Art. 29 OG; Art. 59 OG; jurisdiction of the Federal Court over complaints against police-criminal judgments concerning enforcement of federal laws enacted under Art. 34 BV. A pure police-criminal judgment is not a civil decision within Art. 29 OG. Complaints about the application of federal laws enumerated in Art. 59(2)(8) OG are excluded from judicial review by the Federal Court and fall within the competence of the political federal authorities. Where a federal law itself assigns supervisory enforcement to the Federal Council, the Federal Court must decline to enter into the complaint for lack of jurisdiction (consid. 1).
rauf, daß Lohnabzüge wegen verspäteten Erscheinens oder Nicht erscheinens von Arbeitern vom Rekurrenten in eigenem Interesse seien verwendet worden. Diese Lohnabzüge seien aber keine Bußen im Sinne des Gesetzes, sondern eine vertragsmäßig festgestellte Entschädigung an den Fabrikherrn für den ihm durch kontrakt widriges Verhalten des Arbeiters (Nichtleistung der versprochenen Arbeit) entstandenen Schaden. C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist in erster Linie und von Amteswegen zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Was nun zunächst den vom Rekurrenten eventuell angerufenen Art. 29 O. G. anbelangt, so ist klar, daß die Kompetenz des Bun desgerichtes auf diese Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht begrün det werden kann. Das angefochtene Urtheil ist ja ein reines Po lizeistrafurtheil, Art. 29 O. G. dagegen normirt die Weiterziehung Civilrechtlicher Entscheidungen an das Bundesgericht als Civilge richtshof. Allein auch als Staatsgerichtshof (gemäß dem in erster Linie angerufenen Art. 59 O. G.) ist das Bundesgericht nicht kompetent. Denn nach Art. 59 Absatz 2 Ziffer 8 O. G. sind Beschwerden über die Anwendung der in den Art. 25, 33, 34, 39, 40 und 69 B. B. vorgesehenen Bundesgesetze als Admini strativstreitigkeiten der Kognition des Bundesgerichtes entzogen und den politischen Behörden des Bundes zugewiesen, und nun ist das eidgenössische Fabrikgesetz in seinen verwaltungs und straf rechtlichen Bestimmungen zweifellos in Ausführung des Art. 34 B. V. erlassen worden. Es bestimmt denn auch Art. 18 des Fa brikgesetzes selbst, daß der Bundesrath die Kontrolle über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.