Art. 44 BV; Art. 59 O.G.; cantonal naturalization law of 11 June 1824, especially Art. 22 and Art. 15; naturalization becomes effective only upon delivery of the cantonal decree where delivery is expressly made dependent on prior proof of release from the former allegiance and payment of the fee. If those conditions are not fulfilled, the person acquires neither cantonal nor communal citizenship, even if municipal authorities have in practice treated him as a citizen and issued a home certificate. Federal review is excluded as to the mere application of cantonal law; intervention is possible only where a decision, under the guise of statutory interpretation, would in reality deprive a person of an actually and manifestly acquired right (consid. 1-3).
A. Georg Panian, aus Schöpfenlag (Oestereich) wurde durch Beschluß der Ortsbürgergemeinde Birmenstorf (Aargau) vom 8. Januar 1876 gegen eine Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt allen seinen Nachkommen in das Bürgerrecht dieser Gemeinde auf genommen, unter dem Vorbehalte, daß er vom großen Rathe des Kantons Aargau die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht er halte. Am 15. Mai 1876 ertheilte der große Rath des Kantons Aargau dem Panian das Kantonsbürgerrecht gegen Entrichtung einer Naturalisationsgebühr von 750 Fr. und theilte das Na turalisationsdekret dem Regierungsrathe zu weiterer Amtshandlung mit. Der Regierungsrath gab hievon am 17. Mai 1876 dem Panian durch das Bezirksamt Baden Kenntniß mit dem Be merken, daß er nunmehr eine Entlassungsurkunde aus dem bis herigen Staatsverbande beizubringen habe, bevor ihm die Natu ralisationsurkunde herausgegeben werden könne. Panian brachte aber die Entlassungsurkunde nicht bei und bezahlte auch die Na turalisationsgebühr von 750 Fr. nicht; die Naturalisationsurkunde wurde ihm daher auch nicht ausgehändigt, sondern verblieb (eben so wie der vom 23. Februar 1876 datirte Bürgerbrief der Ge meinde Birmenstorf) im Staatsarchiv. Nichtsdestoweniger wurde Panian in der Gemeinde Birmenstorf als dortiger Bürger be handelt und erlangte im Jahre 1885, als er von Birmenstorf nach Baden übersiedelte, für sich und seine Familie einen Heimat schein der erstern Gemeinde. In der Folge verarmte Panian und sah sich veranlaßt, die Unterstützung der Gemeinde Birmenstorf nachzusuchen. Die Gemeindebehörde von Birmenstorf wurde hie durch darauf aufmerksam, daß die Einbürgerung des Panian nicht perfekt geworden sei und suchte daher um die Intervention der Staatsbehörde in dem Sinne nach, daß die seiner Zeit erfolgte Bürgerrechtsertheilung annullirt und Panian wieder als östrei chischer Bürger anerkannt werden möchte, wogegen sie sich (vor behältlich der Genehmigung der Gemeinde) einverstanden erklärte, die Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt Zinsbetreffniß an den selben zurückzubezahlen. Daraufhin angebahnte Unterhandlungen mit der k. k. österreichisch ungarischen Gesandtschaft in Bern führteu zu dem Ergebnisse, daß letztere am 16. Juli 1880 einen für drei Jahre gültigen Paß für G. Panian, seine Ehefrau und Kinder ausstellte, also die Glieder der Familie Panian als österreichische Staatsangehörige erkannte. Der Negierungsrath des Kantons Aargau beschloß hierauf am 3. August 1889:
Paß, wie ihn jeder östreichische Zigeuner auch besitze, eintauschen solle, welcher höchstens die Zugehörigkeit zum großen Staate Oesterreich dokumentire, dagegen dem Rekurrenten sein ursprüng liches Heimatrecht in der Gemeinde Schöpfenlag kaum wieder ver schaffe. Dies könne sich der Rekurrent nicht gefallen lassen. Der angefochtene Beschluß sei verfassungswidrig. Das Kantonsbürger recht sei dem Rekurrenten durch Beschluß der gesetzgebenden Be hörde, des großen Rathes, welcher hiefür verfassungsmäßig aus schließlich zuständig sei, verliehen worden. Der Regierungsrath sei nicht befugt, ein großräthliches Dekret zu anulliren und habe daher durch die angefochtene Schlußnahme seine verfassungsmäßigen Kompetenzen überschritten. Ueberdem habe er auch den Art. 44 B. V. verletzt, welcher vorschreibe, daß kein Kanton einen Kan tonsbürger aus seinem Gebiete verbannen oder ihn des Bürger rechts verlustig erklären dürfe. Allerdings begründe der Regie rungsrath seine Entscheidung damit, es sei die Einbürgerung des Rekurrenten niemals perfekt geworden, weil derselbe die Ent lassung aus dem östreichischen Staatsverbande nicht beigebracht und die Naturalisationsgebühr nicht entrichtet habe, weßwegen ihm auch die Bürgerrechts und Naturalisationsurkunde niemals aus gehändigt worden sei. Allein die gedachten Momente hätten wohl die Staatsbehörde berechtigt, dem Rekurrenten seiner Zeit die Na turalisation bis zur Erfüllung der betreffenden Requisite zu ver weigern; nachdem ihm aber das Bürgerrecht durch Burgerbrief und Naturalisationsdekret einmal ertheilt und er in den Genuß desselben gesetzt worden sei, könne es ihm nicht nachträglich, wegen Nichterfüllung der fraglichen Requisite, wieder entzogen werden. Dies um so weniger, als es Sache der Staatsbehörde gewesen wäre, den Rekurrenten zu Beibringung einer Entlassungsurkunde und zu Bezahlung der Naturalisationsgebühr rechtzeitig anzuhalten, was sie nicht gethan habe, und als überdem weder die Bei bringung einer Entlassungsurkunde noch die Bezahlung eines Na turalisationsgebühr eine schlechthin unumgängliche Bedingung des Bürgerrechtserwerbes (nach dem hier.maßgebenden aargauischen Gesetze vom 11. Brachmonat 1824) sei, vielmehr von beiden Er fordernissen dispensirt werden könne. Nachdem die Staatsbehörden während 13 Jahren die Beibringung der Entlassungsurkunde nicht gefordert haben, sei anzunehmen, sie haben darauf verzichtet; ihre sachbezügliche Forderung wie die Fonderung bezüglich Naturalisationsgebühr sei verspätet und verjährt. Sollte man dies nicht annehmen, so dürfte doch die Folge höchstens die sein, daß dem Rekurrenten aufgegeben würde, die bisher nicht erfüll ten Requisite nachträglich binnen angemessener Frist zu erfüllen, nicht dagegen die, daß ihm sein erworbenes und anerkanntes Bür gerrecht entzogen werde. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Regierungsrath des Kantons Aargau auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen ausführt: Nach Art. 22 des kantonalen Gesetzes über die Erwerbung des Kan tons und Ortsbürgerrechtes vom 11. Brachmonat 1824 werde dem Ausländer, der das Kantonsbürgerrecht erhält, das Natu ralisationsdekret nicht eher zugestellt, bis er auf sein bisheriges Heimat oder Landrecht Verzicht geleistet und diese Verzichtleistung durch ein Zeugniß seiner bisherigen Obrigkeit erwiesen habe. Aus dieser Bestimmung ergebe sich klar, daß die Wirkungen des Naturalisationsdekretes erst mit der Aushändigung desselben und nicht schon mit der Schlußnahme der Behörde eintreten. Dem Rekurrenten sei nun, da er die Bedingungen der Naturalisation, die Beibringung einer Entlassungsurkunde und die Bezahlung der Naturalisationsgebühr, nicht erfüllt habe, das Naturalisationsde kret niemals zugestellt worden und es sei daher seine Naturali ation nie zur Perfektion gelangt; er habe somit das Kantons bürgerrecht niemals erworben; ohne Erwerbung des Kantons bürgerrechtes habe er aber nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 15 des Gesetzes von 1824 auch ein aargauisches Orts bürgerrecht nicht erwerben können. Daß ihn die Gemeinde Bir menstorf thatsächlich als Bürger behandelt und ihm sogar unbe fugter Weise einen Heimatschein ausgestellt habe, vermöge hieran nichts zu ändern, da diese Thatsachen ihm das Kantonsbürgerrecht nicht haben verschaffen können. Eine Ersitzung gebe es im Gebiete des öffentlichen Rechtes nicht. Durch die angefochtene Entscheidung sei also nicht ein zu Recht bestehendes Bürgerrecht entzogen, sondern blos ein niemals rechtskräftig gewordener Bürgerbrief anullirt worden. Von einer Verfassungsverletzung könne daher keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: