Bankgesetz, Dienstvertrag und vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses; compensation for premature termination of a fixed-term office appointment. Wird ein Bankdirektor für eine bestimmte Amtsdauer ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewählt, so bleibt bei vorzeitiger Aufhebung der Bank der Anspruch auf die vertragliche Gegenleistung bzw. auf das positive Vertragsinteresse bestehen. Maßgebend ist, was der Dienstpflichtige an Gehalt und akzessorischen Remunerationsbestandteilen für die Restdauer beanspruchen könnte, abzüglich ersparter Aufwendungen und allfälligen anderweitigen Erwerbs. Eine Tantieme ist nur geschuldet, soweit ihr bedingter Bezug bei nachgewiesenen Gewinnen hätte realisiert werden können. Ein als Remuneration ausgestaltetes Wohnungsrecht ist nach dem objektiven Mietwert zu entschädigen; bloss behauptete Rufschädigung durch amtliche Berichte begründet ohne Nachweis von Unwahrheit oder Verschulden keinen Schadenersatzanspruch (vgl. Erw. 3–8).
B. Durch Gesetz vom 10. Januar / 8. Februar 1885 wurde die Solothurnische Bank (sowie die Hypothekarkasse des Kantons Solothurn) auf 1. Januar 1886 aufgehoben und durch ein reines Staatsbankinstitut, die Solothurner Kantonalbank, ersetzt, in der Weise, daß zufolge 3 des Gesetzes vom 10. Januar / E. Februar 1885 und Art. 4 einer zwischen dem Staate Solothurn und den Aktionären der solothurnischen Bank am 22. / 30. Dezember 1885 getroffenen Uebereinkunft die Aktiven und Passiven der Solothur nischen Bank auf 1. Januar 1886 an die Kantonalbank über Ad I. Der Kläger sei vom Verwaltungsrathe der Solothurni schen Bank in gesetzlicher Weise und vorbehaltlos auf eine Amts dauer von 5 Jahren (bis Ende 1887) zum Direktor der Solo thurnischen Bank gewählt worden; für diese Zeit habe er An spruch auf die mit dieser Stellung verbundenen Vortheile. Letztere bestehen zunächst in dem fixen Gehalte und dem reglementarischen Tantiemenantheil (welcher gemäß dem bisherigen jährlichen Durch schnitt auf 3630 Fr. zu berechnen sei), sodann aber auch in dem Wohnungsrechte im Bankgebäude. Bei Einräumung der fraglichen Wohnung an den Direktor gegen eine kleine, Mieth zins genannte, Entschädigung habe es den Sinn gehabt, daß das erste Stockwerk als Dienstwohnung unentgeltlich hingegeben und dadurch die Besoldung des Direktors aufgebessert werden solle. Der Jahreswerth dieser Dienstwohnung sammt Dependenzen sei auf 2000 Fr. zu veranschlagen; auch für das zweite Stockwerk aber sei er zu einer Entschädigungsforderung berechtigt, da er dasselbe zu Wohnungszwecken benutzt habe und nun vorzeitig habe verlassen müssen, wodurch ihm manigfache Inkonvenienzen ent gingen. In Folge dessen erloschen die Funktionen des Dr. Kaiser als Direktor der Solothurnischen Bank; derselbe hat indeß seine fixe Besoldung als solcher bis Ende Juni 1886 fortbezogen. Die Wohnung im Bankgebäude wurde ihm am 29. September 1885 vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn auf 1. Januar 1886 gekündet. Zufolge späterer Verständigung mit dem Staate konnte er indeß dieselbe bis 15. August 1886 fortbenutzen. C. Mit Klageschrift vom 30. Oktober 1886 stellt Dr. Kaiser beim Bundesgerichte die Anträge: I. Der Staat Solothurn ist schuldig, dem Kläger Gehalts und Wohnungsentschädigung.... zu bezahlen, und zwar: a. Den festen Gehalt mit 6000 Fr. jährlich vom 1. Juli 1886 an bis Ende 1887, sei es in quartalweisen oder monat lichen Zahlungen unter Zuschlag des gesetzlichen Verzugszinses er die verfallenen Raten; eventuell eine jenem Gehalte entspre chende Entschädigung; b. eine Entschädigung für die in Wegfall gekommene Tantieme pro 1886 und 1887 zu 3630 Fr. per Jahr berechnet, also im Ganzen. 7260 Fr. c. eine Wohnungsentschädigung von 3000 Fr. jährlich, vom 15. August 1886 an gerechnet bis Ende 1887, mithin im Gan zen 4125 Fr. II. Der Staat Solothurn ist schuldig, dem Kläger, richterliches Ermessen oder Moderation vorbehalten, eine Entschädigung wegen Vertragsbruches und K duitschädigung von 65,000 Fr. auszu richten. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung wird in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend gemacht: standen seien, die er auf 1000 Fr. jährlich veranschlage. Durch die Aufhebung der Solothurnischen Bank seien seine Ansprüche auf Gehalt u. s. w. nicht hinfällig geworden; es stehe ihm jetzt vielmehr in dieser Richtung einfach an Stelle der aufgehobenen Solothurnischen Bank der Staat Solothurn als Rechtsnachfolger derselben gegenüber; wie die übrigen Passiven so sei auch die Verpflichtung gegenüber dem Direktor auf den Staat Solothurn übergegangen, der ja auch sämmtliche Aktiven der Bank übernom men habe. Wenn der Staat seine (des Klägers) Dienste als Bankdirektor in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, so fallen doch dadurch die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht dahin; übrigens werden seine Dienste sowohl im Interesse des Staates als der Aktionäre der Solothurnischen Bank noch fort während für das Liquidationskomite der Aktionäre in Anspruch genommen. Die betreffenden Ansprüche des Klägers seien denn auch von dem hiezu kompetenten Verwaltungsrathe durch wieder holte Beschlüsse, so noch durch Beschluß vom 20. April 1886 als Lasten der Bank anerkannt und dem Regierungsrathe zur Berücksichtignng anempfohlen worden. Ad II. Es stehe aber dem Kläger noch eine über die ver
tragsmäßigen Ansprüche auf Gehalt 2c. hinausgehende Schaden ersatzforderung zu und zwar in doppelter Richtung: a. Der Staat habe die Solothurnische Bank gesetzlich aufge hoben, ohne daß bei derselben Uebelstände vorgekommen wären, welche auf andere Weise nicht hätten beseitigt werden können und ohne eine Reorganisation derselben zu versuchen. Es lasse sich daher bezweifeln, daß für die Aufhebung Gründe des öffentlichen Wohls maßgebend gewesen seien, welche einzig einen Eingriff in Privatrechte verfassungsmäßig zu begründen vermögen. Das Auf hebungsrecht des Staates sei nach dem Gründungsgesetze von 1857 und dem dazu erstatteten Berichte des Regierungsrathes ein beschränktes, d. h. es greife, sofern nicht die Aktiengesellschaft selbst mit ihrer Aufhebung einverstanden sei, nur dann Platz, wenn die Bank ihren Zweck nicht mehr erfülle oder die staatlichen Inte ressen gefährde; die bundesgerichtliche Entscheidung vom 3. Juli 1885 in Sachen Speiser und Genossen, welche ein unbeschränktes Aufhebungsrecht des Staates anerkenne, gelte nur für den staats rechtlichen Rekurs, nicht aber für privatrechtliche Beziehungen der Bank zu Dritten, insbesondere dem Kläger. Insoweit der Staat durch die Aufhebung der Bank unbefugterweise in Privatrechts verhältnisse eingreife, begehe er einen Vertragsbruch und werde ein ungünstiges Licht gestellt und dadurch dessen Kredit und ge sellschaftliche Stellung erschüttert worden. Zwischen dem Staate und dem Verwaltungsrathe der Solothurnischen Bank sei eine Ausmittelung des Werthbestandes der Bank durch eine gemein schaftliche Expertise vereinbart worden; die von beiden Theilen niedergesetzten Experten haben dann vereinbart, daß die Experten des Staates den Vortritt haben sollen. Die letztern haben nun eine Untersuchung vorgenommen, deren Ergebnisse aber nicht nur den Experten der Bank sondern auch dem Regierungsrathe mit getheilt, und dieser habe, hierauf gestützt, an den Kantonsrath berichtet, welcher eine Untersuchungskommission eingesetzt habe. In Folge dieses einseitigen Vorgehens sei, da die Experten der Bank ihr Mandat niedergelegt haben, eine kontradiktorische Ver schadenersatzpflichtig, um so mehr als es sich bei der Aufhebung der Bank blos um eine nicht einmal verfassungsmäßige Expropriation zum Vortheile der Staatskasse handle. Da im vorliegenden Falle Gründe, welche die einseitige Aufhebung der Bank gerechtfertigt hätten, nicht vorgelegen haben, so sei der Staat dem Kläger (wie einem Aktionär der Bank) für den durch die unberechtigte Auf hebung entstandenen Schaden verantwortlich. Der Kläger habe nun die Aussicht gehabt, noch länger bei der Solothurnischen Bank nach Mitgabe des Gesetzes thätig zu bleiben und eventuell eine Liquidation derselben, auch wenn sie längere Zeit gedauert hätte, selbst durchzuführen. Unter diesem Titel, dafür, daß ihm diese Aussicht abgeschnitten worden sei, halte er eine Entschädi gungsforderung von 30,000 Fr. für begründet. b. Durch das Vorgehen der staatlichen Organe bei Beurthei lung der Aktiven der aufgehobenen Solothurnischen Bank sei die Geschäftsführung des Klägers in objektiv unrichtiger Weise in handlung unmöglich geworden. Der Bericht der staatlichen Ex perten, sowie die spätern Berichte des Regierungsrathes und der kantonsräthlichen Untersuchungskommission seien, wie des weit läufigen ausgeführt wird, objektiv unrichtig und beruhen auf einseitiger Auffassung der Dinge, zum Nachtheile der aufgehobenen Solothurnischen Bank. Durch die vorzeitige Veröffentlichung dieser unrichtigen Berichte und die darauf sich stützenden Schlußnahmen, insbesondere die Schlußnahme des Kantonsrathes vom 14. April 1886, wodurch dem Kläger in völlig unbegründeter Weise mit einem Verantwortlichkeitsprozesse gedroht werde, sei der Kredit des Klägers erschüttert worden und er verlange hiefür eine Ent schädigung von 35,000 Fr. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der Regierungsrath des Kantons Solothurn: I. Sämmtliche Rechtsbegehren des Klägers sollen abgewiesen werden. II. Kläger solle die Kosten dieses Prozesses sowie dieKosten des frühern Prozesses bezahlen, welcher durch Klage des heutigen Klägers vom 15. April 1886 eingeleitet und durch Uebereinkunft vom 2. August 1886 erledigt wurde. Der Beklagte führt im Wesentlichen aus: Ad I (der Klage). Dem Kläger stehe kein wohlerworbenes Privatrecht auf die Fortdauer seiner Anstellung über den 1. Ja nuar beziehungsweise 1. Juli 1886 hinaus zu. Er sei als Bank
direktor jeweilen nur auf Grund der bestehenden Bankgesetze wählt worden, welche ausdrücklich vorgesehen haben, daß Solothurnische Bank vom solothurnischen Gesetzgeber jederzeit ohne weitere Bedingung als die Vernehmlassung des Verwaltungsrathes der Bank und die Gründung eines andern Bankinstitates aufge hoben werden könne. Diese gesetzliche Vorschrift habe stets einen dem Kläger und der Wahlbehörde wohlbewußten Vorbehalt ge genüber der fünfjährigen Amtsdauer gebildet. Sobald dieser Vor behalt praktisch werde, wie dies wirklich geschehen sei, habe sich der Kläger gleich den andern Organen der aufgehobenen Bank dieser Eventualität zu fügen und könne von einer Entschädigungs Ad II a. Die zur Rechtfertigung dieses Anspruches angebrachten Ausführungen seien schon durch das bundesgerichtliche Erkenntniß vom 3. Juli 1885 erledigt. Durch dieses Urtheil habe das Bun desgericht die Berechtigung des Kantons zur jederzeitigen Aufhe bung der Solothurnischen Bank ausdrücklich anerkannt; vorbe halten sei einzig worden, ob nicht den Aktionären der Solothur nischen Bank ein Privatrecht darauf zustehe, die Liquidation der Bank selbst vorzunehmen. Dieser Vorbehalt aber komme hier gar nicht in Frage. Ad II b. Es sei durchaus unrichtig, daß der Staat eine kon tradiktorische Verhandlung zwischen den Experten des Staates und der Bank verunmöglicht habe; im Gegentheil sei es der Kläger forderung gegenüber dem Gesetzgeber, der nur von einer ihm von Anfang an zustehenden Befugniß Gebrauch gemacht habe, nicht die Rede sein. Die Auflösung der Solothurnischen Bank hätte nach 12 des Gründungsgesetzes auch erfolgen können durch Beschluß der Aktionärversammlung unter Zustimmung des Kan tonsrathes. Wäre in diesem Falle ein Entschädigungsanspruch eines Bankbeamten wegen Verkürzung der Amtsdauer begründet gewesen, und wer hätte die Entschädigung zu bezahlen? Die vom Kläger als Sekretär des Liquidationsausschusses der Privataktio näre der Solothurnischen Bank geleisteten Dienste berühren den Staat nicht; der Kläger möge sich diesfalls an die Privataktio näre halten. Was die einzelnen Forderungen des Klägers anbe lange, so sei die Forderung desselben auf Ausrichtung einer Tan tieme schon deßhalb nicht begründet, weil in Folge der eingetretenen Verluste die Solothurnische Bank auch bei längerem Bestehen für die Jahre 1886 und 1887 so wenig wie für 1885 Tantiemen hätte bezahlen können. Bei richtiger Einstellung der eingetretenen Verluste in die Bilanz hätte im Gegentheil auch schon für 1884, wo Kläger noch Tantieme bezogen habe, eine solche nicht mehr bezahlt werden dürfen. Das Wohnungsrecht des Klägers im Bankgebäude sei Folge eines einfachen Miethverhältnisses gewesen, welches mit Aufhebung der Solothurnischen Bank sein Ende er reicht habe, und welches übrigens vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn rechtzeitig gekündigt worden sei. Eventuell wäre jedenfalls die hierauf gestützte Entschädigungsforderung des Klägers weit übersetzt. gewesen, welcher einer solchen ausgewichen sei. Ebenso sei unrich tig, daß, sei es die staatlichen Experten, sel es der Regierungsrath, die Verluste der Solothurnischen Bank mit oder ohne Absicht zu hoch angegeben haben. Die seitherigen Ergebnisse der Liquidation beweisen im Gegentheil, wie des Nähern ausgeführt wird, daß diese Verluste noch höher ansteigen werden, als man ursprünglich angenommen habe. Auch die gegen die Amtsführung des Klägers erhobenen Ausstellungen seien begründet. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an den in Klage und Verenhmlassungsschrift aufgestellten Gesichtspunkten unter erweiterter Begründung fest, ohne etwas wesentlich Neues vorzubringen. F. Aus dem Beweisverfahren ist hervorzuheben:
b. Herr Jean Seßler: Er erinnere sich, daß man, als es sich um die Festsetzung der Wohnungsentschädigung handelte, unter dem Eindrucke gestanden habe, der Direktor sei sehr niedrig be soldet und es müsse ihm als eine Art Besoldungsaufbesserung die Wohnung sehr billig gegeben werden. Er (Zeuge) glaube, gegen einen etwas höhern Ansatz gesprochen zu haben. Er jedenfalls habe unter dem Eindrucke gestanden, daß man bei Bemessung der Wohnungsentschädigung sehr koulant zu Werke gehen müsse, um so eher, als damit ein Zwang verbunden gewesen sei, dort zu wohnen. An eine Unterscheidung zwischen dem ersten und zweiten Stockwerk erinnere er sich nicht. 2. Ueber den Miethwerth der dem Direktor überlassenen Räum lichkeiten des Bankgebäudes ist eine Expertise erhoben worden. Die Sachverständigen (Herr Huber zur Krone, Stadtingenieur Bodenehr, Centralbahningenieur Vogt, sämmtlich in Solothurn) sprechen sich dahin aus: a. Den Miethwerth der beiden Wohnungen zusammen mit Einschluß sämmtlicher Dependenzen taxiren sie nach solothurnischen Verhältnissen auf 1700 Fr. ; davon entfallen treter des Beklagten heute ausdrücklich anerkannt, daß der Staat Solothurn auch rücksichtlich des ersten Klagebegehrens der richtige Beklagte sei. 2. Die mit dem ersten Klagebegehren geltend gemachte Forde rung auf Ersatz entgangenen Gehaltes u. s. w. stützt sich auf den zwischen dem Kläger und der Solothurnischen Bank bestan denen Dienstvertrag. Da dieser letztmals am 20. Mai 1882 er neuert wurde, der erneuerte Vertrag indeß, nach dem heutigen Zugeständnisse des Beklagten, erst auf 1. Januar 1883 in Wirk samkeit trat, so könnte sich fragen, ob in dieser Richtung (von den als lex contractus angerufenen Bestimmungen des Bankge setzes abgesehen) der Zeit nach kantonales (solothurnisches) oder aber eidgenössisches Recht anwendbar sei. Es kann dies indeß dahin gestellt bleiben, denn außer den Bestimmungen des Bankge setzes sind gar keine kantonalen Gesetzesbestimmungen von den Parteien angeführt worden, wie ihnen dies doch, sofern sie sich b. 450 Fr. auf die Mansardenwohnung und 1250 Fr. ans die Wohnung im ersten Stockwerk mit den Dependenzen. G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht; der Beklagte erklärt eventuell rücksichtlich des Miethwerthes der Wohnungen im Bank gebäude die Schatzung des Expertengutachtens anzuerkennen, auch anzuerkennen, daß die letzte Amtsdauer des Klägers vom 1. Ja nuar 1883 bis Ende 1887 gegangen wäre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sung der Bank gemacht wäre. Eine vorzeitige Entlassung des Bankdirektors ist in 89 des Bankgesetzes nur für den Fall vor gesehen, daß derselbe wegen Dienstverletzungen auf den Vorschlag der Bankdirektion von seiner Stelle abberufen wird. Freilich er giebt sich aus 12 des Bankgesetzes, daß die Bank, sei es zu folge Beschlusses der Aktionärversammlung mit Genehmigung des Kantonsrathes, sei es durch Beschluß des Kantonssathes, auf Bericht und Antrag des Regierungsrathes hin, jederzeit, also auch im Laufe einer Amtsdauer, aufgehoben werden konnte und es war gewiß diese Bestimmung sowohl der Wahlbehörde als dem Kläger bekannt, so daß beide Theile wissen mußten, das Dienstverhält niß des Klägers könne unter Umständen durch die Aufhebung der Bank auch im Laufe einer Amtsdauer hinfällig werden. Allein daraus folgt doch nicht, daß vereinbart gewesen sei, es stehen dem Direktor beim Eintritte dieser Eventualität die nach dem objektiven Rechte in derartigen Fällen vorzeitiger Dienstentlassung an sich begründeten Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gehaltes u. s. w. nicht zu. Eine derartige Parteiabsicht hätte, um wirksam zu wer den, unzweideutig (z. B. durch Aufnahme eines Vorbehaltes in cessor der Bank geworden. Daraus ist aber zu folgern, daß der Staat, insbesondere durch das Uebereinkommen vom 22./31. De zember 1885, auch die Verpflichtung übernommen hat, wie die andern Gläubiger so auch die Angestellten der aufgehobenen So lothurnischen Bank für ihre Gehalts oder Entschädigungsan sprüche in gleicher Weise abzufinden, wie die Solothurnische Bank dies hätte thun müssen, wenn sie selbst die Liquidation ihres Ver mögens und Geschäftes beschlossen hätte; dadurch, daß das Ver mögen der Solothurnischen Bank durch Gesetz und Vertrag dem Staate zu Handen eines Staatsbankinstitates übertragen wurde, sollten gewiß nach dem Willen der Bank und des Staates die gegenüber der Solothurnischen Bank während ihres Bestandes und im Falle freiwilliger Auflösung begründeten Privatrechte der Beamten und Angestellten nicht aufgehoben oder geschmälert werden. Es sind denn auch vom Verwaltungsrathe der aufgeho benen Bank die sachbezüglichen Ansprüche des Direktors ausdrück lich als Lasten der Bank bezeichnet worden und auch der Beklagte den Ernennungsakt) ausgesprochen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, so muß einfach davon ausgegangen werden, daß der Direktor auf eine Amtsdauer von fünf Jahren fest angestellt war und daß demselben, im Falle vorzeitiger Auflösung seines Dienst verhältnisses wegen Aufhebung der Bank, diejenigen vermögens rechtlichen Ansprüche zustehen, welche das objektive Recht in sol chen Fällen gewährt. 4. Fragt sich, welches diese Ansprüche seien, so ist zunächst festzustellen: Die in Rede stehende klägerische Forderung richtet sich gegen den Staat als Rechtsnachfolger der Solothurnischen Bank. Der beklagte Fiskus haftet dabei dem Kläger in ganz gleicher Weise, wie die Solothurnische Bank demselben dann ge haftet hätte, wenn sie selbst ihre Auflösung beschlossen und damit ihr Geschäft aufgegeben hätte. Der Staat hat eben nicht nur die Solothurnische Bank gesetzgeberisch aufgehoben, sondern gleichzeitig durch Gesetz und Vertrag ihr gesammtes Vermögen in Aktiven und Passiven zum Zwecke der Begründung eines Staatsbankinsti tutes übernommen; er ist nach Gesetz und Vertrag Universalsue geht in seiner Antwortschrift davon aus, der Fall der Auflösung durch Beschluß des Kantonsrathes sei dem andern Falle der Auf lösung zufolge Beschlusses der Aktionärversammlung durchaus gleich zu behandeln. Danach braucht im vorliegenden Falle nicht weiter untersucht zu werden, wie es sich mit den Gehalts oder Entschädigungsansprüchen der Angestellten der Solothurnischen Bank dann verhielte, wenn dieses Institut durch Staatsgesetz, ohne Uebernahme einer sachbezüglichen Verpflichtung durch den Staat, einfach wäre aufgehoben worden. 5. Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Klägers auf Er satz wegen entgangenen Gehalts u. s. w. nach denjenigen Grund sätzen zu behandeln, welche für den Fall gelten, wo dem Arbeit geber durch eine während der Vertragszeit erfolgte, von ihm zu vertretende Aenderung seiner Verhältnisse die Dienste des Dienst pflichtigen, zu deren Leistung dieser an sich bereit ist, nutzlos werden und daher vom Arbeitgeber hinfort weder angenommen werden können noch wollen. Der Solothurnischen Bank, an deren Stelle der Staat getreten ist, sind durch die mit ihrer Auflösung verbundene und von ihr respektive ihrem Rechtsnachfolger zu ver tretende Aufgabe ihres Geschäftes die Dienste des Klägers nutzlos
und es ist dadurch dem Kläger die fernere Erfüllung des Dien stes unmöglich geworden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nun, welche auch dem eidgenössischen Obligationenrechte zu Grunde liegen, obschon dasselbe eine besondere ausdrückliche Bestimmung hierüber nicht enthält, verliert in einem derartigen Falle der Dienstpflichtige den Anspruch auf die mit dem Anstellungsver hältnisse verbundenen ökonomischen Vortheile nicht. Es steht ihm vielmehr entweder ein Anspruch auf Erfüllung d. h. auf die ver tragliche Gegenleistung als solche, oder aber ein Schadenersatzan pruch d. h. ein Anspruch auf das volle Interesse zu, das er an der Leistung der Dienste hatte. In concreto ist es gleichgültig ob man den Anspruch des Dienstpflichtigen als Erfüllungsan spruch oder als Ansprucht auf Ersatz des Interesses auffaßt. Denn man gelangt in beiden Fällen zum gleichen Ergebnisse. Auch wenn man den Anspruch des Dienstpflichtigen als Interessenan Dienstentlassung entgangene vertragliche Gegenleistung erscheint nun zunächst das feste Gehalt für den Rest der Vertragszeit d. h. für 1½ Jahr mit 6000 Fr., dessen Betrag eventuell nicht be stritten ist. Ein Anspruch wegen entgangener Tantieme für die Jahre 1886 und 1887 dagegen kann nicht anerkannt werden. Zwar bildete allerdings die Tantieme einen Bestandtheil des Ge haltes des Klägers; allein dieselbe wurde nicht unbedingt, sondern nur bedingt, wenn die Reinerträgnisse der Bank es gestatteten, geschuldet. Der Beklagte hat nun bestritten, daß, auch bei längerm Fortbestehen der Bank, für die Jahre 1886 und 1887 Tautie men hätten vertheilt werden können und vielmehr behauptet, es wäre dies in Folge der eingetretenen Verluste völlig unmöglich gewesen. Der Kläger hat einen Beweis dafür, daß und zu wel chem Betrage Tantiemen für die gedachten Jahre hätten ver theilt werden können, nicht geleistet noch anerboten und es ist da her sein sachbezüglicher Anspruch einfach abzuweisen, um so mehr, spruch auffaßt nämlich, erscheint als Schaden, dessen Ersatz der ienstpflichtige verlangen kann, der Betrag der ihm vertraglich versprochenen Gegenleistung unter Abrechnung desjenigen Vor theils, welcher ihm durch die Befreiung von der Pflicht zur Ver tragserfüllung erwächst d. h. der Auslagen, die ihm etwa durch die Entbindung von der Leistungspflicht erspart werden und des enigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer vermit telst seiner frei gewordenen Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist (Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Schou gegen Dynamitfabrik Nobel vom 9. März 1889). Im vorliegen den Falle nun aber ist vom Beklagten im Schriftenwechsel gar nicht behauptet oder näher dargelegt worden, daß der Kläger während der Vertragszeit eine seiner seitherigen Stellung ange messene lohnende Beschäftigung anderweitig gefunden habe oder zu finden in der Lage gewesen wäre. Heute hat zwar der Vertrteter des Beklagten eine dahinzielende Behauptung aufgestellt; allein dieselbe ist offenbar verspätet und zudem vom klägerischen Anwalte ausdrücklich bestritten worden. Auch wenn der klägerische Anspruch als Schadenersatzanspruch aufgefaßt wird, muß daher der dem Kläger gebührende Schadenersatz einfach auf den Betrag der ihm vertraglich gebührenden Gegenleistung festgesetzt werden. 6. Als dem Kläger gebührende und in Folge der vorzeitigen als der Kläger die Behauptung des Beklagten, daß in Folge ein getretener Verluste Abschreibungen haben vorgenommen werden müssen, nicht bestritten hat und dieselbe übrigens zum Theil gerichtskundig ist. Auf den Durchschnitt der in den frühern Jah ren bezahlten Tantiemen kann es natürlich nicht ankommen, da Kläger nicht etwa behauptet hat, es sei ihm ein gewisser Durch schnittsbetrag der Tantieme garantirt gewesen. 7. Was dagegen die vom Kläger verlangte Entschädigung Entzug seines Wohnungsrechtes im Bankgebäude anbelangt, ist der Anspruch prinzipiell begründet. Es handelt sich hier in der That nicht um ein gewöhnliches Miethverhältniß, sondern um eiin Wohnungsrecht, welches dem Bankdirektor als solchem für Dauer seines Amtes gegen eine geringe, den Miethwerth Wohnung bei weitem nicht erreichende, Vergütung in der Mei nung eingeräumt wurde, einerseits ihm dadurch eine Gehaltszu lage zu gewähren, anderseits aber auch ihn zu verpflichten, im Bankgebäude Wohnung zu nehmen. Dafür sprechen nicht nur die Aussagen der als Zeugen einvernommenen ehemaligen Verwal tungsräthe der Solothurnischen Bank sowie das Mißverhältniß zwischen dem Miethwerthe der Wohnung und der dem Bankdirek tor für deren Benutzung auferlegten Vergütung sondern auch die
nung gethan; dasselbe wurde niemals besonders erneuert, sondern offenbar stets als ein selbstverständliches, mit der Stelle des Bankdirektors verbundenes Akzessorium behandelt d. h. das Recht, die für die Bankverwaltung nicht in Anspruch genommenen Räum lichkeiten des Bankgebäudes (gegen ermäßigte Vergütung) zu be nutzen, wurde als ein mit der Stelle des Bankdirektors verbun dener Vortheil, als ein demselben jeweilen für die Amtsdauer zugesicherter Gehaltsbestandtheil behandelt. Der Kläger hat also Anspruch auf Ersatz des ihm durch den vorzeitigen Entzug des Wohnungsrechtes entstandenen Vermögensnachtheils. Dieser aber ist offenbar der Differenz zwischen dem Miethwerthe der Wohnung und dem Betrage der vom Kläger dafür zu entrichtenden Vergü tung gleichzusetzen, wobei der Miethwerth der Wohnung auf Grund des eingeholten Expertengutachtens zu 1700 Fr. per Jahr anzu nehmen ist. Die dem Kläger für die Zeit vom 15. August 1886 bis Ende 1887 (16½ Monate) gebührende Entschädigung ist somit auf 1512 Fr. festzusetzen. 8. Sind somit die mit dem ersten Rechtsbegehren der Klage erhobenen Forderungen theilweise begründet, so erscheinen dagegen die mit dem zweiten Rechtsbegehren geltend gemachten Entschädi gungsansprüche als des gänzlichen unbegründet. Wenn der Kläger zunächst den Betrag von 30,000 Fr. wegen eines durch unbe rechtigte Aufhebung der Solothurnischen Bank vom Staate be gangenen Vertragsbruches fordert, so ist diese Forderung, wenn sie als Kontraktsforderung gedacht sein sollte, um so weniger ver ständlich, als der Kläger selbst den Bestand eines Vertragsver hältnisses zwischen ihm und dem Staate Solothurn gar nicht behauptet. Sollte dieselbe als Schadenersatzforderung aus einer unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O. R. ge meint sein, so erscheint sie schon deßhalb als unbegründet, weil selbst dann, wenn die Aufhebung der Solothurnischen Bank durch den Staat ein rechtswidriger Akt wäre (vergl. übrigens darüber Entscheidungen des Bundesgerichtes XI, S. 318 u. ff.), der Kläger doch nur insoweit Schadenersatz fordern könnte, als dadurch ein ihm zustehendes Privatrecht verletzt würde. Ein anderes, durch die Aufhebung der Solothurnischen Bank betroffenes, erworbenes Privatrecht, als die bereits mit dem ersten Klagebegehren geltend gemachten Ansprachen auf Gehalt u. s. w. für den Rest seiner Amtsdauer, hat aber der Kläger gar nicht angeführt und es ist ein solches nicht ersichtlich. Was endlich die Forderung von 35,000 Fr. wegen K duitschädigung anbelangt, so wird dieselbe daraus hergeleitet, daß der beklagte Staat respektive dessen Organe einseitige und unrichtige Berichte über den Stand des Vermögens er Solothurnischen Bank verbreitet und dadurch die Geschäftsfüh rung des Klägers in ein ungünstiges Licht gestellt haben. Es braucht nun nicht näher untersucht zu werden, ob diejenige Beur theilung der Vermögenslage der Solothurnischen Bank, welche vom Kläger, oder diejenige, welche vom Beklagten vertreten wird, die richtige sei respektive der wirklichen Sachlage mehr entspreche. Keinenfalls nämlich kann in der Verbreitung der von den Orga nen des beklagten Staates ausgearbeiteten Berichte eine unerlaubte Handlung erblickt werden; denn es fehlt in der That an jedem Anhaltspunkte dafür, um ein Verschulden der Vertreter des be klagten Staates, welches eine Ersatzpflicht des Beklagten gegen über dem Kläger begründen könnte, anzunehmen. Denn es ist in keiner Weise dargethan, daß der Staat, um den Kläger zu schä digen, etwa absichtlich entstellte, unwahre Berichte verbreitet habe oder auch nur fahrlässig den geschäftlichen Ruf oder die Ehre des Klägers gefährdet habe. Der (auf Art. 50 O. R. begründete) fragliche Schadenersatzanspruch wegen K duitschädigung entbehrt also der rechtlichen Grundlage. Daß die staatlichen Organe den Vermögensstand der Solothurnischen Bank nicht kontradikto risch (mit den Erperten der Bank) sondern einseitig festgestellt haben, worauf der Kläger wesentlich abstellt, berechtigt letztern natürlich zu einer Schadenersatzforderung nicht; ebensowenig die ganze Art und Weise, wie bei Einräumung des fraglichen Wohnungsrechtes an den Bankdirektor zu Werke gegangen wurde. Soviel aus den Akten zu entnehmen, wurde niemals ein Mieth vertrag auf den persönlichen Namen des Klägers abgeschlossen, sondern es wurde einfach die Ueberlassung der Wohnung an den Direktor gegen eine, gegonüber den Vorschlägen der Bankdirek tion sogar noch heruntergesetzte, Vergütung vereinbart; bei der jeweiligen Bestätigung des Klägers in seinem Amte wurde, so weit ersichtlich, des sogenannten Miethverhältnisses niemals Erwäh
Publikation der Berichte der staatlichen Organe, wozu ja diese nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird insoweit gutgeheißen, daß der Beklagte ver pflichtet wird, dem Kläger den Betrag von 9000 Fr. als Ersatz für entgangenes festes Gehalt für die Zeit vom 1. Juli 1886 bis 31. Dezember 1887, nebst Verzugszins von dem jeweiligen vierteljährlichen Verfallstermine an, sowie als Wohnungsentschä digung einen Betrag von 1512 Fr. zu bezahlen, im Uebrigen wird die Klage abgewiesen.