Art. 24 OR; fraudulent concealment as a ground for avoidance of a settlement requires both an objectively relevant nondisclosure and a causal influence on consent. If the cantonal court finds, as a matter of fact, that the omitted circumstance was irrelevant to the party's decision and that no causal nexus exists, the Federal Court is bound by that finding under Art. 30 OR and may not reassess the evidence. Good-faith reliance on a contractual interpretation, even if arguably mistaken, excludes fraudulent intent where the factual findings do not establish a duty to disclose and do not show that the other party was induced by the silence.
trieb deren Geschäfte unter der bisherigen Firma fort. Aus dem Gesellschaftsvertrage sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Die Gesellschaft wird für die Zeit bis Ende Dezember 1886 fest eingegangen. Doch hat jeder Associé das Recht, wenn das eine oder andere Geschäft während zwei Jahren nicht einmal die Jahres zinsen sammt Spesen abwerfen sollte, Liquidation des betreffen den Theils zu verlangen" ( 6). Jeder der drei Associés ist zu gleichen Theilen mit Nutzen und Schaden im Geschäft interessirt ( 4). Dem, damals erst 17 Jahre alten, Bruder des Gesell schafters Peter Jenny, Fritz Jenny, soll nach 8 das Recht eingeräumt sein, mit 1. Januar 1885 als Assecté in unser Ge schäft einzutreten mit ½ Antheil an beiden Geschäften. Fritz Jenny ist bei seinem Eintritte in allen Theilen, also speziell auch betreff der Werthansätze von Gebäuden, Geräthschaften und Liegenschaften, den übrigen Associés gleichgestellt. Wenn Fritz Jenny in die Gesell schaft eintritt, so hat er als Einschußkapital 100,000 Fr. im auszubezahlen." 8 9 schreibt vor: Sollte ein Associé vertrags widrig aus dem Geschäfte treten, so ist er für jeden Schaden und Nachtheil verantwortlich und haftet mit seiner Interessenz bis nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages; zugleich ist ihm unter sagt, während der Vertragszeit in ein anderes Geschäft zu treten oder ein ähnliches Geschäft zu gründen. Der Abrechnungsmodus ist auch hier laut 7 vorbehalten. Für den Fall, daß nach Ab lauf der Vertragsdauer ein oder mehrere Associés aus dem Ge schäfte treten und dessen Fortsetzung durch die übrig bleibenden Associés vereinbart wird, so soll den letztern behufs Ermöglichung der Fortsetzung das Recht eingeräumt sein, die Liegenschaften, Gebäulichkeiten u. s. w. zu den Inventaransätzen, wie solche beim Vertragsablauf festgesetzt sind, zu übernehmen. ( 7." Nach 11 des Gesellschaftsvertrages ist für Streitigkeiten über die Aus legung des Vertrages und für Anstände, die der Vertrag nicht vorgesehen habe, schiedsrichterliche Erledigung vorgesehn. Im Früh jahr 1883 kam es zu einem Streite zwischen dem jungen, damals noch minderjährigen, Fritz penny und dem Gesellschafter P. Blumer; ersterer war nämlich nicht damit zufrieden, daß ihm nur ein hal ber Gesellschaftsantheil (von ½) in Aussicht gestellt war und be Geschäfte zu belassen" (von den darin angelegten Geldern der Erbschaft des Konsuls Jenny). 5 des Gesellschafsvertrages be stimmt: Keine Geheimnisse über unser Geschäft, so wenig als willkürliche Maßnahmen und Unternehmungen von Einzelnen dürfen geduldet werden und Dawiderhandelnde können mit Hab und Gut verantwortlich gemacht werden. In 7 sodann ist ver einbart: Für den Fall des Ablebens eines Associé innert dem Vertragstermine dauert seine Interessenz mit Nutzen und Schaden im Geschäft bis nach Ablauf desselben fort, insofern nicht vor her ein gütlicher Auskauf stattfindet. Die übrigen Associés sind in obigem Falle berechtigt, die Lie genschaften, Gebäulichkeiten, Wasserrechte, Geräthschaften u. s. w. nach dessen Ableben zu den im letzten Inventar festgesetzten An satzpreisen von der Verlassenschaft zu übernehmen. Waarenvorräthe, Guthaben, sonstige Ausstände werden, wenn keine besondere Ver ständigung stattfindet, gemeinschaftlich liquidirt. Die Abschrei bungen auf Gebäulichkeiten und Geräthschaften dürfen 1% von den jeweiligen Inventaransätzen nicht übersteigen. Falls die Uebernahme des Geschäftes durch die übrigen Associés zu obigen Bedingungen zugesagt wird, so sind sie gehalten, den Antheil der Verlassenschaft in acht jährlichen Raten zu 12 ½% hauptete, es sei ihm früher volle Gleichstellung mit den übrigen Associés versprochen worden; er erklärte, zu den vereinbarten Be dingungen nicht in das Geschäft eintreten zu wollen. In Folge dieses Streites erklärte P. Blumer wiederholt gegenüber dem Ge sellschafter Peter 4enny, daß er mit Rücksicht auf das Benehmen seines Bruders Fritz Jenny den 8 des Gesellschaftsvertrages als erloschen betrachte und seine Zustimmung zum Eintritte des Fritz Jenny in die Gesellschaft nicht gebe. Peter penny wies diese Er klärung wiederholt zurück; eine letzte sachbezügliche Zuschrift des P. Blumer vom 17. April 1884 beantwortete P. Jenny nicht mehr. Schon seit längerer Zeit erkrankt, verstarb er am 15. Juni 1884. In dem über seinen Nachlaß ergangenen Rechnungsrufe erklärten F. Blümer Jenny und Peter Blumer Blumer, daß als überlebende Associés der Firma P. Blumer Jenny Schwanden von 7 Lemma 2 des bestehenden Gesellschaftsvertrages vom 20. Oktober 1881 Gebrauch machen (d. h. also, die Liegen schaften u. s. w. zu den letzten Inventarpreisen an sich ziehen)
Vous en avez sprüche oder daraus entstehenden Folgen unbedingt und verpflich und mit Bezug auf 8 die frühern von P. Blumer wiederholt ten sich, hierfür der Verlassenschaft des Herrn Peter Jenny sel. abgegebenen Erklärungen erneuern. Die Erbschaft des P. Henry genehme Bürg und Zahlerschaft zu leisten." Ob bei den Ver bestritt die von F. und P. Blumer beanspruchte Berechtigung, die handlungen über Abschluß dieses Vertrages den Erben Henry vom Liegenschaften u. s. w. der Firma an sich zu ziehen und Fritz Anwalte der beiden Blumer mitgetheilt worden sei, ein Verkauf Jenny beanspruchte die Aufnahme in die Gesellschaft. Da gütliche der Mühle in Chiaravalle werde von letztern tendirt und sei Unterhandlungen fruchtlos blieben, so strebten die Erbschaft Jenny vielleicht in nicht allzu ferner Zeit möglich," ist bestritten. Da sowie Fritz Jenny eine schiedsgerichtliche Entscheidung an und gegen ist nicht bestritten, daß weitere Mittheilungen über allfällig ließen zu diesem Zwecke F. und P. Blumer auf 3. Januar 1885 schon eingeleitete Verkaufsverhandlungen nicht gemacht wurden. vor Vermittleramt laden. Anläßlich dieser Tagfahrt kam es, nach Solche Verkaufsunterhandlungen waren nun aber damals von P. dem der Anwalt der Familielenny und des Fritz Jenny die Ini Blumer bereits angebahnt worden. Schon zu Lebzeiten des P. Jenny tiative hiezu ergriffen und die ersten Vorschläge formulirt hatte, hatte P. Blumer bei ersterm, welcher speziell das Mühlengeschäft zu einer Verständigung zwischen den Parteien, indem an genann in Chiaravalle leitete, in Anregung gebracht, ob es nicht möglich tem Tage ein Auslösungsvertrag abgeschlossen wurde; durch diesen wäre, dieses Geschäft zu angemessenem Preise an den Banco di Vertrag verzichteten die Verlassenschaft des Peter Henry und Fritz Roma beziehungsweise ein Zweiginstitut desselben, die Società Jenny auf alle ihnen laut Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 1881 dei molini e magazini generali di Roma zu verkaufen, welches zustehenden Rechte, so daß das Geschäft P. Blumer Jenny Institut ein Monopol im italienischen beziehungsweise römischen in Schwanden und Chiaravalle mit dem 1. Januar 1884 in Müllereigeschäfte anzustreben scheine. Peter Jenner hatte hierauf am Aktiven und Passiven auf F. und P. Blumer übergehen sollte, 8. Februar und 19. März 1884 geantwortet, ein solcher Verkauf wogegen letztere sich verpflichteten, den der Verlassenschaft des sei gegenwärtig nicht thunlich und es sei übrigens ein Verkauf Peter Jenny laut Geschäftsbilanz per 1. Januar 1884 zu gute mit Rücksicht auf die gute Rendite des Geschäftes nicht dringlich. kommenden Betrag sammt Zinsen in bestimmten Terminen zu Am 2. Mai 1884 hatte sodann P. Blumer sich an Oreste Bran rückzubezahlen und überdem dem Fritz henny dahin und daweg dini, den römischen Agenten der Firma, gewendet und denselben 50,000 Fr. in zwei Raten bis spätestens Ende 1885 auszube ersucht, er möchte sich mit der nöthigen Vorsicht darüber Gewiß zahlen. Art. 3 dieses Vertrages bestimmt: Die Vormerkung des heit zu verschaffen suchen, ob der Verwaltungsrath der römischen Eigenthumsüberganges der Mühlen und Pastenfabrik sammt Mühlengesellschaft beziehungsweise des römischen Banco zum An Zubehörden in Chiaravalle auf die Herren Ferdinand und Peter kaufe der Mühle in Chiaravalle geneigt und ob darüber eine Ver Blumer und ebenso diejenige des Austrittes der Verlassenschaft des ständigung möglich wäre. Er fügte bei, der Hauptgrund seiner Anfrage Herrn Peter Jenny sel. aus der Firma Peter Blumer Jenny sei der schwankende Gesundheitszustand seines Associés Jenny, welcher, in den öffentlichen Büchern daselbst soll bis Ende 1885 auf wie er befürchte, der Leitung ihres Etablissements nicht mehr viele geschoben werden und es verpflichtet sich die Verlassenschaft Jahre werde vorstehen können und ersuchte den Agenten, von des Herrn Peter Jenny sel., bei einer allfälligen Veräußerung dieser Anfrage weder seinem (des Schreibers) Hause, noch dem dieser Liegenschaften durch die Herren Ferdinand und Peter Blumer Herrn Jenny etwas zu sagen. Nach dem Tode des P. Jenny, am innerhalb dieses Zeitraumes die geforderten Unterschriften zu geben, 18. Juni 1884, erneuerte P. Blumer, wie er sagte im Einverständ damit die Zahlung einer zweimaligen Handänderungsgebühr ver nisse mit seinem Associé, und mit dem Hinweise darauf, daß der mieden werden kann. Dagegen haften die Herren F. und P. von ihm befürchtete Fall nun eingetreten sei, den Auftrag an sel. für alle Blumer der Verlassenschaft des Herrn P. 4enny Brandini, dieser möchte in Gemeinschaft mit seinem Schwieger und jede an diese letztere von daher allfällig zu stellenden An XV 1889
vater, dem Advokaten Tancredi, zu ermitteln suchen, ob die Römi sche Bank zu einem Ankaufe des Etablissements in Chiaravalle zu vernünftigem Preise geneigt wäre. Brandini übernahm diesen Auftrag und that wirklich in Verbindung mit dem Advokaten Tancredi Schritte, um den Verwaltungsrath der Römischen Bank zu Uebernahme des Etablissements in Chiaravalle zu bewegen; es wurde hierüber eine ausführliche Korrespondenz zwischen Bran dini und Tancredi einer und P. Blumer und dem Vertreter der Firma P. Blumer Cie in Chiaravalle (Gior. Baumgartner, einem Schwiegersohn des Associé F. Blumer) andrerseits geführt. Am 16. Juli 1884 nannte unter Anderm P. Blumer dem Bran dini als Verkaufspreis den Betrag von 800,000 Fr. netto, alle Spesen zu Lasten des Käufers, und am 30. Juli 1884 benach richtigte ihn Brandini, daß sie die Offerte mit der nothwendigen Vorsicht gemacht haben." Am 13. Dezember 1884 ersuchte Bran dini den Baumgartner, um einige Angaben über die Beschaffen heit, Einrichtungen, Produktionskraft u. s. w. der Mühle, um von denselben Gebrauch machen zu können; auf telegraphische Ein ladungen des Brandini und Tancredi vom 18. und 19. Dezember telegraphirte P. Blumer am 19. Dezember an Tancredi: Eta Wünsche P. Blumers nicht nur eingehalten, sondern eher noch übertroffen werden. Am 27. Dezember schrieb daraufhin P. Blu mer dem Tancredi wörtlich: Ich bestätige Ihnen mein Telegramm vom 19. dies und bestätige Ihnen mit Gegenwärtigem meine Voll macht, mit der betreffenden Gesellschaft behufs Verkaufs meines Etablissements in Chiaravalle zu den Bedingungen meiner frühern Vorschriften zu unterhandeln, vorbehältlich der Genehmigung meines Hauses." Am 30. Dezember meldete Tancredi, daß er einem einflußreichen Mitgliede des Verwaltungsrathes der Römi schen Bank (dem Prinzen Gabrielli) habe mittheilen lassen, daß er von P. Blumer die Vollmacht besitze und die Verhandlungen mit Jemand aus dem Schoße des Verwaltungsrathes führen werde. Den von P. Blumer ihm genannten Preis betrachte er blissement mit Maschinen, aber ohne Waaren, Guthaben, Vieh, Fuhrwerk, Säcke, Hausgeräthe, Preis achthundertfünfzigtausend netto zahlbar Hälfte sofort, Häifte innerhalb 1885 mit den Zinsen; alle Steuern zu Lasten des Käufers und vorbehältlich Genehmi gung meines Hauses," sowie an Brandini: Obwohl keinen Grund habe zu verkaufen, werde zu guten Bedingungen verhau fen (welch' letztere Depesche einzig dem Kauflustigen mitgetheilt werden sollte). Am 23. Dezember theilte Tancredi dem P. Blumer mit, in Folge seiner Telegramme sei die Angelegenheit mit der Römi schen Bank eingeleitet worden und er zweifle an dem glücklichen Erfolge nicht, denn es sei gelungen, in der genannten Gesellschaft große Kauflust zu erregen. Da andere Vermittler sich einzudrängen versuchen, so ersuche er um einen Brief, in welchem ihm Voll macht-ertheilt werde, in den Grenzen der früher ertheilten Vor schriften, ohne dieselben zu wiederholen , und unter Geneh migungsvorbehalt zu verhandeln. Was den Preis u. s. w. anbe lange, so werde er die Sache so zu leiten verstehen, daß die alsDenimum und theile denselben Niemandem mit; er werde mit einem weit höhern Preise anfangen und, wenn er die Antwort gehört, zu unterhandeln wissen. Auch P. Blumer möge den ge machten Minimalpreis Niemandem mittheilen. Nächstens werde ein Ingenieur zur Besichtigung und vielleicht auch zur Schätzung des Etablissements an Ort und Stelle gesandt werden; da es von Nutzen wäre, wenn P. Blumer sich bei Ankunft des Ingenieurs in Chiaravalle befände, so werde er demselben diese Ankunft drei oder vier Tage vorher telegraphisch melden. Wie aus dem Proto kolle des Verwaltungsrathes der Mühlengesellschaft vom Dezember 1884 hervorgeht, hatte diese Behörde damals eine Schlußnahme über allfällig für die Mühle in Chiaravalle zu machende Kaufs offerten nicht gefaßt; aus den betreffenden Beschlüssen vom 15., 20. und 26. Dezember geht dagegen hervor, daß sie geneigt war, eine Offerte des Besitzers zu prüfen und mit Tancredi zu unter handeln, wobei vorerst das Verwaltungsrathsmitglied Prinz Gabrielli mit Tancredi sich zu besprechen habe, in welcher Eigenschaft dieser sich vorstelle. In diesem Studium befanden sich die Verkaufsunter handlungen, als der Auslösungsvertrag vom 3. Januar 1885 abgeschlossen wurde. Die dieselben betreffenden Korrespondenzen des P. Blumer und G. Baumgartner waren in die Kopirbücher der Firma P. Blumer genny nicht, sondern in die Privatkopir bücher eingetragen. In der Bilanz vom 1. January 1884 respek tive 31. Dezember 1883, welche nach dem Vertrage vom 3. Januar
der Ausösung der Erben Jenny zu Grunde gelegt wurde, ist das Etablissement zu Chiaravalle mit 296,550 Fr. 77 Cts. angesetzt. Nach dem Abschlusse des Auslösungsvertrages wurden die Ver kaufsunterhandlungen weiter geführt; im Februar 1885 fand eine Besichtigung des Etablissements durch Sachverständige statt und es wurde hernach seitens der Mühlengesellschaft noch Aufschluß über die Rendite des Geschäftes begehrt. Am 30. März offerirten die Abgeordneten des Verwaltungsrathes der Mühlengesellschaft dem Advokaten Tancredi (vorbehältlich richtigen Befindens der von die sem über die Rendite u. s. w. gemachten Angaben) für das Eta blissement eine Million sowie die Hälfte der Handänderungsge bühren; Peter Blumer erklärte die Annahme dieses Angebotes und es wurde ein daraufhin entworfener Präliminarvertrag vom Verwaltungsrathe der Mühlengesellschaft am 11. April 1885 im Allgemeinen genehmigt, dessen Unterzeichnung aber noch davon abhängig gemacht, daß eine Untersuchung der Bücher in Chiara valle die Angaben über die Rendite des Geschäftes bestätige. Nach hin zu betreiben. Von dem stipulirten Kaufpreise von 1 Million Lire fallen auf die zum Etablissement gehörenden Immobilien 600,000 Fr., auf die übernommenen Mobilien 200,000 fr., aus die Abtretung der geschäftlichen Verbindungen 200,000 Fr. Nach dem dieser Verkauf beidseitig vollzogen, auch der Auslösungsvertrag seitens der Beklagten erfüllt worden war, forderte im Frühjahr 1887 die Steuerbehörde in Ancona von den ehemaligen Theilhabern der Firma P. Blumer penny eine nachträgliche Handänderungs gebühr von 4380 Fr., mit der Begründung, es sei nach dem Tode des Peter penny zwischen dessen Erben und den überlebenden Ge sellschaftern eine neue Gesellschaft begründet worden, da der ur sprüngliche Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters nicht vorgesehen habe. P. Blumer 4oenny, d. h. die nunmehrigen Inhaber der Firma F. und P. Blumer, erhoben gegenüber den Erben des Peter Jenny den Anspruch, diese möchten ihren Theil an dieser Steuer bezahlen. Letztere bestritten diesen Anspruch unter Berufung auf Art. 3 des Auslösungsvertrages und P. Blumer Henry ließen dem diese Untersuchung stattgefunden, nahm die Gesellschaft am 21. April 1885 den Präliminarvertrag definitiv an. Zum end gültigen Kaufsabschlusse hatte Peter Blumer von den Erben des Peter Jenny, gestützt auf Art. 3 des Auslösungsvertrages, die Ausstellung der nöthigen Vollmachten verlangt. Dieselben wurden von Fritz Jenny am 2. Mai, von den übrigen Erben des Peter Jenny und dem Ferdinand Blumer bereits am 20. April 1885 ausgestellt. In letzterer Vollmacht wird Peter Blumer zum Ver kaufe um nicht weniger als eine Million Franken bevollmäch tigt; in der Vollmacht des Fritz Jenny dagegen ist eine Summe nicht genannt, sondern wird P. Blumer vielmehr ermächtigt, zu einem Preise zu verkaufen, welchen er für recht und billig ansieht. In dem am 30. Mai 1885 ausgefertigten notarialischen Kaufs instrument wird als Kaufsgegenstand bezeichnet das Geschäft in gegenwärtigem Zustande, Mobilien und Immobilien mit allen Fabrikerzeugnissen, Zubehörden, Maschinen u. s. w. (nicht inbe griffen dagegen nicht gebrauchte Säcke, Wagen, sonstige Fahrzeuge, Pferde, Lebensmittel, Proviant und Waaren), sowie die geschäft lichen Verbindungen, wobei die Firma P. Blumer Jenny sich verpflichtet, in Italien kein dem verkauften ähnliches Geschäft ferner in der Folge die Forderung fallen. Allein durch diese Nachforde rung hatten sich die Erben des P. penny, speziell Fritz Jenny, veranlaßt gesehen, in Italien Erkundigungen einzuziehen; anläß lich dieser Erkundigungen erlangten sie nun durch Mittheilungen seitens der beiden Unterhändler Tancredi und Brandini Kenntniß von den Unterhandlungen, welche bereits vor Abschluß des Aus lösungsvertrages vom 3. Januar 1885 über den Verkauf des Etablissementes in Chiaravalle um einen den Buchwerth bedeutend übersteigenden Preis gepflogen worden waren. Hierdurch sahen sich die Erben des P. penny sowie Fritz Henry für sich persönlich veranlaßt, gegen P. Blumer Blumer und Ferdinand Blumer Jenny im Dezember 1887, gesützt auf Art. 24. O. R., Klage dahin zu erheben, es sei der zwischen den Parteien am 3. Januar 1885 abgeschlossene Auslösungsvertrag als für die klägerische Partei un verbindlich zu erklären. Sie behaupteten, beim Abschlusse des Ver trages haben ihnen die Beklagten Thatsachen, welche auf ihre Willensbestimmung von wesentlichem Einflusse gewesen wären, in widerrechtlicher Weise arglistig verschwiegen 2. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage, sowohl diejenige
der Erbschaft Jenny als die besondere Klage des Fritz Jenny, abgewiesen, das Obergericht im Wesentlichen mit der Begründung: te Verhandlungen über den Verkauf der Mühle in Chiaravalle seien am 3. Januar 1885 noch nicht so weit gediehen gewesen, daß Votre très irgendwelche bestimmte Aussicht auf das Zustandekommen des Ver kaufes in nächster Zeit bestanden habe. Die vermeintlich bestimm ten Aussichten, welche Tancredi und Brandini eröffnet haben, können kaum anders denn als solche bezeichnet werden, welche, ohne fest begründet zu sein, die Appellaten veranlassen sollten, ihnen die Agentur in Verkaufsangelegenheiten auch künftig zu Windererlös und keinen Vorbehalt irgend welcher Art gemacht, sondern den Vertrag vorbehaltlos unterzeichnet. Ebenso haben sie am 20. April 1885 die Verkaufsvollmacht, in welcher der Ver kaufspreis in der bestimmten Summe von einer Million Franken enthalten war, vorbehaltlos unterzeichnet, wodurch sie nun über alle Zweifel aufgeklärt gewesen seien und Anlaß gehabt hätten, die in Art. 28 O. R. vorgesehene Erklärung abzugeben. Da nichts destoweniger die Anfechtung erst im Dezember 1887 erfolgt sei, so erscheine die Klage als verjährt. 3. In rechtlicher Beziehung ist die Kompetenz des Bundesge richtes sowohl rücksichtlich der Klage der Erbschaft Jenny als der besondern Klage des Fritzlenny begründet. Der gesetzliche Streit werth ist gegeben und die Sache ist nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen. Im Streite liegt die Verbindlichkeit des Auslö sungsvertrages vom 3. Januar 1885. Diese beurtheilt sich aber nach eidgenössischem Rechte. Denn der gedachte Vertrag ist unter der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechts abgeschlossen worden und ist auf die Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhält nisses gerichtet, gehört also sachlich dem durch das Obligationenrecht übertragen. Die Mittheilung der bisher erlangten nichtssagenden Verhandlungsresultate habe daher unterbleiben können, da sie ohne Bedeutung für die Entschlüsse der Appellanten war. Die Eintragung der auf die Verkaufsunterhandlungen bezüglichen Briefe und Telegramme in das Privatkopirbuch statt in dass Kopirbuchs der Firma sei schon bei Lebzeiten des klägerischen Erblassers Uebung gewesen und könne den Beklagten nicht zum Vorwurfe gemacht werden. Vor oder bei dem Vertragsabschlusse haben die Beklagten keine Handlungen vorgenommen oder Aeußerungen gethan, welche auf Täuschung der Kläger berechnet waren. Die Beklagten seien ferner seit dem Tode des Peter penny von der Meinung ausge gangen, daß ihnen nach 7 des Societätsvertrages nunmehr ein unbedingtes Dispositionsrecht über die Liegenschaften der Firma zustehe, ein Recht, das freilich erst durch einen schiedsgerichtlichen Entscheid hätte festgestellt werden können. Sie haben also in guten Treuen gehandelt. Mit Bezug auf die Sonderstellung des Fritz Jenny sei zu berücksichtigen, daß er erst mit dem 1. Januar 1885 Associé hatte werden können. Er sei es aber noch nicht gewesen, zumal er auch noch keine der Leistungen erfüllt gehabt habe, an die das Recht zu seinem Eintritte geknüpft war. Am 3. Januar 1885 aber habe er auf sein Recht vorbehaltlos verzichtet. Den Beklagten habe daher ihm gegenüber keine andere Pflicht als gegonüber den übrigen Klägern obgelegen. Uebrigens wäre die Klage auch nach rt. 28 O. R. verjährt. Aus Art.,3 des Auslösungsvertrages vom 3. Januar 1885 haben die Kläger die Absicht der Beklagten, das Mühlengeschäft zu veräußern, ersehen; nichtsdestoweniger haben sie keine Nachforschungen nach einem allfälligen Mehr oder Von geordneten Rechtsgebiete an. Daß dem genannten Vertrage die Natur eines Vergleiches zukommt und das Obligationenrecht besondere Be stimmungen über den Vergleich nicht enthält, ändert hieran nichts. Denn Verträge, welche inhaltlich dem durch das Obligationenrecht normirten Rechtsgebiete angehören, unterstehen auch dann den Be stimmungen dieses Gesetzes, wenn sie im Wege des Vergleiches, zu Abwendung rechtlicher Entscheidung über bestrittene Ansprüche, abgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 1881 selbst freilich untersteht allerdings nicht dem eidgenössischen, son dern dem kantonalen Recht, da er vor Inkrafttreten des Obli gationenrechts abgeschlossen wurde; und wenn es sich also un mittelbar um einen Streit über die den Parteien nach dem Gesell schaftsvertrage zustehenden Rechte handelte, so wäre das Bundes gericht nicht kompetent, wie denn übrigens derartige Streitigkeiten C. A. C. A., S. nach dem Vertrage schiedsrichterlich zu erledigen wären. Allein es liegt nun eben nicht eine Streitigkeit über die Rechte der Par teien aus dem Gesellschaftsvertrage vor. Zur richterlichen Entschei dung steht vielmehr einzig die Frage, ob der Auslösungsvertrag
vom 3. Januar 1885 für die Kläger verbindlich oder aber wegen spruch hatten. Die Erben Henry ihrerseits geben zu, daß wenn die von dem Beklagten dem Gesellschaftsvertrage gegebene Aus Betruges unverbindlich sei. Die Rechtsstellung der Parteien nach dem Gesellschaftsvertrage bildet nicht den Streitgegenstand, über legung richtig wäre, die Anfechtung des Auslösungsvertrages sie kein Interesse hätte; sie bestreiten aber diese Auslegung als welchen im gegenwärtigen Verfahren rechtskräftig zu entscheiden unrichtig. Im Laufe des Prozesses sind theils durch die Anwälte ist, sondern sie kann nur als Präjudizialpunkt allfällig in Betrach kommen; als solcher aber kann und muß sie von dem zu Beur der Parteien, theils durch von den letztern eingelegte Rechtsgut theilung der erhobenen Klage zuständigen Richter, insoweit diesachten verschiedene Auslegungen des 7 des Gesellschaftsvertrages für die Entscheidung über die letztere nöthig ist, geprüft werden,vertreten worden. Die Beklagten behaupteten ursprünglich, wenn auch darüber nicht rechtskräftig, im dispositiven Theile derAbs. 2 des Gesellschaftsvertrages sei mit Abs. 1 ibidem dahin zu Entscheidung, zu erkennen ist. vereinigen, daß Abs. 1 den Erben eines während der Vertrags dauer verstorbenen Gesellschafters nur eine Betriebsinteressenz 4. Die von den Parteien heute produzirten neuen Aktenstücke können nach Art. 30 O. G. nicht in Berücksichtigung fallen. Die(eine Betheiligung am Geschäftsgewinn) für die noch übrige Dauer des Gesellschaftsvertrages, nicht aber einen Antheil am Gesellschafts dort aufgestellte Regel, daß das Bundesgericht, vom dem Falle der Aktenvervollständigung abgesehen, auf Grund des Thatbe vermögen zusichere; später ließen sie diesen Standpunkt fallen und haben vielmehr (wofür sie vor Bundesgericht ein Rechtsgutachten standes der kantonalen Instanzen zu entscheiden hat, so daß neue thatsächliche Vorbringen oder Beweismittel unstatthaft sind, istdes Professors Baron in Bonn produzirten) geltend gemacht, 7 öffentlichen Rechtens und es kann ihr daher auch durch Vereinba sei in seinem Zusammenhange dahin zu interpretiren, daß beim Ableben eines Gesellschafters während der Vertragszeit den über rung der Parteien nicht decogirt werden. Was allerdings das von den Beklagten heute produzirte Originalexemplar des Gesellschafts lebenden Gesellschaftern die Wahl zustehe, entweder die Gesellschaft mit den Erben fortzusetzen oder aber die Auflösung der bisherigen vertrages vom 20. Oktober 1881 anbelangt, so hätte dieses Ori Gesellschaft dadurch herbeizuführen, daß sie binnen angemessenen ginalexemplar, da der Vertrag als Beweismittel bereits vor den Frist erklären, die Liegenschaften, Gebäulichkeiten, Wasserrechte kantonalen Instanzen produzirt war, wohl auch heute noch einge legt werden können; allein dessen Produktion ist durchaus uner u. s. w. zu den Ansatzpreisen des letzten Inventars übernehmen zu wollen. Dem gegenüber führten zwei seitens der Erben Henry vor heblich, da ein dem produzirten völlig gleichförmiges Original den kantonalen Gerichten produzirte Rechtsgutachten der Professoren exemplar bereits bei den Akten sich befindet. Schneider in Zürich und Hilty in Bern aus, nach 8 7 Abs. 1 5. Gegenüber der Klage der Erbschaft Henry haben die Be des Gesellschaftsvertrages setzen die Erben des Verstorbenen die klagten in erster Linie eingewendet, es sei eine Anfechtung des Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer fort, sofern nicht Vertrages vom 3. Januar 1885 deßhalb nicht statthaft, weil durch vorher ein gütlicher Auskauf zu Stande komme; wenn Abs. 2 den behaupteten Vertrag den Erben Henry ein Schaden gar nicht 2.° fortfahre, daß in obigem Falle die übrigen Associés den An entstanden sein könne; denn die Beklagten haben nach 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nach dem Ableben des P. theil des Verstorbenen zu bestimmtem Preise von der Verlassen Jenny ohne schaft übernehmen können, so heiße das deutlich: im Falle einesWeiteres das Recht gehabt, die Liegenschaften u. s. w. der Firma gütlichen Abkommens und verleihe den überlebenden Gesellschaf P. Blumer Jenny zu dem im letzten Inventar festgesetzten An tern kein, von einem rechtsgültigen gütlichen Vertrag mit den schlagspreise zu übernehmen und haben auch diese Uebernahme Erben unabhängiges, Recht. In den Vorträgen des klägerischen rechtzeitig erklärt. Die Erben Jenny seien also dadurch, daß ihre Anwaltes dagegen sowie in einem vor Bundesgericht eingelegten Auslösung auf Grundlage der letzten Inventarisirung erfolgt sei, Gutachten des Professors Lenel in Straßburg wurde vielmehr die nicht geschädigt, sondern haben dasjenige erhalten, worauf sie An
Meinung vertreten, Abs. 2 des 7 beziehe sich auf den Fall, wo die Gesellschaft mit den Erben in Gemäßheit des Abs. 1 bis zum Ablaufe der Vertragsdauer fortgesetzt worden sei; er verleihe den zu dieser Zeit noch lebenden Associés das Recht, das Geschäft beim Vertragsauslaufe zu übernehmen. Es mag nun dahingestellt bleiben, welche dieser verschiedenen Auslegungen des 7 des Gesell schaftsvertrages die richtige sei. Denn unter allen Umständen, auch wenn die von den Beklagten vertretene Auslegung des Vertrages als eine irrthümliche erscheinen sollte, muß die Klage der Erbschaft Jenny nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Thatbestande der Vorinstanz abgewiesen werden. Das Bundesgericht ist nach Art. 30 Abs. 4 O.-G. nicht Richter der That , sondern nur der Rechtsfrage; die rein thatsächliche Würdigung des Prozeßstoffes durch die kantonalen Gerichte untersteht seiner Nachprüfung nicht, seine Aufgabe beschränkt sich auf die rechtliche Ueberprüfung der Entscheidung, welche ihm im Interesse einheitlicher Anwendung Verschweigen wahrer Thatsachen begangen werden; nicht nur wer einen Irrthum durch Täuschung erst erregt, sondern auch wer einen bereits bestehenden fremden Irrthum ausbeutet, während er nach Treu und Glauben zu dessen Aufklärung verpflichtet wäre, handelt betrügerisch. Allein erforderlich ist, daß das Schweigen eben ein arglistiges war, daß die Partei sich dabei bewußt war oder redlicher Weise bewußt sein mußte, sie sei zur Aufklärung des Gegners, zur Offenlegung der Verhältnisse diesem gegenüber, ver pflichtet. Gerade das ist nun aber hier nach der statsächlichen Feststellung des Vorderrichters nicht anzunehmen. Wenn die Be klagten, wie der Vorderrichter feststellt, seit dem Tode des P. Jenny der Meinung waren, über die Liegenschaften u. s. w. der Firma unbedingt verfügen zu dürfen, so mußte ihnen eine Verpflichtung den Erben Jenny von den diese doch nicht mehr betreffenden, Ver kaufsunterhandlungen über das Etablissement in Chiaravalle Mit theilung zu machen, als ausgeschlossen erscheinen. Es kann auch gewiß nicht etwa gesagt werden, die Beklagten haben redlicher Weise gar nicht der Meinung sein können, der Gesellschaftsvertrag ver leihe ihnen das beanspruchte Recht; denn seinem Wortlaute nach ist der Gesellschaftsvertrag, wie nach den Thatsachen des Prozesses keiner weitern Ausführung bedarf, sehr verschiedener Auslegung fähig und es liegen auch sonst keine Thatsachen vor, welche den des eidgenössischen Privatrechts übertragen ist. Thatsächliche Schluß folgerungen der kantonalen Gerichte muß daher das Bundesgericht seinem Urtheil ohne Weiters zu Grunde legen; nur die richtige Anwendung des objektiven Rechts, von Rechtssätzen oder Hechts begriffen, untersteht seiner Kontrolle. Nun stellt das kantonale Ober gericht im vorliegenden Falle fest einerseits, die Beklagten seien nach dem Ableben des Peter penny von der Meinung ausge gangen, es stehe ihnen nunmehr ein unbedingtes Verfügungsrecht über die Liegenschaften der Firma zu, andrerseits die Unterlassung der Mittheilung der gepflogenen Verkaufsunterhandlungen sei ohne Einfluß auf die Entschließung der Kläger gewesen. Beide Fest stellungen sind thatsächlicher Natur und lassen einen Rechtsirrthum nicht erkennen. Durch dieselben wird aber der Anfechtungsklage der Erben Jenny die thatsächliche Grundlage entzogen. Zur Be gründung dieser Klage wäre gemäß Art. 24 O. R. der Nachweis erforderlich, daß die Kläger durch betrügerische Handlungen der Beklagten zum Vertragsschlusse seien verleitet worden. Als betrü gerische Handlung im Sinne des Gesetzes kann nun allerdings, wie den Klägern ohne Weiters zuzugeben ist, auch eine Unter lassungshandlung erscheinen; ein Betrug kann nicht nur durch Vorspiegelung unwahrer, sondern auch durch Unterdrücken oder guten Glauben der Beklagten an ihr Recht als ausgeschlossen er scheinen ließen. Sollte daher auch die Meinung der Beklagten, zur Uebernahme des Geschäftes nach dem Tode des P. Jeuny ohne anders auf Grund der letzten Inventarisirung berechtigt gewesen zu sein, als eine irrthümliche betrachtet werden müssen und ange nommen werden, die Beklagten wären auf Grund des Gesellschafts vertrages zur Mittheilung der Verkaufsunterhandlungen an die Erben Jenny verpflichtet gewesen, so ist doch die betrügerische Ab sicht der Beklagten nach dem festgestellten Thatbestande (eben durch den Irrthum der letztern) ausgeschlossen. Ebenso mangelt nach der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters der Kausalzusammen hang zwischen dem als rechtswidrig bezeichneten Verhalten der Beklagten und dem Entschlusse der Kläger, den Auslösungsver trag vom 3. Januar 1885 abzuschließen und es kann daher nicht davon die Rede sein, daß die Kläger zum Abschlusse des Vertrages
durch die Beklagten verleitet worden seien. Der Vorderrichter stellt in dieser Beziehung fest, die Mittheilung der am 3. Januar 1885 erlangten Verhandlungsresultate sei ohne Bedeutung für den Ent schluß der Kläger gewesen; er entscheidet also, daß zwischen dem jenigen Momente des Thuns der Beklagten, welches als rechts widrig bezeichnet wird, d. h. dem Verschweigen der Verkaufsunter handlungen und dem Entschlusse der Kläger ein Kausalzusammen hang nicht bestehe, daß vielmehr das fragliche Moment für den Entschluß der Kläger bedeutungslos gewesen sei. Diese Entschei dung beruht auf einer vom Vorderrichter aus dem Prozeßstoffe gezogenen Schlußfolgerung, allein auf einer Schlu ßfolgerung rein thatsächlicher Natur, welche nicht auf der Anwendung von Rechts regeln oder Rechtsbegriffen beruht und welche eben deshalb sich der Kritik des Bundesgerichtes entzieht. Wenn der Vorderrichter davon ausginge, den Klägern hätte obgelegen besonders zu bewei sen, daß die Mittheilung der Verkaufsunterhandlungen für ihren Entschluß von Bedeutung gewesen wäre und es sei nun dieser dings kann dieser Klage nicht entgegengehalten werden, daß Beklagten in gutem Glauben der Meinung gewesen seien, mit Rücksicht auf 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu einer Mit theilung über die gepflogenen Vertragsunterhandlungen nicht ver pflichtet zu sein. Dem Fritz penny stand ja nach 8 des Ge sellschaftsvertrages das besondere Recht zu, in die Gesellschaft P. Blumer Jenny auf 1. Januar 1885 als Theilhaber einzu treten; sofern dieses Recht nicht etwa vor Abschluß des Auslö sungsvertrages wieder aufgehoben war, so hatte er, auch wenn die von den Beklagten dem 7 des Gesellschaftsvertrages gegebene Auslegung die richtige war, Anspruch auf Erwerb eines entspre chenden Theiles an einem allfälligen Verkaufserlöse des Etablisse mentes in Chiaravalle; die Beklagten konnten also ihm persönlich Beweis nicht erbracht, so möchte von einem Rechtsirrthum aller dings gesprochen werden können (s. Entsch. des B. Ger. i. S. Schirach gegen Lobenstein, A. Slg. Bd. XII, S. 637 Erw. 3); allein das angefochtene Urtheil entscheidet nun eben nicht nur, der Kausalzusammenhang sei nicht besonders erwiesen, sondern es stellt geradezu die negative Thatsache als erwiesen fest, daß ein solcher nicht bestehe, daß vielmehr die den Beklagten vorgeworfene Unter lassungshandlung für den Entschluß der Kläger wirkungslos ge wesen sei. Darin liegt eine auf rein statsächlichen Erwägungen beruhende Feststellung, welche das Bundesgericht seiner Entschei dung zu Grunde legen muß, ohne sie auf ihre Richtigkeit hin prüfen zu könnnen, ebensowohl wie eine solche dann vorliegt, wenn von einer Partei beim Vertragsabschlusse positiv falsche An gaben gemacht werden und nun von den kantonalen Gerichten fest gestellt wird, diese Angaben seien für den Entschluß des Gegen kontrahenten nicht bestimmend gewesen (s. die angefochtene Ent scheidung i. S. Schirach gegen Lobenstein). 6. Ist somit die Klage der Erben Jenny aus den angeführten Gründen abzuweisen, so muß die gleiche Entscheidung auch rück sichtlich der besondern Klage des Fritz penny Platz greifen. Aller gegenüber unmöglich der Ansicht sein, daß ihn die Verkaufsunter handlungen wegen des ihnen nach 7 Abs. 2 des Gesellschafts vertrages zustehenden Rechtes nicht berühren. Allein die Vorinstanz hat nun auch mit Rücksicht auf Fritz penny festgestellt, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Beklagten und dem Entschlusse, den Vertrag einzugehen, mangle und es muß daher jedenfalls aus diesem Grunde die Klage abgewiesen werden. Danach braucht denn nicht weiter untersucht zu werden, ob die übrigen von den Beklagten dem Anspruche des F. Jenny entgegengestellten Einwendungen, es sei sein Recht aus 8 des Gesellschaftsvertrages schon vor Abschluß des AuslösungsVertrages durch Verzicht oder durch Verwirkung oderdurch Auflösung der frühern Gesellschaft P. Blumer Henry erloschen, begründet seien und ob dem F. penny persönlich gegenüber, trotzdem er noch nicht Gesellschafter war, die Pflicht der Beklagten zu Offenlegung der Verhältnisse die gleiche war, wie gegenüber der Erbschaft Jenny. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur theile des Obergerichtes des Kantons Glarus vom 26., 27., 28. August 1889 sein Bewenden.