Art. 59 Abs. 1 BV; Beschwerdelegitimation zur Rüge des Wohnsitzgerichtsstands: Die Bestimmung begründet lediglich eine dem Schuldner zustehende Garantie und keinen von Amtes wegen zwingenden ausschließlichen Gerichtsstand. Der Schuldner kann auf den Schutz verzichten und sich auch an einem anderen Ort belangen lassen. Zur Anfechtung einer Verletzung von Art. 59 Abs. 1 BV ist daher grundsätzlich nur der Schuldner selbst legitimiert; Gläubiger sind zur Berufung auf diese Garantie nicht berechtigt (consid. 2).
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragen die Rekursbeklagten: 1. Es sei die Bekursbeschwerde in allen Theilen abzuweisen, eventuell 2. sei sie abzu-weisen gegenüber Niederöst, weil derselbe nicht sequester sondern Pfandinhaber ist, alles unter Kostenfolge; indem sie im Wesentlichen bemerken: Das Kreisgericht Uri habe die Rekurrenten wegen mangelnder Legitimation abgewiesen; seine Entscheidung sei also eine prozeß rechtliche, welche sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent ziehe. Es werde bestritten, daß die B. Sidler aufrechtstehend sei. Jedenfalls sei die Beschwerde gegenüber dem Rekursbeklagten Niederöst unbegründet, da diesem freiwillig Pfand bestellt worden sei. D. Das Kreisgericht Uri hat auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: