- Urtheil vom 7. Juni 1889
in Sachen Werder.
A. Jakob Werder, von Hünenberg, Kantons Zug, kaufte im
Jahre 1887 den Gasthof zum Schwanen in Sursee; zunächst
betrieb er denselben indeß nicht selbst, sondern verpachtete ihn und
bewarb persönlich den Burenhof" in Kleindietwyl, Kantons
Aargau, wo er wohnen blieb. Auf Mitte April oder Anfang
Mai 1888 wurde das Pachtverhältniß über den Gasthof zum
Schwanen gelöst und es wurde von da (Anfang Mai 1888)
an der Gasthof auf Rechnung des Eigenthümers betrieben. Durch
eine am 13. Juli 1888 eingereichte Klageschrift belangte Michael
Amlehn, in Sursee, den I. Werder beim Bezirksgerichte Sursee,
in Erneuerung einer frühern wegen Unzuständigkeit des Gerichtes
rechtskräftig zurückgewiesenen Klage, auf Haltung eines am
- Juni 1887 abgeschlossenen Pachtvertrages über den genannten
Gasthof zum Schwanen, eventuell auf eine Entschädigung von
5200 Fr. sammt Zins. Der Beklagte bestritt vermittelst unein
läßlicher Antwortschrift (eingereicht am 2. August, der Gegen
partei zugestellt am 7. August 1888) abermals die Zuständigkeit
des Gerichtes, weil es sich um eine persönliche Klage handle
und er seinen Wohnsitz in Kleindietwyl, Kantons Aargau habe.
Die erste Instanz, Bezirksgericht Sursee, sprach diese Einrede zu,
das Obergericht des Kantons Luzern dagegen wies dieselbe durch
Entscheidung vom 7. Februar 1889 ab, indem es ausführte: Es
komme darauf an, wo der Beklagte am 13. Juli 1888, im Mo
mente der Klageeinreichung, sein Domizil gehabt habe. Nun habe
allerdings der Beklagte eine Bescheinigung des Gemeinderathes von
Kleindietwyl beigebracht, wonach er mit seiner Familie bis zum
- August 1888 daselbst gewohnt und erst am 3. August mit
Familie und Inventar nach Sursee gezogen sei, und es sei dem
gemäß anzunehmen, daß er allerdings zur Zeit der Klageanhe
bung in Kleindietwyl domizilirt gewesen sei. Allein es liege hier
der Fall eines Doppeedomizils vor. Denn, nach einer Bescheini
gung des Stadtammanns von Sursee vom 8. Mai 1888, habe
Beklagter schon zu dieser Zeit die Tavernenwirthschaft zum
Schwanen in Sursee persönlich betrieben; es gehe ferner das
Vorhandensein eines Geschäftsdomizils in Sursee aus zwei im
Luzerner Landboten vom 8. und 9. Juni 1888 enthaltenen
Inseraten hervor, in welchen der Beklagte als Eigenthümer die
Wirthschaftseröffnung des Gasthofes zum Schwanen auf 10. Juni
ankündige und sein Geschäft bestens empfehle. Es sei anzunehmen,
Werder habe zur Zeit der Einreichung der Klage den Schwa
nen" auf eigene Rechnung betrieben.
B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich I. Werder im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er beantragt:
- Das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Luzern
vom 7. Februar 1889 sei aufzuheben;
- Dem Kläger Amlehn seien die daherigen Kosten zu über
binden.
Zur Begründung führt er aus: Er habe bis zum 3. August
1888 faktisch in Kleindietwyl gewohnt und sei erst an diesem
Tage mit Familie und Habe nach Sursee übergesiedelt; erst nach
dem 3. August habe er seine Ausweisschriften in Kleindietwyl
erhoben und in Sursee deponirt, an letzterem Orte die Nieder
lassung erworben und seine Uebersiedelung bei den betreffenden
Sektionschefs gemeldet. Allerdings habe er schon vor dem 3. August,
seit Anfang Mai, den Gasthof zum Schwanen in Sursee auf
eigene Rechnung durch eine Magd betreiben lassen; allein per
sönlich habe er dort vor dem 3. August nicht Domizil genommen.
In Folge des Geschäftsbetriebes in Sursee werde für ihn von
Anfangs Mai bis 3. August 1888 ein Geschäftsdomizil in
Sursee begründet gewesen sein, so daß er für die aus diesem
Gasthofbetriebe erwachsenden Forderungen dort habe belangt werden
können, allein auch nur für diese. Die eingeklagte Forderung auf
Haltung eines Pachtvertrages habe aber mit seinem Gewerbetriebe
in Sursee nichts zu schaffen. Der luzernische Gerichtsstand sei
somit nach Art. 59, Abs. 1 B.-V. zur Zeit der Einreichung
der Klage nicht begründet gewesen; auf diesen Zeitpunkt allein
aber komme es an. Die seither vollzogene Domizilsänderung sei
für die Kompetenzfrage ohne Bedeutung; der Richter habe einzig
zu untersuchen, ob die Klage am 13. Juli 1888 am richtigen
Orte eingereicht worden sei.
C. Der Rekursbeklagte Michael Amlehn trägt auf Abweisung
der Klage unter Folge sämmtlicher Kosten an, indem er ausführt:
Der Rekurs sei, nachdem der Rekurrent selbst anerkenne, daß er,
angeblich seit dem 3. August 1888, sein Domizil in Sursee habe,
gegenstandslos geworden. Nachdem Werder sein Domizil nach Sur
see verlegt, hätte er die nunmehr unhaltbare Kompetenzbestreitung
fallen lassen sollen und einen Entscheid höchstens im Kostenpunkte
verlangen dürfen. Es sei sinnwidrig, wenn Werder fortwährend,
unter Berufung auf Art. 59, Abs. 1 B. V., beantrage, Amlehn
solle mit seiner Klage an das Bezirksgericht des frühern Wohn
ortes des Beklagten im Bezirke Muri verwiesen werden, trotzdem
Beklagter dort zugestandenermaßen weder Wohnsitz noch Gerichts
stand mehr habe, so daß eine dort angebrachte Klage gerade wegen
des Art. 59, Abs. 1 der B. V. von der Hand gewiesen werden
müßte. Die trölerische Tendenz des Vorgehens des Beklagten gehe
deutlich daraus hervor, daß er seine Gerichtsstandseinrede am
- August 1888 dem Kläger habe insinuiren lassen, trotzdem er,
auch nach seiner eigenen Angabe, damals bereits in Sursee domi
zilirt gewesen sei. Uebrigens habe Werder thatsächlich seinen
Wohnsitz schon lange vor der Klageeinreichung, speziell seit 3./4.
Mai 1888 in Sursee gehabt. In Bezug auf diese Frage, wie
überhaupt auf alle rein Gatsächlichen und prozeßualen Fragen
seien die Feststellungen des kantonalen Obergerichtes für das
Bundesgericht maßgebend. Nun ergebe sich aber, daß der Gasthof
zum Schwanen in Sursee seit 3./4. Mai 1888, seit dem Ab
zuge des frühern Pächters, auf Rechnung des Werder sei betrie
ben worden. Allein nicht nur auf seine Rechnung sei seit Anfangs
Mai der Gasthof zum Schwanen betrieben worden, sondern auch
unter seiner persönlichen Leitung und Mitwirkung. Er habe auf
warten helfen, habe auf eigenen persönlichen Namen Zeitungs
reklamen gemacht, habe persönlich Einkäufe für das Geschäft in
Sursee und anderwärts besorgt, Musik beskellt, u. s. w., auch
seine Frau habe sich im Betriebe des Gasthofes persönlich bethä
tigt, habe Aufwärterinnen bestellt, Weine herausgegeben, in der
Küche mitgeholfen, 2c., kurz, beide Eheleute haben schon seit Mai
alle ordentlichen Verrichtungen eines Gastwirths in Sursee be
sorgt. Wenn Werder noch hie und da nach Kleindietwyl zurück
gekehrt sei, so habe dies lediglich zum Zwecke gehabt, sein dortiges
Vermögen zu liquidiren. Schon am 11. Juli 1888 habe er den
Burenhof in Kleindietwyl verkauft und am 13. Juli eine öffent
liche Versteigerung seiner dortigen Fahrhabe öffentlich ausgekün
digt. Werder habe daher schon zur kritischen Zeit die Absicht,
seinen Aufenthalt bleibend in Kleindietwyl zu behalten und damit
seinen dortigen Wohnsitz aufgegeben gehabt. Jedenfalls ergebe sich
aus den angeführten Thatsachen, daß er, wenn man auch ein
Doppeldomizil annehmen wollte, seinen Hauptwohnsitz in Sursee,
wo er dauernd habe bleiben wollen, gehabt habe, um so eher, als
der Betrieb des ersten Gasthofes in einer gewerbereichen Ort
schaft von 2200 Einwohnern wie Sursee jedenfalls das wichtigere
Gewerbe sei, als der Betrieb eines kleinen Bauernhofes. Auch
wenn übrigens Sursee nur Geschäftsdomizil des Rekurrenten ge
wesen wäre, so könnte er doch dort belangt werden, da der Pacht
vertrag, auf dessen Haltung geklagt werde, aus den Gasthofbetrieb,
nämlich auf den Betrieb in Pacht, statt des Regiebetriebes sich
beziehe. Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung schaffe übrigens
keinen Gerichtsstand des Wohnortes für persönliche Klagen, so
fern das kantonale Recht, unter dessen Herrschaft der Beklagte
lebe, einen solchen für den betreffenden Anspruch nicht kenne.
Art. 59, Abs. 1 B. V. enthalte überhaupt keinen Satz des Ge
richtsstandsrechtes, schaffe keinen positiven Gerichtsstand, sondern
wolle nur den Gerichtsstand des Wohnortes des Schuldners
schützen, wo derselbe nach dem kantonalen Rechte oder nach all
gemeinen Rechtsnormen begründet sei. Um sich auf Art. 59,
Abs. 1 B.-V. berufen zu können, hätte der Rekurrent daher vor
erst den Nachweis erbringen müssen, daß die aargauische Civil
prozeßordnung, deren Anwendbarkeit er postulire, ihm den Ge
richtsstand des Wohnortes für die vorliegende Klage gewährleiste.
Diesen Nachweis aber habe er nicht erbracht; es sei vielmehr das
Gegentheil erwiesen, da 12 litt. b der aargauischen Civilpro
zeßordnung für Streitigkeiten aus Pachtverträgen über Liegen
schaften den Gerichtsstand der belegenen Sache als ausschließlichen
Gerichtsstand bestimme, so daß Rekurrent im Kanton Aargau
von Anfang an gar nicht hätte belangt werden können, auch
wenn er dort seinen Wohnsitz gehabt haben sollte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht bestritten, daß der Rekurrent zum Mindesten
seit dem 3. August 1888 seinen festen Wohnsitz am Prozeßorte,
in Sursee hat. Die Uebersiedelung des Rekurrenten nach Sursee
folgte also selbst nach seiner eigenen Darstellung der Einreichung
seiner, auf den Mangel eines Wohnsitzes in Sursee begründeten,
Kompetenzeinrede, auf dem Fuße nach. Dieselbe war ferner schon
lange vorher, jedenfalls schon zur Zeit des Prozeßbeginns, be
schlossene Sache und, wenn auch vielleicht vor dem 3. August 1888
noch nicht gänzlich vollendet, so doch jedenfalls für die nächste
Zeit vorbereitet und in der Ausführung begriffen. Mag auch
vielleicht die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes des Rekur
renten nach Sursee erst mit dem 3. August 1888, wo er mit
seiner Familie dort einzog, sich vollendet haben, so geht doch jeden
falls aus den Akten soviel klar hervor, daß der Rekurrent schon
zur Zeit des Prozeßbeginnes, um so viel mehr denn zur Zeit der
Erstattung der Kompetenzeinrede, wußte, daß er demnächst nach
Sursee übersiedeln werde, ja, daß seine Uebersiedelung damals
mindestens in der Ausführung begriffen und deren Vollendung
demnächst zu erwarten war. Das Gasthofgeschäft in Sursee, wel
ches er in Zukunft persönlich zu betreiben gedachte, wurde bereits
seit mehreren Monaten auf seine Rechnung und theilweise wenig
stens, unter seiner persönlichen Mitwirkung und seiner obern
Leitung, geführt. Die Erwerbsthätigkeit des Rekurrenten wurde
also, zum Mindesten theilweise, bereits nicht mehr am seitherigen,
sondern am zukünftigen Wohnorte ausgeübt; es waren auch alle
Vorbereitungen (durch Verkauf der Liegenschaft am seitherigen
Wohnorte, Ausschreibung einer Fahrhabeversteigerung, u. s. w.)
getroffen, um in der allernächsten Zukunft auch den Haushalt
des Rekurrenten, den Mittelpunkt seiner häuslichen, bürgerlichen
Existenz nach Sursee zu verlegen.
- Bei dieser Sachlage kann hier von einer Verletzung des
Art. 59, Abs. 1 B. V. nicht die Rede sein. Es mag dahin ge
stellt bleiben, ob nicht überhaupt Beschwerden gegen kantonale
Kompetenzentscheidungen wegen Verletzung des Art. 59, Abs. 1
B. V. dann abzuweisen seien, wenn der Beklagte zur Zeit der
Beschwerde an das Bundesgericht am Prozeßorte domizilirt ist
und also durch die Entscheidung dem nach der Sachlage zur Zeit
der Beschwerde verfassungsmäßig zuständigen Richter nicht entzo
gen, sondern vielmehr für den eingeleiteten Prozeß einfach dem
jenigen Gerichte unterstellt worden ist, bei welchem, als dem ver
fassungsmäßig nunmehr kompetenten, auch eine neue Klage gegen
ihn angestellt werden müßte. Unbedenklich nämlich darf jedenfalls
daran festgehalten werden, daß Art. 59, Abs. 1 B. V. mindestens
solche Kompetenzeinreden des Beklagten nicht schützen will, welche
von Anfang an die Verweisung der Sache an ein anderes als
das angerufene Gericht, somit den Schutz beim verfassungsmäßigen
Richter des Wohnortes, gar nicht ernsthaft bezwecken können,
sondern sich als bloße prozeßuale Weiterungen darstellen, darauf
berechnet, das Verfahren vor dem angerufenen Gerichte zu ver
zögern. Ein derartiger Fall liegt aber hier vor. Schon bei
Erstattung seiner Kompetenzeinrede war sich der Rekurrent offenbar
klar bewußt, daß von einer Verhandlung des Rechtsstreites in
einem andern Gerichtsstande als dem luzernischen im Ernste die
Rede nicht sein könne; daß vielmehr, nach Gutheißung der Kom
petenzeinrede, der Kläger wiederum dort, beim gleichen Gerichte,
klagen müßte. Denn der Beklagte wußte ja wohl, daß angesichts
seiner, in den allernächsten Tagen (thatsächlich schon am Tage
nach Erstattung der Kompetenzeinrede) sich unzweifelhaft vollen
denden Uebersiedelung nach Sursee die Klage beim Richter des
seitherigen Wohnortes im Kanton Aargau jedenfalls nicht mehr
angebracht werden könne, sondern wiederum im Kanton Luzern,
wo sie bereits hängig war, erneuert werden müsse. Es war ihm
also in That und Wahrheit gar nicht um den Schutz bei dem
verfassungsmäßigen Gerichtsstande des Wohnsitzes zu thun.
3. Ist die Beschwerde aus diesem Grunde selbst dann abzu
weisen, wenn der Rekurrent zur Zeit des Prozeßbeginns seinen
ordentlichen Wohnsitz ausschließlich im Kanton Aargau gehabt
haben sollte, so bedarf es einer nähern Prüfung der Annahme
des Obergerichtes, daß hier der Fall eines Doppeldomizils vor
liege, nicht, und ebensowenig eines Eingehens auf die übrigen
vom Rekursbeklagten angebrachten Vertheidigungsgründe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.