- Urtheil vom 12. Juli 1889
in Sachen Bundesrath gegen Uetlibergbahngesellschaft.
A. Im Jahre 1888 hat die Verwaltung der Uetlibergbahnge
sellschaft die im Jahre 1875 mit einem Kostenaufwande von
1115 Fr. 70 Cts. eingeführte Bahntelegraphenleitung (Selnau
Uetliberg) durch eine Telephoneinrichtung mit drei Sprechstationen
(Selnau, Waldegg und Uetliberg) ersetzt. Die Telephoneinrich
tung kostete 2168 Fr. 55 Cts., nämlich:
Für Material und Montiren der Telephonleitung Fr. 1808 55
Für Anschaffung und Aufstellung der drei Sprech
apparte
360
Fr. 2168 55
Diesen Betrag hat die Bahngesellschaft im Jahre 1888 auf
Baukonto getragen, dagegen die Kosten der abgegangenen Tele
graphenleitung zu Lasten der Gewinn und Verlustrechnung abge
schrieben. Bei der Prüfung der Rechnungen und Bilanz der
Uetlibergbahn für 1888 verlangte der Bundesrath durch Schluß
nahme vom 12. März dieses Jahres, daß die Kosten der Tele
phonanlage aus den Betriebseinahmen bestritten werden, wogegen
die für die abgegangene Anlage ursprünglich verausgabte Summe
im Baukonto verbleiben möge. Die Generalversammlung der Ak
tionäre der Uetlibergbahn hielt indeß durch Beschluß vom 13. April
1889 an der Verbuchung der Telephonanlage auf Baukonto fest.
B. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1889 stellt daher das
schweizerische Post und Eisenbahndepartement Namens des Bun
desrathes beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesgericht
wolle die Schlußnahme des Bundesrathes vom 12. März dieses
Jahres bestätigen, mit der Begründung: Das Telephon gewähre
gegenüber dem Telegraphen nur den kleinen Vortheil einer etwas
bequemern und raschern Uebermittlung von Befehlen, Berichten,
u. s. w. Der Telegraph dagegen habe den Vortheil der größern
Zuverläßigkeit in der Wiedergabe der Korrespondenzen und der
genauern Kontrolle derselben. Der Ersatz des Telegraphen durch
das Telephon sei also eine Aenderung von sehr zweifelhaftem
Werthe, welcher das Departement allerdings nicht entgegen getre
ten sei, weil die Vortheile und Nachtheile des einen und andern
Systems sich die Waage halten mögen, die aber auf den Charak
ter einer wesentlichen Verbesserung, die zur Belastung des Bau
konto führen könnte, keinen weitern Anspruch habe.
C. Die Uetlibergbahngesellschaft beantragt: Das Bundesgericht
möge die Klage des Bundesrathes abweisen und der Uetliberg
bahngesellschaft die Verbuchung auf Baukonto der neu erstellten
telephonischen Dienstkorrespondenzanlage mit 2168 Fr. 55 Cts.
genehmigen. Sie führt aus: Die Einführung der Diensttelephon
anlage an Stelle des Telegraphen involvire sowohl eine Vermeh
rung als eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen
im Sinne des Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes. Die Tele
graphenanlage habe nur zum kleinsten Theile der Bahn gehört,
da diese nur die Arbeitskosten bestritten und den einfachen Draht
nebst Zubehör (von 564½ Kilos mit 200 Isolatoren) beige
stellt habe, während der Haupttheil der Anlage (die Stangen und
Apporate) im Eigenthum der eidgenössischen Telegraphenverwal
tung verblieben und der Uetlibergbahn nur gegen Miethzins zur
Benutzung überlassen worden sei. Für die Telephonanlage da
gegen habe die Uetlibergbahn einen doppelten Drath (von 1054
Kilos mit 360 Isolatoren und Trägern) geliefert und die Appa
rate selbst beigestellt und bezahlt, so daß nun ein jährlicher Mieth
zins nicht mehr bezahlt werden müsse. Ferner habe die Telegra
phenanlage nur zwei Apporate umfaßt und zwei Stationen (die
beiden Endstationen Selnau und Uetliberg) bedient, während nun
die Telephonanlage drei Apphalte umfasse und dreie Stationen
(neben den beiden Endstationen noch die Zwischenstation Waldegg)
bediene. Sodann habe die Telegraphenleitung nicht blos Dienst
zwecken der Uetlibergbahn gedient, sondern sei auch zu Vermitt
lung von Privatdepeschen der öffentlichen Telegraphenbureaux mit
der öffentlichen Telegraphenstation des Hotels Uetliberg benutzt
worden, was während der Saison zu beständigen Kollisionen ge
führt habe. In diesen Momenten, der Erwerbung eines aus
schließlich Dienstzwecken dienenden Doppeldrahtes an Stelle des
bisherigen einfachen Drahtes, in der Erwerbung dreier eigener
Apporate an der Stelle von zwei blos gemietheten und in der
Vermehrung der Korrespondenzstellen von zwei auf drei, komme
die Vermehrung der bestehenden Anlagen zum Ausdrucke. Eine
wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes liege in der
durch die neu geschaffene Korrespondenzstelle gegebenen Möglich
keit, nicht nur zwischen den Endstationen der 9 Kilometer langen
Linie, sondern auch von und mit der bei Kil. 5 gelegenen Zwi
ferner
schenstation Waldegg Drahtkorrespondenzen zu wechseln
darin, daß die Telephonanlage von jedem Angestellten der Bahn
mit Leichtigkeit zu dienstlichen Mittheilungen benutzt werden
könne, während die Telegraphenleitung zu ihrer Bedienung beson
dere, des Telegraphendienstes kundige Beamter, deren die Uetli
bergbahn nur zwei besessen, gefordert habe. Durch die neue Ein
richtung sei die Kontrolle über die Züge u. s. w. erleichtert und
erhöht und damit die Betriebssicherheit gesteigert worden. Die
vom Bundesrathe hervorgehobene größere Zuverläßigkeit des Tele
graphen bestehe einzig in der Möglichkeit der spätern Kontrolle
der Korrespondenz. Hiefür sei aber auch beim Telephon durch
Art. 7 des vom Bundesrathe genehmigten Reglementes betreffend
die Benützung und Bedienung der Telephonapparte gesorgt, wo
nach die erhaltenen Telephondepeschen wörtlich in ein Kontrolbuch
eingetragen werden und überdem nach erfolgtem Eintrag der Auf
gabestelle behufs Kontrolle zurückgemeldet werden sollen. Der Er
satz der Telegraphen durch eine erweiterte Telephonanlage lasse
sich der Ersetzung eines alten Stationsgebäudes durch ein neues
größeres vergleichen, in welchen Fälle die Verbuchung der Mehr
kosten des Neubaues auf Baukonto stets ohne Anstand zugelassen
worden sei; noch näher liege die Analogie mit der Buchung der
Kosten für kontinuirliche Bremsen.
D. Replikando bemerkt das schweizerische Post und Eisenbahn
departement:
- Die Stangen, an denen die beiden Drähte der Telephon
leitung befestigt wurden, seien die gleichen, an denen die Telegra
phenleitung angebracht war und stehen auch jetzt noch im Eigen
thum der eidgenössischen Telegraphenverwaltung.
- Beim Telephon seien überhaupt zwei Drähte nöthig, die
aber in Bezug auf die Leistung nicht mehr werth seien, als ein
Telegraphendraht.
Duplikando gibt die Uetlibergbahngesellschaft die erstere Behaup
tung zu, bemerkt aber, der von ihr bezahlte Telegraphendraht werde
von der eidgenössischen Telegraphenverwaltung auch heute noch be
nutzt; derselbe stehe noch fortwährend im Eigenthum der Uetli
bergbahn und sei derselben seiner Zeit zurückzuliefern, obschon dessen
Werth von ihr ganz abgeschrieben worden sei. Unrichtig sei, wie
jede Telephonenlage ergebe, daß beim Telephon überhaupt und als
Regel zwei Drähte nöthig seien. Wenn hier zweiDrähre seien an
gebracht worden, so sei dies der vermehrten Betriebssicherheit wegen
geschehen; der Doppeldraht enthalte eine wesentliche Verbesserung
gegenüber einer gewöhnlichen Telephonanlage mit einem Draht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch die Einführung der Diensttelephon an Stelle der
Diensttelegraphenanlage ist an Stelle der bisherigen, in ihren
bahndienstlichen Funktionen beseitigten Einrichtung für rasche Ver
mittlung dienstlicher Nachrichten eine neue Einrichtung zum glei
chen Zwecke getreten. Es handelt sich also grundsätzlich um eine
Ersatzanlage. Von einer Vermehrung der bestehenden Anlage
könnte nur dann die Rede sein, wenn, gleichzeitig mit dem Ersatze
der beseitigten Anlage, eine Erweiterung des der raschen Nach
richtenvermittelung dienenden elektrischen Leitungsnetzes stattgefunden
hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Einrichtung einer neuen
Korrespondenzstelle auf der Zwischenstation Waldegg kann als
solche Erweiterung nicht gelten. Es ist weder behauptet noch dar
gethan, daß etwa die Ersetzung der Telegraphen durch die Tele
phonanlage zum Zwecke der Herstellung der Verbindung mit dieser
station nothwendig geworden und erfolgt sei, vielmehr wurde nur
gelegentlich der Ersetzung der Telegraphen durch die Telephonan
lage die Zwischenstation an das nach keiner Richtung hin erwei
terte Leitungsnetz (durch Aufstellung eines dritten Sprechappa
rates) angeschlossen, also blos die Ersatzanlage etwas anders
gestaltet, als die ursprünglich vorhandene Anlage. Speziell zum
Zwecke des Anschlusses der Zwischenstation sind denn auch nur
äußerste minimne Kosten (wesentlich nur die Koste für einen
Sprechapparat mit 120 Fr.) aufgewendet worden. Ebensowenig
liegt in der Anschaffung dreier Telephonapparte (an Stelle
der frühern gemietheten zwei Telegraphenappurate) eine Vermeh
rung der bestehenden Anlagen. Denn die telephonischen Sprechap
parate sind keine selbständigen Anlagen mit eigenem Nutzeffekt,
sondern nur unselbständige Bestandtheile des einheitlichen Leitungs
netzes. Der Umstand dann gar, daß die Telephonanlage einen
Doppeldraht statt eines einfachen erhalten hat, begründet offenbar
keine Vermehrung der bestehenden Anlagen.
2. Danach könnte die Verrechnung der Mehrkosten der Tele
phonanlage auf Baukonto nur dann gutgeheißen werden, wenn
der Ersatz des Telegraphen durch das Telephon eine wesentliche
Verbesserung im Interesse des Betriebes zur Folge hätte, wenn
also die Ersatzanlage nicht nur eine solche sondern auch eine we
sentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen wäre. Dies kann
indeß nicht als erwiesen erachtet werden. Es mag richtig sein,
daß die Telephonanlage gegenüber dem Telegraphen gewisse Vor
theile, insbesondere rücksichtlich der leichtern Bedienung, darbietet.
Allein als wesentlich kann die erzielte Verbesserung doch nicht
bezeichnet werden. Der Nutzeffekt der alten und der neuen Anlage
sind wesentlich die gleichen und wenn die Telephonanlage einer
seits leichter zu handhaben ist als der Telegraph, so hatte dagegen
letzterer, wie der Bundesrath hervorhebt, den Vortheil einer siche
rern Kontrolle der Nachrichtenübermittelung. Die von der Bahn
verwaltung hervorgehobene Vorschrift, daß wichtige telephonische
Meldungen wörtlich in ein Kontrolbuch einzutragen und zurück
zumelden seien, gleicht offenbar die in dieser Richtung zum Nach
theile des Telephons bestehende Differenz nicht aus. Wie also
von einem wesentlichen technischen Vorzuge des Telephons vor
dem Telegraphen nicht gesprochen werden kann, so sind denn auch
die Mehrauslagen, welche die Einführung des Telephons erfor
derte, nicht sehr erheblich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das vom schweizerischen Bundesrathe gestellte Begehren wird
gutgeheißen und es ist demnach die Uetlibergbahngesellschaft ver
pflichtet, die Kosten der Telephonanlage mit 2168 Fr. 55 Cts.
aus dem in die Aktiven der Bilanz für 1888 eingestellten Bau
konto zu entfernen, wogegen die Kosten der beseitigten Telegra
phenleitung demselben zugerechnet werden können.
viso.