- Urtheil vom 11. Oktober 1889 in Sachen
Bundesrath gegen Arth Rigi Bahngesellschaft.
A. In der Bilanz der Arth Rigi Bahngesellschaft für 1888 ist
der Baukonto mit einer Auslage von 2161 Fr. 20 Ets. für den
Anbau einer offenen Vorhalle an das Aufnahmsgebäude in Arth
belastet. Mit Schlußnahme vom 31. Mai 1889 verlangte der
schweizerische Bundesrath, es sei diese Ausgabe vom Baukonto zu
Lasten der Betriebsrechnung abzuschreiben. Die Generalversammlung
der Aktionäre der Arth Rigi Bahngesellschaft hielt indeß an der
Verrechnung des Postens auf Baukonto fest.
B. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1889 stellt daher das
schweizerische Eisenbahndepartement im Auftrage des schweizerischen
Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag, es wolle die
Schlußnahme des Bundesrathes vom 31. Mai dieses Jahres be
stätigt werden, ausführend: Die erwähnte Vorhalle, welche eine
Art von Marquise darstelle und auf drei Seiten ganz offen sei,
solle dem Zwecke dienen, einen gedeckten Platz außerhalb des
eigentlichen Gepäckraumes und Wartesaales zu erhalten, auf welchem
nöthigenfalls Gepäck und Reisende provisorisch untergebracht werden
können. Darin könne allerdings eine Vermehrung der Annehmlich
keiten für Reisende liegen, welche auf Bahnzüge warten müssen,
allein es dürfe um so mehr bezweifelt werden, daß die Anlage
wirklich nothwendig gewesen sei und also im Interesse des Be
triebes liege, als sie nicht etwa durch eine Verkehrsvermehrung
veranlaßt worden sei. Ferner seien die ausgeführten Arbeiten auch
nicht wesentlich, wenn man berücksichtige, daß die Anlagekosten mit
circa 2000 Fr. höchstens 4 5 % der ursprünglichen Erstellungs
kosten des Stationsgebäudes in Arth ausmachen und daß Ab
schreibungen von diesem nun schon 15 Jahre bestehenden Gebäude
noch nie vorgenommen worden seien, auch keine Mittel zu solchen
vorhanden seien. Wenn die Arth Rigi Bahngesellschaft die Kosten
einer unwesentlichen Verbesserung dem Baukonto belaste, so könne
sie damit keinen andern Zweck verfolgen, als den, dem Reinertrag
einen, wenn auch noch so geringen, Zuwachs zuzuwenden, d. h.
ihre Situation günstiger erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit
sei. Dazu könne der Bundesrath nicht Hand bieten.
C. Die Arth Rigi Bahngesellschaft beantragt in ihrer Vernehm
lassung auf diesen Schriftsatz:
- Den im bundesräthlichen Beschlusse vom 31. Mai laufenden
Jahres enthaltenen Einwendungen gegen die Rechnungsstellung
unserer Gesellschaft für das Jahr 1888 sei keine Folge zu geben;
- Die Rechnung der Arth Rigi Bahn für das Jahr 1888 sei
so genehmigt, wie sie von der Generalversammlung der Aktionäre
dieser Gesellschaft vom 10. Juni 1888 angenommen wurde.
Zur Begründung führt sie aus: Der in Frage liegende Anbau
habe eine Grundfläche von 70,5 Quadratmeter, was ungefähr die
Hälfte der Grundfläche des Stationsgebäudes in seiner frühern Ge
stalt ausmache. Er bestehe in einer 4 Meter hohen Halle, deren Dach
auf Säulen ruhe, und die ganz mit schattigen Kastanienbäumen um
geben sei; an die eine Seite der Halle grenze der Bahnperron, auf
der entgegengesetzten sei der Eingang vom Bahnhofvorplatz und
von den Schiffen; nach dem Bahnhofgebäude zu lehne sich die Halle
an den Raum für Abfertigung des Gepäckes, mit Durchgang nach
dem Wartesaale. Die Halle sei mit Bänken, Tischen und Stühlen
zum Sitzen gefällig ausgestattet. Aus dieser Darstellung ergebe
sich, daß die Halle ganz unfraglich eine Vermehrung der ersten
bestehenden Anlage darstelle. Sie bilde aber zugleich eine wesentliche
Verbesserung im Interesse des Betriebes. Das frühere einzige
Warte (und Restaurations ) lokal habe Raum für höchstens
etwa 50 Reisende dargeboten, was häufig nicht genügend gewesen
zugleich habe in demselben im Sommer vielfach eine uner
trägliche Temperatur geherrscht. Die Reisenden haben daher den
Abgang der Züge vielfach im Freien abgewartet und theilweise
abwarten müssen; vor der Erstellung der Halle seien sie dort
schutzlos den Unbilden der Witterung Preis gegeben gewesen. Das
gleiche gelte auch für das Gepäck, welches selten vollständig in
dem frühern Gepäckraum habe untergebracht werden können. Eine
Vermehrung der Personenfrequenz der Station Arth habe seit Er
öffnung der Gotthardbahn thatsächlich stattgefunden. Jede Ver
besserung im Interesse des Verkehrs und der Reisenden sei für
eine Touristenbahn, wie die Arth Rigi Bahn, mittelbar fruchtbar
die vorliegende Neueinrichtung sei es auch unmittelbar, da die Her
stellungskosten durch den dadurch erzielten Mehrwerth der Pacht
des Bahnhofrestaurants sich verzinsen. Zu Vornahme von Ab
schreibungen am Stationsgebäude Arth habe gar keine Veran
lassung vorgelegen, da dasselbe keine Werthverminderung sondern
im Gegentheil durch eine Reihe auf Betriebsrechnung ausgeführter
Um und Ausbauten eine erhebliche Werthvermehrung erfahren
habe. Daß die Kosten der Neuanlage in Folge geschickter Aus
führung bescheidene seien, falle nicht in Betracht. Der Gotthard
bahngesellschaft habe der Bundesrath die Verrechnung auf Bau
XV 1889
konto für die Kosten einer ganz ähnlichen Anlage auf der Station
Arth Goldau gestattet.
D. In Replik und Duplik halten sowohl das schweizerische
Eisenbahndepartement als die Bahngesellschaft an ihren Ausfüh
rungen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Als eine Vermehrung der bestehenden Anlagen kann der
Anbau an das Stationsgebäude Arth kaum bezeichnet werden,
denn derselbe erscheint doch nicht als neues selbständiges Objekt
mit eigenem Nutzeffekt, sondern blos als Vergrößerung des be
stehenden Stationsgebäudes.
- Dagegen bewirkt der Anbau allerdings eine wesentliche Ver
besserung der bestehenden Anlage im Interesse des Betriebes. Nach
den eigenen Vorbringen des Bundesrathes kann nicht zweifelhaft
sein, daß durch den Anbau der offenen Vorhalle das Stations
gebäude von Arth zu Erfüllung seiner bestimmungsgemäßen
Aufgabe im Eisenbahnbetriebe tauglicher wird, daß also der An
bau eine im Interesse des Betriebes liegende Verbesserung bewirkt;
steht ja doch fest, daß der Anbau eine leichtere und angemessenere
Aufnahme der zu befördernden Reisenden und ihres Gepäckes er
möglicht. Daß derselbe vielleicht nicht unmittelbar eine Verbesserung
des Betriebsergebnisses zur Folge hat, ist gleichgültig; auch solche
Verbesserungen liegen im Interesse des Betriebes, welche, ohne der
Bahnunternehmung unmittelbar materielle Vortheile zu gewähren,
doch eine bessere, (sichere, schnellere und für das Publikum an
genehmere) Gestaltung des Betriebes zur Folge haben. Die Ver
besserung erscheint auch, nach Lage der Sache, als eine wesentliche.
Allerdings ist die auf die Baute verwendete Summe an sich keine
hohe; allein es ist doch nicht zu verkennen, daß durch den Anbau
das Stationsgebäude zu Arth wesentlich verbessert, zu angemessener
Bewältigung des Verkehrs wesentlich tauglicher geworden ist. Daß
bis jetzt keine Abschreibungen auf dem fraglichen Stationsgebäude
vorgenommen wurden, ist für die Entscheidung der vorliegenden
Frage schon deßhalb gleichgültig, weil der Bundesrath die Vor
nahme solcher Abschreibungen von der Bahngesellschaft gar nicht
verlangt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Antrag des schweizerischen Bundesrathes wird abgewiesen
und es wird mithin die Verrechnung des streitigen Postens
von 2161 Fr. 20 Ets. auf Baukonto gestattet.
maßen lauten: