Art. 50 O.R.; Art. 113 O.R.; civil liability of a discounting bank for fictitious bill transactions; the bank's duty to warn the indorser exists only if a contractual or equivalent protective relationship can be established. Where the bank merely acquires bills as holder in due course within the exchange relationship, no independent duty to protect the indorser's interests arises. Damages on the basis of fraudulent conduct require proof that the drawer was induced by deceit and that the bank acquired the bills in knowledge of that deceit. Absent such proof, negligence is insufficient. A payment made under reservation does not convert a tort claim into a condictio indebiti (consid. 2-4).
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Mit schriftlicher Eingabe vom 31. Oktober 1889 beantragen dieselben vorsorglich eine Aktenvervollständigung in folgenden Punkten: a. Die Beklagte habe für ihre von den Klägern verneinte Be hauptung den beantragten Beweis zu leisten, daß alle von der Bank diskontirten Scherer'schen Wechsel der Bank direkte von derr Rohn zukamen, begleitet von einem Bordereau Scherers, und daß Herr Rohn oder sein Prokurist jeweilen auch von den die Wechsel begleitenden Bordereaux Scherers Kenntniß erhalten habe oder Kenntniß nehmen konnte (siehe Seite 12-15 der Antwort), durch die dort genannten Zeugen und Erfüllungseid elective Haupteid (s. obergerichtliches Urtheil vom 27. April 1889) Indossant zu unterzeichnen, damit Scherer dieselben von der Bank in Baden diskontiren lassen und den Betrag in baar beziehen könne. Dieser Wechselverkehr erreichte bis zum Jahre 1885 die beträchtliche Höhe von 500,000 Fr. Von den Tratten wurde nur ein geringer Bruchtheil den Bezogenen zur Einlösung vorgelegt und von ihnen eingelöst; der größere Theil wurde von Scherer jeweilen einige Zeit vor Verfall zurückgezogen, theilweise bezahlt oder prolongirt, wesentlich aber durch neue, ebenfalls von Rohn girirte, Tratten ersetzt. Während der ganzen Dauer des Wechsel verkehrs war nur ein einziges Mal, und zwar bereits im Jahre 1877, eine Tratte protestirt an den Indossanten Rohn zurückge langt. Dieselbe wurde alsdann sofort von Scherer selbst eingelöst. Im Jahre 1885 wurde Scherer von einem Unfalle betroffen, der ihn hinderte, seinem Geschäfte weiter vorzustehen und nicht lange nachher seinen Tod herbeiführte. Dabei stellte sich heraus, daß die b. Wenn erforderlich, sei der in Art. 7, 8 und 10 der Klage angerufene Beweis durch Sachverständige zu gestatten c. Eventuell sei auch der in Art. VIII der Replik beantragte Beweis durch Haupteid zu gestatten über die Thatsache, daß die Bank schon mehrere Jahre vor dem Ausbruch der Scherer'schen Katastrophe zur Erkenntniß des wahren Charakters der Scherer'schen Wechseloperationen gelangt sei. In der Hauptsache beantragen die Kläger, das Bundesgericht wolle das Rechtsbegehren der Klage in vollem Umfange eventuell in einem vom Bundesgerichte nach freiem Ermessen festzusetzenden Betrage gutheißen und den Klägern zusprechen, alles unter Kosten folge. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Kläger diese Anträge unter eingehender Begründung aufrecht. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des ange fochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ein Wechsel im Regreßwege an ihn zurückgelangt sei, annehmen dürfen, der ganze Wechselverkehr wickle sich ordnungsgemäß auf normaler Grundlage ab. Durch ihr Verhalten habe sich die Bank in Baden dem Rohn gegenüber gemäß Art. 50 O. R. schaden ersatzpflichtig gemacht; sie hafte, da sie mit Rohn in einem ver tragsverhältnisse gestanden habe, übrigens auch nach Art. 113 O. R. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht indeß erst, nachdem von der Beklagten durch Zeugen bewiesen worden war, daß die Wechsel in der Regel von der Wohnung des Rohn aus, wohin sie von Angehörigen des Scherer zur Indos 2. Die Beklagte hat heute, wie vor den kantonalen Instanzen in erster Linie eingewendet, nachdem Rohn die Wechsel freiwillig eingelöst habe, könnte er das Gezahlte (gemäß Art. 72 O. R.) nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermöchte, daß er sich über seine Schuldpflicht im Irrthum befunden habe; dies sei nun aber nicht der Fall. Diese Einwendung ist unbegründet. Die Klage ist, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, keine condictio indebiti, sondern eine Schadenerfatzklage aus unerlaubter Hand lung (eine actio doli). Allerdings hätte nun A. Rohn bereits den Wechselforderungen des Beklagten gemäß Art. 811 O. R., die Einrede der Arglist entgegensetzen können, und wenn er diese Forderungen vorbehaltlos bezahlt hätte, so könnte daher wohl ge sagt werden, er habe auf die fragliche Einwendung verzichtet. Allein Rohn hat sich ja seine Rechte ausdrücklich gewahrt; er kann dieselben daher auch klageweise noch geltend machen; denn es stand nichts entgegen, daß er darauf verzichte, dieselben einrede sirung gebracht worden waren, der Bank (durch diese Angehörigen oder dritte Personen) überbracht wurden und daß denselben ge wöhnlich ein in unverschlossenem Couvert befindliches Bordereau des Scherer beigefügt war, aus welchem sich die Art des Wechsel verkehrs, der Rückzug und die Ersetzung der Wechsel rc. vollständig ergab. Das Obergericht führt wesentlich aus: Civilrechtlich auf gefaßt erscheine das in dem Wechselverkehre zum Ausdrucke ge langende Rechtsverhältniß als ein reines Kreditverhaltniß zwischen Scherer und der Bank in Baden mit A. Rohn als Bürgen und Selbstzahler, ähnlich dem Kreditauftrage. Die Bank in Baden habe also dabei nicht nur ihr eigenes Interesse zu wahren gehabt, sondern sei auch verpflichtet gewesen, dem Rohn Anzeige zu machen, wenn Scherer ohne dessen Wissen den Wechselverkehr mißbräuchlich ausgebeutet habe. Nun habe der Bank die unreale Natur der Wechselmanipulationen des Scherer nicht entgehen können und es wäre daher dieselbe wegen unterlassener Mittheilung an Rohn nach Art. 50 O.-R. (allerdings mit Rücksicht auf das konku rirende Verschulden des Rohn nicht vollständig, wohl aber theil weise) schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht zu der Annahme be rechtigt gewesen wäre, die Art der Scherer'schen Wechselmanipu lationen sei dem Rohn ohnedem bekannt. Zu dieser Annahme sei sie nun aber in der That befugt gewesen, da ihr die Wechsel direkt von dem Rohn'schen Hause her und in der Regel in Be gleit eines Bordereau in unverschlossenem Couvert seien überbracht worden; denn sie habe bei diesem Verhältnisse doch annehmen dürfen, Rohn werde von dem Bordereau Kenntniß genommen haben und habe daraus den anormalen Charakter des Scherer'schen Wechselverkehrs ersehen. weise im Wechselprozesse geltend zu machen, sich dagegen deren klageweise Verfolgung in besonderem Verfahren vorbehalte. 3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß zwischen den Klägern resp. deren Rechtsvorgänger A. Rohn und der beklagten Bank in der hier fraglichen Richtung lediglich ein wechselrechtliches Verhältniß bestand. Es liegt in der That nichts anderes vor, als daß die Bank in Baden die von Scherer ausgestellten und von Rohn girlten Wechsel diskontirt hat und dadurch als Wechsl nehmer in den Wechselverband eingetreten ist. Wenn die Vorin stanz annimmt, es sei dies auf Grund eines dem Kreditauftrage ähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Bank, Rohn und Scherer geschehen, so mangelt für diese Annahme jeder Anhaltspunkt in den Akten. Irgendwelche außerhalb der Wechselbegebung liegende Vereinbarung zwischen Rohn und der beklagten Bank, wonach ersterer die letztere beauftragt hätte, dem Scherer bis zu einem bestimmten Betrage, unter bestimmten Voraussetzungen u. drgl. zu kreditiren, liegt nicht vor. Rohn stand der Bank in Baden als Wechselnehmerin lediglich als Wechselgeber gegenüber; ein Civilrechtliches Vertragsverhältniß, aus welchem die Bank in Baden dem Rohn zur Wahrung seiner Interessen verpflichtet gewesen wäre, bestand nicht. 4. Hievon ausgegangen erscheinen die Aktenvervollständigungs
begehren der Kläger ohne weiters als unerheblich und deren Be schwerde als unbegründet. Der klägerische Anspruch könnte, nach dem Bemerkten, nur dann gutgeheißen werden, wenn die Bank in Baden bei Erwerbung ihrer wechselrechtlichen Ansprüche gegen Rohn arglistig (betrügerisch) gehandelt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Eine arglistige Handlungsweise der Bank läge dann vor, wenn Rohn zu Unterzeichnung der Wechsel von Scherer durch die betrügerische Vorgabe, dieselben seien Kundenwechsel, verleitet wor den wäre und die Bank in Baden die Wechsel in Kenntniß des Betruges erworben hätte. Hievon ist nun aber keine Rede. der That ist weder die Thatsache, daß Rohn zu Girirung der Wechsel durch die gedachte betrügerische Vorgabe bestimmt worden sei, noch daß die Bank bei Erwerb der Wechsel von einem solchen Betruge Kenntniß gehabt habe, bewiesen oder zum Beweise ver stellt. Vielmehr ergiebt sich, speziell in letzterer Beziehung, aus den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz klar das Gegentheil. Eine Haftung der Bank wegen Fahrläßigkeit kann, nachdem die Bank zu Wahrung der Interessen des Rohn rechtlich nicht ver pflichtet war, sondern ausschließlich als Wechselgläubigerin in Betracht kommt, gar nicht in Frage kommen. Ob die Führung eines Wechselverkehrs wie des Scherer'schen durch ein Bankinstitut den Prinzipien gesunder Bankpolitik entspreche, ist für die Ent scheidung der Streitsache gleichgültig, und es ist daher auf die hierauf bezüglichen Erörterungen der Kläger nicht weiter einzu treten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur theile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. September 1889 sein Bewenden.