Art. 50, 51, 55 OR; liability for negligent spreading of a false insolvency rumor; assessment of compensation. Whoever, without adequate verification, repeats and disseminates an unfounded rumor as a positive fact acts unlawfully at least by negligence and is liable for the resulting patrimonial and moral damage. In fixing compensation, the court must distinguish carefully between intentional and merely negligent conduct; the absence of intent is a relevant factor under Art. 51 OR and may justify a substantial reduction where the damage is temporary and not precisely quantifiable (consid. 3).
500 Fr., eventuell jeden geringern Betrag als 10,000 Fr. zu reduziren. 2. Der Beklagte vom Kostenersatz an den Kläger frei zusprechen, d. h. es seien auch die Kosten der ersten Instanz un ter den Parteien wettzuschlagen, Alles unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten auf Abwei sung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefoch tenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wieder her. Der Kläger bezeichnete den Beklagten als Urheber und Verbreiter des falschen Gerüchtes und erhob gegen denselben sowohl Zuchtpolizei als Civilklage. Im Zuchtpolizeiverfahren wurde der Beklagte durch Urtheil des Bezirksgerichtes Rheinfelden vom 27. Mai 1887 (obergerichtlich bestätigt am 24. Februar 1888) der Erzeugung und Verbreitung des unwahren und injuriösen Gerüchtes von der Zahlungseinstellung des Klägers schuldig erklärt und deßhalb zu 60 Fr. Buße sowie zu den Kosten u. s. w. verurtheilt. Im Civilverfahren forderte der Kläger gestützt auf Ert. 50 und 55 O. R. eine Entschädigung von 25,000 Fr. Die beiden Instanzen haben übereinstimmend in der aus Fakt. A er sichtlichen Weise erkannt. Nachdem der Beklagte im Civilprozesse handgelündlich bestätigt hatte, das Gerücht zuerst von einem ge wissen Baumgartner, einem Salinenarbeiter, mitgetheilt erhalten zu haben, nehmen die Vorinstanzen an, der Beklagte sei nicht mehr als der Urheber des Gerüchtes zu betrachten. Dies hebe aber die Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise nicht auf. Denn es stehe statsächlich fest, daß der Beklagte mit auffallender Ge schäftigkeit überall, wo sich ihm Gelegenheit dazu geboten, auf der Straße, im Wirthshause u. s. w. sich ungünstig über die ökonomischen Verhältnisse des Klägers ausgesprochen und so we sentlich dazu beigetragen habe, daß das falsche Gerücht, Dietschy der Mittheilung Baumgartners vollen Glauben sollte geschenkt haben, berechtigt gewesen, dieselbe ohne alle weitere Erkundigung als positive Thatsache weiter zu verbreiten. In der Geschäftigkeit, dem Eifer und der offenbaren Schadenfreude, mit welcher der Beklagte trotz von Dritten erhaltener Warnungen die Verbreitung des falschen Gerüchtes betrieben habe, liege nicht nur Fahrlässig keit und sträfliche Leichtfertigkeit sondern auch böse Absicht. Auch noch während des Prozesses habe der Beklagte den Kläger durch die unwahre Behauptung zu verdächtigen gesucht, dieser habe seit 1886 die Rechnungen der für ihn beschäftigten Handwerker um viele Prozente gekürzt. Wenn also einerseits dem Beklagten wider rechtliches Handeln zur Last falle, so sei anderseits der Kläger sowohl ökonomisch empfindlich geschädigt als in seinen persönlichen Verhältnissen wesentlich verletzt worden. Der eingetretene Vermö sei dem Geltstage nahe, er müsse akkordiren und anerbiete 70 sich nicht nur in Rheinfelden sondern auch auswärts in weitem Umkreis verbreitet habe. Während der vom Beklagten als Ge währsmann benannte Baumgartner nach seiner Aussage im Zucht polizeiverfahren sich nur frageweise wolle geäußert haben, habe der Beklagte sich verschiedenen Zeugen gegenüber in ganz positi ver Weise, wie wenn es sich um eine feststehende Thatsache han delte, ausgesprochen, sogar die Prozente angegeben, welche der Kläger seinen Gläubigern offerire. Man müsse sich auch fragen, wie denn der Beklagte dazu gekommen sei, das ihm von Baumgartner erzählte Gerücht so ohne weiters nachzuerzählen und eifrig weiter zu verbreiten; er habe doch unmöglich annehmen dürfen, daß der Salinenarbeiter Baumgartner, mit den ökonomischen Verhältnissen Dietschys so genau bekannt sei, daß man seiner Mittheilung vol len Glauben schenken könne und er sei niemals, auch wenn er gensschaden lasse sich allerdings nicht genau beziffern; allein daß ein solcher vorliege, ergebe sich aus der nachtheiligen Einwirkung, welche die schlimmen Gerüchte über die ökonomische Lage des Klägers auf die von diesem beabsichtigte Anleihenskonversion aus geübt haben. Eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhält nisse des Klägers liege darin, daß derselbe, als Besitzer zweier großer, ausgedehnter Badeetablissements, auf welchen bedeutende Kapitalien lasten, eine Zeit lang habe befürchten müssen, es wer den ihm Kapitalien und Kredite gekündigt werden und er könne dadurch wirklich in finanzielle Verlegenheiten kommen. Diese durch das unverantwortliche Gebahren des Beklagten herbeigeführte Lage habe den Kläger und seine Familie empfindlich kränken, ihm Kummer und Aufregung verursachen und sein ohnehin schon sensi bles Nervensystem angreifen müssen, was auch durch ärztliches Zeugniß bestätigt werde. In Berücksichtigung aller dieser Um stände, insbesondere des Umstandes, daß dem Beklagten nicht nur Fahrlässigkeit sondern böse Absicht zur Last falle, sowie daß, wenn auch allerdings nur für kurze Zeit, die ganze ökonomische Existenz des Klägers auf dem Spiele gestanden habe, erscheine eine Ent schädigung von 10,000 Fr. als gerechtfertigt. 2. Im heutigen Vortrage hat der Beklagte grundsätzlich den Klageanspruch nicht mehr bestritten, sondern nur in quantitativer Beziehung auf eine allerdings sehr erhebliche Reduktion desselben xv 1889
angetragen, indem er im Wesentlichen geltend machte: Es sei we der bewiesen, daß er der Urheber des k duitschädigenden falschen Gerüchtes sei noch auch könne die weite Verbreitung des Gerüchtes auf seine Thätigkeit zurückgeführt werden; endlich habe er auch keineswegs dolos gehandelt, sondern vielmehr an die Wahrheit der ihm gemachten und von ihm weiter verbreiteten Mittheilun gen geglaubt. Diese Momente bedingen eine erhebliche Herab setzung des Entschädigungsansatzes. Allein auch von denselben ganz abgesehen sei die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung bei weitem übersetzt; ein ökonomischer Schaden sei eigentlich gar durch Erschütterung seines Kredites aufs empfindlichste zu schädi gen. Dies um so mehr, als der Beklagte von mehreren Personen, welchen er seine Mittheilung, daß Dietschy mit 70 % akkordiren müsse, machte, davor gewarnt wurde, dieses Gerücht weiter zu verbreiten. Ist also das Verschulden des Beklagten kein leichtes, so ist dagegen immerhin aus den festgestellten Thatsachen nicht zu folgern, daß der Beklagte arglistig gehandelt habe. Wenn auch der Beklagte, wie die Vorinstanz annimmt, bei seinen Erzählun in von dem bevorstehenden Konkurse des Klägers eine gewisse Schadenfreude mag bethätigt haben, so steht doch nicht fest, daß nicht eingetreten und für die Störung der persönlichen Verhält nisse des Klägers sei die Entschädigung eine weit übertriebene; sie stehe zu den in andern ähnlichen Fällen von den Gerichten, auch vom Bundesgerichte, gesprochenen Beträgen in gar keinem Verhältnisse. 3. Bei rechtlicher Prüfung der Beschwerde ist nach dem That bestande der Vorinstanzen ohne weiters davon auszugehen, daß der Beklagte zwar das falsche Gerücht von der Zahlungsunfähig keit des Klägers nicht selbst erfand und zuerst in Umlauf setzte, daß es aber wesentlich seiner Thätigkeit zuzuschreiben ist, wenn dieses Gerücht eine festere Gestalt annahm, sich in weitern Kreisen verbreitete und theilweise Glauben fand. Es ist dies von den Vorinstanzen, auf Grund der geführten Beweise, ohne Rechts thum thatsächlich festgestellt und es wäre übrigens dieser Fest stellung auch bei eigener freier Prüfung durchaus beizutreten. Es ist ferner nicht zu bezweifeln, daß der Beklagte bei Verbreitung des Gerüchtes schuldhaft handelte. In der That muß es als eine grenzenlose Leichtfertigkeit bezeichnet werden, daß der Beklagte das unbestimmte, ihm von einem einfachen Salinenarbeiter zugetragene Gerücht ohne weiters, ohne alle fernere Erkundigung und Unter suchung, in positiver Form und mit größter Geschäftigkeit und Beflissenheit überall, wo sich dazu nur irgend eine Gelegenheit bot, verbreitete; bei der geringsten Ueberlegung hätte sich ja der Beklagte sagen müssen, einerseits daß der Baumgartner'schen Mit theilung irgendwelche ernsthafte Gewähr der Richtigkeit nicht inne wohne, anderseits daß sein Benehmen geeignet sei, den Kläger, welcher an der Spitze großer weitverzweigter Etablissements steht, er mit der Absicht rechtswidriger Schädigung des Klägers han delte. Denn es berechtigt doch keine festgestellte Thatsache zu dem Schlusse, daß der Beklagte mit dem Bewußtsein der Grundlosig keit seiner Mittheilungen oder doch ohne von deren Richtigkeit überzeugt zu sein, in der Absicht, den Kläger durch grundlose üble Nachrede zu schädigen, das falsche Gerücht verbreitet, somit vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe. Vielmehr kann mehr nicht als feststehend angenommen werden, als daß der Beklagte in aller dings unverantwortlich leichtfertiger Weise dem umlaufenden Ge rüchte Glauben schenkte und dasselbe, in skandalfroher geschäftiger Geschwätzigkeit, als positive Thatsache weiter erzählte. Ist somit eine zwar nicht vorsätzlich wohl aber fahrläßig widerrechtliche Handlung des Beklagten festgestellt, so ist derselbe für den dadurch gestifteten Schaden nach Maßgabe der Art. 50 u. ff. O. R. verantwortlich, und zwar haftet er einerseits für den eingetretenen Vermögensschaden, andrerseits ist er gemäß Art. 55 O. R. auch zu einer angemessenen Genugthuungssumme für das dem Kläger zugefügte moralische Leid zu verurtheilen. Ein vermögensrechtlicher Nachtheil ist nun für den Kläger nach dem vorinstanzlichen That bestande insofern eingetreten, als die Verbreitung der ungünstigen Gerüchte über seine ökonomische Lage eine Erschwerung der Be dingungen der von ihm beabsichtigten Anleihenskonversion zur Folge hatte. Insbesondere ist nicht zu verkennen, daß die dem Kläger auferlegte hohe Amortisationsquote geeignet ist, denselben in seinen finanziellen Dispositionen erheblich zu behindern, die Freiheit seiner geschäftlichen Entschließungen zu beschränken und ihn dadurch unter Umständen ökonomisch zu schädigen. Eine an
derweitige, nicht mit der Erschwerung der Anleihensbedingungen zusammenhängende vermögensrechtliche Schädigung des Klägers dagegen ist nicht ersichtlich; bestimmte Anhaltspunkte für eine solche sind nicht festgestellt und es ist auch, da die falschen Gerüchte über die ökonomische Lage des Klägers ziemlich rasch zum Schwei gen gebracht werden konnten und daraufhin sein Kredit sich völlig wiederherstellte, nicht anzunehmen, daß ein weiterer irgend erheb licher Vermögensschaden eingetreten sei. Eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers sodann ist zweifellos eingetreten; es ist mit den Vorinstanzen anzuerkennen, daß das ihm plötzlich vielfach entgegentretende unbegründete Mißtrauen in IV. Obligationenrecht, No 87.
Verhältnisse als angemessen, die Entschädigung auf 5000 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar gau vom 31. Mai 1889 wird dahin abgeändert, daß die vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 5000 Fr. festgesetzt wird; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Ur theile sein Bewenden. seine ökonomische Leistungsfähigkeit den Kläger tief verletzen und ihn bei seinen weitverzweigten geschäftlichen Beziehungen zeitweise mit schwerer quälender Sorge vor einer weitgehenden Erschütte rung seiner ganzen ökonomischen Existenz erfüllen mußte, daß auch zeitweise thatsächlich sein Kredit durch das umlaufende falsche Gerücht geschädigt wurde. Allein es fällt immerhin in Betracht, daß diese Erscheinungen nur vorübergehende waren, da es ver hältnißmäßig rasch gelang, die umlaufenden falschen Gerüchte völlig zu widerlegen. Zieht man diesen Umstand in Betracht, er wägt man ferner, daß der dem Kläger erwachsene vermögens rechtliche Schaden, wie er ziffermäßig nicht genau feststellbar ist, so auch überhaupt nicht als sehr belangreich kann bezeichnet wer den, wird endlich erwogen, daß dem Beklagten nicht vorsätzlich rechtswidriges Thun sondern nur eine allerdings grobe Fahrläßig keit imputirt werden kann, was nach Art. 51 O. R. bei Bemes sung der Entschädigung in Betracht zu fallen hat, so erscheint die von den Vorinstanzen ausgeworfene Entschädigungssumme als zu hoch bemessen. Die vorinstanzliche Entscheidung beruht insbe sondere insofern auf einem Rechtsirrthume, als sie darauf abstellt, es falle dem Beklagten böse Absicht zur Last, während doch, wie gezeigt, nicht vorsätzlich sondern nur fahrläßig rechtswidriges Han deln desselben anzunehmen ist. Nach den dargelegten Umständen des Falles rechtfertigt sich allerdings eine ausgiebige Entschädi gung; immerhin ist mit Rücksicht insbesondere auf den mangeln den Vorsatz die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung nicht unerheblich zu reduziren und erscheint es in Würdigung aller