Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 20. Dezember 1889 in Sachen Spörry.
A. A. Spörry, Fabrikant, in Baden, wurde durch letztinstanz
liches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
- Juli 1889 wegen Uebertretung der Art. 11 und 7 des eid
genössischen Fabrikgesetzes zu 200 Fr. Buße und zu den Kosten
verurtheilt, weil in seiner Fabrik Tag für Tag eine Ueberschrei
tung des normalarbeitstages stattfinde, indem Vor und Nach
mittags vorzeitig mit der Fabrikarbeit begonnen werde, und weil
ein Theil der den Arbeitern auferlegten Buße nicht im Interesse
der Arbeiter verwendet werde.
B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich A. Spörry unter Be
rufung auf Art. 59 und eventuell 29 O.-G. beim Bundesge
richte. Er stellt die Anträge:
- Es sei das kantonale angegriffene Urtheil wegen Verletzung
von Rechten, welche dem Fabrikbesitzer durch das Fabrikgesetz ge
währleistet sind, aufzuheben. Eventuell
- Es sei im Sinne des Art. 29 O.-G. das kantonale Ur
theil in der Weise abzuändern und respektive aufzuheben, daß auszu
sprechen sei, das vorhandene Aktenmaterial weise weder eine
Ueberschreitung des normalarbeitstages noch eine gesetzwidrige
Verwendung der Bußengelder nach. Alles unter Folge der Kosten.
Zur Begründung führt er aus, das angefochtene Urtheil be
ruhe auf unrichtiger Auslegung des Fabrikgesetzes. Dasselbe habe
in gesetzwidriger Weise die für Hülfsarbeiten (das Inbetriebsetzen
und Außerbetriebsetzen) der Fabrik erforderliche Zeit in die eigent
liche Arbeitszeit eingerechnet und keine Rücksicht darauf genom
men, daß in der Fabrik des Rekurrenten den Arbeitern um 9 Uhr
Vormittags und 4 Uhr Nachmittags Frist zu Zwischenmahlzeiten
gewährt werde. Berücksichtige man diese Momente, so liege eine
Ueberschreitung des normalarbeitstages nicht vor. Die Verurthei
lung wegen gesetzwidriger Verwendung von Bußen stütze sich da
rauf, daß Lohnabzüge wegen verspäteten Erscheinens oder Nicht
erscheinens von Arbeitern vom Rekurrenten in eigenem Interesse
seien verwendet worden. Diese Lohnabzüge seien aber keine Bußen
im Sinne des Gesetzes, sondern eine vertragsmäßig festgestellte
Entschädigung an den Fabrikherrn für den ihm durch kontrakt
widriges Verhalten des Arbeiters (Nichtleistung der versprochenen
Arbeit) entstandenen Schaden.
C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau haben auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist in erster Linie und von Amteswegen zu prüfen, ob das
Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Was
nun zunächst den vom Rekurrenten eventuell angerufenen Art.
29 O. G. anbelangt, so ist klar, daß die Kompetenz des Bun
desgerichtes auf diese Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht begrün
det werden kann. Das angefochtene Urtheil ist ja ein reines Po
lizeistrafurtheil, Art. 29 O. G. dagegen normirt die Weiterziehung
Civilrechtlicher Entscheidungen an das Bundesgericht als Civilge
richtshof. Allein auch als Staatsgerichtshof (gemäß dem in erster
Linie angerufenen Art. 59 O. G.) ist das Bundesgericht nicht
kompetent. Denn nach Art. 59 Absatz 2 Ziffer 8 O. G. sind
Beschwerden über die Anwendung der in den Art. 25, 33, 34,
39, 40 und 69 B. B. vorgesehenen Bundesgesetze als Admini
strativstreitigkeiten der Kognition des Bundesgerichtes entzogen
und den politischen Behörden des Bundes zugewiesen, und nun
ist das eidgenössische Fabrikgesetz in seinen verwaltungs und straf
rechtlichen Bestimmungen zweifellos in Ausführung des Art. 34
B. V. erlassen worden. Es bestimmt denn auch Art. 18 des Fa
brikgesetzes selbst, daß der Bundesrath die Kontrolle über die
Durchführung dieses Gesetzes auszuüben habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten.
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