Art. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Begriff des Eisenbahnbetriebs und Einordnung von Ladeunfällen; der technische Betrieb der Eisenbahn umfasst nicht jede Hilfsarbeit, wohl aber die unmittelbare Vorbereitung und den Abschluß des Beförderungsdienstes. Wird bei der Beladung eines stillstehenden Wagens infolge der Anforderungen des Betriebs mit besonderer Eile verfahren und entsteht hierdurch der Unfall, so ist der Kausalzusammenhang mit dem Betrieb gegeben. Die Gefahrerhöhung kann sich namentlich aus dem Beförderungsdienst selbst ergeben; daß der Wagen nicht wegen sofortiger Abfahrt, sondern wegen sonstiger Betriebsanforderungen rasch beladen werden mußte, schließt die Anwendbarkeit von Art. 2 nicht aus (vgl. Erw. 4).
1/7. Urtheil vom 7. Februar 1890 in Sachen Wepfer gegen Vereinigte Schweizerbahnen. A. Durch Urtheil vom 30. November 1889 hat die Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Porto. 3. Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten auferlegt. 4. Dieselbe hat dem Kläger für beide Instanzen zusammen eine Prozeßentschädigung von 160 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen die Weiterziehung an das Bundes gericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Das Bundesgericht wolle das zweitinstanzliche Urtheil dahin abändern, daß die Entschädigung auf 6000 Fr. reduzirt, der Vor behalt der Urtheilsrektifikation gestrichen und die Kosten der zweiten und der bundesgerichtlichen Instanz dem Kläger auferlegt werden, letzterer sei überdem zu verurtheilen, der Beklagten an außerrecht lichen Kosten für die zweite Instanz 30 Fr. und für die bundes gerichtliche Instanz 150 Fr. zu bezahlen. Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers, indem er vorerst für seinen Klienten eventuell um Gewährung des Armenrechtes im Sinne der Haftpflichtnovelle (Art. 7) und um gänzliche Be freiung desselben von Gerichtsgebühren nachsucht, es sei die gegne rische Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urtheil zu be stätigen; unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Litisdenunziatin der Beklagten, die schweizerische Nordost bahngesellschaft, ist nicht vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
gestellt. Am 10. Juli 1888 Abends war er mit dem Umladen von Stückgütern in einen an der Rampe des Bahnhofes, auf einem Nebengeleise, stehenden abgekoppelten Güterwagen, der nach Glarus bestimmt war, indeß erst nach einigen Stunden abgehen sollte, beschäftigt. Bei der Beförderung einer schweren Kiste, welche er auf einem Spetterkarren zog, erlitt er einen Unfall. Beim Einfahren in den Bahnwagen geriethen nämlich die, nicht ganz geeigneten, Einladbretter und der Karren ins Rutschen und der Kläger wurde dadurch an den Thürpfosten geschleudert. In Folge dieses Stoßes, der eine Verstauchung der Hüftmuskulatur nach sich zog, hat sich beim Kläger eine schwere Nervenkrankheit (Schüttellähmung) entwickelt, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd, fast völlig, aufhebt und in Folge welcher sich sein Zustand bis zur völligen Hülflosigkeit verschlimmern kann. Die auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, eventuell auf Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes gestützte Entschädigungsforderung des Klägers ist von der ersten Instanz in Anwendung des Art. 4 des er weiterten Haftpflichtgesetzes bis zum Betrage von 6000 Fr. gut geheißen, die Anwendung des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflicht gesetzes dagegen abgelehnt worden. Dagegen beschwerte sich der Kläger bei der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, indem er Erhöhung der Entschädigung auf 10,000 Fr., sowie Aufnahme des Vorbehaltes der Nachklage im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verlangte; er be rief sich in erster Linie darauf, daß Art. 2 des Eisenbahnhaft pflichtgesetzes zutreffe, in zweiter Linie behauptete er ein strafrecht lich verfolgbares Verschulden der Beklagten. Die Appellations kammer hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil dem klägerischen Antrag gemäß erkannt, im Wesentlichen mit der Begründung: die Ansicht der ersten Instanz, daß die Verletzung nicht beim Betriebe einer Eisenbahn stattgefunden habe, finde ihre Haupt stütze in dem Kreisschreiben des Bundesrathes vom 8. Dezember 1887, worin das Auf und Abladen von Frachtgütern kurzweg als eine Hülfsarbeit bezeichnet werde, welche nicht der Haftpflicht des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes unterstehe, in welchem Sinne sich auch Zeerleder, Die schweizerische Haftpflichtgesetzgebung, S. 35, ausspreche. Allein dem gegenüber sei, gemäß der Judikatur des deut schen Reichsgerichtes, daran festzuhalten, daß insoweit der Eisen hahnbetrieb erfordere, daß die gedachten Funktionen mit größerer Eile vorgenommen werden müssen, als in andern Geschäften und dadurch deren Gefährlichkeit über das gewöhnliche Maß hinaus steigere, die Eisenbahnhaftpflicht allerdings Platz greife. Danach sei hier die Verletzung des Klägers als beim Betriebe der Eisen bahn erfolgt zu erachten. Denn es lasse sich ein Kausalzusammen bang des Einladens der Kiste in den noch am gleichen Abend abgehenden Güterwagen mit dem eigentlichen Eisenbahnbetriebe nicht verkennen. Zwar sei nicht konstatirt, daß wegen sofortiger Abfahrt des fraglichen Wagens eine besondere Eile nöthig gewesen wäre; allein es stehe doch fest, daß der Eisenbahnbetrieb, wie er damals auf der Station Wetzikon stattfand, mit Rücksicht auf die geringe Zahl der Angestellten und den momentan starken Verkehr, eine außergewöhnliche Eile erfordert habe. Zudem sei der Kläger Weichenwärter und als solcher von dem Eisenbahnbetriebe im engsten Sinne in erster Linie in Anspruch genommen gewesen und es bestehe kein Zweifel darüber, daß er geglaubt habe, um seinen Dienst in allen Richtungen versehen zu können, zu be sonderer Eile beim Aufladen der fraglichen Kiste verpflichtet zu sein. Diese besondere Eile sei daher allerdings eine Folge des eigentlichen Eisenbahnbetriebes und daß gerade diese Eile im Vereine mit dem Verschulden der Beklagten, welches darin bestanden habe, daß trotz Reklamation keine passenden Einladebretter beschafft wurden, den Unfall verursacht habe, könne schlechterdings keinem Zweifel unterliegen. In quantitativer Beziehung ist die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung eventuell, d. h. sofern das Entschädigungsmaximum des Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes keine Anwendung findet, nicht bestritten; streitig ist vielmehr nur die grundsätzliche Frage, ob dieses Maximum hier Anwendung finde, oder ob vielmehr der Unfall unter Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes falle oder doch die in Art. 6 cit. statuirte Beschränkung der Haftpflicht in concreto deßhalb in Wegfall komme, weil ein strafrechtlich ver folgbares Verschulden der Beklagten vorliege. 8. Der Anwalt des Klägers hat heute in erster Linie einge wendet, die Beklagte habe vor erster Instanz gar nicht bestritten,
daß Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anwendbar sei. Sie habe hierauf nicht zurückkommen können, da infolge ihres Ver haltens der Kläger keinen Grund gehabt habe, für den, gar nicht bestrittenen, Kausalzusammenhang zwischen dem Unfalle und dem Eisenbahnbetriebe im gesetzlichen Sinne des Wortes Beweis an zutreten und zu erbringen. Diese Einwendung kann vom Bundes gerichte nicht gehört werden; beide kantonalen Instanzen sind da von ausgegangen, es sei Sache des Richters, frei zu prüfen, ob nach den Vorbringen der Parteien und den Beweisergebnissen der Thatbestand des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vorliege. Hierin aber liegt eine Verletzung des eidgenössischen Privatrechts jedenfalls nicht. Uebrigens ist zu bemerken, daß die Beklagte, wenn sie der Klage allerdings zunächst andere Einwendungen, insbesondere die Einrede des Selbstverschuldens, welche nach durch geführtem Beweisverfahren nicht mehr festgehalten werden konnte, entgegengestellt hatte, doch auch schon vor erster Instanz aus drücklich bestritten hatte, daß der Unfall mit den eigenthümlichen Gefahren des Eisenbahnbetriebes zusammenhänge, insbesondere, daß etwa mit besonderer Raschheit habe verfahren werden müssen. 4. Ist demnach auf Prüfung der Frage einzutreten, ob der Unfall beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten sich ereignet habe, so ist auf Grund des zweitinstanzlich festgestellten Thatbe standes, der Entscheidung der zweiten Instanz beizutreten. Die bloße Berufung auf Präjudikate des deutschen Reichsgerichtes zwar dürfte zur Begründung nicht genügen; allein die Entscheidung rechtfertigt sich auch bei selbständiger Prüfung des Sinnes und der Tragweite des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Unter Be trieb der Eisenbahn im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtge setzes ist nicht die Gesammtheit der überhaupt zum gewerblichen Betriebe einer Eisenbahnunternehmung gehörigen Thätigkeiten zu verstehen, sondern nur der Betrieb der Eisenbahn im technischen Sinne des Wortes, d. h. der Schienenanlage; nur für den Be trieb im letztern Sinne des Wortes, also für die Beförderung auf den Schienengeleisen, deren (unmittelbare) Vorbereitung und deren Abschluß hat der Gesetzgeber wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahren für Leben und Gesundheit dem Betriebsunter nehmer eine erhöhte, über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht auferlegt. Diese engere Auslegung des Gesetzes ist von der schweizerischen wie von der deutschen Gerichtspraxis, als dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechend, von jeher festgehalten worden (vergleiche z. B. Entscheidung des Bundes gerichtes in Sachen Felber gegen Schweizerische Centralbahn, Erw. 6 Amtliche Sammlung IX, S. 526 u. ff.) Daraus folgt denn, daß bloße Vorbereitungshandlungen und Hülfsarbeiten zum Beförderungsdienste, als solche, sofern sie nicht unmittelbar mit der Beförderung auf den Schienengeleisen zusammenhängen, nicht zum Eisenbahnbetriebe im Sinne des Haftpflichtgesetzes gehören. Sofern dagegen der Eisenbahnbetrieb im technischen Sinne des Wortes, der Beförderungsdienst, die Art und Weise der Vor nahme solcher Vorbereitungshandlungen oder Hülfsarbeiten beein flußt und gerade durch diese Einwirkung des eigentlichen Eisen bahnbetriebes mit seinen besondern Anforderungen Unfälle verur facht werden, so ist der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall gegeben, letzterer also, da beim Betriebe unstreitbar so viel bedeutet als durch den Betrieb , beim Betriebe erfolgt. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn bei Vornahme von Vor bereitungshandlungen zum Eisenbahntransporte, wie bei Beladung stillstehender Eisenbahnwagen u. drgl. in Folge der Anforderungen des Betriebes, des Beförderungsdienstes, mit besonderer Eile muß verfahren werden und hiedurch Unfälle verursacht werden. Dies will wohl auch das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 8. De zember 1887 nicht ausschließen, welches übrigens selbstverständ lich eine für den Richter verbindliche Gesetzesauslegung weder geben kann noch will. Das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887, zu dessen Ausführung das Kreisschreiben erlassen worden ist, modifizirt, wie sein Wortlaut klar ergiebt, die Haft pflicht der Eisenbahngesellschaften für Betriebsunfälle in keiner Weise, der Bundesrath konstatirt nun in seinem Kreisschreiben einfach, daß nach der gerichtlichen Praxis als der Eisenbahnhaft pflicht nicht unterstehende Hülfsarbeiten auch Auf und Ablad und Einlagerung von Frachtgütern erscheinen; daß Unfälle, welche sich bei Vornahme folcher Arbeiten durch die Einwirkung des Eisenbahnbetriebes ereignen, als Betriebsunfälle zu betrachten seien, dar er wohl nicht ausschließen wollen. Im vorliegenden Falle nun
stellt die Vorinstanz thatsächlich, in beim Bundesgericht nicht anfecht barer Weise, fest, daß der Unfall mit der, durch die besondern Anforderungen des Eisenbahnbeförderungsdienstes gebotenen, Eile in kausalem Zusammenhang stehe und es ist somit der Unfall als Betriebsunfall zu betrachten. Daß die Eile nicht deßwegen geboten war, weil gerade der zu verladende Wagen sofort abfahren sollte, sondern vielmehr deßhalb, weil nur bei besonderer Eile den übrigen Anforderungen des Betriebsdienstes genügt werden konnte, ändert hieran nichts. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. November 1889 sein Bewenden.