Art. 182 OR; insurance contract; forfeiture clause versus contractual penalty. A clause by which an insurance claim is lost upon specified misconduct of the insured is not a contractual penalty if it does not stipulate a separate monetary prestation to the creditor, but merely terminates the contractual right itself upon the occurrence of a resolutory or forfeiting condition. For Art. 182 OR to apply, there must be an agreed penalty payment replacing or supplementing the principal performance. Such forfeiture clauses, though functionally akin to penalties, are not subject to judicial reduction under Art. 182 OR (consid. 3).
ihr eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende, immerhin 3000 Fr. übersteigende, Entschädigung zugesprochen werden, unter Kosten folge für die Gegenpartei. Die Rekursbeklagte meldete in schriftlicher Eingabe den Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils an. Auf die mündliche Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
vor, daß das zürcherische Recht den Art. 182 O.-R. auf die Versicherungsverträge nicht für anwendbar erachte. Wenn aber das Gesetz selbst solch strenge Normen hinsichtlich der Verwirkung von Versicherungsversprechen aufstelle, so sei der Versicherer eben falls berechtigt, durch ausdrückliche Vereinbarung seine Haftpflicht an gewisse Vorbehalte zu knüpfen. Das Obergericht führt aus: Der Umstand, daß der Versicherungsvertrag durch das Obiga tionenrecht nicht speziell normirt und daher zur Zeit nach den kantonalen Rechten zu beurtheilen sei, schließe die Anwendbarkeit des Art. 182 O.-R. nicht aus; sofern es sich um eine eigentliche Konventionalstrafe handelte, käme es daher allerdings darauf an, ob nicht der in a der Statuten der beklagten Gesellschaft angedrohte Nachtheil ein übermäßiger sei. Allein die Strafbestim mungen des a der citirten Statuten seien nun mit der ersten Instanz nicht als Konventionalstrafen im Sinne des Art. 182 O. R. aufzufassen, sondern als wesentliche Bestandtheile des Ver tonales Gesetz, als lex scripta, wären eingeführt worden; viel mehr scheint das zürcherische Gesetzbuch in der thurgauischen Praxis lediglich in freier Weise als ratio scripta benützt worden zu sein. 3. In der Sache selbst dagegen ist die Beschwerde unbegründet und daher die Klage in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen abzuweisen. Auf eigentliche Konventionalstrafen zwar, welche in Versicherungsverträgen ausbedungen werden sollten, findet Art. 182 O. R., nach dem Bemerkten, zweifellos Anwendung; wenn z. B. in einem Versicherungsvertrage dem Versiccherten bei verspäteter Prämienzahlung oder dem Versicherer bei verspäteter Auszahluug sicherungsvertrages; sie enthalten juristisch eine Resolutivbedingung. Der Umstand, daß die Prämien nicht zurückerstattet werden, än dere hieran nichts; es entspreche den Verhältnissen, daß der Ver sicherer, der das übernommene Risiko thatsächlich bis zum Ein tritt der Resolutivbedingung getragen habe, die für die betreffende Zeit verfallenen Prämien beanspruchen könne. 2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde kom petent. Der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und es ist die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen. Art. 896 O.-R. behält nur besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts über Ver sicherungsverträge vor; insoweit solche besondere Bestimmungen nicht bestehen, gelten für die Versicherungsverträge die allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechtes. Im Kanton Thurgau existiren nun besondere kantonalrechtliche Vorschriften über Versicherungsverträge nicht; es kommen daher lediglich die Be stimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Die Vor schriften des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches, welches übrigens eine speziell die vorliegende Frage entscheidende Bestim mung ebenfalls nicht enthält, fallen gänzlich außer Betracht. Denn es erhellt nicht, daß dessen Bestimmungen, speziell diejenigen über Versicherungsverträge, jemals im Kanton Thurgau als kan der Versicherungssumme eine Strafleistung in Geld auferlegt wird, so ist auf diese Stipulation Art. 182 O.-R. gewiß an wendbar. Allein die in Rede stehende Bestimmung des Art. a der Statuten der beklagten Gesellschaft enthält nun, wie mit den Vorinstanzen anzuerkennen ist, keine Vereinbarung einer Konven tionalstrafe, sondern eine, von der Konventionalstrafe im eigent lichen, gesetzlichen Sinne verschiedene Verwirkungsklausel. Derar tige Verwirkungsklauseln, welche an vertragswidriges Verhalten einer Partei die Aufhebung des betreffenden Rechtsverhältnisses zu deren Nachtheil knüpfen und welche nicht nur bei Versiche rungsverträgen, sondern auch bei andern Vertragen, wie bei Miethverträgen, etc., nicht selten vorkommen, sind zwar ihrem Zwecke und ihrer Wirkung nach mit der Konventionalstrafe ver wandt, allein doch nicht identisch (s. u. a. Dernburg, Pandekten II, 2. Auflage, S. 126). Die Konventionalstrafe im eigentlichen Sinne des Wortes setzt, worauf auch der Wortlaut des Art. 179 u. ff. O. R. hindeutet, die Vereinbarung einer Strafleistung des Fehlbaren an den Gläubiger voraus, welche an Stelle der oder neben die vertraglich bedungene Hauptleistung tritt (für welche Strafleistung aber allerdings auch Zahlung durch Verrechnung von vornherein vorgesehen sein kann). Durch Verwirkungsklauseln der in Rede stehenden Art dagegen wird eine solche Strafleistung, eine Konventionalstrafe im eigentlichen Sinne des Wortes, nicht ausbedungen, sondern vielmehr die Aufhebung des Hauptrechts verhältnisses zum Nachtheile des Fehlbaren für einen bestimmten Fall vereinbart. Die Spezialbestimmungen des Gesetzes über
Konventionalstrafen finden daher auf solche Verwirkungsklauseln keine Anwendung; es ist denn auch bei denselben, da es sich eben nicht um eine dem Schuldner auferlegte, der quantitativen Er mäßigung fähige, Leistung, sondern schlechthin um Aufhebung eines Rechtsverhältnisses handelt, für Ausübung des richterlichen Er mäßigungsrechtes des Art. 182 O.-R. kein Raum. 4. Handelt es sich also nicht um eine Konventionalstrafe, so ist die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Denn daß etwa die in Rede stehende Verwirkungsklausel gesetzlich ungültig sei, ist weder von der Partei behauptet worden, noch anzu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 26. Juni 1889 sein Bewenden.