- Urtheil vom 7. Dezember 1889 in Sachen
Baggalay gegen Bucher Durrer.
A. Das Kantonsgericht des Kantons Unterwalden nid dem
Wald hatte am 1. Juli 1889 folgendes Erkenntniß erlassen:
I. In 1. Rechtsfrage: Welche Beträge sind für die ausge
führten Extraarbeiten der Kläger, nämlich: für ein Zimmer im
Dachstock, zwei Schränke im 1. Stock, Extrazuschlag für den
Feuerheerd und eine Wasserpumpe in der Küche, von der Be
klagten zu beguten?
a. Die Arbeiten für Ausmachung des Zimmers im Dachraum
werden auf 150 Fr.;
b. Diejenigen für die beiden Schränke auf 95 Fr.;
c. Der Extrazuschlag für den Kochheerd auf 100 Fr. und
d. Die Wasserpumpe nebst Rohrleitung auf 40 Fr.
gewerthet und gerichtlich festgestellt.
II. In 2. Rechtsfrage: Hat Beklagtschaft für verbrauchtes
Brennholz den Klägern 60 Fr. zu beguten, oder nicht oder
wie viel?
Beklagtschaft habe wegen verbrauchtem Holz 30 Fr. zu beguten.
III. In 3. Rechtsfrage: Sind die Kläger und hier Widerbe
klagten verpflichtet, nebst dem neuen Wohnhause einen Park
rings um dasselbe mit einem horizontalen Flächenraum von
mindestens 6500 Quadratmeter zu überlassen, oder hat sich die
Beklagte mit dem jetzt eingehagten Lande zu begnügen, oder
nicht?
Nach Maßgabe der Motivirung wird der Dame Baggalay um
drei Seiten des Wohnhauses auf Bürgenstock ein Park in der Ausdeh
nung von 3250 Quadratmeter angewiesen, in dem Sinne, daß dieses
Terrain stetsfort als Park zu verbleiben hat, das Maß in einer
Ebene über der Erdoberfläche zu nehmen ist, und falls die Par
teien über die Ausmarkung sich nicht einigen können, solche vom
Gerichte vorgenommen wird.
IV. In 4. Rechtsfrage: Ist die Firma Bucher Durrer
pflichtig, der Dame Baggalay das Grundeigenthum in gesetzlicher
Form zu übertragen und zwar vollständig hypothekenfrei; even
tuell ist Klägerschaft hiefür zur Entschädigung und Sicherheits
bestellung verpflichtet, oder nicht?
Dieses Widerklagsbegehren sei abgewiesen.
V. In 5. Rechtsfrage: Ist Klägerschaft pflichtig, für nicht
plangemäße, beziehungsweise baulich mangelhafte Herstellung des
Hauses mit Einschluß der Oefen eine Entschädigung von 3000 Fr.
zu leisten, ober nicht, oder welche?
Der Dame Baggalay wird eine Entschädigung von 1000 Fr.
zugesprochen.
VI. In 6. Rechtsfrage: Ist Klägerschaft pflichtig, die Wasser
leitung, die gegenwärtig aus ihrem Reservoir in's Wohnhaus
der Dame Baggalay führt, dort zu belassen, und haben
Bucher Durrer die nöthigen Vorkehren zu treffen, daß die
Leitung stets ihre gehörige Speisung finde, oder aber nicht?
Dieses Widerklagsbegehren sei abgewiesen.
VII. In 7. Rechtsfrage: Haben Bucher Durrer wegen
verspäteter Herstellung der Baute Widerklägerin eine Entschädi
gung von 4000 Fr. zu bezahlen, eventuell welche?
Bucher Durrer haben wegen verspäteter Fertigstellung
600 Fr. Entschädigung zu bezahlen.
Auf Appellation beider Parteien hat das Obergericht des Kan
tons Unterwalden nid dem Wald durch Urtheil vom 4. Oktober
1889 das erstinstanzliche Urtheil in den Punkten II, VI und VII
einfach bestätigt, in Punkt I den Posten sub. litt. d von 40 Fr.
auf 50 Fr. erhöht, zu Punkt III erkannt:
- Auf der östlichen, südlichen und nördlichen Seite des Wohn
hauses, von der Dachtraufe weg gemessen, wird der Dame Bagga
lay als Park ein Terrain in der Ausdehnung von 1200 Quadrat
meter gerichtlich zugesprochen, in dem Sinne, daß dieses Land
tück stetsfort als Park zu verbleiben hat, das Maß in einer
Ebene über der Erdoberfläche zu nehmen ist und falls die Par
teien über die Ausmarkung sich nicht einigen können, solche vom
Gericht vorgenommen wird.
- Nach Maßgabe der Motivirung wird dem Besitzer der Villa
Baggalay das Rückgriffsrecht gegen die Verkäufer Bucher Durrer
reservirt.
Zu der Entscheidung über Punkt IV hat es den Beisatz auf
genommen, daß im Falle Dame Baggalay oder deren Rechtsnach
folger in Folge des Bestandes von übereingehenden Gülten früher
oder später zu Schaden kommen sollten, denselben das Regreßrecht
gegen Verkäufer gewahrt wird," sowie endlich in Punkt V die
dort gesprochene Entschädigung auf 850 Fr. heruntergesetzt.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff die Beklagte und
Widerklägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Dieselbe
meldete in schriftlicher Eingabe vom 23. Oktober 1889 folgende
Anträge an:
- Die Firma Bucher Durrer habe an Dame Baggalay nebst
dem erstellten Wohnhause einen Park rings um dasselbe mit
einem horizontalen Flächenmaß von mindestens 6500 Quadrat
meter (2000 Quadratklafter) zu überlassen; die im Obergerichts
urtheil beigefügte Klausel, das abzutretende Land habe stetsfor
Park zu verbleiben, soll gestrichen werden.
- Das Grundeigenthum, Wohnhaus und Park, soll der
Dame Baggalay vollständig hypothekenfrei übertragen werden.
Insofern dies nicht möglich ist, sei die Firma Bucher Durrer
zu einer angemessenen Entschädigung und zur Sicherheitsbestellung
verpflichtet. Ueberdies wird das Recht vorbehalten, eventuell auf
Annullirung des Rechtsgeschäftes (Bauvertrag) zu klagen.
- Für nicht plangemäße, beziehungsweise baulich mangelhafte
Herstellung des Wohnhauses im Allgemeinen und der Oefen und
Kamine im Besondern habe die Firma Bucher Durrer an
Dame Baggalay eine Entschädigungssumme zu bezahlen. Die
Höhe derselben sei von einer Fachexpertise endgültig festzustellen.
Vorläufig wird dieselbe auf 3000 Fr. fixirt.
- Die Wasserleitung, die gegenwärtig aus dem Reserveir der
Herren Bucher Durrer in's Wohnhaus der Dame Baggalay
führt, soll belassen und die nöthigen Vorkehrungen stehen bleiben,
eventuell hergestellt werden, damit die Wasserleitung stets ihre ge
hörige Speisung finde.
- Für verspätete Herstellung der Villa in einem einigermaßen
bewohnbaren Zustande, sowie wegen mangelhafter Herstellung des
Villagebäudes und daherige vielfache Mehrkosten und Inkonvenien
zen aus beiden Gründen habe die Firma Bucher Durrer der
Dame Baggalay eine Entschädigung von 4000 Fr. zu bezahlen.
Alles unter Kostenfolge.
Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der rekurri
renden Partei an diesen Anträgen fest.
Der Anwalt der Klägerin und Widerbeklagten bestreitet rück
sichtlich der Rekursanträge 1, 2 und 4 die Kompetenz des
Bundesgerichtes, im Uebrigen trägt er auf Abweisung der Be
schwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung unter
Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist aus den Akten folgendes hervorzuheben:
Zwischen den Parteien wurde am 17. November 1887 ein Bau
vertrag abgeschlossen, wonach die Kläger Bucher Durrer für
die beklagte Dame Baggalay die Erstellung eines Wohnhauses
auf Obbürgen (Unterwalden) nach vereinbarten Bauplänen und
gemäß näherer Baubeschreibung übernahmen. Dabei überließen,
wie das Vertragsinstrument bestimmt, Bucher Durrer der
Dame Baggalay auch den Platz für das zu erstellende Haus
sowie zu einem Park um dasselbe, und räumten ihr nebstdem das
Recht ein, die zum Hotel Bürgenstock gehörigen Wege und Straßen
in den Parkanlagen wie ein Gast des Hotels unentgeltlich zu be
nutzen. Als Entgelt für diese Arbeiten, Terrainabtretung, Weg
und Parkbenutzungsrecht" hat Dame Baggalay 20,000 Fr. zur
dälfte im Februar 1888, zur Hälfste nach Fertigstellung des
Hauses zu entrichten. Das Haus soll bis Ende Mai theilweise
und bis Ende Juni 1888 völlig fertig gestellt sein. Die Kläger
haben den Hausbau ausgeführt und es ist das Gebäude von der
Beklagten bezogen worden. Die Beklagte hat die erste Preisrate
vertragsmäßig bezahlt; der auf Zahlung der zweiten Rate von
10,000 Fr. sowie auf Bezahlung von Extraarbeiten und Ausla
gen gerichteten Klage der Firma Bucher Durrer dagegen hält
sie einrede und widerklagsweise entgegen, die Kläger haben ihrer
seits den Vertrag nicht erfüllt, weil sie das für den Park erfor
derliche Land nicht angewiesen, den Hausbau in mehrfacher Rich
tung nicht vertragsmäßig ausgeführt, auch nicht rechtzeitig fertig
gestellt haben und Haus und Land ihr nicht hypothekenfrei zur
Verfügung stellen; denn das betreffende Land sei mit Hypotheken,
welche von andern Gütern darauf hinüberreichen, beschwert, wäh
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rend sie (die Erwerberin) Anspruch auf hypothekenfreien Ueber
gang des Gebäudes sammt Grund und Boden besitze.
2. In erster Linie und von Amteswegen muß geprüft werden,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent
ist. Dies hängt von der Natur des sogenannten Bauvertrages
ab, um dessen Vollziehung der Rechtsstreit sich dreht. Ist derselbe
ganz, oder in einzelnen Theilen, als Werkvertrag zu betrachten,
so sind insoweit die Bestimmungen der Art. 350 u. ff. O. R.
anwendbar und ist also das Bundesgericht kompetent; erscheint
der Vertrag dagegen als Kaufvertrag, so ist das Bundesgericht
nicht zuständig, da es sich alsdann natürlich um einen Liegen
schaftenkauf handelt, die Liegenschaftenkäufe aber nach Art. 231
O. R. in allen Beziehungen dem kantonalen Rechte unterstehen.
3. Die Bezeichnung Bauvertrag, welche die Parteien dem
Vertrage beilegen, deutet auf einen Werkvertrag hin; allein nicht
diese Bezeichnung ist entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt des
Vertrages in seinem Verhältnisse zu den Bestimmungen des ob
jektiven Rechts. Grundsätzlich nun ist der Werkvertrag Arbeits
vertrag, der Kaufvertrag Umsatzvertrag; dem Werkvertrag ist
wesentlich die Verpflichtung des Unternehmers zu Herstellung
eines Werkes (eines körperlichen Arbeitsproduktes) gegen einen
Arbeitslohn, dem Kaufvertrage die Verpflichtung des Verkäufers
zu Uebereignung einer (bestehenden oder zukünftigen) Sache gegen
eine Kaufpreiszahlung. Allerdings kennt das Obligationenrecht
(Art. 351), abweichend von dem gemeinen Rechte, auch Werk
verträge, bei welchen der Unternehmer den Stoff zu liefern hat,
und also gleichzeitig als Veräußerer erscheint. Allein im vorliegen
en Falle hat nun nach dem Vertrage die Klägerin nicht nur ein
Werk (einen Bau) auszuführen und das dazu nöthige Material
zu liefern, sondern auch den Bauplatz zu übereignen, und zwar
wird über beide Leistungen nur Ein Vertrag mit einem einheitlichen
Preis abgeschlossen. Es wird nicht etwa Grund und Boden ver
kauft und übereignet und dabei gleichzeitig die Ausführung eines
auf dem verkauften Platze auszuführenden Baues dem Verkäufer
verdungen, so daß ein Kauf und ein Werkvertrag vorläge, son
dern der Unternehmer hat den Bau auf seinem eigenen Grund
und Boden auszuführen und hernach sammt Grund und Boden
dem Besteller zu übereignen. Es ist klar, daß hier nicht von
einem Werkvertrage die Rede sein kann, bei welchem der Unter
nehmer blos den Stoff zu liefern hätte. Denn der Grund und
Boden, auf welchem ein Bauwerk ausgeführt wird, ist so wenig
der Stoff, aus welchem das Werk erstellt wird, daß ja umgekehrt
letzteres rechtlich Bestandtheil des Grundstückes wird. Hienach muß
sich die rechtliche Natur des Vertrages bestimmen; derselbe ist
auf eine Veräußerung von Grund und Boden, auf Uebereignung
eines Grundstückes, gerichtet und erscheint daher wesentlich als
Veräußerungs d. h. als Kaufvertrag. Daß der Verkäufer das
Grundstück vorerst mit einem Hause zu überbauen hat, ist nicht
entscheidend; hiedurch wird lediglich die Beschaffenheit, in welcher
die Kaufsache vom Verkäufer zu liefern und in welche sie daher
vorher von demselben zu setzen ist, bestimmt. Denn rechtlich bildet
ja das zu erstellende Gebäude, wie bemerkt, immer nur einen
Bestandtheil des veräußerten Grundstückes; es kann also nicht
etwa die Lieferung von Grund und Boden als blos nebensächliche
Leistung neben der Erstellung des Baues, sondern es muß umge
kehrt der zu erstellende Bau, als Bestandtheil des veräußerten
Grundstückes und somit die Beredung, daß und wie derselbe zu
erstellen sei, als eine Modalität des Verkaufes betrachtet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten und Widerklägerin wird
nicht eingetreten, und es hat demnach in allen Theilen bei dem
angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Unterwalden
nid dem Wald vom 4. Oktober 1889 sein Bewenden.