Art. 29 O.G.; appealability of cantonal decisions in civil matters; only main judgments deciding the asserted claim on the merits are open to federal appeal. A cantonal ruling that merely excludes adjudication of a compensation claim in criminal proceedings and reserves the claim to a separate civil action is a procedural order, not a substantive judgment, even if it definitively excludes the claim from the penal forum. Such a decision is therefore not susceptible to Weiterziehung to the Federal Court (consid. 1).
vorliegenden Falle nun aber hat das Obergericht über den Civil anspruch des Rekurrenten materiell gar nicht entschieden, sondern rücksichtlich desselben nur eine prozeßuale Entscheidung getroffen, nämlich ausgesprochen, daß über diesen Anspruch im Strafver fahren nicht zu entscheiden sei, sondern derselbe, dem Grundsatze und Maße nach, der Geltendmachung und Beurtheilung im be sondern Civilprozesse vorbehalten werde. Diese Entscheidung enthält zweifellos kein Haupturtheil und es ist daher gegen dieselbe die Weiterziehung nach Art. 29 O. G. nicht zuläßig. Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob nicht in concreto die Beschwerde auch wegen mangelnden Streitwerthes unzuläßig wäre. Demnach hat das Bnndesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird als unstatthaft nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. Dezember 1889 sein Bewenden.