- Urtheil vom 15. März 1889
in Sachen Zwimpfer.
A. Ignaz Zwimpfer, Schreiner, von Oberkirch, Kantons Lu
zern, wurde durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes von
Sursee vom 28. November 1885 auf Klage der Maria Josepha
Achermann von Nottwil verurtheilt, als Vater des von der
Klägerin am 19. Herbstmonat 1884 außerehelich geborenen Kindes
Maria Josepha an den Unterhalt desselben einen jährlichen, halb
jährlich vorauszubezahlenden, Alimentationsbeitrag von 60 Fr. bis
zum zurückgelegten siebenzehnten Altersjahre des Kindes zu bezahlen
sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu der gerichtlichen Ver
handlung war I. Zwimpfer, weil der Aufenthalt desselben unbe
kannt sei, durch eine in Nr. 28 des luzernischen Kantonsblattes
vom 9. Juli 1885 veröffentlichte Ediktalladung vorgeladen worden
das Urtheil selbst wurde in Nr. 49 des nämlichen Amtsblattes
vom 3. Dezember 1885 publizirt. Gestützt auf dieses Urtheil
betrieb die Maria Josepha Achermann den I. Zwimpfer, als
unbekannt abwesend, in Oberkirch auf Bezahlung des Alimenta
tionsbeitrages für 1884/1885 sowie der Prozeßkosten, erhielt
indeß am 28. Juli 1886 vom Botenweibel der Gemeinde Ober
kirch einen Zahlungsabschlag , d. h. die Bescheinigung, daß die
Betreibung bis zur Aufrechnung durchgeführt, aber wegen Man
gels an Vermögen keine Zahlung erhältlich gewesen sei. Am
23./24. November 1888 verlangte nunmehr der Gemeinderath
von Nottwil beim Statthalteramte Sursee, daß der (damals in
Eich, Kantons Luzern wohnhafte) Ignaz Zwimpfer, welcher bis
her trotz gutem Verdienst an die Alimentation seines (von der
Gemeinde unterhaltenen) unehelichen Kindes nichts geleistet habe,
gemäß den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zwangs
arbeitsanstalten in eine Zwangsarbeitsanstalt versetzt werden
möchte oder aber Zahlung leiste. In dem mit ihm aufgenommenen
Verhöre erklärte J. Zwimpfer, daß er das Kind nicht anerkenne
und daß er nie betrieben, ihm überhaupt nie etwas zugestellt
worden sei. Er sei während zwei Jahren in der Ostschweiz ge
wesen; als er nach Hause gekommen (im Jahre 1886), habe
man ihn ausgeschrieben ; er habe sich daraufhin beim Gemeinde
ammann von Nottwil gestellt; man habe ihn aber seither nie belangt.
B. Mit Rekursschrift vom 21./22. Januar 1889 stellte ferner
J. Zwimpfer beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses den Antrag: Das gegen den Rekurrenten am 28. No
vember 1885 vom Bezirksgerichte Sursee erlassene Urtheil sei als
verfassungswidrig aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung
führt er aus: Er habe vom Juli 1884 bis Oktober 1885, wie
sich aus einem Privatzeugniß und seinem Dienstbüchlein ergebe,
seinen festen Wohnsitz in Amrisweil, Kantons Thurgau, gehabt,
habe also mit persönlichen Klagen, folglich auch mit der Alimen
tationsklage der Maria Josepha Achermann, gemäß Art. 59,
Abs. 1 B. V. dort belangt werden müssen. Der Klägerin, resp.
dem Gemeinderath von Nottwil wäre es ganz leicht möglich ge
wesen, seinen Wohnort durch Nachfrage bei seinem stetsfort in
Neukirch wohnenden Vater oder beim Sektionschef von Oberkirch
zu erfragen. Der Gemeinderath habe das auch wohl gewußt, es
aber vorgezogen, ihn, statt an seinem Wohnorte im Kanton
Thurgau zu klagen, in dem bequemeren Wege des Kontumazial
verfahrens zu belangen und dadurch einem zweifelhaften Prozesse
auszuweichen. Die Frist zur Beschwerde gegen das Kontumazial
urtheil vom 28. November 1885 laufe erst von demjenigen
Momente an, wo ihm von diesem Urtheile amtlich Kenntniß
gegeben worden sei, d. h. von seiner Einvernahme durch das
Statthalteramt Sursee (5. Dezember 1888) an. Die Publikation
des Urtheils im Kantonsblatt sei nicht maßgebend, da er sich,
als in Amrisweil fest wohnhaft nicht darum habe zu kümmern
brauchen, ob irgendwo anders gegen ihn ungesetzliche Praktiken
geübt werden, sich auch thatsächlich nicht darum gekümmert habe.
Das Kontumazialurtheil vom 28. November 1885 sei demnach,
als von einem verfassungsmäßig inkompetenten Richter erlassen,
aufzuheben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Gemeinderath von Nottwil im Wesentlichen geltend: Da sowohl
die von dem Rekurrenten geschwängerte M. I. Achermann als
deren uneheliches Kind im Armenhause der Gemeinde Nottwil
verpflegt werden, so sei die Alimentationsforderung der M. I.
Achermann nach der kantonalen Gesetzgebung auf die Ortsbür
gergemeinde Nottwil übergegangen und der Gemeinderath somit,
als Organ dieser Gemeinde, zur Sache legitimirt. Wie sich aus
den vom Rekurrenten selbst angebrachten Thatsachen ergebe, sei
dieser im Jahre 1884 straf und schuldenflüchtig geworden"
d. h. er habe den Kanton Luzern verlassen, um sich der, wegen
der Schwängerung der M. I. Achermann ihm drohenden, straf
und civilrechtlichen Verfolgung zu entziehen; er sei auch gerade
so lange weggeblieben, bis die Verjährungsfrist der sachbezüglichen
Civil und Strafklage abgelaufen gewesen sei. Es sei nicht richtig,
daß die luzernischen Behörden den auswärtigen Aufenthalt des
Rekurrenten gekannt haben oder leicht in Erfahrung hätten bringen
können. Aus den eigenen Akten des Rekurrenten ergebe sich, daß
derselbe während seines Aufenthaltes außerhalb des Kantons ein
unstätes vagabundirendes Leben geführt habe, ohne sich irgendwo
fest niederzulassen. Die Einleitung des Ediktal und Kontuma
zialverfahrens gegen den Rekurrenten sei nach Maßgabe der
luzernischen Gesetzgebung gerechtfertigt gewesen. Uebrigens ent
ziehe sich die Nachprüfung dieser Frage der Kognition des Bun
desgerichtes, da dieselbe ausschließlich nach dem kantonalen Civil
prozeßrechte zu beantworten sei. Glaube der Rekurrent, er sei zu
Unrecht als unbekannt abwesend behandelt und kontumazirt wor
den, so stehen ihm die kantonalen Rechtsmittel der Kassation und
Purgation offen. Der Rekurs sei übrigens wegen Verabsäumung
der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O. G. verspätet. Nach
Ausweis seines Dienstbüchleins habe sich der Rekurrent zur Zeit
der Publikation des angefochtenen Kontumazialurtheils im luzer
nischen Kantonsblatte im Kanton Luzern aufgehalten; die fragliche
Publikation sei also für ihn verbindlich gewesen und die Rekurs
frist habe mit derselben, also am 3. Dezember 1885 begonnen.
Demnach werde beantragt: Auf die Rekursbeschwerde des Ignaz
Zwimpfer sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent die Verletzung des Art. 59, Abs. 1
B. V. behauptet, so ist das Bundesgericht zweifellos kompetent.
- Als verspätet möchte die Beschwerde des Rekurrenten kaum
bezeichnet werden können; dagegen ist dieselbe sachlich unbegründet.
Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Rekurrent zur
Zeit der Einleitung des gegen ihn angestrengten Alimentations
prozesses (Juli 1885) einen festen Wohnsitz im Sinne des
Art. 59, Abs. 1 B. V. gehabt habe. Allerdings hielt sich damals
der Rekurrent, wie nach dem von ihm eingelegten Militärdienst
büchlein und Privatzeugniß nicht zu bezweifeln ist, in Amrisweil,
Kantons Thurgau, auf, wo er während verhältnißmäßig langer
Zeit, schon seit Juli 1884, in Arbeit stand. Allein aus dem
Militärdienstbüchlein des Rekurrenten ergiebt sich nun, daß Re
kurrent vor wie nach seinem Aufenthalte in Amrisweil seinen
Aufenthaltsort sehr häufig wechselte, während der ersten Hälfte
des Jahres 1884 nicht weniger als viermal, und nach Beendigung
des Aufenthaltes in Amrisweil bis zum Mai 1887 wiederum
fünfmal. Daraus ist zu schließen, daß während dieser ganzen
Zeit der Rekurrent sich an keinem Orte dauernd niederzulassen
beabsichtigte, sondern, bald da bald dort längere oder kürzere Zeit
in seinem Beruf als Schreiner arbeitend, nirgends einen festen,
ständigen Mittelpunkt seiner bürgerlichen Existenz begründete, wo
er mit Sicherheit und Aussicht auf Erfolg rechtlich belangt wer
den konnte. Wenn er gerade in Amrisweil verhältnißmäßig lange
blieb, so beabsichtigte er doch nicht, diesen Ort zum dauernden
Aufenthalte zu wählen und wird die Annahme nicht fehl gehen
daß er, wenn er dort mit einer Klage bedroht worden wäre, den
Aufenthalt sofort gewechselt hätte, wie er dies denn übrigens auch
sonst nicht lange nach der Prozeßeinleitung that. Unter diesen
Umständen kann, wie das Bundesgericht bereits in mehreren
ähnlichen Fällen entschieden hat (s. Amtliche Sammlung X, S. 192
u. f., XIII, S. 184 u. f.), nicht anerkannt werden, daß der
Rekurrent in Amrisweil einen festen Wohnsitz hatte. Personen
aber, welche keinen festen Wohnsitz, keinen ständigen Mittelpunkt
ihrer bürgerlichen Existenz und Thätigkeit, wo sie sicher erreichbar
sind, besitzen, sondern ein Wanderleben führen, haben auf die
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Gewährleistung des Art. 59, Abs. 1 B. V. keinen Anspruch,
auch dann nicht, wenn sie auf ihrer Wanderung zufälligerweise
einmal etwas länger als gewöhnlich an einem und demselben
Orte verweilen. Mit dem Nachweise eines festen Wohnsitzes darf
es insbesondere dann nicht leicht genommen werden, wenn nach
den Umständen die Vermuthung nicht ferne liegt, es sei ein frü
heres festes Domizil in der Heimat nur deßhalb aufgegeben
worden, um dort einer gerichtlichen Klage zu entgehen, ein Fall,
der erfahrungsgemäß gerade bei jungen Leuten, welche mit einer
Vaterschaftsklage bedroht sind, nicht selten vorkommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.