Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 8. Februar 1889 in Sachen
Rickenbach und Horat.
in Küßnacht (wegen Konkurs ihres Ehemanns) unter staatliche
Vormundschaft gestellt worden war, reklamirte die Vormundschafts
behörde von Küßnacht die Herausgabe des im Kanton Uri lie
genden Erbtheils. Die Regierung des Kantons Uri erklärte indeß,
eine Verfügung in dieser Sache nicht treffen zu können, da auf
das Erbbetreffniß der Frau Sidler seitens mehrerer Gläubiger
Pfand und Sequester gelegt worden sei, die Angelegenheit daher
auf civilrechtlichem Wege zum Austrage gebracht werden müsse.
Die Vormundschaftsbehörde von Küßnacht gab hierauf der Sache
keine weitere Folge. Dagegen leiteten im Juli 1887 die Rekur
renten für ihnen zustehende Forderungen von 768 Fr. 60 Cts.
und 4200 Fr. gegen die B. Sidler an ihrem Wohnorte in
Schwyz die Betreibung ein; da die Schuldnerin keinen Rechts
vorschlag erhob, so wurden den Rekurrenten am 11. Januar 1888
Gülten, welche zu dem in Uri sequestrirten Erbtheil der B. Sidler
A. Der Barbara (recte Babette) Sidler, geb. Gysler, wohn
haft in Sattel, Gemeinde Küßnacht, Kantons Schwyz, fiel aus
der Verlassenschaft ihres am 25. März 1887 verstorbenen Vaters
Michael Gysler, in Altorf, ein Erbtheil von 3296 Fr. an. Auf
diesen Erbtheil erwirkten mehrere Gläubiger der B. Sidler, näm
lich Josef Brand, in Spiringen, Josef Blattmann, zum Löwen,
in Oberägeri (Zug), Jakob Hauser, Käsehändler, in Wädens
weil, für verschiedene, ihnen an Barbara Sidler zustehende For
derungen theils im April, theils in Mai 1887 bei den Behörden
des Kantons Uri, Sequester; die betreffenden Sequester wurden
von der Schuldnerin theils gar nicht bestritten, theils wurde die
Bestreitung nicht durchgeführt. Dieselbe hat ferner dem Anton
Niederöst, Käser in Schwyz, für eine ihm gegen sie zustehende
Forderung im Kanton Uri freiwillig Pfand an fraglichem Erb
theil bestellt. Nachdem die B. Sidler Gysler am 7. Mai 1887
gehören, zugeschätzt. Die Rekurrenten verlangten nunmehr beim
Kreisgerichte Uri durch Klage gegen die sequestrirenden Gläubiger
Aufhebung der von letztern gelegten Sequester, wurden indeß durch
Urtheil dieses Gerichts vom 20. und 21. August 1888 abgewiesen.
B. Gegen diese Urtheile beschweren sich die Rekurrenten im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Sie be
haupten, dieselben verletzen den Art. 59, Abs. 1 B. V. Die
Sequester seien für persönliche Ansprachen gelegt worden; die
B. Sidler sei im Kanton Schwyz fest niedergelassen und aufrecht
stehend; sie habe daher nur dort, nicht aber im Kanton Uri be
langt werden können. Die im Kanton Uri gelegten Sequester
eien somit ungültig. Der Grundsatz, daß das Vermögen eines
aufrechtstehenden Schuldners außerhalb seines Wohnortskantons
nicht mit Arrest belegt werden dürfe, gelte auch für die Gläu
biger. Diejenigen Gläubiger, welche im Kanton Uri Sequester
gelegt haben, wären ebensogut verpflichtet gewesen, die B. Sidler
an ihrem Wohnorte zu belangen, wie die Rekurrenten. Demnach
werde beantragt: Das Bundesgericht möge den von obbesagten
Kreditoren erwirkten Sequester auf das in Altorf deponirte Ver
mögen der Frau Babette Sidler, geb. Gysler, als verfassungs
widrig aufheben und in seinen Wirkungen als ungültig erklären,
unter Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragen
die Rekursbeklagten: 1. Es sei die Bekursbeschwerde in allen
Theilen abzuweisen, eventuell 2. sei sie abzu-weisen gegenüber
Niederöst, weil derselbe nicht sequester sondern Pfandinhaber ist,
alles unter Kostenfolge; indem sie im Wesentlichen bemerken:
Das Kreisgericht Uri habe die Rekurrenten wegen mangelnder
Legitimation abgewiesen; seine Entscheidung sei also eine prozeß
rechtliche, welche sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent
ziehe. Es werde bestritten, daß die B. Sidler aufrechtstehend sei.
Jedenfalls sei die Beschwerde gegenüber dem Rekursbeklagten
Niederöst unbegründet, da diesem freiwillig Pfand bestellt worden sei.
D. Das Kreisgericht Uri hat auf Beantwortung der Beschwerde
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist ohne Zweifel kompetent, da die
Rekurrenten eine Verletzung des Art. 59, Abs. 1 B. V. be
haupten.
- Die Beschwerde ist aber unbegründet. Art. 59, Abs. 1 B. V.
enthält, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, ledig
lich eine Gewährleistung zu Gunsten des Schuldners, ohne einen
ausschließlichen Gerichtsstand zwingender Natur zu statuiren.
Dem Schuldner steht es frei, auf die verfassungsmäßige Gewähr
leistung zu verzichten und sich auch in einem andern Gerichts
stande als demjenigen des Wohnortes belangen zu lassen; es ist
daher auch nur der Schuldner berechtigt, rechtliche Maßnahmen
wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 cit. anzufechten. Im vor
liegenden Falle nun hat die belangte Schuldnerin sich gegen die
im Kanton Uri ausgewirkten Arreste nicht beschwert; die Rekur
renten aber sind dazu, nach dem Bemerkten, nicht berechtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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