Art. 55 BV; press freedom in defamation proceedings and limits of federal review; the Federal Court does not act as a cantonal appellate court for evidence assessment or the application of cantonal proof rules. A state-law complaint succeeds only where the cantonal court arbitrarily refused evidence or punished an evidently lawful opinion. Collective designation of current members of a public body as claimants is not unconstitutional merely because the individual names are not listed. Press criticism of public institutions remains punishable where, beyond substantiated factual criticism, it contains defamatory insinuations or imputations of misconduct. A cost allocation based on the parties' conduct and the extent of proof achieved does not of itself breach constitutional guarantees.
geschwungenen Nidel oder der daraus gewonnenen Butter, wäh rend die armen, hungernden Kinder sich mit der blauen Milch vielleicht gar mit Wasserbeimischung befriedigen müssen. Oder kann man es christliche Barmherzigkeit nennen, wenn dieselben Ehrwürdigen die ihnen zur Erziehung übergebenen Waisen fast unmenschlich behandeln, ihnen aus lauter Bequemlichkeit oft be reits ungenießbare Speisen vorsetzen? Sie werden dem Grund satze huldigen: Selber essen macht fett." Die Waisenkinder stecken so in Unrath und Ungeziefer, daß sich uns der Gedanke aufdrängt, die Anstalt habe sich einen gewissen Heiligen neueren Datums als Hauptpatron auserkoren. Unbegreiflich ist, daß solche Zustände so lange vor den Augen der zuständigen Behörden fortwuchern konnten; oder sollte unsern Dorfmagnaten unbekannt geblieben sein, was sich die Spatzen von den Dächern zupfiffen? Es scheint, die Hammen der ge schlachteten Waisenhausschweine haben ihre Wirkungen nicht ver fehlt. So lange die Anstaltsleitung weltlichen Frauenzimmern überbunden war, sind keine Klagen in die Oeffentlichkeit gelangt. Wir wären im Falle, über dieses und ein anderes Kapitel noch ein Mehreres mitzutheilen. B. Wegen dieses Artikels erhob der Bürgergemeinderath von Sarnen gegen die Redaktion des Luzerner Tagblatt Klage wegen Verleumdung, indem er angemessene Bestrafung derselben u. s. w. verlangte. Er bemerkt, er sei zur Klage berechtigt, denn die Waisenanstalt Saanen sei seiner Administration und Aufsicht unterstellt; der Gemeinderath sei überhaupt der rechtliche Vertreter der Anstalt, die nicht eine selbständige Rechtsperson sei. Wenn die im Tagblatt" hervorgehobenen Ungehörigkeiten und Vergehungen vorgekommen wären, so würden sie eine moralisch und rechtlich strafwürdige Amtspflichtverletzung des Gemeinderathes darstellen. Die Verdächtigungen im Schlußsatze des eingeklagten Artikels betreffen den Gemeinderath direkt und persönlich. Die Behaup tungen des Artikels seien objektiv unwahr, wofür auf die Er gebnisse eines auf Beschwerde des Melchior Durrer in Sarnen eingeleiteten landammannamtlichen Untersuchs über die Verhältnisse im Waisenhause zu Sarnen verwiesen werde. Die Redaktion des Luzerner Tagblatt vertheidigte sich auf diese Klage zunächst un einläßlich, indem sie unter Anderm bestritt, daß der Gemeinderath von Sarnen aktiv und sie passiv zur Sache legitimirt sei. Ersteres begründete sie damit, die eingeklagte Korrespondenz berühre über haupt die klagende Behörde nicht, letzteres dagegen damit, nach dem luzernischen Preßgesetze hafte in erster Linie der Einsender; dieser sei hier bekannt, es sei Jacques Hug, Parqueteriehandlung in Zürich; derselbe habe sich für den vorliegenden Prozeß der luzernischen Gerichtsbarkeit unterworfen und nehme auf dem Bureau des beklagtischen Anwaltes Domizil. An ihn müsse die Klägerschaft sich halten. Die Entscheidung über diese Einreden wurde gemäß obergerichtlicher Zwischenentscheidung in das einläß liche Verfahren verwiesen. Die Redaktion des Luzerner Tagblatt" hielt diese Einreden daher in ihrer einläßlichen Antwort aufrecht. Im Uebrigen erhob sie in dieser die Einrede der Wahrheit. Die im Schlußsatze des Artikels enthaltene Behauptung präzisirte sie dahin, dieselbe sei von Hammen zu verstehen, welche der bi schöfliche Kommissär Dillier erhalten habe; daß diese eine ge wisse Wirkung thaten, müsse man annehmen, sonst hätte die ge wissenlose Mißachtung der höchsten Pflichten nicht Jahre lang andauern können. Nachdem von den Parteien ein sehr umfang reicher Beweis durch Zeugen und Urkunden geführt worden war, wies die erste Instanz, das Bezirksgericht Luzern, die Klage ab, weil der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Das Obergericht des Kan tons Luzern dagegen erkannte durch Urtheil vom 17. November
Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerschaft der Ver leumdung schuldig gemacht. XV 1889 lichen Liebesdienstes gegenüber den armen Kleinen bieten würde, ohne noch aller der frommen und guten Eigenschaften, die diesen Ehrwürdigen in die Schuhe geschüttet werden, zu er wähnen. Leider aber steht es mit der Heiligkeit, die sie zur Schau tragen, oft viel schlimmer als man glauben sollte, und nehmen sie es auch mit dem dem Orden abgelegten Gelübden nicht so gar streng. Als Beweis dafür möge vorläufig ein Beispiel der christlichen Liebe und Barmherzigkeit hier Erwähnung finden. Von der ihnen zu Zubereitung und Vertheilung übergebenen Milch nehmen sie den Rahm ab und thun sich gütlich bei der
Sie sei hiefür zu einer Geldbuße von 50 Fr. verurtheilt. Sinne sei nun zur Klage legitimirt, zwar nicht deßhalb, weil
Die Ehre der Klägerschaft sei richterlich gewahrt. der eingeklagte Artikel die Waisenanstalt betreffe, auch nicht inso weit als die Einsendung sich gegen die im Waisenhause amtirenden
Die Klägerschaft sei berechtigt, das Urtheil einmal auf Kosten der Beklagten im Luzerner Kantonsblatt (Menzinger ) Schwestern richte, wohl aber wegen der den Auf sowie im sichtsbehörden, zu denen in erster Linie der Gemeinderath ge Luzerner Tagblatt zu veröffentlichen; diese Befugniß soll jedoch höre, gemachten Vorwürfe. In seinem Schlußsatze mache der Ar wieder dahinfallen, sofern nicht innert Monatsfrist von schriftlicher tikel den aufsichtspflichtigen Behörden in wenig verhüllter Form Zustellung des Urtheils an davon Gebrauch gemacht würde, den Vorwurf der Bestechung; er werfe denselben überdem pflicht vorbehalten der Fall, daß das Urtheil weiter gezogen werden widrige Vernachläßigung der Aufsicht vor. Insoweit, allein nur sollte.
Soweit über die ergangenen Prozeßkosten nicht schon definitiv insoweit, sei der Gemeinderath zur Klage berechtigt. Danach wäre anders entschieden wurde, seien dieselben von der Beklagten zu bezahlen, jedoch habe die Klägerschaft ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten, sowie den vierten Theil ihrer Advokaturkosten und Zeugenlöhne an sich selbst zu tragen. Demnach habe Beklagte an die Klägerschaft eine Kostenvergü tung zu leisten von 1752 Fr. a Cts., wobei ein Betrag von 600 Fr. für von der Klägerschaft (persönlich) kactionirte und aus dieser Kaution verrechnete erstinstanzliche Gerichtskosten in begriffen ist.
An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
Cts.
U. s. w. In den Entscheidungsgründen dieses Urtheils wird ausgeführt: Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation sei, nach den vom Obergerichte schon wiederholt aufgestellten Grundsätzen, unbe gründet. Was die Einrede gegen die Aktivlegitimation der Kläger schaft anbelange, so sei der Bürgerrath von Sarnen an und für sich unzweifelhaft zur Klage berechtigt. Denn wenn der Bürger rath von Sarnen klagend auftrete, so seien hierunter in Wirk lichkeit diejenigen physischen Personen zu verstehen, welche zur Zeit Mitglieder dieses Kollegiums seien; die gewählte Bezeichnung sei lediglich als eine Bezeichnung einer Mehrheit physischer Per sonen zu verstehen, deren namentliche Aufführung nicht noth wendig gewesen sei, da sie im Streitfalle ohne Weiters und zu jeder Zeit bestimmbar sein würden. Der Gemeinderath in diesem an sich auch der Wahrheitsbeweis der beklagten Partei nur nach diesen Richtungen hin zu prüfen. Allein der Vorhalt der Ver nachläßigung der Aufsichtspflicht sei seinem Inhalte nach etwas mehr negatives; ein direkter Beweis desselben sei, da es sich da bei um bloße Unterlassungen handle, nicht wohl möglich (während dagegen allerdings der Vorwurf der Bestechung direkt beweisbar sei). Rücksichtlich der Vernachläßigung der Aufsichtspflicht hänge der Wahrheitsbeweis wesentlich damit zusammen, ob die Behaup tungen erwiesen seien, welche der eingeklagte Artikel bezüglich der Zustände im Waisenhause zu Sarnen aufstelle; seien diese Be hauptungen richtig, so sei naturgemäß auch die Thatsache der Pflichtvernachläßigung seitens der Aufsichtsbehörde mindestens nahegelegt; wenn nicht, so erscheine der Vorwurf der Pflicht vernachläßigung ohne Weiteres als unbegründet. Komme also rücksichtlich der Schuldfrage die eingeklagte Einsendung nur insoweit in Betracht, als sie gegen den klagenden Gemeinderath direkt gerichtet sei, so müsse doch der geführte Wahrheitsbeweis in vollem Umfange geprüft werden. Ohnehin sei es schon für die Strafzumessung nicht gleichgültig, ob die behaupteten Miß stände in der Anstalt wirklich bestanden haben oder nicht. Werde somit der geführte Wahrheitsbeweis in seinem ganzen Umfange geprüft, so ergebe sich: Was den Vorwurf der Bestechung anbe lange, so habe die Beklagte in ihrer Antwort nicht mehr festge halten, daß Mitglieder der Aufsichtsbehörde, d. h. des Gemeinde rathes, sich in der behaupteten Art (mit Hammen ) haben be schenken lassen, dagegen werde das von dem bischöflichen Kommissär Dillier behauptet. Den Mitgliedern des Gemeinderathes gegenüber
sei daher der Vorwurf von vornherein und zugestandenermaßen in der Aufsichtsführung habe sich ergeben, daß die Vorwürfe unbegründet. Nach Wortlaut und Zusammenhang des Artikels gegen die Führung der Waisenanstalt in einem Punkte begründet habe der Vorwurf sich aber gerade auf diese in erster Linie be gewesen seien; in den übrigen Punkten dagegen sei das Ergebniß der Beweisführung ein negatives gewesen und habe demnach in zogen; auch gegenüber dem bischöflichen Kommissär Pfarrer Dillier soweit auch der Vorhalt der Pflichtvernachläßigung gegenüber dersei derselbe nicht begründet, da Pfarrer Dillier zwar einen Schinken aus dem Waisenhause erhalten, diesen aber bezahlt habe. In Be Aufsichtsbehörde ohne Weiters seine Grundlage verloren und sei zug auf die rücksichtlich der Führung des Waisenhauses erhobenen auch in dieser Richtung der Thatbestand der Verleumdung gegeben. Vorwürfe erachtet das Obergericht auf Grund eingehender Wür Die Beklagte sei daher wegen Verleumdung angemessen zu be digung der geführten Beweise, der Glaubwürdigkeit der Zeugen strafen. Die Prozeßkosten seien zumeist in Folge der umfangreichen u. s. w., den Beweis dafür als erbracht, daß die Art und Weise, Beweisführung zu übergewöhnlicher Höhe angestiegen. Nachdem wie die disziplinarische Aufsicht und Ahndungsbefugniß in der die Beweisführung in Einem Punkte ein der Beklagten günstiges Anstalt gehandhabt wurde, vielfach eine tadelnswerthe gewesen Resultat zu Tage gefördert habe, so erscheine es als gerechtfertigt, sei; dies gelte speziell für die Art der Bestrafung des Bettnässens, daß auch der Klagpartei eine angemessene quote der ergangenen wegen dessen die Kinder mit dem nassen Leintuche um Kopf und Kosten überbunden werde, während im Uebrigen die Beklagte Leib sich haben an bestimmte Stellen hinstellen müssen. Diese ohne Weiters als der kostenfällige Theil zu betrachten Praxis dürfe als eine solche bezeichnet werden, daß ihr gegenüber C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Redaktion des Luzerner die Qualifikation fast unmenschliche Behandlung als eine voll Tagblatt" den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift beantragt sie: Das Bundesgericht wolle daskommen gerechtfertigte erscheine. Rücksichtlich der übrigen Vor würfe dagegen sei der Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Es sei am 14. Dezember vorigen Jahres zugestellte Urtheil gegen die Redaktion des Luzerner Tagblatt" als verfassungswidrig auf nicht erwiesen, daß die Anstaltsschwestern von der ihnen überge heben, unter Kostenfolge für den Kläger. Zur Begründung führt benen Milch den Rahm für sich verwendet haben, während die Kinder sich mit der blauen Milch," vielleicht sogar mit Wasser sie aus:
licher oder schwägerschaftlicher Beziehungen der Aussteller zu ein zelnen Gemeinderathsmitgliedern produzirt und als amtliche Ur kunden berücksichtigt worden; man habe sich auf den landammann amtlichen Untersuch berufen, trotzdem derselbe wesentlich von Ver wandten der einzelnen Gemeinderathsmitglieder sei geführt worden und es seien sogar einzelne Personen (eine Frau Durrer Imfeld und stud. theol. Dillier) trotz verwandtschaftlicher Verhältnisse zu Gemeinderathsmitgliedern als Zeugen einvernommen, auch Zeugen, welche von Gemeinderathsmitgliedern abhängig, deren Schleppträger seien, als unverdächtige Zeugen behandelt worden. Dagegen sei eine Reihe von Zeugen der Beklagten als verdächtig bezeichnet worden (z. B. der Zeuge P. Zumstein), trotzdem die selben zu keiner Prozeßpartei in einem Abhängigkeitsverhältnisse stehen. Darin liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Ge setze. Aus dem juristischen Kunststücke, den Bürgergemeinderath als Privatperson zur Klage zuzulassen, haben sich für die Be klagte die nachtheiligsten Rechtsfolgen ergeben. Sie habe denn auch gegen die Legitimation des Gemeinderathes stets Einsprache erhoben. Die Anschuldigung bezüglich der Verabreichung entrahmter Milch gehe nach dem Wortlaute des eingeklagten Artikels klar das Verhalten einzelner Dorfmagnaten zu illustriren und ohne daß die zuständigen Behörden," welche der eingeklagte Artikel eigentlich im Auge gehabt habe, nämlich die mit der unmittelbaren Ueberwachung des Waisenhauses beauftragte Waisenhauskommission und die Schulbehörden, geklagt hätten. 3. Nach dem luzernischen Civilprozeßrecht gelte nicht die freie Beweiswürdigung, sondern eine gesetzliche Beweistheorie, und sei das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Ober gericht habe aber im vorliegenden Falle die einschlägigen gesetz lichen Vorschriften verletzt, indem es wichtige Zeugen der Be klagten von Amteswegen, ohne Parteiantrag (so den Zeugen Zacharias Burch) oder auf verspäteten Parteiantrag hin (so den Zeugen Niklaus Kieser) als verdächtig erklärt habe. Die Gründe, aus welchen das Gericht diese Zeugen als verdächtig bezeichne, seien zudem ganz unzureichend, und es habe dasselbe dabei Mo mente, welche nach dem gesetzlichen Beweisrechte geeignet wären, deren Zeugniß als ein glaubwürdiges erscheinen zu lassen, nicht berücksichtigt. Wenn allerdings das Gericht den N. Kieser, auf dessen Zeugnißabgabe die Gegenpartei in unzuläßiger Weise einzu wirken versucht habe, als unverwerflichen Zeugen hätte gelten lassen, so wäre der ganze Einredebeweis der Wahrheit erbracht gewesen. Insbesondere habe das Gericht die Regel des luzernischen und deutlich auf die Suppenanstalt," nicht auf das Waisenhaus. Trotzdem der Bürgergemeinderath Sarnen erklärt habe, die Suppenanstalt stehe mit dem Waisenhause in gar keiner Verbin dung und es also abgelehnt habe, die Verantwortlichkeit für die Vorkommnisse in der Suppenanstalt zu übernehmen, sei die Be klagte doch auch wegen dieses Vorhalts verurtheilt worden, ob schon, nach dem Bemerkten, jedenfalls dieser Vorhalt den Ge meinderath nicht berührt habe. Allerdings habe sich die Beklagte, gemäß der Eventualmaxime, damit vertheidigt, wenn sie die frag liche Behauptung auch rücksichtlich des Waisenhauses aufgestellt haben sollte, so sei dieselbe wahr. Allein das rechtfertige die Ver urtheilung offenbar nicht; übrigens sei der Beweis der Wahrheit thatsächlich geleistet. 2. Aus der Zulassung des Gemeinderathes, eines (aus unbe nannten Personen bestehenden) Kollegiums, als Kläger, habe sich eine Ungleichheit vor dem Gesetze auch insofern ergeben, als die Beklagte bestraft worden sei, ohne Gelegenheit erhalten zu haben, Prozeßrechtes, daß eine Thatsache als erwiesen zu gelten habe, wenn sie von zwei unverwerflichen Zeugen bekräftigt werde, bei Seite gesetzt. Hätte das Obergericht diese Regel in richtiger Weise angewendet, so hätte insbesondere der Beweis, daß die An staltsschwestern die Milch zu eigenem Gebrauche abgerahmt und den Kindern blaue Milch gegeben haben, als erbracht erachtet werden müssen. Ebenso auch der Beweis, daß die Kinder in Un rath und Ungeziefer gesteckt haben. Das Gericht habe aber eben auf erhebliche Beweise keine Rücksicht genommen und dadurch eine Rechtsverweigerung begangen. Von einer Entkräftung des beklag tischen Beweises durch einen klägerischen Gegenbeweis könne keine Rede sein, da die klägerischen Zeugen durchweg nur Negatives bezeugen, was zur Entkräftung eines geführten positiven Beweises nach feststehender Praxis nicht genüge. 4. Das Obergericht habe im vorliegenden Falle den Beweis
ganz anders gewürdigt, als in andern Fällen, worin ebenfalls eine Rechtsverweigerung liege. Es möge das damit zusammen hängen, daß kirchliche Personen im Spiele seien, da ja die Ober richter des Kantons Luzern den Eid zu leisten haben, die katho lische Religion getreulich zu schützen und zu ehren. Rechtlich dürfen aber kirchliche Anstalten und Personen in bürgerlichen Angelegenheiten keine Privilegien besitzen. 5. Verletzt sei ferner die Garantie der Preßfreiheit, zunächst deßhalb, weil die Redaktion als verantwortlich erklärt worden sei, trotzdem der Verfasser sich genannt und den inländischen Ge richten unterworfen habe; sodann aber insbesondere aus folgendem Grunde: Sogar nach der obergerichtlichen Feststellung des Be weisergebnisses sei die in dem eingeklagten Artikel erhobene An klage wegen fast unmenschlicher Behandlung der Kinder im Waisen hause zu Sarnen gerechtfertigt gewesen. Eine Reihe von Zeugen rung von Interessen armer Kinder handle, die sich selbst nicht zu schützen vermögen. Wenn sie wegen Erfüllung dieser Pflicht be straft werde, so werden die Preßfreiheit verletzt. 6. Eine Verletzung der Preßfreiheit liege endlich noch in der Kostenüberbindung. Der Bürgergemeinderath habe den Prozeß thatsächlich Namens der Schwestern geführt, die selbst nicht zu klagen gewagt haben. Hätte das Obergericht gleich zu Anfang des Prozesses (wie nunmehr im Endurtheil) gesagt, der Gemeinde rath sei zur Klage wegen der Behauptungen über die Mißstände im Waisenhaus gar nicht legitimirt, so wären 9/40 der erwachsenen Kosten nicht entstanden, ja, der Gemeinderath hätte dann eigentlich gar kein Interesse an der Klage gehabt. Es gehe nun nicht an, die Beklagte einer unliebsamen Kritik wegen mit den Kosten (von circa 3300 Fr.) dafür zu strafen, daß der Gemeinderath von Sarnen ohne Legitimation Namens der Schwestern geklagt und durch weitschichtige, theilweise gar nicht zur Sache gehörige Be weise enorme Kosten verursacht habe. D. Der rekursbeklagte Bürgergemeinderath von Sarnen trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Im Wesentlichen führt er, unter eingehender Darlegung der statsächlichen Verhältnisse, aus:
Wenn die Gegenpartei sich darüber beschwere, daß einzelne mit den Mitgliedern des beklagtischen Gemeinderathes verwandte sage auch aus, daß die Zustände dort seit dem Erscheinen des eingeklagten Artikels besser geworden seien. Der Appell an die Oeffentlichkeit sei also kein fruchtloser, er sei aber auch absolut nöthig gewesen, da frühere private. Reklamationen nichts gefruchtet haben. Trotzdem bestrafe das Obergericht die Beklagte, weil sie ihre Behauptungen nicht vollständig zu beweisen vermocht, und weil sie angeblich dem Gemeinderathe den Vorwurf der Bestechung gemacht habe. Letzteres sei aber nicht richtig. Abgesehen davon, daß die fragliche Aeußerung im Schlußsatze des eingeklagten Ar tikels sich gar nicht auf den Gemeinderath beziehe, so sei darin der Vorwurf der Bestechung gar nicht enthalten, sondern nur die Vermuthung ausgesprochen, die Schwestern möchten sich bei den Aufsichtsbehörden, insbesondere dem bischöflichen Kommissär, durch einschmeichelndes Benehmen, vielleicht auch durch ortsübliche Ge schenke auf Kosten der Anstalt, in einer die Aufsicht paralysirenden Weise zu insinuiren vermocht haben: Zu dieser Aeußerung habe, da man ja nicht habe wissen können, daß der Pfarrer Dillier die Sendung aus dem Waisenhaus nicht als Geschenk angenom men habe, guter Grund vorgelegen. Dieselbe enthalte auch durch aus nicht den Vorwurf der Bestechung, sondern nur eine erlaubte Kritik. Pflicht der Presse sei es, öffentliche Uebelstände zu rügen, zumal in Fällen der vorliegenden Art, wo es sich um die Wah Personen als Zeugen seien abgehört worden, so sei darauf zu erwidern, daß die Gegenpartei berechtigt gewesen sei, gegen die Zeugen Einwendung zu erheben, von welchem Rechte sie denn auch im Laufe des Prozesses in der umfassendsten Weise Gebrauch gemacht habe. Entweder habe sie nun gegenüber den betreffenden Zeugen eine Einwendung nicht erhoben, oder es sei dieselbe vom Gerichte zurückgewiesen worden. Weder im einen noch im andern Falle könne sie sich beim Bundesgerichte beschweren. Denn dem Bundesgerichte stehe die Ueberprüfung der richtigen Anwendung des luzernischen Civilprozeßrechtes nicht zu. Die drei Aerzte King, Ettlin und Stockmann, haben übrigens ihre Gutachten in ihrer Eigenschaft als Aerzte (beeidigte Gemeindeärzte und Mitglieder des Sanitätsrathes) abgegeben, und es könne daher ihre prozeßuale Stellung nicht nach dem gleichen Maßstabe wie diejenige bloßer Privatpersonen beurtheilt werden.
Wenn das Obergericht einzelne der Zeugen der Beklagten als verdächtig bezeichne, so habe es dazu gute Gründe gehabt. Was speziell den N. Kieser anbelange (der von der Klagepartei keineswegs in ungebührlicher Weise sei beeinflußt worden), so habe der Gemeinderath gegen dessen Einvernahme nichts eingewendet, dagegen seine Aussagen mit Rücksicht auf frühere Depositionen desselben als unglaubwürdig bestritten, was durchaus rechtzeitig geschehen sei. Das Gericht habe übrigens die Aussagen der Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit hin auch dann zu prüfen, wenn dieselbe von den Parteien nicht zum vornherein angefochten werde; die Parteien haben nur in Betreff der Abhörung der Zeugen und ihrer Qualifikation nach äußern Umständen Anträge zu stellen. Uebrigens sei dies eine Frage des kantonalen Prozeß rechtes, welche nicht zum Gegenstand eines staatsrechtlichen Re kurses gemacht werden könne.
Wenn die Rekurrentin sich über die Höhe der Kosten be schwere, so sei darauf zu erwidern, daß nicht der Bürgergemeinde rath dieselben veranlaßt habe; derselbe habe nichts anderes gethan, als was er zur Abwehr der Angriffe der Rekurrentin habe thun müssen. Die große Ausdehnung der Beweisführung sei durch diese veranlaßt worden, welche bei ihrem Beweis auf eine Reihe von Jahren zurückgegriffen habe, und dadurch den Kläger ge nöthigt habe, das gleiche zu thun.
Ob und inwiefern der Bürgergemeinderath zur Klage legi timirt gewesen sei und ob das Verfahren des Obergerichtes bei
Art. 55 der Bundesverfassung garantire nicht die Straf losigkeit von Preßinjurien; auch in Preßinguriensachen sei das Bundesgericht nicht dritte Instanz, sondern könne nur etwa prüfen, ob nicht eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende, Meinungsäußerung mit Strafe belegt worden sei. Davon könne aber hier keine Rede sein. Der eingeklagte Artikel sei zweifellos objektiv beleidigend, enthalte er doch, und zwar gegenüber dem Gemeinderathe, die, nur leicht verhüllte, in die Form einer Ver muthung gekleidete Anschuldigung der Bestechung und den Vor wurf gröblicher Pflichtverletzung. Ob der Beweis der Wahrheit erbracht sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen; der Gemeinderath trete daher auf diese Frage nicht ein, obschon er mit der obergerichtlichen Würdigung des Beweisergebnisses keines wegs vollständig einig gehe und überzeugt sei, daß das Bundes gericht, wenn es den Beweis frei zu beurtheilen hätte, zu seiner Ansicht gelangen würde. E. Das Obergericht des Kantons Luzern verweist auf die Fründe seiner angefochtenen Entscheidung und fügt lediglich bei, es protestire gegen die Zulage der Rekurrentin, daß es in Sachen, bei welchen kirchliche Institute oder Personen betheiligt seien, eine besondere Strenge walten lasse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem angefochtenen Urtheile sind als zur Klage berech tigt nicht der Bürgergemeinderath von Sarnen als Behörde, son der Beweiswürdigung dem luzernischen Gesetze und der kantonalen Praxis entspreche, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen; andernfalls würde sich dasselbe zur Appellations und Kassations instanz in kantonalen Straf und Civilprozessen erheben, was mit der Bundesverfassung und Gesetzgebung in schneidendem Widerspruche stände. Das Obergericht habe übrigens, wie sich aus seinem Urtheile ergebe, alle Anträge der Rekurspartei in gleicher Weise wie diejenigen der Klägerschaft gewürdigt.
Wie die Rekurrentin sich über Rechtsverweigerung beschwe ren könne, sei nicht recht verständlich, da dieselbe ja nach allen Richtungen das rechtliche Gehör in ausgiebigstem Maße genossen habe. dern dessen einzelne gegenwärtige Mitglieder anerkannt, und ist davon ausgegangen worden, es haben in That und Wahrheit letztere, blos unter Benutzung der Kollektivbezeichnung Bürger gemeinderath von Sarnen, geklagt. Richtig mag nun sein, daß es vielleicht korrekter gewesen wäre, statt die Mitglieder des Ge meinderathes von Sarnen unter dieser Kollektivbezeichnung zur Klage zuzulassen, die Nennung der einzelnen klagenden Gemeinde rathsmitglieder zu verlangen. Allein, eine Verfassungsverletzung liegt darin, daß dies unterlassen wurde, gewiß nicht. Wenn die Rekurrentin behauptet, sie sei dadurch, daß der Bürgergemeinde rath von Sarnen zur Klage zugelassen worden sei, in Bezug auf Verwerfung und Bemängelung der Zeugen beeinträchtigt und ungünstiger als die Gegengartei gestellt worden, so ist darauf zu
erwidern, daß es ja der Beklagten jederzeit freistand, die Gegen partei aufzufordern, die Mitglieder des Gemeinderathes zu be nennen; sie hat dies nicht gethan und zwar, da sie nach den Akten gelegentlich die Verwandtschaftsverhältnisse einzelner Be theiligter zu Gemeinderathsmitgliedern relevirt, wohl deßhalb nicht, weil sie von der Zusammensetzung des Gemeinderathes ohnehin schon ausreichend unterrichtet war. Sie kann sich nun gewiß nicht deßhalb, weil einige angeblich unzuläßige Zeugen einvernommen wurden, nachträglich über Verfassungsverletzung beschweren, um so weniger, als die Aussagen der von der Rekurrentin in ihrer Rekursschrift an das Bundesgericht als unzuläßig bemängelten Zeugen nach den Akten und dem Urtheile für den Ausgang des Prozesses kaum irgend welche Bedeutung besaßen. Der landam mannamtliche Untersuch, dessen Führung die Rekurrentin bemängelt, fällt gänzlich außer Betracht, da das Urtheil nicht auf Grund dieses Untersuchs, sondern der gerichtlichen Beweisverhandlung gefällt wurde. Die ärztlichen Berichte der Dr. King, Ettlin und Stockmann sodann durften als Beurkundung amtlicher Wahr nehmungen doch wohl auch dann berücksichtigt werden, wenn die Aussteller derselben mit Gemeinderathsmitgliedern verwandt waren. 2. Ob und inwieweit die Gemeinderathmitglieder zur Sache Erheblichkeit für die staatsrechtliche Beschwerde ganz abgesehen, nach der ganzen von der Beklagten im Prozesse eingenommenen Haltung thatsächlich unrichtig. 3. Wenn die Rekurrentin die Feststellung des Beweisergebnisses durch das Obergericht anficht und in ausführlicher Erörterung zu zeigen sucht, daß dieselbe dem geltenden gesetzlichen Beweisrechte nicht entspreche, daß insbesondere einzelne Zeugen der Beklagten zu Unrecht als befangen seien qualifizirt worden, so ist dem ge genüber grundsätzlich festzuhalten, daß das Bundesgericht weder Appellations noch Kassationsinstanz in Civil oder Strafsachen kantonalen Rechts und daher nicht befugt ist, die Entscheidung des kantonalen Obergerichtes über das Ergebniß des geführten Wahrheitsbeweises an der Hand der Akten und der kantonalge setzlichen Beweisregeln zu überprüfen. Die sachbezüglichen Aus führungen der Rekurrentin laufen aber in That und Wahrheit darauf hinaus, dem Bundesgerichte eine solche Ueberprüfung zuzu legitimirt, d. h. die Aeußerungen des eingeklagten Artikels gegen sie gerichtet waren, hat das Bundesgericht sachlich nicht zu unter suchen. Wenn das Obergericht annimmt, die Gemeinderathsmit glieder seien in dem durch sein Urtheil näher bezeichneten Umfange durch den eingeklagten Artikel betroffen, so liegt darin jedenfalls keine Verletzung irgend eines verfassungsmäßigen Grundsatzes, steht ja doch fest, daß dem Bürgerrath von Sarnen die Aufsicht über das dortige Waisenhaus obliegt und wendet sich nun der eingeklagte Artikel in sehr lebhafter Weise auch gegen die dieser Anstalt vorgesetzten Aufsichtsbehörden. Die Annahme, die Ge meinderathsmitglieder seien zur Sache legitimirt, ist also durchaus nicht etwa eine willkürliche. Was speziell die Behauptung be trifft, es habe jedenfalls der Vorhalt betreffend die Abrahmung von Milch nicht das Waisenhaus und demnach in keiner Weise den Gemeinderath betroffen, so ist diese Behauptung, von ihrer muthen. Wenn das Bundesgericht sich, wie die Rekurrentin be gehrt, darauf einlassen wollte, zu untersuchen, ob das Oberge richt mit Recht oder mit Unrecht angenommen habe, die Aus sagen einzelner Zeugen der Beklagten, z. B. des N. Kieser, seien mit Rücksicht auf gewisse Thatumstände mit einiger Vorsicht auszu nehmen, oder ob dasselbe auf gewisse Indizien das gebührende Gewicht gelegt habe u. s. w., so würde es in Wahrheit als Oberappellationsgericht die Sache selbst in dritter Instanz be urtheilen, sich also eine ihm nach Verfassung und Gesetz durchaus nicht zustehende Kompetenz anmaßen. Nur dann etwa könnte das Bundesgericht als Staatsgerichtshof (wegen Rechtsverweigerung einschreiten, wenn die kantonalen Gerichte Beweise der Rekurrentin willkürlich abgelehnt oder bei Würdigung des Beweisergebnisses bei Seite geschoben hätten. Davon kann aber hier keine Rede sein. Die kantonalen Gerichte haben sämmtliche von der Rekur rentin anerbotenen Beweise erhoben und es hat das Obergericht die Beweisergebnisse sachlich in eingehender Weise gewürdigt. Die Nachprüfung der richtigen Anwendung des kantonalgesetzlichen Beweisrechtes steht, wie bemerkt, dem Bundesgerichte nicht zu. Wenn übrigens in dieser Richtung die Rekurrentin z. B. zu be haupten scheint, das Obergericht dürfe auf aktenmäßige Thatum
stände, welche die Glaubwürdigkeit eines einvernommenen Zeugen abzuschwächen geeignet sind, nur dann Rücksicht nehmen, wenn von den Parteien eine sachbezügliche Einrede aufgeworfen wurde, so ist diese Ausstellung angesichts der Bestimmung des 157 der luzernischen Civilprozeßordnung zum Mindesten keine unzweifelhafte. 5. Ist somit bei Beurtheilung der Beschwerde ohne Weiteres das vom Obergerichte festgestellte Beweisergebniß zu Grunde zu legen, so erscheint dieselbe als unbegründet. Wenn die Rekurrentin behauptet, es verstoße wider die Gewährleistung der Preßfreiheit, daß die Redaktion als verantwortlich sei erklärt worden, trotz dem der Einsender sich genannt und sich für den Prozeß der luzernischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe, so ist diese Be hauptung aus denjenigen Gründen zurückzuweisen, welche vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen der Re daktion des Vaterland gegen Wrubel vom 15. Februar 1889 ausgeführt worden sind. Im Uebrigen ist zu bemerken: Das Bundesgericht ist, wie es schon häufig ausgesprochen hat, an sich nicht befugt, zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte mit Recht oder mit Unrecht angenommen haben, es liege mit Rück sicht auf ein eingeklagtes Preßerzeugniß der subjektive und objektive Thatbestand einer nach kantonalem Gesetzesrechte straf eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Es ist vielmehr jedenfalls nicht unmöglich, z. B. in der Andeutung der einge Mitglieder klagten Korrespondenz, die Dorfmagnaten," welche der Aufsichtsbehörden seien, möchten die im Waisenhause herrschen den Mißstände in Folge von Geschenken, die sie aus dem Waisen hause erhielten, übersehen haben, eine Verleumdung der klagenden Gemeinderathsmitglieder zu finden. Derartige unbegründete Ver dächtigungen gehen offenbar über das Gebiet blos sachlicher, er laubter Kritik hinaus. 5. Wenn sich schließlich die Rekurrentin noch über die Kosten überbindung beschwert hat, so ist nicht einzusehen, inwiefern hierin eine Verfassungsverletzung sollte liegen können, um so weniger, als ja das Obergericht dem Umstande, daß der Wahrheitsbeweis theilweise gelungen ist, bei seiner Kostenbestimmung Rechnung ge tragen hat. Es mag allerdings bedauerlich erscheinen, daß im baren Injurie vor. Das Bundesgericht kann vielmehr nur prüfen, ob nicht etwa die kantonalen Gerichte den Grundsatz der Preß freiheit dadurch verletzten, daß sie eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung, etwa weil dieselbe eine der Regierung oder der herrschenden Partei mißliebige, scharfe, sachliche Kritik öffentlicher Mißstände enthält, in mißbräuchlicher Anwendung des Strafgesetzes mit Strafe belegt haben. Nun ist im vorliegenden Falle, nach dem vom Obergerichte festgestellten Beweisergebnisse, ja richtig, daß die Angriffe des eingeklagten Artikels auf die Führung des Waisenhauses zu Sarnen keines wegs völlig unbegründet, sondern theilweise, in Einem, nicht un erheblichen, Punkte, statsächlich begründet waren. Allein der ein geklagte Artikel enthält eben nicht nur diese begründete Rüge, sondern noch eine Reihe anderweitiger Auslassungen, und wenn nun das Obergericht in diesem anderweitigen Inhalte des Artikels den Thatbestand einer Verleumdung gefunden hat, so kann darin vorliegenden Falle die Kosten zu einem mit der Wichtigkeit der Sache in gar keinem Verhältnisse stehenden Betrage angewachsen sind. Allein von einer Verfassungsverletzung kann doch deßhalb offenbar nicht die Rede sein, zumal beide Parteien durch die Weitschichtigkeit ihrer Beweisführung zu diesem Ergebnisse in gleicher Weise beigetragen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.