Art. 117 Abs. 1, 122 OR; objective joinder of contractual and delictual claims, jurisdictional value in dispute, and contractual notice of default: where a plaintiff cumulatively asserts distinct claims founded on different facts, federal jurisdiction must be assessed separately for each claim. A delictual claim not reaching the statutory amount is inadmissible. In a “Mahngeschäft”, a reminder may be contained in the granting of a final deadline itself; a separate prior warning is not required. If a creditor is entitled to demand performance, the debtor must comply within the set time; a mere indication of willing sureties does not satisfy a contractual obligation to provide a duly executed guarantee (consid. 2-5).
willigung der Gesellschaft und auf Rechnung seiner Milchschuld Verfügungen zu treffen. Ueberdem bestimmte der Vertrag: Dieser Pfandvertrag soll der von ihm (dem Käser) überdies geleisteten Bürgschaft nichts beschaden." Am 6. Oktober 1887 wurde über den Bürgen Jakob Kuhn der Konkurs eröffnet; ferner entstanden zwischen den Parteien Differenzen wegen Verkäufen von Käse an den Käsehändler Götz in Basel, welche der Käser nach der Be hauptung der Gesellschaft in vertragswidriger Weise ohne Be grüßung der Gesellschaft vorgenommen habe. Am 9. Dezem ber 1887 erließ hierauf der Vorstand der Käsereigesellschaft Niederwyl an den Kläger eine rechtliche Anzeige, welche dahin lautet: I. A. Brügger habe bis und mit dem 15. dieses Monats dem oben genannten Vorstand die spezifizirte Rechnung von Käsehändler Götz in Basel für die zweite Käslieferung abzugeben. II. A. Brügger habe bis den gleichen Tag die laut Nachtrag im Milchvertrag bedungene Bürgschaft zu leisten, ansonst die Käserei geschlossen werde und III. A. Brügger werden auf die Bestimmungen des Faustpfandvertrages in puncto Käseverkauf insbesondere aufmerksam gemacht. Da es zu einer neuen Bürg schaftsbestellung bis zum 15. Dezember 1887 nicht kam, so wurde auf den 16. Dezember der Vertrag von der beklagten Käserei gesellschaft aufgehoben und hernach die Milch anderweitig verkauft. Bei den Akten befindet sich ein an Brügger, Niederwyl, Wohlen adressirtes Telegramm des Klägers vom 15. Dezember 1887 Nachmittags, welches lautet: Fuhrhalter Egli unterschreibt un bedingt. Präsident soll zuerst Erkundigung einziehen, damit Arbeit nicht umsonst," ferner eine schriftliche Bescheinigung des Fuhr halters Brikli in Zürich datirt den 14. Dezember 1887, daß A. Brügger, Käser, von Wasterkingen ihn den 14. Dezem ber 1887 als Bürgen angefragt habe für die Käsereigesellschaft Niederwyl Bezirk Bremgarten, welches ich ihm auch versprochen habe und gesagt, Brügger solle nur den Bürgschein bringen zum unterschreiben," ebenso eine Bescheinigung des H. Demuth, Handelsmannes in Hüntwangen datirt vom 20. Dezember 1887, daß A. Brügger ihn am 16. Dezember 1887 als Bürge für die Käsereigesellschaft Niederwyl angefragt und er ihm die Bürgschaft zugesichert habe. Nach der Auflösung des Vertrages wurde der in Niederwyl befindliche Käse amtlich versteigert und der Erlös depo nirt. A. Brügger klagte nunmehr beim Bezirksgerichte Bremgarten gegen die Käsereigesellschaft Niederwyl dahin: Die Beklagte sei schul dig, zu bezahlen wegen Vertragsbruch und K duitschädigung 7500 Fr. unter Vorbehalt der Gegenrechnung von 2721 Fr. 50 Cts. und der Kläger sei berechtigt, den Erlös der versteigerten Käse zu behändigen, eventuell es seien die gegenseitigen Ansprüche zu kom pensiren, der Kläger berechtigt, den Erlös der versteigerten Käse zu behändigen und die Beklagte zu verfällen eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen an den Kläger zu bezahlen, sehr even tuell: Es sei die Forderung der Beklagten durch Kompensation mit der Entschädigungsforderung des Klägers als erloschen und Kläger als berechtigt zu erklären, den deponirten Steigerungserlös zu behändigen, alles unter Kostenfolge. Die Schadenersatzansprüche des Klägers werden, wie sich aus der Klage ergibt, begründet:
rungen an den Kläger noch eine Forderung von 2815 Fr. 47 Cts. auf welche sie noch den Erlös der gerichtlich versteigerten Käse verwenden könne, der aber zu deren Deckung bei weitem nicht hinreiche. 2. Der Kläger hat eine auf Bruch und nicht gehörige Erfüllung des Milchkaufvertrages vom 16. April 1887 gestützte Kontraks klage und daneben eine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung (wegen widerrechtlicher, speziell k duitschädigender Aeußerungen der Gesellschaftsorgane der Beklagten) erhoben; er sucht nicht etwa eine und dieselbe Schadenersatzforderung einerseits als kontraktlichen, an derseits als Anspruch ex delicto juristisch zu begründen, sondern er macht kumulativ zwei verschiedene, auf vershiedene Thatsachen begründete Ansprüche aus Vertrag einerseits und aus unerlaubter Handlung anderseits geltend. Es liegt somit eine objektive Klagen häufung vor und es ist daher das Bundesgericht zu Beurtheilung jeder der beiden verbundenen Klagen nur insoweit kompetent, als rücksichtlich jeder einzelnen derselben die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Kompetenz, insbesondere der gesetzliche Streitwerth, gegeben sind. Rücksichtlich der Deliktsklage aus Kreditchädigung liegt nun, wie sich aus den in Erwägung 1 hervorgehobenen Ausführungen der Klageschrift ergibt, der gesetzliche Streitwerth nicht vor; denn von der Klagesumme von 7500 Fr. entfällt nach der Klage schrift ein Betrag von 7348 Fr. 70 Cts. auf die Kontraksklage, so daß rücksichtlich der Deliktsklage der Streitwerth von 3000 Fr. keinenfalls gegeben ist. Es ist somit auf die Weiterziehung, soweit dieselbe sich auf die Entscheidung über die Deliktsklage bezieht, wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten. 3. Wenn sodann der Kläger mit der Kontraktsklage zunächst Entschädigung wegen nicht gehöriger Erfüllung des Milchkauf vertrages während der thatsächlichen Dauer dieses Vertrages (bis zum 15. Dezember 1887) fordert, so erscheint dieser Anspruch (über welchen sich die Vorinstanzen übrigens merkwürdigerweise gar nicht ausgesprochen haben) als unbegründet. Der Kläger hat während der Dauer des Vertrages Zahlungen auf die gelieferte Milch geleistet, ohne irgendwie eine Gegenforderung deßhalb zu erheben, weil ihm nicht das vertragsmäßige Quantum resp. die Milch von der versprochenen Anzahl von Kühen geliefert werde; wenn er aber in dieser Richtung eine Einwendung erheben wollte, so mußte er dies gewiß anläßlich der Milchzahlungen thun. Leistete er die Zahlungen ohne Einwendung, so erkannte er damit die ver tragsmäßige Beschaffenheit der Leistung der Beklagten in der fraglichen Richtung an und kann nun nicht nachträglich hierauf zurückkommen. 4. Es kann sich somit nur fragen, ob die beklagte Käserei gesellschaft berechtigt gewesen sei, auf 15. Dezember 1887 vom Vertrage zurückzutreten, oder ob ihr Rücktritt als unberechtigter Vertragsbruch erscheine. Die Beklagte macht geltend, sie sei zum Rücktritte gemäß Art. 122 O. R. berechtigt gewesen, weil der Kläger die versprochene Bürgschaft binnen der ihm angesetzten Frist nicht geleistet habe. Der Kläger dagegen behauptet, die Be klagte sei nicht befugt gewesen, ihm am 9. Dezember 1887 Frist ur Bürgschaftsbestellung unter Androhung des Rücktrittes vom Vertrage anzusetzen; denn er habe sich nicht im Verzuge befunden, da er niemals gemäß Art. 117 Abs. 1 O. R. gemahnt, ihm viel mehr nach der Faustpfandbestellung vom Präsidenten der beklagten Gesellschaft erklärt worden sei, weitere Bürgen seien nicht mehr nöthig; es sei auch die in der rechtlichen Anzeige vom 9. Dezem ber 1887 angesetzte sechstägige Frist keine angemessene gewesen und er habe übrigens am letzten Tage der Frist zwei Bürgen ange boten. Aus dem Faustpfandbestellungsvertrage vom 20. Au gust 1887 wird nun allerdings gefolgert werden dürfen, daß die Gesellschaft sich damals mit dem Faustpfande und der bereits ge leisteten Bürgschaft begnügen und auf weiterer Bürgschaftsleistung nicht bestehen wollte, denn anders möchte die Vertragsbestimmung, daß die Faustpfandbestellung der geleisteten Bürgschaft unnachtheilig sein solle, kaum zu erklären sein. Allein auf der andern Seite ist klar, daß der Kläger, als die Bürgschaft des Kuhn sich in Folge des über denselben ausgebrochenen Konkurses als werthlos heraus stellte, zur Ersetzung des Bürgen verpflichtet war; es ist dies denn auch von Kläger selbst statsächlich anerkannt worden. Denn der rechtlichen Anzeige vom 6. Dezember setzte derselbe nicht etwa die Behauptung entgegen, er sei zur Bestellung weiterer Bürgschaft nicht mehr verpflichtet, sondern suchte vielmehr der Aufforderung nachzukommen und Bürgschaft zu bestellen. War aber danach die Be
klagte am 9. Dezember berechtigt, vom Kläger Bürgschaftsbestellung zu verlangen, so konnte sie hiefür auch gemäß Art. 122 O. R. eine angemessene Frist ansetzen, bei deren unbenütztem Ablaufe sie vom Vertrage zurücktreten werde. Wenn der Kläger meint, die Beklagte hätte ihn zuerst durch eine besondere Mahnung in Verzug setzen müssen und wäre erst nachher berechtigt gewesen, ihm eine Frist zur Erfüllung unter Androhung ihres Rücktrittes anzusetzen, so ist dies unbegründet. Allerdings handelte es sich in casu un zweifelhaft nicht um ein Firmeschäft im Sinne des Art. 123 O. R. bei welchem die Partei beim Verzug des Gegenkontrahenten ohne weiteres, ohne Ansetzung einer Nachfrist, zum Rücktritte vom Ver trage berechtigt war, sondern um ein Mahngeschäft", bei welchem dem säumigen Theile vorerst noch eine Nachfrist zur Erfüllung gewährt werden mußte. Allein letzteres ist ja im vorliegenden Falle geschehen und eine der Ansetzung der Nachfrist als besonderer Akt vorhergehende Mahnung war nicht erforderlich; in der Ansetzung der Nachfrist selbst lag gleichzeitig die Mahnung, durch welche der Schuldner in Verzug gesetzt wurde. Daß die Ansetzung der Nachfrist erst nach ergangenem besonderem Mahnungsakte, also thatsächlich erst in Verbindung mit einer zweiten Mahnung des Schuldner erfolgen dürfe, fordert das Gesetz nirgends, während dies doch, wenn der Gesetzgeber es gewollt hätte, unzweifelhaft ausdrücklich und unter Regulierung des Verhältnisses der ersten zur zweiten Mahnung wäre ausgesprochen worden. War aber somit die Be klagte berechtigt, dem Kläger am 9. Dezember eine Nachfrist zur Erfüllung unter Androhung der Auflösung des Vertrages anzu setzen, so erscheint auch die weitere Einwendung des Klägers, es sei die ihm gesetzte blos sechstägige Nachfrist keine angemessene sondern vielmehr eine durchaus ungenügende gewesen, als unbegründet. Wenn der Kläger die ihm gesetzte Frist zu kurz fand, so war es seine Sache, dagegen Einwendung zu erheben und Verlängerung derselben zu verlangen; er hat dies nicht gethan, vielmehr die Frist ansetzung ohne weiteres hingenommen und kann daher nicht nach träglich wegen zu knapper Bemessung der Frist sich beschweren. Uebrigens war die angesetzte sechstägige Frist thatsächlich eine ge nügende, zumal ja der Kläger längst wußte und wissen mußte, daß er Bürgschaft zu bestellen habe und somit in der Lage war, sich nach Bürgen umzusehen. Daß sodann der Kläger der Aufforderung zur Bürgschaftsbestellung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, liegt auf der Hand. Er selbst behauptet nur, er habe am letzten Tage der Frist zwei Personen als Bürgen angeboten, d. h. der Gegenpartei als zur Uebernahme der Bürgschaft bereit benannt. Es ist nun aber klar, daß, auch wenn dies richtig sein sollte, damit, d. h. mit der bloßen Nennung zweier unbekannter Personen, welche nach der Versicherung des Klägers zu Eingehung der Bürgschaft bereit seien, die Auflage vom 9. Dezember 1887 keineswegs erfüllt wurde. Dazu hätte vielmehr zum mindesten die Einlage der von den Bürgen unterzeichneten Bürgschaftsverpflichtung gehört. 5. Erscheint somit der Rücktritt der Beklagten vom Vertrage aus diesen Gründen als gerechtfertigt, so ist klar, daß die Weiter ziehung des Klägers ohne weiters, ohne Veranstaltung der even tuell beantragten Aktenvervollständigung, abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird, soweit sie sich auf die Schadenersatzklage wegen K duitschädigung bezieht, nicht eingetreten; im Uebrigen wird dieselbe als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. September 1889 sein Bewenden.