtlich bei Raillard Vincent in Bar sur-Aube zahlbar gestellt waren), sammt Zinsen zu 6% vom Protesttage an, sowie 64 Fr. 50 Cts. Protest und Retourspesen auf diesen Wechseln;
1000 Fr. für einen fernern am 31. August 1887 fällig werdenden Wechsel, sammt Zins zu 6% vom letztern Tage an und allfälligen Retour und sonstigen Kosten, welche dieser Wechsel verursachen könnte
4000 Fr. als Gebühr für eine dem Buchon laut mündli chem Vertrag vom 12. November 1883 ertheilte Konzession nebst handelsrechtlichen Zins seit 20. August 1887;
1600 Fr. als Entschädigung für Vertragsbruch;
1037 Fr. 50 Cts. an für seine Rechnung bezahlten Agios u. s. w. sammt Zins zu 6% seit 20. August 1887;
32 Fr. 95 Cts. an Gerichtskosten und Gebühren. Klage und Ladung, auf welche hin dieses Urtheil erging, waren vom Gerichtsweibel am 20./22. August 1887 dem Maire der Gemeinde Longchamp zu handen des Beklagten zugestellt, überdem auch den Domiziliaten der eingeklagten Wechsel mitgetheilt worden, nachdem der Gerichtsweibel die Thüren der Wohnung des Be klagten verschlossen und dessen unmittelbare Nachbarn abwesend ge funden hatte. Die Urtheilsabschrift wurde vom Gerichtsweibel am
Januar 1888, nachdem er in der Wohnung des L. Buchon in St. Bernard weder diesen selbst noch einen Vertreter desselben gefunden hatte, zu dessen Handen dem Maire der Gemeinde Long champ zugestellt; dieser erklärte, Buchon sei aus der Gemeinde Longchamp abgereist, ohne eine Erklärung über Domizilsände rung abzugeben und ohne sein neues Domizil zu nennen; er habe sich begnügt, anläßlich der Anfertigung der Holzvertheilungsliste B. L. Buchon hatte ein zwischen ihm und Ragon Cie be standenes Anstellungsverhältniß, welches bis Ende 1887 zu dauern hatte, am 1. Juli 1887 auf Ende 1887 gekündigt; er verließ nun aber schon Anfangs August Longchamp, langte am 7. Au gust 1887 in Solothurn an und trat am 8. August gleichen Jahres als Angestellter bei den von Roll'schen Eisenwerken in Niedergerladingen ein, mit welchen er bereits am 22. Mai 1887 einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hatte. In die Matrikel der französischen Gesandtschaft in Bern wurde indeß L. Buchon erst am 13. April 1888 eingetragen und die Bewilligung zur Nie derlassung in der Gemeinde Niedergerladingen erlangte er erst am
April 1888. C. H. Ragon Cie belangten nun den. L. Buchon an seinem nunmehrigen Wohnorte in Niedergerlafingen gestützt auf das Ur theil des Civilgerichtes Bar-sur-Aube vom 27. August 1887 und eine Bescheinigung des Gerichtsschreibers dieses Gerichtes vom
September 1888, daß gegen dieses Urtheil weder Opposition noch Appellation vorliege, auf Bezahlung von 12,734 Fr. 95 Cts. zu erklären, er werde die Gemeinde verlassen und sei in diese Liste nicht aufzunehmen. Auf diese Erklärung des Maire von Long champ hin stellte der Gerichtsweibel für den Fall, daß Buchon nicht mehr in Longchamp domizilirt sein sollte, wo er alsdann keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt in Frankreich besitzen würde, eine zweite Urtheilsabschrift dem Procureur de la Répu blique beim Civilgericht erster Instanz in Bar-sur-Aube zu und schlug eine dritte an der Thüre des Sitzungssaales des dortigen Gerichtsgebäudes an. In gleicher Weise stellte der Gerichtsweibel am 12. Januar 1888 dem L. Buchon eine Zahlungsaufforde rung zu; am 17. Januar 1888 stellte der Gerichtsweibel einen procès-verbal de carence aus, nachdem er in der frühern Woh nung des Buchon in Longchamp zur Pfändung hatte schreiten wollen, indeß dort von dem neuen Miether die Nachricht empfan gen hatte Buchon sei mit seiner Familie und allen seinen Möbeln abgereist, ohne sein neues Domizil anzugeben, das sie im Gegen theil verheimlicht haben. sammt Zins und 402 Fr. 30 Cts. Kosten für Einregistirung und Urtheilsanzeige. Buchon erhob hiegegen Einwendung und beide kantonalen Instanzen verweigerten die Ertheilung des Be treibungsrechtes, das Obergericht des Kantons Solothurn durch Entscheidung vom 25. Januar 1889 und mit der Begründung: Die Insinuation des Urtheils entspreche den Vorschriften des fran zösischen Prozesses, welche zur Anwendung kommen müssen, wenn das französische Gericht kompetent sei. Dagegen bezeuge die Be scheinigung des Gerichtsschreibers des urtheilenden Gerichtes nur, daß nicht das Rechtsmittel der Appellation, nicht aber daß keines der überhaupt denkbaren und möglichen Rechtsmittel eingelegt worden und somit das Urtheil vollstreckbar sei, wie dies doch nach Art. 16 des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages ge fordert werden müsse. Die Vollstreckung des Urtheils sei also schon aus diesem Grunde zu verweigern. Dieselbe sei aber noch überdem aus dem Grunde zu versagen, weil dem Vollstreckungsbeklagten das rechtliche Gehör abgeschnitten respektive derselbe nicht gehörig citirt worden sei; das Urtheil besage zwar allerdings, daß am 20./22. August die Ladung im damaligen Domizil des Beklagten zu Longchamp zugestellt worden sei, allein es erhelle nicht, an
wen diese Zustellung erfolgt sei und da Buchon mit seiner Fa milie schon am 7. August in Solothurn angekommen und einige Tage nachher nach Niedergerladingen übergesiedelt sei, so habe die Vorladung am 20. und 22. August weder ihm persönlich noch einem seiner Familienangehörigen angelegt werden können. Endlich sei das französische Gericht auch nicht kompetent gewesen. Der so lothurnische Richter habe in dieser Beziehung sein eigenes Recht zu Grunde zu legen und dieses kenne eine Vorschrift wie diejenige des Art. 15 des Code civil nicht; die Vollstreckung sei daher auch nach Art. 17 Ziffer 1 des Staatsvertrages zu verweigern. D. Gegen diese Entscheidung ergriffen H. Ragon Cie den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragen: es möchte das angefochtene Urtheil abgeändert und das Untheil des Handelsgerichtes zu Bar-sur-Aube vom 27. August 1887 im Sinne der bei den kantonalen Instanzen gestellten Begehren als vollziehbar erklärt werden. In der Rekursschrift wird wesent lich behauptet, die Annahme des Gerichtes, daß Buchon schon am 7. August 1887 in Solothurn angekommen sei und wenige Tage darauf sich in Niedergerlafingen niedergelassen habe, sei nicht in der im Betreibungsprozesse einzig zuläßigen Weise (durch Urkun den oder Geständniß) bewiesen; die Bescheinigung der kantonalen geltend, welche bereits in den Erwägungen des obergerichtlichen Urtheils enthalten sind, indem er beifügt: Das Urtheil vom 27. August 1887 sei auch nicht gehörig notifizirt worden (Art. 16 Ziffer 2 des Gerichtsstandsvertrages). Aus der Bescheinigung des Gerichtsweibels vom 9. Januar 1888 gehe hervor, daß dieser allerdings an diesem Tage die Zustellung des Urtheils an Buchon habe vornehmen wollen, daß aber diese Zustellung nicht möglich gewesen sei, weil Buchon bereits von Longchamp abgereist gewesen sei, nachdem er seine Abreise dem Maire von Longchamp vorher mit getheilt habe. Das Urtheil sei daher blos dem Maire von Longchamp und dem Prokurator der Republik mitgetheilt und an der Gerichts thüre angeheftet, nicht dagegen dem Buchon mitgetheilt oder pu blizirt worden. Daß die vorgenommene Art der Notifikation dem französischen Rechte entspreche, behaupte die Gegenpartei zwar, sie habe aber die Existenz der bezüglichen fremden Prozeßrechtsbestim mungen nicht bewiesen. Die Thatsache, daß Buchon schon seit dem 7. August 1887 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, habe das solothurnische Gericht unzweifelhaft festgestellt. Ob es dabei das solothurnische Prozeßrecht richtig angewendet habe, sei vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen. F. Replikando machen Ragon Cie geltend: Die Urtheilsan Polizeidirektion, daß Buchon erst am 18. April 1888 die Nieder lassungsbewilligung erhalten habe, sei nicht entkräftet. Die Art und Weise, wie in Frankreich gerichtliche Vorladungen, wenn der Vorzuladende nicht persönlich angetroffen werde, zuzustellen seien, und ebenso die Form, in der Urtheile publizirt werden, richte sich nach französischen Gesetzen und es müsse seitens der schweizerischen Gerichte bis zum Beweise des Gegentheils präsumirt werden, daß diese Verrichtungen in gesetzlicher Weise stattgefunden haben. Ins besondere ergebe sich aus der Bescheinigung des Gerichtsweibels vom 9. Januar 1888, daß Buchon, selbst damals noch, beim Maire von Longchamp keine Erklärung über die Aufgabe des bisherigen und die Wahl eines neuen Domizils abgegeben hatte. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde stellt der Rekursbeklagte L. Buchon den Antrag: Es möge der Rekurs der Herren H. Ragon Cie als unbegründet abgewiesen werden, unter Folge der Kosten. Er macht die gleichen Einwendungen zeige sei in der durch Art. 69 Ziffer 8 des französischen Code de procédure civile für diejenigen Fälle, wo der Beklagte kein bekanntes Domizil habe, vorgeschriebenen Form erfolgt; vorsorglich sei übrigens auch dem Maire von Longchamp eine Urtheilsab schrift zugestellt worden, damit dem Gesetze auch für den Fall Genüge geleistet sei, daß man annehmen sollte, der Beklagte habe sein rechtliches Domizil auch zur Zeit der Urtheilsmittheilung (9. Januar 1888) noch in Longchamp gehabt. Die Bescheinigung des Gerichtsschreibers des Civilgerichtes Bar-sur-Aube, es sei ge gen das Urtheil die Appellation nicht eingelegt worden, enthalte implicite mit Rücksicht auf Art. 443 des Code de procédure civile auch die Erlärung, daß keine Opposition eingelegt worden sei. Uebrigens habe sich der Beklagte hierauf vor den kantonalen Gerichten gar nicht berufen, wie er ja, da er die Kompetenz der französischen Gerichte bestritten habe, ein Rechtsmittel bei denselben offenbar nicht habe ergreifen können. Daß die Ladung zu der
Gerichtsverhandlung vom 20. August 1887 dem Buchon nicht persönlich sei mitgetheilt worden, sei richtig. Allein die Zustellung derselben sei in der vom französischen Gesetze vorgeschriebenen Form richtig erfolgt. Die damalige Abwesenheit des Buchon von seinem Wohnorte in Longchamp habe nach der Natur der Sache und nach den Bestimmungen der französischen Gesetzgebung un möglich als eine Domizilsänderung betrachtet werden können. Selbst wenn Buchon sich damals schon statsächlich in der Schweiz aufgehalten hätte, so wäre dies rechtlich gleichgültig, da sein recht liches Domizil in Longchamp damals noch fortgedauert habe. Denn Buchon sei kraft seines Anstellungsverhältnisses zu Ra gon Cie verpflichtet gewesen, noch bis Ende 1887 in Long champ zu bleiben; er habe die in Art. 104 des Code civil vor e dies doch daran nichts, daß er dort gewohnt habe und hätte belangt werden können. Zu der Gerichtsverhandlung vom 27. Au gust 1887 sei er daher gar nie vorgeladen worden. Unrichtig sei, daß er durch Ergreifen eines Rechtsmittels die Kompetenz der französischen Gerichte anerkannt hätte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Allein die zu einer festen dauernden Niederlassung in letzter Lande nöthigen Schritte (die Immatrikulation bei der französi schen Gesandtschaft in Bern und die Erwerbung der Niederlas sungsbewilligung) erfolgten erst geraume Zeit später; es hatte ferner der Vollstreckungsbeklagte damals offenbar noch gar keine Veranstaltung zu Abwickelung seiner Geschäfte in Longchamp getroffen, sein dortiges Anstellungsverhältniß war nicht abgelau fen und die mit ihm im Verkehr stehenden Personen wurden von einer beabsichtigten Uebersiedelung nach der Schweiz nicht benach richtigt, auch eine daherige Erklärung beim Maire von Long champ nicht abgegeben. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, daß der Vollstreckungsbeklagte damals zwar vorläufig, wohl um der drohenden wechselrechtlichen Verfolgung für den Augenblick zu ent 3. Ebenso ist, da das französische Gericht kompetent war, an zuerkennen, daß die Zustellung des Urtheils an den Vollstreckungs beklagten in den Formen des französischen Prozeßrechtes erfolgen konnte (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Ganzen bach, Amtliche Sammlung XIII, S. 33, Erw. 3). Diese For men aber sind, wie übrigens auch das Obergericht des Kantons Solothurn anerkennt, im vorliegenden Falle beobachtet worden. Wenn der Rekursbeklagte behauptet, der Vollstreckungskläger habe den Inhalt der einschlägigen französischen Gesetzesbestimmung nicht rechtzeitig, nach Vorschrift des kantonalen Prozeßrechtes, naehge wiesen, so kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil das kantonale Gericht sich gar nicht auf diesen Standpunkt gestellt, vielmehr die Frage sachlich geprüft hat, was jedenfalls mit dem Staatsvertrage, dessen Anwendung einzig der Nachprüfung des Bundesgerichtes untersteht, durchaus vereinbar ist. 4. Danach kann sich nur noch fragen, ob die Vollstreckung nicht deßhalb verweigert werden dürfe, weil die in Art. 16 Zif fer 3 des Gerichtsstandsvertrages vorgeschriebene Bescheinigung des Gerichtsschreibers des urtheilenden Gerichtes mangle, daß kei nerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel vorliege. In dieser Beziehung ist es nun vorerst thatsächlich un gehen, sich statsächlich nach der Schweiz, wo er eine Anstellung gefunden hatte, begab, daß er dagegen den Entschluß, unter Auf gabe seines Domizils in der Heimat in der Schweiz dauernd zu bleiben, noch nicht endgültig gefaßt und durch die für dessen Aus führung nöthigen Handlungen bethätigt hatte. Ist dem aber so, war die Verlegung des rechtlichen Domizils des Vollstreckungsbe klagten aus Frankreich nach der Schweiz zur Zeit der Prozeßein leitung noch nicht geschehen, so war selbstverständlich das französische Gericht sowohl nach französischem als auch nach schweizerischem, respektive solothurnischem, Recht zuständig. 2. Danach fällt denn auch die weitere Einwendung des Voll streckungsbeklagten, er sei nicht gehörig beziehungsweise gar nicht vorgeladen worden, ohne weiters dahin. Denn dauerte zur Zeit der Ladung sein Domizil in Frankreich noch fort, so konnte er selbstverständlich auch dort vorgeladen und die Ladung nach Maß gabe der für die Anlegung von Ladungen in Fällen, wo der zu Ladende nicht angetroffen wird, vom französischen Prozeßrechte vorgeschriebenen Formen zugestellt werden. Dies ist aber zweifellos geschehen. Von einer Verletzung des (vom Rekursbeklagten übri gens nicht angerufenen) Art. 20 des Gerichtsstandsvertrages, welcher, wenn der Vollstreckungsbeklagte zur Zeit der Ladung in der Schweiz domizilirt gewesen wäre, in Frage hätte kommen können (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Piquerez Amtliche Sammlung VII, S. 762 u. ff.), kann bei dieser Sach lage von vornherein nicht die Rede sein. richtig, wenn der Rekursbeklagte behauptet, die Bescheinigung des Gerichtsschreibers beim Civilgerichte erster Instanz in Bar-sur Aube besage nur, es sei keine Appellationsbescheinigung eingetra gen worden; vielmehr bekundet dieselbe ausdrücklich, daß ni op position ni appel vorliege. Dagegen besagt sie allerdings nicht, daß auch kein anderes Rechtsmittel ergriffen worden sei. Allein darauf, daß diese Bescheinigung nicht buchstäblich dem Wortlaute des Staatsvertrages entspricht, kann doch nichts ankommen, sofern nur eben feststeht, daß das Urtheil in Wirklichkeit in Rechtskraft erwachsen ist und dem Vollstreckungsbeklagten ein Rechtsmittel gegen dasselbe nicht mehr zusteht. Dies steht nun aber fest. Der Vollstreckungsbeklagte hat selbst mit keinem Worte behauptet, daß er ein Rechtsmittel bei den französischen Gerichten wirklich bereits eingelegt habe. Aus den Bestimmungen der französischen Gesetzge bung aber, die hiefür selbstverständlich maßgebend ist, ergibt sich, daß ihm ein Rechtsmittel gegenwärtig nicht mehr zusteht. Aller dings sind nach französischem Rechte Kontumazialurtheile, und
um ein solches handelt es sich hier, durch einfachen Einspi entkräftbar und zwar bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo der Ver urtheilte von der Vollstreckung (nicht nur von dem Bestande des Urtheils) Kenntniß erlangt (vergl. Boitard I, Nr. 330). Der Re kursbeklagte hätte also im vorliegenden Falle, da nicht feststeht, daß er von dem in Frankreich eingeleiteten Vollstreckungsverfahren Kenntniß erhalten habe, auch noch bei Einleitung des Voll treckungsverfahrens in der Schweiz das Urtheil durch sofortigen Einspruch (bei dem französischen Gerichte) entkräften können; er hat dies aber unterlassen und damit ist das Urtheil in Rechts kraft erwachsen. Denn die Appellation hat der Vollstreckungsbe klagte gemäß der vorliegenden Bescheinigung rechtzeitig nicht er griffen und ein anderes, ihm allfällig noch zustehendes Rechtsmittel ist weder namhaft gemacht, noch überhaupt erfindlich. 5. Liegen somit sämmtliche Voraussetzungen vor, bei deren Vorhandensein ein französisches Urtheil in der Schweiz nach dem Staatsvertrage vollstreckt werden muß, so muß die Beschwerde für begründet erklärt und dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.