Art. 10 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 i.V.m. Art. 14 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881; Zuständigkeit zur Entscheidung, ob eine Unternehmung der Haftpflichtgesetzgebung untersteht. Bei Zweifeln über die Unterstellung einer Unternehmung unter die Haftpflichtgesetze ist die Frage schlechthin dem Bundesrat vorbehalten; die Gerichte sind daran gebunden und haben auf die sachliche Beurteilung des Hauptanspruchs nicht einzutreten, solange der präjudizielle Unterstellungsentscheid nicht vorliegt. Der Vorbehalt erfasst auch die Entscheidung über die Unterstellung als Vorfrage in Zivilprozessen. Das Gericht hat von Amtes wegen die Schranke der sachlichen Zuständigkeit zu beachten (consid. 1-2).
rksingenieurs und bei Buße im Weigerungsfalle um einen Tag lohn von 2 Fr. 50 Cts. die Splügenstraße offen zu halten. Regelmäßig seien mit Inbegriff des ständigen Wegmachers stets acht Ruttner an der Straße beschäftigt: drei stationieren auf der Vedute, zwei an der sogenannten schwarzen Hütte und zwei Weger, welche wechseln, begehen täglich in Gesellschaft des ständigen Weg machers die ganze Strecke vonblügen bis zur Landesgrenze. Je nach Bedürfniß werde die Zahl bis auf 18 bis 20 erhöht. Im März 1888 seien die graubündnerischen Gebirge, insbesondere der Splügenpaß, mit außerordentlichen Schneemassen, wie seit Menschen Gedenken nicht mehr erlebt worden sei, bedeckt gewesen; am 26. März sei pötzlich Föhnwetter mit Regen eingetreten, welches ununterbrochen bis am 28. Morgens fortgedauert habe. Die augenscheinlichste Gefahr von Lawinenstürzen habe daher vor Augen gelegen; es habe der Absturz der regelmäßig im Frühjahr und bei Thauwetter niedergehenden Lawinen von einem Moment zum andern vorhergesehen werden können. Trotzdem seien am 28. März Morgens 12 Ruttner an den Berg beordert worden, um die Straße offen zu halten. Dabei habe sich dann der Un fall, durch welchen der Ehemann und Vater der Kläger getödtet worden sei, ereignet, ein Unfall, welcher offenbar unterblieben wäre, wenn Bezirksingenieur und Wegmacher den sicher in naher Zeit zu erwartenden Niedergang der Lawinen abgewartet hätten, statt die Mannschaft unter solchen Umständen auf die Straße zu beordern und der augenscheinlichsten Lebensgefahr auszusetzen. Der Ehemann und Vater der Kläger, welcher von Beruf Schuhmacher gewesen sei, im Winter nebenbei als Ruttner und in den Sommer monaten als Mähder gearbeitet habe, habe durchschnittlich circa 4 Fr. per Tag, also im Jahr 1100 bis 1200 Fr. verdient. Die Familie besitze so zu sagen kein Vermögen; die drei Kinder seien in den Jahren 1879, 1883 und 1887 geboren, also sämmtlich noch unerzogen. In rechtlicher Beziehung begründen die Kläger ihren Ersatzanspruch auf das erweiterte Haftpflichtgesetz, indem sie sich auf Art. 1 eventuell Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881 berufen. C. Der Fiskus des Kantons Graubünden trägt auf Abweisung der Klage, eventuell die den Verhälnissen entsprechende Herab setzung des geforderten Entschädigungsbetrages an, indem er immer hin seine bereits früher abgegebene Erklärung erneuert, daß er der Familie des verunglückten Meuli unter allen Umständen eine freiwillige Unterstützung von 1000 Fr. zur Verfügung halte. Er führt aus: Die thatsächliche Darstellung der Klage sei im allge meinen richtig; bestritten werde aber, daß am Tage des Unfalles der Niedergang der Lawine an der Unfallsstelle jeden Augenblick zu erwarten gestanden habe und daher irgend ein, auch nur leichtes, Verschulden eines kantonalen Angestellten darin liege, daß man den Ruttnerposten dort habe arbeiten lassen. Selbstverständlich zwar sei im Hochgebirge nach starken Schneefällen eine permanente Lawinengefahr für die an der Straße beschäftigten Arbeiter vor handen; aber Niemand könne den Ort und die Zeit des Nieder ganges vorausbestimmen. Gerade im vorliegenden Falle sei die Lawine an einer Stelle gefallen, wo seit Jahren keine mehr nieder gegangen sei. Da die stark verschneite Poststraße jeden Morgen nach einem Schneefall vor dem Passiren der Schlügenpost aus geschaufelt werden müsse, so habe dies auch an dem verhängniß vollen 28. März nicht vermieden werden können. Der Verun glückte Meuli habe in keinem ständigen Dienstverhältnisse zum Kanton gestanden, sondern habe nur jeweilen als Taglöhner Dienste geleistet. Der Kanton habe sich, um im Bedürfnißfalle die per manent bediensteten Weger verstärken zu können, mit einer Anzahl geeigneter Leute von vornherein vertraglich verständigt, dieselben jederzeit, nach ihrer Tour, gegen einen bestimmten Taglohn zum Ruttnerdienste einberufen zu können. Zu diesen Hülfsmannschaften habe Meuli gehört. Das erweiterte Haftpflichtgesetz sei nicht an wendbar. Art. 1 Ziffer 2 desselben passe nicht hieher, da es sich hier nach dem Bemerkten weder um eine bestimmte Betriebszeit handle, noch auch um eine durchschnittliche Beschäftigung von mehr als fünf periodischen Hülfsarbeitern. Eine Durchschnittsbe rechnung sei schon deßhalb unmöglich, weil die fragliche Beschäf tigung ganz von zufälligen, höchst unregelmäßigen Bedürfnissen abhänge und überdies die betreffenden Arbeiter nicht außer ihrer Tour in Funktion treten. Es lasse sich zudem das Schneeschöpfen nicht unter den Begriff des Straßenbaues, oder auch nur einer Hülfsarbeit zu demselben subsumieren, da dabei an der Straße gar
nichts gebaut oder reparirt, sondern dieselbe nur von den, den Verkehr hemmenden, Schneemassen gereinigt werde. Eventuell wäre der Unfall durch kein Verschulden des Beklagten, sondern durch höhere Gewalt, mindestens durch Zufall, verursacht. Es müßte daher die klägerische Forderung zum mindesten stark reduzirt werden. Bestritten werde auch, daß der Verunglückte einen durchschnittlichen Tagesverdienst von circa 4 Fr. gehabt habe. D. Replikando bemerken die Kläger im Wesentlichen: Die La winengefahr sei am 28. März 1888 Morgens auf der ganzen Strecke der Schlügenstraße von der untern Gallerie beim sog. Waldkehr bis zum großen Tobel eine ganz außergewöhnliche wesen, die jedermann und am besten dem Bezirksingenieur und den Wegmachern erkennbar gewesen sei. Dieser allgemein immi nenten Lawinengefahr sich auszusetzen, sei eine Tollkühnheit ge wesen, zu der nichts genöthigt habe. Eine Verschneiung der Straße durch neue Schneefälle habe nicht stattgefunden gehabt und es habe kein wichtiger Grund vorgelegen, der Post Mannschaft ent gegen zu schicken, so lange der unmittelbar bevorstehende Niedergang der Lawinen nicht erfolgt war. Die Post sei denn auch am 28. Abends von der andern Bergseite blos bis zur Veduta vor gedrungen und habe eben wegen Lawinengefahr nicht weiter gehen können, sondern dort einen Tag und zwei Nächte stecken bleiben müssen. Unter diesen Umständen könne von höherer Gewalt hier nicht die Rede sein und sei es auch gleichgültig, ob das Unglück gerade an der Stelle und zu der Zeit habe vorausgesehen werden können, wo es wirklich eingetreten sei. Die Offenhaltung der Straße ge höre zum Straßenbau, welcher alle Arbeiten umfasse, die bezwecken, eine Straße ihrer Bestimmung gemäß in fahr und brauchbaren Zustand zu stellen oder darin zu erhalten. Der Straßenunterhalt des Kantons sei ein permanenter; im Winter d. h. während sieben Monaten betrage das Minimum der an der Schlügenstraße vom Kanton tagtäglich beschäftigten Arbeiter acht; es seien dabei eben nicht nur die Hülfsarbeiter, deren Zahl zwischen mindestens 2 und 20 bis 30 schwanke, sondern auch die sechs ständigen Arbeiter zu berechnen. Auf ein Betriebsjahr von 300 Tagen berechnet, betrage die Zahl der täglich an der Schlügenstraße verwendeten Arbeiter immer noch mindestens 5 bis 6. E. Duplikando hält der Beklagte daran fest, daß Pflicht des Bezirksingenieurs und Straßenmeisters gewesen sei, am Unglücks tage die Straße soweit möglich nicht nur für die Post sondern auch für sonstigen Verkehr offen zu halten und bemerkt im fernern: Aus dem Wegerakkord, welcher vom Beklagten mit den für die Offenhaltung der Schlügenstraße im Winter 1887/1888 in Pflicht genommenen Hülfsarbeitern abgeschlossen worden sei, ergebe sich deutlich, daß letztere unter sich ein geschlossenes Konsortium ge bildet haben, welches als solches mit dem Kanton kontrahirt habe, während dessen einzelne Mitglieder in keinem direkten Rechtsver hätnisse zu diesem standen. Ein solches Verhältniß habe mit dem Haftpflichtgesetze a priori nichts zu schaffen. Jedenfalls dürfen die Mitglieder dieses Konsortiums nicht mit den ständigen angestellten Wegmachern zusammengerechnet werden, um das für Anwendung des Haftpflichtgesetzes nöthige Arbeiterminimum herauszubringen. F. Vom Instruktionsrichter ist der von den Parteien in ver schiedenen Richtungen anerbotene Zeugenbeweis erhoben worden. G. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Kläger seine im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter eingehender Be gründung aufrecht. Der Beklagte ist nicht vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Offenhaltung der Schlügenstraße im Winter, wie sie vom Kanton Graubünden betrieben wird und speziell 1887/1888 be trieben wurde, als eine dem erweiterten Haftpflichtgesetze unter stehende Unternehmung dieses Kantons zu betrachten sei. Diese Frage kann nach dem oben Bemerkten nicht vom Bundesgerichte, sondern nur vom Bundesrathe entschieden werden; danach ist denn heute ein Urtheil in der Hauptsache nicht zu fällen, sondern ist die Entscheidung auszusetzen und der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, vorerst einen Entscheid des Bundesrathes über den ge dachten, der gerichtlichen Kongnition entzogenen, Präjudizialpunkt zu erwirken. Allerdings ist von der beklagten Partei die Kompetenz des Bundesgerichtes in keiner Richtung bemängelt worden; allein dies ermächtigt das Bundesgericht nicht, eine durch die Gesetzgebung der richterlichen Kompetenz überhaupt entzogene Frage zu beur theilen; es muß vielmehr das Gericht von Amteswegen die fragliche seiner sächlichen Zuständigkeit respektive der sachlichen Juständgkeit der Gerichte überhaupt gezogene Schranke beobachten. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Es wird auf eine Entscheidung der Hauptsache heute nicht eingetreten, sondern der klägerischen Partei aufgegeben, vorerst eine Entscheidung des Bundesrathes darüber herbeizuführen, ob das Unternehmen der Offenhaltung der SpIügenstraße im Winter, wie dasselbe vom Kanton Graubünden betrieben wird und speziell im Winter 1887/1888 betrieben wurde, unter die Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes falle. Es wird der klägerischen Partei zu diesem Zwecke eine Frist von einem Monat, von heute an ge rechnet, angesetzt, binnen welcher sie sich beim Bundesgerichte dar über auszuweisen hat, daß sie die Sache beim Bundesrathe an hängig gemacht habe. Sollte sie dieser Auflage nicht nachkommen, so würde das Gericht ohne weiters zum Urtheile in der Haupt sache schreiten.