Art. 882 Abs. 3 OR; federal jurisdiction and effect of notice of assignment: where several loan claims are joined objectively, the dispute value must be assessed separately for each individual claim; set-off asserted only defensively cannot be aggregated for jurisdiction. An assigned claim made under the regime of the Federal Code of Obligations is governed by the law in force at the time of the assignment. A debtor who, after notice of assignment, continues dealing with the assignee without promptly invoking prior payment to the assignor cannot later rely on such payment unless it is timely and specifically proven; vague, late, and unsubstantiated proof offers may be rejected. A deposit tied to a separate cession account cannot be unilaterally extended to another claim absent a subsequent specific agreement; a general accounting is unavailable without proof of a current-account arrangement.
im Betrage von 7737 Fr. 20 Cts. sei abzuweisen und zwar
die Beklagten ein Depositum von 15,bringing Fr. 50 Cts. Außerdem erwarb die Klägerin durch Abtretung seitens des I. Keller in Langensteig vom 10. September 1886 eine diesem an die Beklag ten zustehende Forderung von 3657 Fr.; durch chargirten Brie vom 15. September 1886 gab sie den Beklagten von dieser Ab tretung Kenntniß. Die Klägerin forderte nun von den Beklagten als Restbetrag der drei Darlehen vom 3. November 1882, 30. April 1883 und 5. Mai 1885 den Betrag von insgesammt 4080 Fr. sowie den Betrag von 3657 Fr. für die durch Abtre tung seitens des I. Keller erworbene Forderung. Die Beklagten wendeten hiegegen vor den kantonalen Instanzen unter anderem ein: Sie verlangen eine Generalausrechnung über ihren gesamm ten Geschäftsverkehr mit der Klägerin und bestreiten, daß einzelne Posten desselben herausgegriffen und besonders geltend gemacht werden können. Das Depositum von 15,bringing Fr. 50 Cts. sei für den gesammten Geschäftsverkehr geleistet worden, nicht nur für den Cessionskonto; es werde, wofür sie Beweis anerbieten, für dieses Aktivum ein besonderes Kontokurrentbuch getrennt von Cessions buch geführt. Die Klägerin müsse sich zunächst an dieses Aktivum halten; erst wenn der Verlust auf den Cessionen den Betrag des Depositums übersteige, könnte die Klägerin sie belangen. Dies sei aber nicht der Fall. Eine Generalabrechnung müßte einen be trächtlichen Saldo von beiläufig 20,000 Fr. zu Gunsten der Be klagten ergeben, da die cedirten Guthaben die darauf empfangene Summe um diesen Betrag übersteigen. Zu einer solchen General abrechnung sei die Klägerin um so mehr verpflichtet, als sie als Inkassomandatar zu betrachten sei. Speziell das Darlehen von 6000 Fr. sei nicht rechtzeitig gekündigt worden. Was die durch Abtretung seitens des I. Keller erworbene Forderung von 3657 Fr. anbelangt, so brachten die Beklagten vor der ersten Instanz nach dem Protokolle derselben an: Es sei richtig, daß sie dem I. Keller 3657 Fr. schuldig gewesen seien; sie wissen nicht, wann die Ab tretung erfolgt sei und haben in gutem Glauben 2900 Fr. an Keller abbezahlt, speziell am 17. September 1886 300 Fr. per Postmandat von Schaffhausen aus. Es sei möglich, daß die Be klagten vom Briefe der Klägerin vom 15. September erst nach Versendung der 300 Fr. Kenntniß erhielten; sie seien eben oft längere Zeit abwesend; sie haben im Oktober 1888 dagegen pro testirt, daß sie dem Keller die abgetretene Forderung noch schuldig gewesen seien. Sie wollen beweisen, daß sie die Zahlungen an Keller geleistet, bevor sie von der Abtretung Kenntniß erhalten hatten. In zweiter Instanz brachten sie vor, sie haben die be haupteten Zahlungen an Keller kurz nach der Cession respektive der am 15. September 1886 versuchten Insinuation derselben (speziell eine solche von 300 Fr. am 17. September 1886) zu einer Zeit geleistet, wo sie von der Abtretung noch keine Kennt niß gehabt haben. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage ihrem ganzen Umfange nach gutgeheißen. 2. In erster Linie ist zu untersuchen, inwieweit das Bundes gericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent ist. Es muß in dieser Richtung zwischen der ersten, auf die drei Darlehen vom 3. November 1882, 30. April 1883 und 5. Mai 1885 sich stützenden, und der zweiten, auf eine Abtretung seitens des I. Keller begründeten Forderungspost unterschieden werden. Mit der ersten Forderungspost (von 4080 Fr.) werden drei verschiedene Forde rungen aus drei verschiedenen selbständigen Darlehen geltend ge macht; hierüber kann gewiß kein Zweifel bestehen. Denn es wurden die drei Darlehen ganz unabhängig von einander, gegen Ausstellung besonderer Schuldurkunden, mit besondern Bedingun gen, gegen besondere Sicherheit gewährt; sie erscheinen als ver schiedene, selbständige Rechtsgeschäfte. Daß zwischen den Parteien etwa ein Kontokurrentvertrag bestanden hätte, kraft dessen die drei Darlehensposten als Bestandtheil einer einheitlichen Forde rung aus Kontokurrentvertrag zu behandeln wären, haben die eklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Es handelt sich also bei der ersten Forderungspost von 4080 Fr. um eine objektive Klagenhäufung; es sind dabei drei selbständige Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus drei verschiedenen Rechts geschäften blos äußerlich zu einem Verfahren vereinigt worden. Daran ändert es natürlich nichts, daß die Beklagten gegen alle drei Darlehensforderungen die gleichen Einwendungen geltend machen. Bei objektiver Klagenhäufung ist nun aber das Bundes gericht, wie es schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. Amt liche Sammlung XI, S. 212 Erw. 2) nur insoweit kompetent,
als die Voraussetzungen seiner Kompetenz rücksichtlich jedes ein zelnen der verbundenen Ansprüche gegeben sind, insbesondere nur insoweit, als der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. für jeden einzelnen der verbundenen Ansprüche vorhanden ist. Dies ist nun hier nicht der Fall. Die Klägerin fordert das zweite Darlehen vom 30. April 1882 mit 1500 Fr. ganz, von den beiden andern Restbeträge ein, von denen keiner den Betrag von 3000 Fr. er reicht. Das Bundesgericht ist somit wegen mangelnden Streitwer thes rücksichtlich keiner der drei Darlehensforderungen kompetent. Bezüglich des ersten Darlehens vom 3. November 1882 wäre übrigens das Bundesgericht schon deßhalb nicht kompetent, weil auf dieses Darlehen der Zeit nach nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht anwendbar ist. Daß die Beklagten in ihren Re kursanträgen an das Bundesgericht den Darlehensforderungen der Klägerin eine höhere Gegenforderung entgegengestellt, ist, abgesehen davon, daß diese Kompensationseinrede unzuläßigerweise erst in dritter Instanz vorgeschützt wird, für die Streitwerthsberechnung völlig gleichgültig. Denn die Beklagten haben ihre angebliche höhere Gegenforderung nicht etwa widerklagsweise geltend gemacht, sondern nur zur Kompensation verstellt; dieselbe kommt also im gegenwärtigen Rechtsstreite nur bis zur Höhe der Klageforderung in Betracht. Ist also das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be schwerde rücksichtlich der Forderungspost von 4080 Fr. nicht kompetent, so liegen dagegen bezüglich der zweiten Forderungspost von 3657 Fr. alle Voraussetzungen seiner Kompetenz vor. Der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und es ist eidgenössisches Recht maßgebend. Denn jedenfalls die Abtretung der fraglichen Forde rung (deren Entstehungszeit aus den Akten genau nicht ersichtlich ist) an die Klägerin erfolgte unter der Herrschaft des eidgenössi schen Obligationenrechtes und gemäß Art. 882 Absatz 3 O. R. ist dieser Zeitpunkt für das anwendbare Recht entscheidend. 3. Ist somit rücksichtlich der zweiten Forderungspost von 3657 Fr. auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzutreten, so ist zu nächst rücksichtlich der Einwendung, daß die Beklagten, bevor sie Kenntniß von der Cession erlangt, zwei Zahlungen im Belaufe von zusammen 2900 Fr. an den Cedenten geleistet haben, zu be merken: Die Vorinstanz führt in dieser Beziehung aus: Die Be hauptungen der Beklagten rücksichtlich dieser Zahlungen seien sehr unglaubwürdig, denn eine genauere Zeitangabe mit Bezug auf die Hauptzahlung von 2600 Fr. haben sie erst vor zweiter In stanz und auf Befragen gemacht und es seien ihre Behauptungen auch mit der in einem spätern Prozesse gegen den Cedenten Keller von ihnen eingenommenen Stellung und mit ihrer Korrespondenz mit der Klägerin seit der Cessionsanzeige nicht wohl zu vereini gen. Der Beweisantrag für diese Zahlungen sei aber, ganz abge sehen hievon, unerheblich. Entscheidend sei, ob die Klägerin den Beklagten rechtzeitig von der Cession Anzeige gemacht habe. Dies könne aber nicht verneint werden. Denn der am 15. September 1886 in Eschlikon aufgegebene Chargebrief hätte jedenfalls am folgenden Tage in die Hände der Beklagten in Frauenseld gelan gen müssen, während die erste Zahlung erst am 17. September folgt sein solle. Wenn in Folge des eigenartigen Geschäftsbe triebes der Beklagten für Uebermittlung eintreffender Briefe an dieselbe keine Sorge getroffen sei, so habe die Klägerin hiefür nicht aufzukommen. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob die letztere Erwägung zutreffend ist. Denn im vorliegenden Falle ist jedenfalls die gedachte Einwendung wie das dafür gemachte Be weisanerbieten der Beklagten aus andern Gründen zu verwerfen. Es steht fest, daß die Beklagten, nachdem sie von der Cessionsan zeige der Klägerin Kenntniß erlangt hatten, trotz ihrer fortwäh renden Geschäftsverbindung und Korrespondenz mit der Klägerin, längere Zeit hindurch mit keinem Worte behaupteten, sie haben auf die abgetretenen Forderungen Zahlungen an den Cedenten geleistet, bevor ihnen die Cessionsanzeige zugekommen sei; erst zwei Jahre nachher wollen sie mit einer solchen Behauptung her vorgetreten sein. Nach den Regeln gutgläubigen Verkehrs lag ihnen aber doch gewiß unter den vorliegenden Umständen ob, die Leihkasse von der gegen die abgetretene Forderung angeblich beste henden Einwendung sofort zu benachrichtigen. Nahmen die Be klagten die Cessionsanzeige stillschweigend hin und setzten den Ge schäftsverkehr mit der Klägerin ohne Bemerkung fort, ließen sie also die abgetretene Forderung zum vollen Betrage anstandslos sich zu Lasten schreiben, so mußte die Leihkasse Eschlikon dies nothwendigerweise als Anerkennung des ungeschmälerten Bestandes
der Forderung auffassen und kann es nun den Beklagten nicht gestattet werden, nachträglich hierauf zurückzukommen und der Klägerin angebliche Zahlungen an den Cedenten entgegenzusetzen. Das ganze Vorbringen der Beklagten erscheint überdem an sich als unglaubwürdig und es ist ihr Beweisanerbieten völlig unbe stimmt, so daß es schon aus diesem Grunde zurückgewiesen wer den könnte. Denn rücksichtlich der einen der behaupteten Zahlun gen ist das genaue Datum nicht angegeben; bestimmte Beweismittel (wie Postbescheinigungen, Quittungen u. s. w.) sind nicht be nannt worden, obschon doch die Beklagten als Geschäftsleute Zah lungen gewiß nicht werden geleistet haben, ohne sich dafür den Beweis durch leicht namhaft zu machende, insbesondere urkund liche Beweismittel zu sichern. 4. Bezüglich der weitern, gegen die in Rede stehende Forde rung in den bundesgerichlichen Rekursanträgen der Beklagten er hobenen Einwendungen, es habe sich die Klägerin vorerst an das Depositum von 15, G03 Fr. 50 Cts. zu halten, eventuell habe dieselbe vorerst eine Generalabrechnung aufzustellen, so ist nicht klar, ob die Beklagten diese Einwendungen vor den kantonalen Instanzen auch dieser und nicht vielmehr nur der ersten klägeri schen Forderung gegenüber geltend gemacht haben. Nimmt man indeß auch an, diese Einwendungen seien bereits vor den kanto nalen Instanzen auch gegen die hier in Rede stehende Forderung regelrecht vorgebracht worden und daher zuläßig, so sind dieselben doch jedenfalls vollständig unbegründet. Die Klägerin hat die Forderung des I. Keller an die Beklagten von sich aus, ohne Auftrag, Wissen und Willen der Beklagten erworben; die Sicher heit von 15,bringing Fr. 50 Cts., welche unbestrittenermaßen zunächst ir den Abtretungskonto der Beklagten bestellt war, konnte daher auf diese Forderung offensichtlich nur durch spätere besondere Ver einbarung der Parteien (nach Erwerb der abgetretenen Forderung) übertragen werden. Eine solche spätere Vereinbarung haben aber die Beklagten in ihrem fraglichen Beweisanerbieten gar nicht be hauptet und es hat übrigens eine solche auch gewiß nicht statt gefunden, wie sich am besten daraus ergibt, daß die Beklagten sich gegenüber den Zahlungsaufforderungen der Klägerin niemals auf eine solche berufen haben. Das Begehren, es müsse vorerst eine Generalabrechnung aufgestellt werden, sodann ermangelt jeder rechtlichen Begründung, da, wie bereits oben bemerkt, die Beklag ten den Bestand und Abschluß eines Kontokurrentvertrags zwi schen den Parteien gar nicht behauptet haben. Was endlich die in letzter Linie noch geltend gemachte Kompensationseinrede anbe trifft, so ist dieselbe vor den kantonalen Instanzen nicht erhoben worden und daher unstatthaft; dieselbe müßte übrigens auch ma teriell ohne weiters verworfen werden, da die Beklagten es gänz lich unterlassen haben, ihre angebliche Gegenforderung zu sub stanziiren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird, soweit es die Forderungspost von 4080 Fr. anbelangt, wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht ein getreten; im Uebrigen wird dieselbe als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur theile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 28. Mai 1889 sein Bewenden.