Art. 46 lit. b, Art. 47 und Art. 48 Civilstands- und Ehegesetz; Verhältnis von besonderem und allgemeinem Scheidungsgrund. Wird die Scheidung auf einen bestimmten Grund nach Art. 46 gestützt, so ist dieser vorrangig zu prüfen; das Vorliegen des unbestimmten Grundes der tiefen Zerrüttung nach Art. 47 darf die Abklärung des behaupteten besonderen Grundes nicht ersetzen. Tiefe Ehrenkränkungen im Sinne von Art. 46 lit. b setzen eine Qualifikation voraus, welche in ihrer ehezerstörenden Tragweite den dort ausdrücklich genannten schweren Tatbeständen gleichkommt. Bloß rohe oder beleidigende Äußerungen genügen nicht ohne weiteres, namentlich wenn sie durch eigenes Verhalten des anderen Ehegatten mitveranlasst erscheinen. Ist der behauptete Sachverhalt rechtlich unerheblich, entfällt eine Beweisabnahme.
rechtfertigt erscheine, auch nach den prozeßualischen Verhältnissen der Entscheid über die persönlichen Rechte der Ehegatten, die Ver mögensverhältnisse, die Erziehung der Kinder u. s. w. Beweise für einen speziellen Ehescheidungsgrund nicht erfordere, so müsse von einer Beweisführung abgesehen werden. Der Richter habe bei der Beurtheilung der Frage, ob das eheliche Verhältniß tief zerrüttet sei, freies Ermessen. 2. Wenn von einem Ehegatten die Scheidungsklage, gestützt auf einen bestimmten Scheidungsgrund im Sinne des Art. 46 des Civilstands- und Ehegesetzes, erhoben wird, so muß stets in erster Linie untersucht werden, ob diese Klage begründet sei. Denn derjenige, welchem ein bestimmter Scheidungsgrund zur Seite steht, hat natürlich das Recht, denselben geltend zu machen, also zu verlangen, daß die Ehe gestützt auf diesen Scheidungs grund getrennt werde, und es geht daher nicht an, die Untersu chung der Frage, ob ein bestimmter Scheidungsgrund vorliege, deßhalb abzulehnen, weil doch jedenfalls der unbestimmte Schei dungsgrund des Art. 47 leg. eit. zutreffe. Es sind ja auch die rechtlichen Folgen, welche sich an das Vorhandensein eines der in Art. 46 aufgezählten bestimmten Scheidungsgründe knüpfen, ganz andere als diejenigen des unbestimmten Scheidungsgrundes des Art. 47. Liegt ein bestimmter Scheidungsgrund vor, so muß die Ehe (gänzlich) getrennt werden; im Falle des Art. 47 dagegen hat der Richter die Wahl, auf gänzliche Scheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett zu erkennen; bei gänzlicher Schei dung wegen eines bestimmten Grundes trifft den schuldigen Theil das Eheverbot des Art. 48 ibidem, bei Scheidung wegen tiefer Zerrüttung dagegen nicht. Wenn daher im vorliegenden Falle vom Kläger Thatsachen behauptet und zum Beweise verstellt wä ren, welche, wenn erwiesen, einen bestimmten Scheidungsgrund darstellen würden, so müßte der klägerischen Beschwerde jedenfalls insofern Folge gegeben werden, als der Beweis über diese That sachen zu erheben wäre. Allein die vom Kläger behaupteten ehren kränkenden Aeußerungen der Beklagten sind nun doch nicht der art, daß darin, wenn erwiesen, der Thatbestand einer tiefen Ehrenkränkung im Sinne des Art. 46 litt. b cit. zu finden wäre. Tiefe Ehrenkränkungen im Sinne des Art. 46 litt. b sind solche, welche in ihrer Bedeutung für die Zerstörung des ehelichen Verhältnisses den übrigen dort genannten Scheidungsgründen, der Nachstellung nach dem Leben und der schweren thätlichen Miß handlung, gleichkommen (vergl. darüber Entscheidung des Bundes gerichtes in Sachen Niederer, Amtliche Sammlung X, S. 543 u. ff.). Derart wären nun aber die vom Kläger behaupteten ehr verletzenden Aeußerungen der Beklagten nach den vorliegenden Verhältnissen nicht; wenn dieselben auch allerdings roh und für den Ehemann beleidigend wären, so fällt doch in Betracht, daß nach dem Thatbestände der Vorinstanzen der Ehemann der Ghe frau durch sein Benehmen gegenüber der Frau M. begründeten Anlaß zur Eifersucht bot und daher selbst nicht ohne Schuld da ran ist, wenn ihm die Ehefrau, wann auch in unziemlicher roher Form, eheliche Untreue vorgehalten haben sollte. Es liegt denn auch am Tage, daß der Ehemann jedenfalls nicht dieser von ihm behaupteten Aeußerungen wegen sich zur Anstellung der Schei dungsklage veranlaßt gefunden hat, sondern vielmehr wegen der Trancksucht der Ehefrau. Es erscheint überhaupt für die Entschei dung als unerheblich, ob die Ehefrau die ihr vorgeworfenen be leidigenden Aeußerungen wirklich gethan hat und es ist daher ein Beweis darüber nicht zu erheben, sondern auf Grund der vorlie genden Akten zu entscheiden. 3. Demnach erscheint die Weiterziehung als unbegründet. Ein bestimmter Scheidungsgrund liegt nicht vor und es ist auch die Auffassung der Vorinstanz, daß eine Wiedervereinigung der Ehe leute nicht als ausgeschlossen erscheine, nicht rechtsirrthümlich, sondern erscheint durch die Thatsachen für den Fall als gerecht fertigt, als die Ehefrau dem Hang zum Trunke, welcher durch die Vorinstanzen festgestellt ist, entsagen sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 18. Juli 1889 sein Bewenden. XV 1889