Art. 50 and 62 OR; legal causation in tort and interruption by the injured party's own culpable conduct; a defendant is not liable where the injury is not the legal consequence of his conduct but results from an independent, free and negligent act of the claimant. Mere factual causation is insufficient; the decisive question is whether the earlier act remains legally attributable in view of the intervening conduct of the injured person. Where the accident is exclusively occasioned by the claimant's own careless behavior, liability of the actor and any derivative employer liability fall away (consid. 3-4).
Dreschen beginnen sollte. Während Kläger beim Frühstücke saß, setzte der von Wyß vorübergehend für die Drescharbeit angestellte Beklagte Lorenz Schenker, welcher erst nach Aufstellung der Ma schine hinzugekommen war, die letztere durch Vorwärtsbewegung des Göpels in Bewegung. Als Kläger das Geräusch der Maschine hörte, begab er sich hinaus, um den sogenannten Tisch in Bereitschaft zu setzen; er suchte zwischen dem Tische und der Wand der Tenne durch einen schmalen Durchlaß durchzugehen, sei es, um die hinter der Maschine liegenden Beine des Tisches zu holen (wofür ihm übrigens ein anderer, breiterer, ungefährlicher Zugang zur Ver fügung gestanden wäre), sei es um den Tisch einzuhängen (wozu er aber sonst gewöhnlich Beihülfe beanspruchte). Bei diesem Ver suche strauchelte und fiel er so unglücklich, daß er mit der linken Hand in die Trommelwalze der Maschine gerieth, wodurch die Hand derart verletzt wurde, daß sie in der Folge hinter dem Handgelenke amputirt werden mußte. Die Ursache des Sturzes des Klägers ist nach der thatsächlichen Feststellung der Vor instanz nichts ermittelt; es ist insbesondere nicht erwiesen, daß der Sturz eine Folge davon war, daß der Tisch wegen seiner mangel haften Befestigung wie der mangelhafte- Befertigung der Maschine durch die Bewegung der letztern aus seiner Lage und gegen die Wand beziehungsweise den Kläger gedrängt worden sei. Die erste In stanz hat die auf Art. 50 und (gegenüber dem Beklagten Wyß auf Art. 62 O. R. begründete Schadenersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten Schenker bis zum Belaufe von 1500 Fr. gutgeheißen, indem sie ausführte: Es treffe den Beklagten Schenker ein Verschulden, weil er die Maschine unbefugterweise in Bewe gung gesetzt habe und dieses Verschulden stehe mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhang, da ohne die gedachte Handlungsweise des Schenker der Kläger nicht verletzt worden wäre. Allein dieses Verschulden erscheine doch nur als leichte Fahrlässigkeit und es stehe ihm ein eigenes Verschulden des Verletzten gegenüber ch seinerseits sorglos gehandelt habe. Gegenüber dem Beklagten Wyß dagegen hat die erste Instanz die Klage des Gänzlichen ab gewiesen, indem sie ausführte, Art. 62 O. R. treffe hier nicht zu, weil zur Zeit der von Schenker begangenen unerlaubten Handlung Wyß noch nicht Geschäftsherr des letztern gewesen sei, denn es sei damals die dem Kläger als technischem Leiter obliegende Montirung der Maschine noch nicht beendigt gewesen, erst mit dem Beginne des Dreschens nach vollendeter Montirung hätte die Haftbarkeit des Wyß für die von ihm gestellten Arbeiter begonnen. Die zweite Instanz hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. Rücksichtlich desbeklagten Schenker führt sie aus, es sei zwar allerdings eine unbefugte Handlung gewesen, wenn derselbe vor dem Beginne der Dresch arbeiten die Maschine in Bewegung gesetzt habe, allein sein Ver schulden erscheine als ein äußerst leichtes und entschuldbares, wenn erwogen werde, daß er wohl die übliche Probe der Maschine habe vornehmen wollen und dies, da die unschwierige Handhabung der Dreschmaschine den Landleuten jener Gegend genau bekannt sei, im vollen Bewußtsein der Ungefährlichkeit seiner Manipulation habe thun können. Dagegen habe der Kläger selbst mit ungebühr licher Unachtsamkeit und außerordentlichem Leichtsinn gehandelt. Denn es müsse als eine Vernachlässigung der elementarsten Vor sichtsmaßregeln bezeichnet werden, daß der Kläger sich mit der Maschine zu schaffen gemacht habe, während sie, wie er wohl ge wußt, sich in Bewegung befunden habe und er das Aufhören der Bewegung leicht hätte anordnen können. Angesichts dieses schweren Verschuldens des Klägers sei der Beklagte Schenker der Haftpflicht gänzlich zu entbinden. Was den Beklagten Wyß anbelange, treffe Art. 62 O. R. auf ihn nicht zu. Schenker sei von ihm blos vorübergehend, als Taglöhner, zur Aushülfe beim Dreschen, eingestellt worden. Dieses Verhältniß aber werde ebenso wie das gewöhnliche Dienstboten-Verhältniß, bei welchem das Dienitboten personal nicht zum Betriebe eines Gewerbes verwendet werde, nicht durch den Art. 62 O. R. beherrscht. Zudem habe Schenker nicht in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen , in seiner Eigenschaft als Arbeiter, sondern selbständig, als Privatmann, gehandelt. Denn er habe die Maschine vor dem Beginne der Drescharbeiten, für welche einzig er angestellt gewesen sei, in Bewegung gesetzt. Ein eigenes Verschulden, aus welchem er nach Art. 50 verantwort lich gemacht werden könnte, treffe den Beklagten Wyß nicht. Daß er, was einzig in Betracht kommen könnte, die Aufstellung der Maschine durch seine Leute stillschweigend habe geschehen lassen,
ce 2 involvire kein Verschulden, denn er sei daran nicht durch ein posi tives Verbot des Klägers gehindert gewesen und habe auch nicht die nach der Natur der Verhältnisse gebotene Vorsicht außer Acht gelassen. Denn das Aufstellen einer Dreschmaschine erfordere keine besondern technischen Kenntnisse und es dürfe angenommen wer den, daß die Landleute der Gegend mit der Handhabung und Mon tirung einer solchen Maschine hinlänglich vertraut seien und auch ihr Dienstpersonal mit dieser Arbeit betrauen dürfen. 2. Der Anwalt der Beklagten hat heute wie vor den kanto nalen Instanzen in erster Linie eingewendet, es liege eine unzu lässige subjektive Klagenhäufung vor. Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob diese Einwendung nach kantonalem Prozeßrechte zutreffe. Die kantonalen Gerichte haben die Klagenhäufung zuge lassen und dies ist für die Behandlung der Sache in der bundes gerichtlichen Instanz maßgebend. Dagegen hat das Bundesgericht gemäß konstanter Praxis allerdings zu untersuchen, ob die Vor aussetzungen seiner Kompetenz rücksichtlich jeder der beiden ver bundenen Klagen vorliegen, insbesondere, was hier einzig in Zwei fel könnte gezogen werden, ob der gesetzliche Streitwerth für jede der beiden Klagen gegeben sei. Dies ist aber zu bejahen. Denn nach der Fassung des Klagepetits verlangt der Kläger, daß jeder der beiden Beklagten ihm für die ganze Klagesumme haftbar erklärt, d. h. daß die Beklagten solidarisch zu Bezahlung der Entschädigung verurtheilt werden. Soweit die Verantwortlichkeit beider Beklagten auf eigene Verschuldung derselben begründet resp. aus Art. 50 O. R. abgeleitet wird, ist denn auch die Berechtigung des Begeh rens solidarischer Haftung derselben nach Art. 60 O. R. unzwei felhaft; soweit der Beklagte Wyß auf Grund des Art. 62 O. R. als für das Thun des Arbeiters Schenker verantwortlicher Ge schäftsherr belangt wird, kann dagegen allerdings eine solidare Haftung desselben kaum aus Art. 60 cit. abgeleitet werden; da gegen ergiebt sich die solidarische Haftung des nach Art. 62 O. R. verantwortlichen Geschäftsherrn neben dem (für seine Handlungen verantwortlichen) Arbeiter eben aus dem Nebeneinanderbestehen der Art. 50 und 62 O. R. Da dem Beschädigten aus Art. 50 der Arbeiter und aus Art. 62 der Geschäftsherr auf Ersatz des ganzen erstattungsfähigen Schadens haftet, so liegt ein besonderer Fall gesetzlicher solidarität vor (vergl. Hartmann, Zeitschrift für schweize risches Recht, N. F., VI, S. 117 u. ff.). 3. Fragt sich sodann in erster Linie, ob die Klage gegenüber dem Beklagten Schenker begründet sei, so kann dem letztern ein in kausalem Zusammenhange mit dem Unfall stehendes Verschulden nicht beigemessen, die Verletzung des Klägers ihm nicht zum Ver schulden angerechnet werden. Es wird zwar zuzugeben sein, daß Schenker, indem er die Dreschmaschine ohne Befehl in Bewegung setzte, unbefugt handelte, so daß, wenn dadurch unmittelbar ein Schaden entstanden, etwa die noch nicht vollständig montirte Ma schine selbst beschädigt worden wäre u. drgl., er für denselben haft bar erklärt werden müßte. Allein der Unfall ist nun ja nicht da durch allein herbeigeführt worden, daß Schenker die Maschine in Bewegung setzte, was vielmehr an sich, nach der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, ein durchaus harmloses und un schädliches Unternehmen war,sondern erst dadurch, daß der Kläger selbst sich in unvorsichtiger Weise der, wie er sah, in Be wegung befindlichen Maschinenäherte. Die Bewegung der Maschine bei der Annäherung des Klägers einzustellen, lag für Schenker, auch wenn er diese Annäherung wahrnahm, eine Veranlassung nicht vor; im Gegentheil durfte er, da ja der Kläger die Manipulation mit der Maschine zu leiten hatte, annehmen, dieser werde seiner seits, sofern es erforderlich sein sollte, die Einstellung der Bewe gung anordnen; wenn er dies nicht thue, so bezeige er eben da mit, daß Schenker mit der Bewegung nur fortfahren möge. Daß der Unfall irgend mit einer durch Mängel in der Montirung ver ursachten Bewegung der Maschine in kausalem Zusammenhange tehe, ist nach der Etatsächlichen Feststellung des Appellationsur theils nicht dargethan; es kann also nicht etwa gesagt werden, daß der Kläger, welcher habe voraussetzen dürfen, die Maschine werde nur nach ordnungsmäßiger Montirung in Bewegung gesetzt werden, in Folge einer von ihm nicht vorauszusehenden Bewegung der Maschine verletzt worden sei, vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Unfall eben ausschließlich vom Kläger durch die unvorsichtige Art und Weise, wie er neben der Maschine durch einen engen Durchlaß durchzudringen versuchte, verschuldet wor den ist. Richtig ist freilich, daß der Unfall nicht eingetreten wäre,
wenn Schenker die Maschine nicht in Bewegung gesetzt hätte und daß also insofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Thun des Schenker und dem Unfalle statsächlich besteht; allein rechtlich relevant ist dies nicht; entscheidend ist vielmehr, daß die Zurechnung des eingetretenen schädigenden Erfolges zur Schuld des Schenker durch die dazwischentretende freie, schuldhafte Hand lung des Beschädigten selbst ausgeschlossen wird, ein rechtlich er heblicher Kausalzusammenhang also nicht vorliegt. 4. Ist somit der Unfall vom Kläger selbst verschuldet worden, so muß offenbar auch die Klage gegen den Beklagten Wyß ohne Weiteres abgewiesen werden und bedarf es für den vorliegenden Fall einer Untersuchung der Frage, ob Art. 62 O.-R. vom Vorder richter richtig ausgelegt worden sei, nicht und braucht ebensowenig geprüft zu werden, ob nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse Wyß für ein durch die von ihm dem Kläger zur Bedienung seiner Maschine zur Verfügung gestellten Arbeiter hiebei begangenes Verschulden als Geschäftsherr einzustehen hätte oder insoweit nicht eher der Kläger selbst als Geschäftsherr (Unter nehmer der Drescharbeit) zu betrachten wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 24. Sep tember 1889 sein Bewenden.