Art. 6 lit. a Fabrikhaftpflichtgesetz; Anspruchsberechtigung von Hinterlassenen bei tödlichem Fabrikunfall: Der Ersatzanspruch setzt voraus, dass der Getötete gegenüber den betreffenden Hinterlassenen rechtlich unterhaltspflichtig war. Die Norm ist als selbständige Spezialregel des Fabrikhaftpflichtrechts autonom auszulegen und darf nicht unter Rückgriff auf Art. 52 und 54 OR auf Personen ausgedehnt werden, denen der Getötete bloss tatsächlich Unterhalt gewährte. Ob eine Unterhaltspflicht besteht, bestimmt sich nach kantonalem Familienrecht. Fehlt eine solche Pflicht, liegt kein nach dem Gesetz ersatzfähiger Schaden vor (consid. 2–3).
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be antragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vom solothur nischen Obergerichte unterm 28. November in Sachen Graf gegen schweizerische Centralbahngesellschaft erlassenen Urtheils die von der Verantworterschaft erhobene Einrede als unbegründet abzuweisen, beziehungsweise sei verantworterische Gesellschaft gehalten, auf die von Schwestern Graf erhobene Entschädigungsklage Rede und Antwort zu stehen und es sei damit bezüglicher Prozeß zu Be urtheilung in der Hauptsache an die solothurnischen Gerichte zu rückzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten, es sei die Beschwerde abzuweisen und die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation für begründet zu erklären, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
legung des Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes sollte ab geleitet werden köunen. Art. 6 litt. a leg. cit. stellt eine Spe zialnorm für die gesetzliche Haftpflicht aus Fabrikbetrieb auf, welche selbständig zu interpretiren ist und nicht mit Rücksicht auf die gemeinrechtlichen Bestimmnngen des Obligationenrechtes aus gedehnt werden darf. Wenn daher auch allerdings das Obliga tionenrecht (Art. 52) für die von ihm normirten Fälle wider rechtlicher schuldhafter Tödtung eines Menschen nicht nur demjenigen einen Entschädigungsanspruch gewährt, dem der Getödtete Unterhalt zu gewähren verpflichtet war, sondern allen Personen, denen er that sächlich, mit oder ohne Rechtspflicht, ein Versorger war, so folgt hieraus doch nicht das mindeste für die Auslegung des Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes. Nach dem Wortlaute der letztern Gesetzesbestimmung kann vielmehr ein Zweifel darüber nicht ob walten, daß ein Haftpflichtanspruch nur denjenigen Hinterlassenen eines verunglückten Arbeiters zusteht, welchen derselbe zu Ge währung des Unterhaltes verpflichtet, das heißt rechtlich verpflichtet war. Ueber die Existenz einer (familienrechtlichen) Unterhaltungs pflicht aber entscheidet das kantonale Recht. Wenn Art. 6 litt. a leg. cit. in Abs. 2 erwähnt, daß zu den entschädnißberechtigten Hinterlassenen Ehegatten, Kinder beziehungsweise Großkinder, Eltern beziehungsweise Großeltern und Geschwister gehören, so wird dadurch nicht angeordnet, daß diese Verwandten unter allen Um ständen entschädigungsberechtigt seien; aus dem in Abs. 1 ibidem enthaltenen Grundsatze, daß derjenige Schaden zu ersetzen sei, welchen die Hinterlassenen erleiden, wenn der Getödtete zu ihrem Unterhalte verpflichtet war, folgt vielmehr, daß ein Entschädigungs anspruch der in Abs. 2 genannten Verwandten eben nur dann besteht, wenn diese nach kantonalem Rechte dem Getödteten gegen über alimentationsberechtigt waren, also durch den Unfall einen nach dem Gesetze erstattungsfähigen Schaden erleiden. Im vor liegenden Falle nun haben die kantonalen Instanzen festgestellt, daß nach solothurnischem Rechte eine Alimentationspflicht des Verunglückten gegenüber seinen volljährigen Töchtern zur Zeit seines Todes nicht bestand und übrigens auch gegenwärtig nicht bestehen würde; es ist dies auch von den Rekurrenten eigentlich gar nicht bestritten worden. Daraus folgt denn ohne weiters, daß die Klägerinnen einen nach dem Gesetze vom Fabrikherrn zu ver gütenden Schaden nicht erlitten haben und daher zur Klage nicht berechtigt sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. November 1889 sein Bewenden.