Art. 128 O.R.; interpretation of accident insurance policy clauses 7, 9 and 10; liability accidents and forfeiture periods. Where a collective accident policy and a liability cover are combined, the insurer must indemnify the policyholder when the latter has paid the insured person and thereby succeeds to the insured's position. A notice clause tied to the appearance of consequences is complied with if serious consequences were not yet apparent within the initial days after the accident. A six-month preclusive period does not apply to liability accidents where the policy text expressly excludes such cases; for these, the ordinary statutory limitation period governs. New factual or legal objections on appeal are inadmissible when they were not raised before the cantonal instances.
Hat ein Unfall stattgefunden, in Folge dessen eine Vergütung in Anspruch genommen werden soll, so hat der Versicherungs nehmer längstens innerhalb acht Tagen nach dem Ereignisse be ziehungsweise nach Eintritt der Folgen des Unfalls an die Agentur, welche die Versicherung vermittelt hat, oder an die Direktion eine Anzeige hievon mit Angabe der Veranlassung des Herganges.... abgehen zu lassen. Versäumiß oder Verspätung dieser Anzeige berechtigt die Gesellschaft, alle Ersatzverbindlichkeit in Betreff dieses Unfalles abzulehnen. Außerdem muß der Ver sicherungsnehmer ohne Verzug einen Arzt zuziehen.... 11: Sollte einem Versicherungsnehmer bei einem speziell unter das sogenannte Haftpflichtgesetz (oder unter die sonstigen einschlägi gen, zur Zeit des Policeabschlußes bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Gesindeordnung) zu subsu mirenden Unfälle, etwa in Folge einer mehr beanspruchenden Civilklage des Verletzten respektive der Hinterbliebenen desselben eine weitergehende Verbindlichkeit gegen den Versicherten respek tive dessen Hinterbliebene rechtskräftig auferlegt werden, als laut 7 von der Gesellschaft zu leisten wäre, so kommt die Gesell schaft dem Versicherungsnehmer auch hiefür vollständig auf..., jedoch nur unter den folgenden weitern Bedingungen.... B. Daß der Versicherungsnehmer die gegen ihn anhängig gemachte Klage nebst allen Anlagen sowie alle im Prozesse ergehenden Schrift stücke binnen acht Tagen nach deren Empfang der Direktion der Gesellschaft zustellt und derselben die Wahl und Instruktion des Anwaltes überläßt, auch jede von ihm einverlangte Auskunft thunlichst ertheilt und alle Nachweise, die er liefern kann, recht zeitig beschafft. In einem solchen Falle ersetzt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer auch die demselben etwa zur Last fal lenden Prozeßkosten. Der Versicherungsnehmer ist nicht berech tigt, die gegen ihn geltend gemachten Entschädigungsansprüche ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Gesellschaft anzu erkennen oder durch Zahlung abzufinden. Geschieht dies dennoch, so ist die Gesellschaft zu seiner Schadloshaltung nicht verpflich tet. Am 12. Mai 1888 wurde der beim Kläger angestellte verheirathete Arbeiter Bernhard Flury, geb. 1835, bei seiner Be rufsarbeit durch einen Schlitter am linken Auge getroffen. Als sich eine Entzündung des Auges einstellte, begab er sich am 22. Mai 1888 zur ärztlichen Pflege in das Augenspital Basel und gab dem Kläger von der Sache Kenntniß; letzterer benachrich tigte am 23. Mai den Vertreter der Beklagten, worauf diese wiederholt jede Verpflichtung zu Zahlung einer Versicherungs summe ablehnte. Bernhard Flury (der bereits früher sein rechtes Auge verloren hatte) ist in Folge des Unfalles gänzlich erblindet und dadurch vollständig arbeitsunfähig geworden. Derselbe belangte nunmehr den gegenwärtigen Kläger gestützt auf das erweiterte Haft pflichtgesetz vom 26. April 1887 auf Schadenersatz. Der Kläger übersandte die von Flury am 13. September 1888 eingereichte Klage am 25. gleichen Monats der Beklagten, welche sie jedoch mit der Bemerkung zurücksandte, der Fall betreffe die Versicherung des Klägers aus der genannten Police nicht. Daraufhin verkündete der Kläger der Beklagten den Streit mit dem Antrage, dieselbe zur Vergütung alles dessen zu verfällen, wozu Kläger verurtheilt werden könnte. Die Litisdenunziatin betheiligte sich jedoch am Prozesse nicht. Durch rechtskräftig gewordene Urtheile des Civil und Appellationsgerichtes Baselstadt vom 7. Dezember 1888 und 4. Februar 1889 wurde der Kläger zur Zahlung einer Entschä digung von 4081 Fr. 50 Cts. und Zins zu 5% vom 13. Sep tember 1888 an sowie zu den ordinären und extraordinärern Pro zeßkosten verurtheilt, unter Vorbehalt des Regresses gegen die Litisdenunziatin. Der Kläger verlangte hierauf von der Beklagten gestützt auf 7 B a, 9 und 11 der Police Bezahlung von 1651 Fr. nebst Zins, in welcher Forderung die Kosten des zwi schen dem Kläger und Bernhard Flury geführten Prozesses mit 651 Fr. 30 Cts. übergriffen sind. 2. Die Beklagte hat vor den kantonalen Instanzen dem Klä ger, soweit er Ansprüche aus der Kollektivversicherung erhebe, zunächst die Aktivlegitimation bestritten, weil die Rechte auf Rente beziehungsweise Kapitalabfindung aus der Kollektivversicherung nach 7 der Police nicht dem Versicherungsnehmer sondern dem Versicherten zustehen. Diese Einwendung ist von den kantonalen Instanzen verworfen worden, mit der Begründung, das Klage recht stehe dem Versicherungsnehmer unzweifelhaft nicht nur inso weit zu, als die Versicherung zu eigenen Gunsten abgeschlossen XV 1889
sei ( 11 der Police), sondern in Konkurrenz mit dem Versicher ten auch da, wo sie zu Gunsten des Versicherten Recht schaffe ( 7 9 der Police und Art. 128 O. R.). Dagegen dürfte aller dings dann, wenn der Versicherte für seine Ansprüche noch nicht befriedigt sei, der Versicherungsnehmer nicht Leistung an sich selbst sondern nur Leistung an den Versicherten zu verlangen befugt sein. Wenn hingegen der Versicherungsnehmer dem Versichirten die Folgen des Unfalles selbst vergütet habe, so trete er in die Rechte des Versicherten ein. Dies ergebe sich aus 11 der Police selbst. Aus der dort enthaltenen Stipulation, daß die Versiche rungsgesellschaft in Haftpflichtfällen dem Versicherungsnehmer auch für, den normalen Rahmen der Haftung der Versicherungs gesellschaft übersteigende, ihm auferlegte Leistungen an die Ver sicherten vollständig aufzukommen habe, folge unzweideutig, daß die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer da, wo dieser selbst den Versicherten für seine Ansprüche habe befriedigen müssen, stets hiefür aufzukommen habe, was dann natürlich nicht mehr durch direkte Befriedigung des Versicherten, sondern nur noch durch Leistung an den Versicherungsnehmer geschehen könne. Diese Er örterung, gegen welche übrigens die Beklagte heute etwas neues nicht vorgebracht hat, ist vollständig zutreffend. Es liegt in der That auf der Hand, daß nach Sinn und Geist des Kollektivver sicherungsvertrages die Versicherungngsgesellschaft dem Versichterungs nehmer gegenüber haftbar ist, wenn und insoweit dieser an den Versicherten eine Leistung hat machen müssen, zu welcher sich die Versicherungsgesellschaft ihm gegenüber durch den Versic herungs vertrag verpflichtet hatte. 3. Des weitern hat die Beklagte unter Berufung auf Art. 10 der Police eingewendet, der Versicherungsnehmer habe durch Un terlassung rechtzeitiger Anzeige des Unfalles und unverzüglicher Zuziehung eines Arztes seine Ansprüche verwirkt. Auch diese Einwendung ermangelt der Begründung. Da, nach der thatsächli chen Feststellung des Vorderrichters, ernstliche Folgen des Unfal les in den zehn ersten Tagen nach demselben nicht hervortraten, so daß bis dahin weder eine Anzeige an die Versicherungsgesell schaft noch die Zuziehung eines Arztes erforderlich schien, so ist die Anzeige rechtzeitig geschehen, insbesondere da nach Art. 10 der Police die Anzeigepflicht nicht schlechthin vom Tage des Unfalles, sondern vom Eintritte der Folgen desselben an läuft. 4. Im Fernern hat die Beklagte geltend gemacht, die Ansprüche des Klägers seien nach 94 der Policebestimmungen erloschen, weil dieselben nicht binnen sechs Monaten nach dem Unfalle mittelst förmlicher Klage vor den kompetenten Gerichten seien geltend gemacht worden. Die Vorinstanzen haben diesen Einwand deßhalb zurückgewiesen, weil der Kläger seine Regreßklage durch die Streitverkündung an die Beklagte nach den für ihn verbind lichen Vorschriften der Civilprozeßordnung geltend gemacht und damit dem 9 litt. 3 der Police vollkommen Genüge geleistet habe. Der Vertreter der Beklagten hat hiegegen heute ausgeführt, einerseits enthalte die Streitverkündung nicht, wie die Police dies verlange, eine förmliche Klage und anderseits erscheine die ge genwärtige Klage gar nicht als Regreßklage. Der Kläger mache mit derselben nicht einen Anspruch aus der Haftpflichtversicherung, sondern einen solchen aus der Kollektivversicherung geltend. Das erweiterte Haftpflichtgesetz, nach welchem der Kläger dem Versicher ten Flury gegenüber verantwortlich erklärt worden sei, habe zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bestan den. Nach 11 der Policebestimmungen stehe also dem Kläger ein Anspruch an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatz bezie hungsweise Uebernahme der ihm dem Flury gegenüber auferlegten Haftpflichtentschädigung als solcher nicht zu; er könne vielmehr höchstens die Ansprüche aus der Kollektivversicherung nach Maß gabe des 7 der Policebestimmungen an Stelle des Versicherten geltend machen. Dieser Anspruch sei aber ein ganz anderer An spruch als derjenige aus der Haftpflichtversicherung auf Ueber nahme respektive Ersatz der dem Versicherungsnehmer auferlegten Haftpflichtentschädigung, von welchem er sich nach Inhalt und Rechtsgrund unterscheide. Nur der Anspruch des Versicherungs nehmers auf Haftpflichtentschädigung wäre (dem Anspruche des Verletzten aus dem Haftpflichtgesetze gegenüber) ein Regreßan spruch, nicht aber der Anspruch aus der Kollektivversicherung. Es erscheint nun in der That als zweifelhaft, ob die angefochtene Erwä gung der Vorinstanzen richtig sei; allein die in Rede stehende Ver jährungs oder richtiger Verwirkungseinrede muß jedenfalls aus
einem andern Grunde verworfen werden. Nach 9 i. f. der Policebestimmungen nämlich gilt die sechsmonatliche Präklusivfrist für die Klageberechtigung mit Bezug auf die haftpflichtigen Un fälle" überall nicht; für deren Ersatz" hat vielmehr die Gesell schaft innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen eventuell auf zukommen. Diese Bestimmung ist nicht wie diejenige des 11 auf solche Unfälle beschränkt, welche nach einem zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages bestehenden Gesetze die Haft pflicht des Versicherungsnehmers zur Folge haben, sondern sie gilt für die haftpflichtigen" Unfälle ganz allgemein, mag in Betreff derselben die Haftpflicht durch ein früheres oder ein spä teres Gesetz eingeführt worden sein. Dies ergiebt sich ohne wei ters aus dem Wortlaute des 9 der Police; es ist denn auch leicht erklärlich, daß die gedachte Beschränkung des 11 der Po lice in 9 derselben nicht ausgenommen ist. Die Bedeutung der Verpflichtung, für die dem Versicherungsnehmer auferlegten Haft pflichtentschädigungen ohne Rücksicht auf deren Betrag aufzukom men, hängt natürlich von der bestehenden Haftpflichtgesetzgebung ab; durch eine Aenderung der letztern, im Sinne einer Ausdeh nung der Haftpflicht, kann sie vollständig geändert werden. Da nun natürlich der Bemessung der Prämie nur die Lage der Ge setzgebung zur Zeit des Versicherungsabschlusses zu Grunde gelegt werden kann, so schließt die Versicherungsgesellschaft nach 11 der Police die Haftpflichtversicherung nur für die nach dieser zur Zeit geltenden Gesetzgebung haftpflichtigen Unfälle ab. Für die in 9 der Police normirte Klagefrist dagegen gilt diese Erwä gung nicht; hier erscheint es gegentheils als gerechtfertigt, alle überhaupt eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers begründenden Unfälle, mag die Versicherungsgesellschaft für die Haftpflichtent schädigung als solche verantwortlich sein oder nicht, gleich zu be handeln und rücksichtlich derselben die Verjährungsfrist als Klage rist anzuerkennen, da ja eben bei allen solchen Unfällen in Frage steht, ob der verletzte Versicherte den Vorsicherungsnehmer (gestützt auf das Haftpflichtgesetz) oder aber die Versicherungsgesellschaft (gestützt auf die Kollektivversicherung) belangen wird. Gilt somit für den vorliegenden Fall die sechsmonatliche Präklusivfrist des 9 der Police überall nicht, so ist die gestellte Verwirkungsein rede unbegründet. 5. In quantitativer Beziehung haben die Vorinstanzen die Be klagte unter Berufung auf 7 B a der Police verpflichtet, dem Kläger die Summe von 4000 Fr. als kapitalisirten Betrag der der doppelten Versicherungssumme von 2000 Fr. entsprechenden Rente zu bezahlen; sie haben ihr überdem die Kosten des frühern zwischen dem Kläger und dem Versicherten Flury geführten Pro zesses sowie den Ersatz der dem Flury zugesprochenen Zinsen auf erlegt, weil sie durch ihre frühere ablehnende Haltung den Kläger zu Führung des Prozesses gegen Flury genöthigt habe. Der Vertreter der Beklagten hat heute geltend gemacht, nach 7 B a der Police könne die Versicherungsgesellschaft eventuell zu nichts anderem als zu einer der doppelten Versicherungssumme entspre chenden Rente (welche im Fragefalle 348 Fr. betragen würde) verpflichtet werden; eventuell dürfte als Kapitalentschädigung je denfalls nicht mehr als der Betrag der Versicherungssumme mit 2000 Fr. gewährt werden. Auf eine sachliche Prüfung dieser Anträge kann indeß vom Bundesgerichte nicht eingegangen wer den; denn dieselben sind vor den kantonalen Instanzen gar nicht geltend gemacht worden; vor diesen hatte sich vielmehr die Be klagte auf einen ganz andern Standpunkt gestellt, indem sie gegen das Quantitativ der klägerischen Forderung nur die offenbar un zutreffende Einwendung geltend machte, es sei durch den Unfall nur eine halbe Invalidität des Versicherten begründet worden, da die thatsächlich vorhandene gänzliche Erwerbsunfähigkeit desselben nicht ausschließlich durch den Unfall sondern theilweise durch deu Umstand, daß Flury schon früher an einem Auge blind gewesen, verursacht worden sei. Die Entscheidung rücksichtlich der Kosten des Vorprozesses und der dem Versicherer gegenüber dem Versi cherungsnehmer auferlegten Zinsen erscheint aus dem von den Vorinstanzen angeführten Grunde als gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte nen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 8. August 1889 sein Bewenden.