Art. 26 and 27 OR; unlawful fear and admissibility of claims extracted in the context of criminal proceedings. The mere initiation of lawful criminal prosecution, including arrest or detention ordered by the authorities, does not constitute unlawful conduct capable of vitiating consent. A contractual acknowledgment or settlement is invalid only where the creditor abusively exploits the accused party’s predicament to extort advantages to which no right exists and which would not have been granted under free will. Whether unlawful fear exists must be assessed concretely on the circumstances; no general presumption of invalidity applies. Parallel restitution proceedings do not justify a stay where any recovery from a third party must be credited pro rata to the debtor’s obligation (consid. 3-4).
Forderung, weil nicht er, sondern Hottinger Schuldner sei, wurde aber durch erstinstanzliches Urtheil des Bezirksgerichtes am See vom 15. Juli 1889 zu Bezahlung von 3290 Fr. (jedoch ohne Zinsen) verurtheilt. Gegen dieses Urtheil ergriff Toggweiler die Appellation an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen. Mittlerweile, am 29. Mai 1889, war Toggweiler auch von der Notariatskanzlei Oberstraß Namens der Konkursmasse Hottinger aufgefordert worden, die 3200 Fr. letzterer einzubezahlen. Er an erkannte am 6. Juni 1889 schriftlich die Rückzahlungspflicht und versprach, sofort für die Einzahlung zu sorgen; am 8. Juni de ponirte er auch wirklich bei der Notariatskanzlei Oberstraß 1000 Fr. in baar und eine 3¾ prozentige Obligation der zürcherischen Kantonalbank über 1000 Fr., mit dem Versprechen, den Rest von 1200 Fr. in Bälde noch zu berichtigen. Am 15. Juni 1889 1888 an und 250 Fr. an in Zürich und Rappersweil gespro chenen Kosten schuldig zu sein und stellte hiefür Bürgschaft in Aussicht. Da indeß der in Aussicht gestellte Bürge die Eingehung der Bürgschaft ablehnte, so wurde Toggweiler verhaftet. Im Ver höre vor Bezirksamt am 2. August 1889 sagte Toggweiler u. a. aus, er sei, wie er schon vor Notariatskanzlei Oberstraß erklärt habe, jetzt noch bereit, dem Zucker Schuldiges zu bezahlen, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, Leute hiefür in Anspruch nehmen zu können. Er verlange, daß die von ihm in Zürich de ponirten 2000 Fr. an ihn resp. Jucker herausgegeben werden. Uebrigens glaube er, Zucker sei für seine Schatzungsforderung wohl gedeckt. Wenn er auf freiem Fuße wäre, so würde er die Sache sofort in Ordnung bringen können. Die angeführte unter schriebene Anerkennung der Schuld an Zucker hinsichtlich der Zinsen sei nur in der Voraussetzung und in der Meinung ge schehen, daß er auf freien Fuß gestellt und daß ihm Gelegenheit geboten werde, die Sache selbst zu ordnen. Am 3. August 1889 unterzeichnete Toggweiler im Fernern die folgende, vom Vertreter des Zucker verfaßte, und ihm vom Bezirksamte vorgelegte Erklä rung: Der Unterzeichnete ist damit einverstanden, daß die vom Unterzeichneten im Konkurs J. Kaspar Hottinger in Fluntern ließ indeß der Kläger Zucker dem Toggweiler durch das Bezirks amt am See verbieten, weitere Zahlungen an die Notariatskanzlei zu leisten; gestützt auf das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksge richtes am See vom 15. Juli 1889 verlangte Zucker im Weitern unter Berufung auf Art. 34 Satz 2 des st. gallischen Schulden triebgesetzes die Fortsetzung des Schuldentriebes bis zur Scha tzung; am 19. Juli wurden in Folge dessen, da die vorhandenen Fahrnisse des Belangten von der Ehefrau desselben angesprochen wurden, die bei der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten Aktiven sowie die Liegenschaft Wohnhaus Nr. 256 in Rappersweil ge schätzt. Nach dieser Schatzung erhob Zucker gegen Toggweiler bei den st. gallischen Behörden Strafklage wegen Betruges und Pfandschmä lerung, weil derselbe die 2000 Fr. bei der Notariatskanzlei Ober straß während der Vermögensverheftung und in doloser Weise, um sie dem Kläger zu entziehen, deponirt habe. Die fl. gallische Staatsanwaltschaft bewilligte am 26. Juli die Strafuntersuchung, worauf am 31. gl. M. bei Toggweiler eine Haussuchung statt fand, und demselben durch das Bezirksamt eröffnet wurde, er sei verhaftet, wenn er dem Zucker die schuldigen 3200 Fr. nicht zahle oder sicherstelle. Toggweiler erklärte sich zu letzterem bereit, wenn man ihm Gelegenheit und Zeit dazu einräume, stellte auch am 31. Juli eine Schuldanerkennung aus, wodurch er erklärte, dem Konrad Zucker 3200 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 1. Mai bei der Tit. Notariatskanzlei Oberstraß deponirten 2000 Fr., 1000 Fr. in baar und 1000 Fr, in einer Zürcher Kantonal bankobligation an Herrn Fürsprech Helbling in Rappersweil zu Handen von Kaspar Zucker in Uetikon aushingegeben werden. Das Bezirksamt erstattete am 3. August an die Staatsanwalt schaft über den Gang der Untersuchung Bericht und bemerkt da bei u. a., Toggweiler meine stets, er sollte angesichts seiner milien und Berufsverhältnisse und angesichts des Umstandes, daß er die Zahlungspflicht anerkannt habe und anerkenne, auch ein Schaden nicht nachgewiesen sei und nicht eintreten werde, auf freien Fuß gestellt werden; die Staatsanwaltschaft ordnete hierauf am 5. August die Haftentlassung des Toggweiler an. Dieselbe be antragte im Fernern beim Präsidenten der Anklagekammer Auf hebung der Prozedur, mangels strafrechtlichen Thatbestandes, weil anzunehmen sei, Toggweiler habe die 2000 Fr. in guten Treuen und auf wiederholte kategorische Aufforderung der Notariatskanzlei
dans le Oberstraß aushingegeben und zwar deponirt zu Handen desjeni gen dem sie gehören, nicht aber darüber verfügt. Dieser An trag wurde vom Präsidenten der Anklagekammer am 22. August 1889 zum Beschlusse erhoben. Ueber sein Verhältniß zu dem von Hottinger vorgenommenen Verkaufe des Hauses hatte Toggweiler in der Untersuchung ausgesagt, sowohl er als Hottinger seien der Meinung gewesen, letzterer, welcher übrigens nur auf Spe kulation" gekauft gehabt habe, sei zum Verkaufe ohne Auftrag oder Vollmacht seinerseits befugt. Einige Tage nach dem Verkaufe habe ihm Hottinger davon Kenntniß gegeben, mit dem Bemerken, te beide brauchen nicht zu kanzleien; er (Toggweiler) könne nur eine Vollmacht ausstellen. Er (Toggweiler) habe indeß nicht verstanden, was Hottinger hiemit meine und habe auch keine Vollmacht ausgestellt, da Hottinger keine verlangt habe. Geld habe ihm letzterer bei dieser Mittheilung keines gegeben, dagegen be merkt, er wolle ihm das Geld dann überbringen. Später, nach der Leistung der zweiten Anzahlung durch Zucker, habe ihm Hottinger 2000 Fr. überbracht; weitere Zahlungen dagegen habe ihm Hottinger nicht gemacht unter der Vorgabe, sie besitzen noch eine Rechnung miteinander. Hottinger dagegen behauptete, er habe dem Toggweiler die gesammten 3200 Fr. übergeben, dieser habe ihm aber 1200 Fr. als Zahlung an Kostgeld zurückgegeben. Als nun nach den dargestellten Verhandlungen die von Toggweiler Zürich am 9. November 1889 erstinstanzlich erkannt, die beklagte Konkursmasse habe keinen Anspruch an die von Toggweiler in Rappersweil in der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten 2000 Fr. Im Uebrigen bleibe dem Kläger überlassen, seine Ansprüche hieran gegenüber Toggweiler geltend zu machen. Gegen dieses Urtheil hat die Konkursmasse Hottinger die Appellation an die Appella tionskammer des zürcherischen Obergerichtes erklärt, und es ist der Prozeß, soweit aus den Akten ersichtlich, in der Appellationsinstanz noch nicht erledigt. 2. Das angefochtene Urtheil der Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen ist, trotzdem sich dasselbe formell als eine Entscheidung über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Appellation dar stellt, sachlich doch ein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil. Denn dasselbe entscheidet nicht etwa nur über das Vorhandensein prozeßualer Voraussetzungen der Appellation, sondern über den eingeklagten Anspruch selbst; es heißt denselben, gestützt auf die vom Belangten ausgestellte Schuldanerkennung und unter Abwei sung der gegen letztere erhobenen Einrede der Furchterregung (des gegen das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes am See vom 15. Juli 1889 ergriffene Appellation vor Kantonsgericht St. Gallen zur Beurtheilung gelangen sollte, warf Jucker die Akzeßvorfrage auf und beantragte, es sei der Prozeß abzu schreiben, beziehungsweise die Appellation des Beklagten als durch Schuldanerkennung seitens des letztern erledigt zu erklären. Der Beklagte wendete hiegegen ein, es sei die Schuldanerkennung als durch Furchterregung veranlaßt, für ihn gemäß Art. 26 und 27 O. R. unverbindlich. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen sprach indeß durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil vom 17. September 1889 die Akzeßvorfrage des Klägers zu. Zu bemerken ist noch, daß der Kläger Zucker bei den zürcherischen Gerichten gegen die Konkursmasse des J. K. Hottinger auf Herausgabe der bei der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten 2000 Fr. geklagt hat. In diesem Prozeß hat das Bezirksgericht Zwanges) gut. Da die sämmtlichen übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos gegeben sind, so erscheint somit die Beschwerde als zuläßig. 3. Dem Verschiebungsbegehren des Rekurrenten ist nicht zu entsprechen. Die noch vor dem zürcherischen Appellationsgerichte schwebende Streitsache zwischen dem Kläger und der Konkurs masse Hottinger steht in keinem Präjudizialverhältnisse zu dem gegenwärtigen Prozesse. Es ist allerdings vollständig richtig, daß der Kläger, wenn ihm die vom Beklagten bei der Notariatskanzlei Oberstraß deponirte Summe von 2000 Fr. ausgehändigt wird diesen Betrag nicht noch einmal vom Beklagten ersetzt verlangen kann, sondern insofern für seinen Anspruch an letztern befriedigt ist. Gerade aber weil dem so ist, besteht die vom Rekurrenten be hauptete Gefahr, daß er bei sofortiger Bestätigung des angefoch tenen Urtheils zu doppelter Bezahlung des Betrages von 2000 Fr. könnte angehalten werden, nicht. Denn es ist ja klar, daß, wenn der Kläger die 2000 Fr. von der Konkursmasse Hottinger zu rückerhält, diese Leistung auf Rechnung des Beklagten geschieht und von seiner Schuld abzurechnen ist. 4. In der Sache selbst ist das angefochtene Urtheil zu bestäti
gen. Der Kläger hat den Beklagten nicht mit eigenmächtiger Zu fügung eines Uebels bedroht, sondern ist im Wege Rechtens gegen denselben vorgegangen, indem er das gesetzmäßige Einschreiten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden veranlaßte. Die Maßnah men, welche von letztern getroffen wurden, qualifiziren sich durch aus als rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt, woran die spätere Aufhebung der Strafuntersuchung nichts ändert; denn mochte sich immerhin nachträglich herausstellen, daß ein Grund zu strafrechtlicher Verfolgung nicht vorlag, so war doch von An fang an die Anordnung der Strafuntersuchung, welche dieses Resultat ergab, eine gesetzlich berechtigte Maßregel. In der An drohung oder Einleitung richterlicher Schritte nun, auch in der Veranlaßung gesetzmäßigen Einschreitens der Strafjustiz (der Erstattung einer Strafanzeige, u. s. w.), liegt an sich keine wi beizutreten. Wenn der wegen einer strafbaren Handlung in Un tersuchung Gezogene mit demjenigen, welcher die Verfolgung als Beschädigter betreibt, ein Abkommen trifft, um womöglich die Aufhebung der Strafuntersuchung oder seine Haftentlassung u. s. w. zu bewirken, so erscheint, nach dem oben Bemerkten, ein sachbe züglicher Vertrag nicht ohne weiters und allgemein als in Folge widerrechtlicher Furchterregung für den Verfolgten unverbindlich; vielmehr muß stets im Einzelfalle untersucht werden, ob nach den Umständen eine mißbräuchliche Ausnützung der mißlichen Lage des Verfolgten stattgefunden und diesem dadurch Zusicherungen e Leistungen, die er vernünftigerweise sonst nicht gemacht hätte, seien abgepreßt worden. Wenn der Vorderrichter dies für den vorliegenden Fall verneint, so ist hierin ein Rechtsirrthum nicht zu finden, sondern es erscheint die Entscheidung als richtig. Nach dem der Beklagte die klägerischen Anzahlungen auf das noch in seinem Eigenthum stehende und von Hottinger in seinem Namen verkaufte Haus, sei es nun in baar oder theilweise durch Ver rechnung, seitens des Hottinger empfangen hatte, so konnte ihm in der That kaum entgehen, daß er nach Rückgängigmachung des Kaufes die empfangenen Summen dem Kläger zu erstatten hatte; wenn er dies daher nach Einleitung der Strafuntersuchung aner derrechtliche Handlung; es kann also die durch derartige Schritte etwa erzeugte Furcht des Verfolgten an und für sich, gründsätzlich, nicht als eine widerrechtlich erregte bezeichnet werden, wegen welcher der Verfolgte gegenüber einem von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sich auf Art. 26 O. R. berufen könnte. Dagegen liegt dann allerdings eine widerrechtliche Handlung vor, wenn das Einschreiten der Strafjustiz mißbräuchlicherweise angedroht oder benützt wird, um dem Verfolgten durch Einschüchterung, durch den psychologischen Zwang der Furcht vor erheblichen Uebeln, wie längerer Freiheitsberaubung durch Untersuchungshaft oder Strafe, Vernichtung von Ehre und Kredit u. s. w., Leistungen oder Zusicherungen abzupressen, auf welche der Gläubiger kein Recht hat und welche der Schuldner bei freiem d. h. nicht durch Furcht bestimmtem Willensentschlusse als übermäßige nicht ge währen würde (s. Art. 27 Absatz 3 O. R.). Fragt sich nun, ob danach im vorliegenden Falle die streitige Schuldanerkennung dem Beklagten durch widerrechtliche Furchterregung sei abgezwungen worden, so ist dies nach dem festgestellten Thatbestande unbedenklich zu verneinen. Der Vorderrichter führt aus, es ergebe sich aus dem ganzen Benehmen des Beklagten während der Strafunter suchung, daß er die Schuldanerkennung nicht durch widerrechtliche Drohungen gezwungen, sondern aus freier Entschließung, im rechtlichen Bewußtsein seiner Schuldpflicht, ausgestellt habe. Diese Entscheidung ist keine rechtsirrthümliche, sondern es ist derselben kannt hat, so kann hierin nicht eine durch widerrechtliche Furcht erregung abgepreßte Willenserklärung gefunden werden. Wenn der Beklagte speziell betont hat, die Schuldanerkennung sichere jedenfalls insoweit, als sie sich auf die Zinsen und Kosten be ziehe, dem Kläger übermäßige Vortheile zu, so ist auch dies nicht richtig; dem Kläger wurde ja nur versprochen, was er gehabt hätte, wenn der Beklagte und sein Schwiegervater Hottinger der amtlichen Anzeige vom 1. Mai 1888 entsprochen hätten, statt sich auf mindestens zweifelhafte Weiterungen und Winkelzüge einzulassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen, und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 17. September 1889 sein Bewenden.