- Urtheil vom 25. Oktober 1889 in Sachen
Bundesrath gegen Gotthardbahngsellschaft.
A. Am 28. Juni 1889 faßte der schweizerische Bundesrath
rücksichtlich der Bilanz der Gotthardbahngesellschaft für das
Jahr 1888 einen Beschluß, dessen Dispositive 2 und 3 folgender
maßen lauten:
- Der Bundesrath verlangt, daß die in der Gewinn und
Verlustrechnung vereinnahmten und dem Konto für unvollendete
Bauobjekte belasteten Zinse für die auf das zweite Geleise Erst
feld Biasca verwendeten Anlagekosten mit 6645 Fr. 63 Cts.
abgeschrieben werden, weil Banzinse nach Eisenbahnrechnungs
gesetz nur während des Baues einer Bahn, nicht aber wähmnd
der nachträglichen Erstellung eines Bestandtheiles einer solchen
verrechnet werden dürfen, wenn das auf die nachträglichen Arbeiten
verwendete Kapital aus dem Betriebsertrag verzinst werden kann,
wie es bei der Gotthardbahn der Fall ist.
- Von den 184,127 Fr. 40 Cts., welche in Folge der weitern
Abwickelung der Konversion und aus Unkosten auf den neuen
Aktien den zu amortisirenden Verwendungen angefügt worden
sind, soll der Theil, welcher nicht auf die Differenz zwischen dem
Emissionskurs und dem Rückzahlungsbetrag der Obligationen
(Art. 656 Ziffer 7 O. R.) zurückzuführen ist, als Theil der
Jahreskosten betrachtet und der Betriebsrechnung belastet werden."
Zur Zeit der Mittheilung dieser Schlußnahme an die Direktion
der Gotthardbahngesellschaft hatte die ordentliche Generalver
sammlung der Aktionäre der Gotthardbahngesellschaft bereits statt
gefunden und Rechnungen und Bilanz für 1888 so wie sie ihr
von ihren Verwaltungsorganen vorgelegt wurden, vorbehaltlos
genehmigt. Die Direktion der Gotthardbahngesellschaft ækkärte
daher, daß sie die angefochtenen Dispositive 2 und 3 des Bundes
rathbeschlusses vom 28. Juni nicht anerkenne. Das schweizerische
Eisenbahndepartement schlug hierauf, um der Bahnverwaltung die
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu er
sparen, vor, die fraglichen streitigen Punkte ohne weiteres dem
Bundesgerichte zu unterbreiten, in der Meinung, daß die dreißig
tägige Frist des Art. 5 E. R. G. vom Tage der Rückäußerung
der Gotthardbahndirektion an laufe. Die Direktion der Gotthord
bahngesellschaft erklärte sich durch Schreiben vom 19./23. Juli 1889
hiemit einverstanden.
B. Mit Eingabe vom 17. August 1889 stellt daher das
schweizerische Eisenbahndepartement Namens des schweizerischen
Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag: Das Begehren des
Bundesrathes betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise Erst
feld-Biasca und Geldbeschaffungskosten, wie es in den Dispositiven
2 und 3 seines vorstehend mitgetheilten Beschlusses formulirt ist,
unter Bahn schon das einspurige Verkehrsmittel zu verstehen
sei. Die Erweiterung der schon vorhandenen Bahn auf ein zweites
Geleise repräsentire eine Ergänzung, welche nicht während des
Baues der Bahn im Sinne des Gesetzes vorgenommen worden sei
und wofür also dem Baukonto Zinse nicht mehr belastet werden
dürfen. Der Grund, warum Bauzinse während des Baues einer
Bahn dem Bankonto belastet werden dürfen, sei der, daß ein Be
triebsertrag eben noch nicht vorhanden sei und daher die Zinse
aus dem Baukapital selbst bezahlt werden müssen. Sobald die Bahn
eröffnet sei, müsse die Verwendung des Baukapitals für Zinsen
zahlungen aufhören. In dem Beschlusse des Bundesrathes vom
4. Oktober 1887, wodurch der Finanzausweis der Gotthardbahn
für das zweite Geleise genehmigt worden sei, werden die Bankosten
auf 12½ Millionen Franken beziffert; in dieser Summe seien
Bauzinse nicht inbegriffen.
2. Geldbeschaffungskosten. Die Frage um deren Entscheid
zu schützen. Zur Begründung wird folgendes bemerkt:
- Betreffend Bauzinse für das zweite Geleise:
Wenn es sich um die Verzinsung der im Wege neuer Aktien
emission beschaften Baugelder handelte, so käme zunächst Art. 630
O. R. in Betracht, wonach für den in den Statuten bestimmten
Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum
Anfange des vollen Betriebes erfordere, den Aktionären Zinse von
bestimmter Höhe bedungen werden können. Dieser allgemeine gesetz
liche Grundsatz sei durch das Eisenbahnrechnungsgesetz nicht abge
ändert. Denn Art. 2 E. R. G. bestimme, daß Zinse, welche während
des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und Einrich
tung derselben erlaufen seien, den Anlagekosten gleichgehalten werden.
Diese Bestimmung habe ohne Zweifel den Sinn, daß nach Er
öffnung des Betriebes d. h. von dem Momente an, wo das An
lagekapital aus dem Betriebsertrag verzinst werden könne, die Be
lastung des Baukonto mit sogenannten Bauzinsen aufhören müsse.
Der vom Gesetze gewählte Ausdruck während des Baues einer
Bahn könne mit Bezug auf das Wort Bahn keine andere Be
deutung haben, als die des allgemeinen Sprachgebrauchs, wonach
es sich handle, sei die, ob die im Jahre 1888 entstandenen Geld
beschaffungskosten im Betrage von 86,627 Fr. 40 Cts. im Sinne
des Bundesrathsbeschlusses sofort und auf einmal der Betriebs
rechnung zu belasten oder ob sie, wie die Gotthardbahn es verlange
allmälig durch Amortisation zu tilgen seien. Das Verlangen der
Bahngesellschaft könne sich auf keine gesetzliche Bestimmung stützen,
da weder Art. 4 E.-R. G. noch Art. 656 O. R. auf die laufenden
beziehungsweise neu entstehenden Geldbeschaffungskosten Anwendung
finden könne. Die Bahnverwaltung berufe sich in Ermangelung
eines ihr gesetzlich zustehenden Rechtes auf die gemäß Ziffer 1 der
Uebergangsbestimmungen zum Eisenbahnrechnungsgesetz enstandene
Uebereinkunft vom 8. April 1885 mit dem Bundesrathe, in der es
(Art. 3 letzter Absatz) heiße: Wenn im Verlaufe der mit 1. Ja
nuar 1884 beginnenden Amortisationsfrist bei Feststellung der
Jahresrechnungen aus irgend einem andern Grunde sich neue zu
amortisirende Posten ergeben, so werden die Beträge dieser Posten den
unter Ziffer III des gegenwärtigen Artikels erwähnten Summen
beigefügt. Allein in Ziffer III A und B des erwähnten Artikels
seien als zu amortisirende Posten bezeichnet: Die Kursverluste auf
den 5% Obligationen, die ursprünglichen Kosten für untergegangene
Anlagen und Einrichtungen, die auf dem 4% Anlehen erlaufenden
Kursverluste. Die angerufene Bestimmung des letzten Absatzes des
Art. 3 beschränke sich daher auf die Kursverluste und auf
ursprünglichen Kosten allfällig noch untergehender Anlagen und
Einrichtungen, sofern deren Abschreibung in einer Jahresrechnung
der Gesellschaft nicht wohl zugemuthet werden könne. Die in Be
tracht kommenden 86,627 Fr. 40 Cts. seien aber nicht Kurs
verluste, sondern Unkosten auf der Geldbeschaffung, welche sofort
bei ihrer Entstehung und in ganzem Umfange der Jahresrechnung
zu belasten seien. Daraus, daß der Bundesrath (was richtig sei)
schon zu verschiedenen Malen, das nun von der Gotthardbahn
beauspruchte Verfahren nichtbeanstandet habe, sei für ihn keinerlei
Verpflichtung entstanden, dieses ausnahmsweise Zugeständniß zur
Jahren, vom 1. Januar 1887 an gerechnet, festgesetzt. Dabei
seien für die Vornahme der Bauten und die Fristen der Bau
vollendung der einzelnen Sektionen genaue Vorschriften aufgestellt,
der Finanzausweis der Gesellschaft (von 16 Millionen Franken)
genehmigt und eine Kautionsleistung von 4½ Millionen Franken
verlangt worden. Der Finanzausweis habe eine Erhöhung des
Aktienkapitals vorausgesehen und am 28. November 1887 seien
die Gesellschaftsstatuten im Sinne einer solchen Erhöhung (von
34 auf 40 Millionen Franken) revidirt worden. In ihrem
Schreiben vom 21./23. Dezember 1886 an das Eisenbahndepar
tement habe die Gotthardbahndirektion die Kosten für das zweite
Geleise auf 12,343,000 Fr. angegeben, mit dem ausdrücklichen
Beifügen exclusive Bauzinsen . Noch deutlicher habe sie sich in
ihrem Berichte an die Generalversammlung der Aktionäre datirt den
24. Oktober 1887 ausgesprochen, wo die Bauzinsen auf 667,285 Fr.
berechnet seien. Dieser Bericht sei auch dem Eisenbahndepartement
mitgetheilt worden, ohne daß dasselbe gegen die Berechnung von
Bauzinsen irgendwelche Einwendungen erhoben hätte. In rechtlicher
Beziehung komme Art. 630 O. R. nicht in Frage, denn der
Bundesrath habe nicht bestritten, daß die sogenannten jungen
Regel werden zu lassen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe stellt die Direk
tion der Gotthardbahn den Antrag: Es seien die Begehren des
Bundesrathes betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise und
Geldbeschaffungskosten abzuweisen. Sie führt aus:
- Betreffend Bauzinsen für das zweite Geleise:
Ursprünglich, im Staatsvertrage vom 15. Oktober 1869, sei die
doppelspurige Erstellung der Strecke Flüelen Biasca in Aussicht
genommen gewesen. Durch den Zusatzvertrag vom 12. März 1878
dagegen sei nachgelassen worden, daß die gesammte Bahn (mit
Ausnahme des großen Tunnels Göschenen Airolo) einstweilen blos
einspurig erstellt werde. Dagegen sei aber immerhin stipulirt
worden, daß die Zufahrtslinien von Erstfeld (oder Silenen) nach
Göschenen und von Airolo nach Bodio bestimmt seien, im Falle
des Bedürfnisses ein zweites Geleise zu erhalten und daß also
überall da, wo später, nach Eröffnung des Betriebes, die Ver
breiterung des Bahnkörpers nicht mehr möglich wäre oder er
hebliche Mehrkosten nach sich ziehen würde, z. B. in den langen
Tunneln, an den großen Brücken, an Mauern, Erdarbeiten 2c.,
diese Arbeiten von Anfang an für zwei Geleise ausgeführt werden.
Nach diesen Vorschriften sei in den Jahren 1879/1882 gebaut
worden. Durch Beschluß vom 4. Oktober 1887 habe sodann der
Bundesrath im Einverständnisse mit den Regierungen Italiens und
Deutschlands für die Erstellung des zweiten Geleises auf der Berg
strecke Erstfeld Göschenen und Airolo Biasca eine Frist von zehn
Aktien, die mit 50% auf den 1. Januar 1888 einbezahlt worden
seien und mit der zweiten Hälfte auf 31. Dezember 1890 einbe
zahlt werden müssen, bis zur Volleinzahlung zu 4% verzinst
werden dürfen. Es habe die bezügliche Ausgabepost in der Rechnung
für das Jahr 1888 gar keine Beamstandung gefunden. Art. 630
be handle überhaupt blos die Verzinsung des Aktienkapitals vor
der Eröffnung des Geschäftsbetriebes, nicht aber die allgemeine
Frage der Verzinsung des Baukapitals während der Bauzeit; im
vorliegenden Falle sei einzig und allein Art. 2 E. R. G. maß
gebend. Es handle sich selbstverständlich nicht blos um die Zinsen
des in dem Unternehmen steckenden Aktienkapitals, sondern um
die Zinsen der ganzen Bausumme, immerhin im vorliegenden
Falle mit der Beschränkung, daß die Verrechnung der Bauzinsen
aufzuhören habe mit demjenigen Momente, in welchem eine Sektion
des zweiten Geleises dem Betriebe übergeben werde. Die Inter
pretation welche das Eisenbahndepartement dem Art. 2 E. R. G.
gebe, sei oberflächlich und willkürlich. Die Anlage des zweiten
Geleises auf der Strecke Erstfeld Göschenen und Airolo Biasca
umfasse 75 Kilometer, sie sei im Unter und Oberbau einer
neuen Bahn völlig gleich zu achten und es sei denn auch die
Gesellschaft rücksichtlich der Anlage des zweiten Geleises vom
Bundesrathe in allen Beziehungen: bezüglich der Baufristen, des
Finanzausweises, der Kautionsleistung u. s. w. ganz gleich be
handelt worden, wie beim Baue einer neuen Linie. Die Erstellung
des zweiten Geleises, eines sehr bedeutenden Werkes, dürfe doch
nicht anders oder ungünstiger behandelt werden, als der Bau
irgend einer unbedeutenden Zweiglinie. Wenn die Bahnstrecke gleich
von Anfang an, nach den Vorschristen des ersten Staatsvertrages,
zweispurig wäre gebaut worden, so wären natürlich vom ganzen
dafür aufgewendeten Baukapital Bauzinsen verrechnet worden;
ferner seien Bauzinsen statsächlich verrechnet worden von den
jenigen Kapitalien, welche für Arbeiten verwendet worden seien,
die mit Rücksicht auf die spätere Erstellung des zweiten Geleises
sondere die Ausdrücke aus irgend einem andern Grunde und
neue Posten") deutlich ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 2 E. R. G. werden Zinsen, welche während des
Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und der Ein
richtung derselben erlaufen sind, den Anlagekosten gleich gehalten.
Bestritten ist nun, ob hierunter auch die Verzinsung der für Er
stellung des zweiten Geleises auf den Bergstrecken der Gotthard
bahn erforderlichen Kapitalien während der Bauzeit falle, ob also
auch für Erstellung des zweiten Geleises Bauzinsen dem Bau
konto zugeschrieben werden dürfen. Diese Frage ist zu bejahen. Der
Bau des zweiten Geleises ist von der Bundesbehörde rücksichtlich
der Baufristen, der Bauaufsicht, der Kautionspflicht u. s. w. durch
aus wie der Bau einer Bahn und nicht etwa nur wie eine Er
gänzungsbaute behandelt worden und ist auch nach der Natur der
Sache als solcher zu betrachten, da dadurch neben dem bereits be
stehenden eingleisigen Schienenwege auf einer erheblichen Strecke und
mit erheblichem Kostenaufwande ein zweiter erstellt wird. Es darf
gleich von Anfang an seien ausgeführt worden. Es sei nun gar
kein Grund einzusehen, warum für einen Theil der Arbeiten für das
zweite Geleise die Verrechnung von Bauzinsen zulässig sein sollte,
für den andern nicht. Das zweite Geleise sei nicht nur eine Erwei
terung der bestehenden Anlage, sondern eine selbständige Bahn,
welche auch für sich allein betrieben werden könnte. Es dürfe nicht
in Art. 2 E. R. G. willkürlich das Wort einspurigen hinein
gesetzt werden, wie der Bundesrath dies wolle.
- Geldbeschaffungskosten. Die in Frage stehenden Posten,
enthalten die Kosten der Anfertigung der Titel und einer Pro
vision für Abnahme der neuen Aktien, betragend 86,627 Fr. 40 Cts.
Darüber, daß diese Posten abgeschrieben werden müssen, walte
keine Differenz, sondern streitig sei einzig, ob der Betrag sofort
und auf einmal der Betriebsrechnung pro 1888 zu belasten oder
aber allmälig zu amortisiren sei. Die fragliche Auslage sei keine
Betriebsauslage; es handle sich um Geldbeschaffungskosten für das
zweite Geleise, welche nach Art 2 und 4 E. R. G. so zu be
handeln seien, wie die frühern zur Amortisation gelangenden Geld
beschaffungskosten für den Bau. Das ergebe sich auch aus Art. 3
der zwischen dem Bundesrathe und der Gotthardbahn getroffenen
Vereinbarung vom 8. April 1885, wie deren Wortlaut (insbe
die Erstellung des zweiten Geleises der Erstelung einer neuen Linie
neben der bereits im Betriebe befindlichen gleichgestellt werden, wie
sie denn auch in technischer und finanzieller Beziehung von grö
ßerer Bedeutung ist, als es etwa der Bau einer untergeordneten
Zweiglinie wäre. Daß aber beim Baue einer neuen Linie die Zinsen
des Baukapitals während der Bauzeit den Anlagekosten nach Art. 2
E. R. G. zugerechnet werden können, ist auch für den Fall nicht zu
bezweifeln, daß der Bau durch eine Gesellschaft ausgeführt wird,
welche bereits ein anderweitiges, in vollem Betriebe befindliches
Schienennetz besitzt. Es ist denn auch klar, daß wenn das zweite
Geleise dem ursprünglichen Projekte gemäß von Anfang an wäre
ausgeführt worden, für die betreffenden Baukapitalien Bauzinse
hätten verrechnet werden können und es ist nun ein zureichender
Grund nicht erfindlich, warum dies deßhalb nicht mehr sollte ge
schehen dürfen, weil der Bau des zweiten Geleises hat verschoben
werden müssen, also der betreffende Schienenstrang nicht gleich von
Anfang an, sondern erst später erstellt wird. Der Bundesrath
geht übrigens nach dem Inhalte seines Beschlusses selbst davon
aus, daß die Bauzinsen für das zweite Geleise dann auf Bau
konto dürften verrechnet werden, wenn die Gotthardbahngesellschaft
nicht im Stande wäre, dieselben aus ihren Betriebserträgnissen zu
bestreiten. Allein es leuchtet nun doch ein, daß letzterer Umstand
nicht entscheidend sein kann, daß vielmehr, wenn die Verrechnung
der fraglichen Zinse auf Baukonto gesetzlich unzulässig wäre, dies
unbedingt und ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage der bauenden
Gesellschaft der Fall sein müßte.
2. Was die Geldbeschaffungskosten (Kosten für Anfertigung
von Titeln und Provision für Abnahme von Aktien) anbelangt,
so ist grundsätzlich nicht bestritten, daß dieselben aus dem Bau
konto entfernt werden müssen, sondern streitig ist nur, ob sie
allmälig amortisirt werden dürfen oder aber auf einmal der Be
triebsrechnung zu belasten sind. Nach Art. 2 und 4 E. R. G.
wie nach Art. 3 der zwischen dem Bundesrathe und der Gott
hardbahn getroffenen Uebereinkunft vom 8. April 1885 erscheint
ersteres als das richtige. Allerdings müssen die streitigen Posten aus
der Bilanz entfernt werden, allein es kann dies nach Art. 4 E. R. G.
und nach Art. 3 der citirten Uebereinkunft im Wege der Amor
tisation geschehen. Speziell Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. April
1885 sieht dies ausdrücklich rücksichtlich aller später sich ergebenden
derartigen Posten und nicht nur rücksichtlich der vom Bundesrathe
genannten vor und ist denn auch anerkanntermaßen vom Bundes
rathe schon wiederholt in diesem Sinne angewendet worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des schweizerischen Bundesrathes wird abgewiesen.