Art. 30 Abs. 1 O.G.; Fristbeginn der Weiterziehung kantonaler Civilurtheile; die Frist läuft von der gesetzlichen Mitteilung des Urteils an. Wo das kantonale Prozessrecht die öffentliche mündliche Verkündung des Urteils als verbindliche Eröffnung vorsieht, beginnt die Rechtsmittelfrist mit dieser Verkündung; die spätere Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung ist, sofern nicht ein Versäumnisurteil vorliegt, für den Fristenlauf unerheblich (consid. 2-3). Die schriftliche Ausfertigung ist nur eine zusätzliche Zustellungsform bzw. Erleichterung und ersetzt die öffentliche Urteilsverkündung nicht. Bei verspäteter Weiterziehung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Gerichtskanzlei dafür zu forgen, daß dies binnen kurzer Frist ge schehen könne. Allein von Amteswegen hat dies nicht zu geschehen, sondern vielmehr nur dann, wenn die Parteien es verlangen; die Parteien können solche Ausfertigungen erheben oder auch nicht erheben; sie können dies sofort oder erst später thun; für die verbindliche Urtheilseröffnung, den Lauf der Rechtsmittelfristen u. s. w., ist dies völlig gleichgültig; die Urtheilseröffnung ist, sofern es sich nicht um ein Versäumnißurtheil handelt, mit der öffentlichen Verkündung des Urtheils in der Gerichtssitzung vollendet, Demnach erscheint denn die vorliegende Beschwerde als verfpätet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Verspätung nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. Juli 1889 sein Bewenden.