Art. 16 and 19 K.V.; property guarantee and expropriation of servitudes by reason of a shooting range on neighboring land. The constitutional protection of property is infringed when an exceptional and durable use of adjacent land creates a servitude-like burden on the neighbour’s parcel. Such an interference cannot be imposed merely by administrative authorization or by relegating the owner to an action for damages; it requires expropriation in the constitutional sense. Expropriation need not extend to the acquisition of ownership of the whole parcel, but may also consist in the forced establishment of a servitude, provided the constitutional requirement of full compensation is observed (consid. 2-3).
kann daher insolange auch nur wegen Verletzung der betreffenden Bestimmungen der Bundes nicht aber der Kantonsverfassung Beschwerde geführt werden. Danach hängt die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde davon ab, ob und inwieweit die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Artikel 49 und 53 der schaffhausenschen Kantonsverfassung mit den in irt. 49 und 50 der Bundesverfassung niedergelegten Gewährlei stungen der Glaubens,- Gewissens und Kultusfreiheit sich decken, oder aber daneben selbständige kantonalrechtliche Gewährleistungen enthalten. Nur insoweit letzteres, nicht aber in soweit ersteres der Fall ist, erscheint das Bundesgericht als kompetent. Denn die Wahrung der bundesrechtlichen Gewährleistungen der Glaubens-, Gewissens und Kultusfreiheit steht nach Art. 59 Ziffer 6 O. G. nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des Bundes zu, während dagegen zu Beurtheilung von Beschwerden wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen das Bundes gericht zuständig ist. 2. Wenn nun Art. 49 K. V. den religiösen Korporationen und Gesellschaften die selbständige Ordnung ihrer innern Verhält nisse (Lehre, Kultus u. s. w.) zusichert, so enthält diese Verfas sungsbestimmung, wenigstens insoweit als sie sich, was hier ein zig in Frage steht, auf private Religionsgenossenschaften bezieht, keine Vorschrift, welcher neben der bundesverfassungsmäßigen Ge währleistung der Kultusfreiheit (Art. 50 B. V.) eine selbständige Bedeutung zukäme. Denn es ist ja klar, daß die Kultusfreiheit lichen Einwirkung folgt nicht ohne weiters aus der Gewährleistung der Kultusfreiheit. Insoweit also die Beschwerde sich auf Ver letzung des Art. 53 K. V. gründet, ist das Bundesgericht kom petent. Allein Art. 53 K. V. ist nun zweifellos durch die ange fochtene Verfügung nicht verletzt. Wenn der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen von dem Pfarramte der dortigen katholi schen Genossenschaft verlangt, daß für päbstliche Allokutionen und dergleichen vor ihrer Verkündigung das staatliche Placet eingeholt werde, so wird dadurch die Organisation der Genossenschaft in keiner Weise berührt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Genossenschaft, deren Behörden, die Besetzung des Pfarramtes, kurz sämmtliche organisatorische Bestimmungen bleiben ja völlig unverändert; es wird lediglich in Betreff gewisser Funktionen der Genossenschaft resp. des Pfarrers ein staatliches Aufsichtsrecht be ansprucht. das Recht, innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffent lichen Ordnung die Lehre und den Kultus u. s. w. selbständig, ohne staatlichen Zwang, zu ordnen, in sich begreift. Insoweit da her der Rekurrent seine Beschwerde auf Art. 49 K. V. begründet, ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent. 3. Dagegen kann allerdings in der Bestimmung des Art. 53 K. V., daß die privaten Religionsgenossenschaften sich, vorbehält lich des dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes, selbständig organisiren, eine besondere, nicht bereits in der Bundesverfassung niedergelegte, Vorschrift erblickt werden. Denn die Unabhängigkeit der äußern Organisation privater Religionsgenossenschaften von jeder staat Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 49 K. V. gründet, wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im Uebrigen wird dieselbe abgewiesen.
Sicherung der hinterliegenden Grundbesitzer eine Blendung an zubringen. In westlicher Richtung bildet ein hügeliges Wiesenge lände, welches Eigenthum des Rekurrenten ist, den Abschluß des Schießplatzes. Nachdem derselbe bei den letztjährigen Verhand lungen die Schießberechtigung vorläufig auf ein Jahr eingeräumt, weigerte er sich nach Ablauf dieser Frist, die Einwilligung auch fernerhin zu ertheilen, mit der Begründung, daß ihm durch die Schießübungen die freie und ungehinderte Begehung und Bewirth schaftung seines Grundbesitzes verunmöglicht und erschwert werde. Auf sein Ansuchen hin wurde im weitern vom Bezirksamt Goßau dem Militärschützenverein mittelst Amtsbefehls vom 13. April 1889 bei einer Buße von 100 Fr. und unter Androhung exeku jedoch kaum die Rede sein, da der dortige Grundbesitz fast aus schließlich aus Wieswachs bestehe und nur ein Güterweg und keine öffentliche Straße in die Klingler'sche Liegenschaft führe; selbst verständlich dürfe ein großer Theil dieser letztern während der Schießübungen unter keinen Umständen betreten werden. B. Auf hierüber erstatteten Bericht des Polizeidepartementes beschloß der Regierungsrath des Kantons St. Gallen unterm 29. Mai 1889: Es sei in Aufhebung des bezirksamtlichen Amtsbefehles vom 13. vorigen Monats dem Militärschützenverein Goßau die Abhaltung von Schießübungen auf dem in Aussicht torischer Maßnahmen im Nichtbeachtungsfalle alles und jedes Schießen, wodurch Klingler in seinem Besitze gestört würde, amtlich untersagt. Diesem Vorgehen gegenüber verwendeten sich sowohl der Militärschützenverein als der Gemeinderath von Goßau beim kantonalen Militärdepartement um Intervention im Sinne der Belassung des gegenwärtigen Schießplatzes. Das Militärde partement ließ hierauf, nach gescheitertem Versuche einer gütlichen Verständigung, durch den Kantonsingenieur einen Untersuch da rüber vornehmen, ob der fragliche Schießplatz in Hinsicht auf die öffentliche Sicherheit als zuläßig zu betrachten sei, und erhielt von demselben ein Gutachten folgenden Inhaltes: Die am Stand orte der Schützen angebrachte Blendvorrichtung erfülle den Zweck der Sicherung des hinterliegenden Platoaus, von ganz abnormalen Schüssen abgesehen, genügend; immerhin sollte das Sträßchen ob der Ortschaft Helfenberg, wie dies übrigens bereits geschehen, bei Schießübungen gesperrt und auch die Eisenbahnlinie durch eine Seitenblendung und zugleich durch ein Verbot des Schießens beim Vorbeifahren von Zügen gegen abnormale Schüsse gesichert werden. Speziell in Bezug auf die Beschwerde des F. Klingler sei allerdings richtig, daß dessen Grundbesitz nicht nur durch ab male, sondern auch durch schlecht gezielte Schüsse getroffen werden könne und daß dieser Umstand auch durch Herstellung wei terer Blendungen nicht gehoben werde; eine Erschwerung der Bewirthschaftung der Liegenschaft des Klingler sei daher nicht zu bestreiten; von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne genommenen Platze beim Niederdorf unter Wahrung allfälliger Entschädigungsansprüche des F. Klingler und mit dem Vorbehalte bewilligt, daß a. des Sträßchen oberhalb der Ortschaft Helfenberg bei Schießübungen abgesperrt, und b. die Eisenbahnlinie durch Erstellung einer Seitenblendung geschützt und beim Vorbeifahren von Bahnzügen überhaupt das Schießen eingestellt werde. Hiebei ließ sich der Regierungsrath namentlich durch folgende Erwä gungen leiten: Gemäß Art. 225 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation haben die Gemeinden, in welchen die in Art. 81, 104 Absatz 3, 139 und 140 gleichen Gesetzes vorge sehenen Uebungen und Inspektionen abgehalten werden, die nö thigen Plätze in schicklicher Weise unentgeltlich anzuweisen. Diese Bestimmung enthalte eine Norm öffentlich rechtlichen Charakters und liege es speziell in der verfassungsmäßigen Stellung und Aufgabe des Regierungsrathes, darüber zu wachen, daß den be stehenden bundesrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Abhal tung der obligatorischen Schießübungen und betreffend die An weisung geeigneter Plätze allseitiger und vollständiger Vollzug ver schafft werde. Nachdem nun konstatirt sei, daß, vorbehältlich eini ger noch zu treffender Schutzvorrichtungen, die Benutzung des in Frage stehenden Schießplatzes eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht in sich schließe und die Beschaffung eines andern Schießplatzes bei gegebener Sachlage nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeitein möglich sei, entspreche es sowohl den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen als der Natur der Sache, daß der privatrechtliche Anspruch des Grundbesitzers auf völlig ungehinderte Benützung seines Privateigenthums den
durch das allgemeine Interesse und die Rücksicht auf Hebung des Militärwesens diktirten Bestimmungen des öffentlichen Rechtes weichen müsse, und daß es nicht in der Willkür des Einzelnen liegen könne und dürfe, aus dem Titel der freien Benutzung seines Privateigenthums die Erfüllung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf Abhaltung militärischer Uebungen zur faktischen Un möglichkeit zu machen oder wenigstens unverhältnißmäßig zu er schweren. Von einem Eingriff in den verfassungsmäßigen Grund satz der Unverletzlichkeit des privateigenthums könne vorliegend schon deßhalb nicht die Rede sein, weil dem sich für geschädigt haltenden Liegenschaftsbesitzer das Recht unbenommen bleibe, so wohl für allfällig erlittene Schädigungen an Immobilien wie an Modiliargegenständen, als auch überhaupt für die Entwerthung, die sein Grundstück in Folge der darauf gelegten Dienstbarkeit der Duldung von Schießübungen erleiden möge, volle Entschädigung zu verlangen und hiefür erforderlichen Falls die richterliche Ent scheidung anzurufen. C. Gegen diesen Beschluß ergriff F. Klingler mit Schriftsatz vom 29. Juni 1889 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Gesuche um Aufhebung desselben, weil eine Verletzung der Art. 16 und 19 der kantonalen Verfassung sammt des die Ausführung des letztgenannten Artikels betreffenden kantonalen Expropriationsgesetzes vom 23. April 1835 enthaltend, und führte sage schlechthin, daß Niemand in seinem privateigenthum verletzt werden dürfe, sich eine Vernichtung, Beschränkung und Belastung überhaupt nicht gefallen lassen müsse, ob man ihm dafür volle Ent schädigung biete oder nicht. Eine Einschränkung des Art. 16 ent halte Art. 19 ibidem; welcher aber keineswegs etwa eine Ausnahme des erstern in dem Sinne sei, daß das privateigenthum sich eine Beschränkung und Belastung im öffentlichen Interesse gefallen lassen müsse, sondern nur das Recht gebe, den privateigenthümer zu zwingen, gegen volle Entschädigung sein Eigenthum abzutre ten. Weder Staat noch Gemeinden haben, mit andern Worten, ein Recht, Einrichtungen zu treffen, welche die privateigenthums befugnisse zeitweise oder für immer, ganz oder theilweise, aufheben auch sie dürfen den Eigenthümer nicht einfach auf den Prozeßweg weisen, sondern auch sie können derartige Zwecke nur durch zwangs weise Abtretung des Eigenthums gegen volle Entschädigung er reichen. An dieser Sachlage können und dürfen Bundesgesetze nichts ändern und haben es auch nicht gethan. Art. 225 der Militär organisation statuire nur eine Pflicht der Gemeinden den Militär schützenvereinen gegenüber, ordne aber in keiner Weise an, wie die Gemeinden dieselbe erfüllen können. Haben sie nicht eige nen passenden Boden, so können sie, falls auf dem Wege der Privatvereinbarungen nichts erreichbar, gemäß Art. 18 c des kan zu Begründung dessen im Wesentlichen aus: Angesichts des Gut achtens des Kantonsingenieurs unterliege es keinem Zweifel, daß die Ausübung der Schießberechtigung eine bedeutende Beschränkung der Eigenthumsrechte des Rekurrenten zur Folge habe; er könne in der That zeitweise einen großen Theil seines Eigenthums gar nicht benutzen, nicht betreten, sei somit in aktiver Ausübung seiner Eigenthumsrechte total beschränkt durch eine ihm wider seinen Willen auferlegte und auf keinem privatrechtlichen Erwerbungsgrunde be ruhende, dingliche, dauernde Belastung seines Grund und Bodens. Damit sei Art. 16 K. V. Das privateigenthum ist unverletzlich unbedingt durchbrochen, und wenn der Beschluß die gegentheilige Meinung damit begründe, es bleibe ja dem Rekurrenten das Recht unbenommen, für allfällige Schädigung und Entwerthung Ersatz zu verlangen, so lasse sich dagegen einwenden, jener Grundsatz be tonalen Expropriationsgesetzes, zu diesem Behufe expropriiren und mit einer Enteignung gegen volle Entschädigung sei Rekurrent auch einverstanden. Das sei der einzige verfassungsmäßig statthafte Weg; es heiße Art. 16 und 19 der st. gallischen Verfassung auf den Kopf stellen, wenn man auf anderm Wege einen bedeutenden Eingriff in das privateigenthum sanktioniren und den Eigenthü mer für allfällige Entwerthung auf den Civilweg verweisen wolle. D. In ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli und 25. Ok tober tragen der Regierungsrath des Kantons St. Gallen sowohl als der Gemeinderath von Goßau auf Abweisung des Rekurses an, in der Hauptsache aus den bereits oben bei Anführung der angefochtenen Schlußnahme angedeuteten Rechtsgründen, denen noch Folgendes beigefügt wird: Wenn die Rekursschrift den Art. 16 K. V. mit dem Grundsatze anrufe, daß das privateigen thum unverletzlich sei und erkläre, daß die einzige Einschränkung
dieses Grundsatzes durch Art. 19 gegeben sei, welcher bestimme, wie eine Abtretung unbeweglichen Gutes bewerkstelligt werden könne, wenn es das öffentliche Wohl unbedingt erheische, so über sehe sie, daß der ganze Schießplatz gar keinen Boden des Rekur renten in Anspruch nehme. Der Boden des letztern werde nur ganz ausnahmsweise bestrichen, und wenn es dem Rekurrenten gestattet sein sollte, aus dem Titel des Art. 16 cit. Einsprache gegen den Schießplatz zu erheben, so würde damit den Reklama tionen gegen die meisten Schießplätze im Kanton Thür und Thor geöffnet, und es könnte die Bestimmung von Art. 225 der eid genössischen Militärorganisation faktisch nicht zur Anwendung ge bracht werden. Damit wäre aber dem ganzen Schießwesen ein empfindlicher Schlag versetzt und würde die nothwendige Förderung desselben lahm gelegt. Mit Erklärung vom 3. November 1889 schließt sich der Militärschießverein Goßau diesen Ausführungen grenzte Bodenflächen zwangsweise gegen angemessene Entschädigung dienstbar gemacht wurden, ohne den Grund und Boden selbst zu erwerben und ohne daß dagegen Rekurs weder an den Regierungs rath noch an den Richter ergriffen worden wäre. Im Rechte gelte bekanntlich der Grundsatz, daß das Mindere im Mehreren inbegriffen sei; könne nun einem Eigenthümer Grund und Boden mittelst des Expropriationsverfahrens weggenommen werden, so sei kaum abzusehen, warum Grund und Boden nicht auf gleichem Wege mit einer weniger rechtseinschränkenden Dienstbarkeit belegt werden dürfte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entschädigung gefordert werden; das Nähere bestimme das Gesetz. Hieraus folgt nun, daß der Eigenthümer des Nachbargrundstückes durch eine außergewöhnliche Benutzung eines andern Grundstückes in der gewöhnlichen Benutzung seines Eigenthums nicht beeinträchtigt werden darf, selbstverständlich sofern nicht hiezu eine besondere Berechtigung besteht, oder es sich um gesetzliche Eigenthumsbe schränkungen handelt. Weder das eine noch das andere trifft hier zu; dagegen läßt sich nicht leugnen, daß man es in casu wirklich mit einer außergewöhnlichen Benutzung des anstoßenden Grundeigenthums (Gebrauch desselben als Schießplatz) zu thun hat und daß eine Beschränkung der Eigenthumsbefugnisse für den Nachbar (den Rekurrenten) daraus resultirt. Ein solcher Eingriff braucht sich dieser nicht gefallen zu lassen; er hat aber auch nicht den Prozeßweg auf Entschädigung zu betreten, weil es sich dabei nicht um blos zufällige, einzelne Störungen, sondern um eine dauernde Einschränkung handelt. So lange nämlich der Schieß platz besteht und verwendet wird, so lange ist Rekurrent in der Benutzung und Bewirthschaftung seines Eigenthums eingeschränkt. Der Eingriff trägt daher hier den Charakter eines Anspruches auf ein Servitutsrecht. Eine Benutzung aber seines Eigenthums in der Weise, daß dadurch für das Nachbargrundstück eine servitut ähnliche ungesetzliche Belästigung entsteht, ist nichts anderes, als eine Beschränkung des Nachbars in seinem vollen Eigenthums rechte und geht somit gegen Art. 16 K. V. Der Umstand, daß das Bundesgesetz betreffend die Militärorganisation die Gemeinden zur unentgeltlichen Beschaffung der nöthigen Schießplätze ver pflichtet, vermag hieran nichts zu ändern, denn es liegt dies dem Bundesgesetze völlig ferne und es spricht dieses in That und Wahrheit eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung nicht aus. Die Gemeinde Goßau hat nach dem kantonalen Expropriations gesetze (Art. 18 litt. c) das Recht, für den fraglichen Schießplatz Grund und Boden soweit nöthig zu expropriren. Sie kann also dem Bundesgesetze Genüge leisten und wie dies im Uebrigen zu geschehen habe, darüber bestimmt letzteres überall nichts. 3. Fraglich ist hingegen, ob die Gemeinde Goßau das Grund stück des Rekurrenten zu erwerben habe oder ob sie sich damit be gnügen könne, dasselbe auf dem Expropriationswege mit der Dienstbarkeit der Duldung der in Rede stehenden Schießübungen zu belasten. Rekurrent verlangt das erstere; er geht aber mit diesem seinem Begehren offenbar zu weit. Das Bundesgericht hat schon wiederholt erklärt, daß gemäß der verfassungsmäßigen Ga rantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums eine Expropriation nicht blos mittelst Eigenthumserwerbes möglich sei, sondern daß auch eine bloße Beschwerung von Liegenschaften durch Servituten mittelst Expropriation auferlegt werden könne. (Vergl. Amtliche Samm lung IV, S. 611 Erw. 3; VI. S. 597.) Das wird übrigens auch vorliegend mit Bezug auf das st. gallische Expropriations gesetz vom 23. April 1835 beziehungsweise die demselben bisher gegebene Interpretation und praktische Anwendung vom Justizde partemente des dortigen Regierungsrathes mit dem oben sub Fakt. A angeführten Schreiben vom 11. dieses Monats ausdrücklich erklärt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der obigen Erwägungen als be gründet erklärt und der Beschluß des Regierungsrathes des Kan tons St. Gallen vom 29. Mai 1889 daher als verfassungs widrig aufgehoben. XV 1889.