Art. 8 and Art. 10 des Fabrikhaftpflichtgesetzes; statutory factory-liability compensation and later reservation of increased damages. A private accident insurance contract between employer and insurer does not determine the employee’s statutory claim and cannot validly limit it. Reduction of compensation for contributory negligence requires a proven factual basis showing lack of required care by the injured worker; unproven allegations are insufficient. Medical and care costs are recoverable where reasonable and necessary, including treatment expenses incurred in a clinic, and a lump-sum award for loss of earning capacity is upheld if it corresponds to the established income loss and the uncertainty of future disability. A reservation for later material worsening or death must be included in the operative part when the statute so provides.
folge zu bezahlen. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es seien unter theilweiser Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils die Beklagten nur als pflichtig zu erklären an den Kläger zu bezahlen: 1. Den Betrag des Arzikontos des Dr. Herrmann 326 Fr.; 2. eine Aversalentschädigung von 1500 Fr. unter Kostenfolge. Die Litisdenunziatin der Beklagten, die Unfallversicherungs gesellschaft Winterthur, ist weder erschienen noch vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gründen, eigenmächtig und ohne vorherige Anzeige an sie oder die Unsallversicherungsgesellschaft Winterthur, aus der Sigg'schen Heilanstalt sich entfernt habe, so lehnen sie jede weitere Verant wortlichkeit ab und verlangen Rückvergütung der von ihnen be zahlten Verpflegungskosten; der Kläger habe es sich selbst zuzu schreiben, daß er nicht vollständig habe geheilt werden können. 2. Die Beklagten bestreiten grundsätzlich ihre Haftpflicht nicht, sondern geben vielmehr zu, daß sie gemäß dem eidgenössischen Fabrik haftpflichtgesetze und dem erweiterten Haftpflichtgesetze vom 26. April 1887 für die Folgen des dem Kläger am 7. März 1888 zuge stoßenen Unfalles verantwortlich seien, dagegen ist das Quanti tativ der Entschädigung bestritten, indem die Beklagten auf Re duktion der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung antragen, der Kläger dagegen Erhöhung derselben verlangt. 3. Vor der Vorinstanz haben die Beklagten behauptet, die Entschädigungsforderung des Klägers müsse sich nach den Be stimmungen des zwischen ihnen und der Unfallversicherungsge sellschaft Winterthur mit Bezug auf den Kläger abgeschlossenen Unfallsversicherungsvertrages richten; heute hat der Anwalt der Beklagten hieran nicht mehr festgehalten und gewiß mit Recht nicht. Der eingeklagte Anspruch stützt sich ja nicht auf diesen Versicherungsvertrag, sondern auf die Haftpflichtgesetze; für den Umfang desselben ist daher nicht der fragliche Versicherungsver trag, sondern das Gesetz maßgebend. Eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagten, daß ersterer in Haftpflichtfällen von letztern nur insoweit Schadenersatz solle verlangen können, als die Be klagten durch die Unfallversicherung gedeckt seien, ist gar nicht abgeschlossen worden und wäre übrigens nach Art. 10 des Fa brikhaftpflichtgesetzes unwirksam. Fällt somit der zwischen den Be klagten und der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur abge schlossene Versicherungsvertrag für die Beurtheilung des vor liegenden Falles völlig außer Betracht, so kann selbstverständlich das Bundesgericht auch nicht, wie der Anwalt der Beklagten heute angeregt hat, darüber entscheiden, inwieweit aus diesem Vertrage den Beklagten Ansprüche gegen die Unfallversicherungs gesellschaft zustehen; letztere ist im gegenwärtigen Prozesse nicht Partei und über ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsver trage kann daher gegenwärtig nicht entschieden werden. 4. Im Fernern haben die Beklagten heute wie vor den kan tonalen Gerichten eingewendet, den Kläger treffe ein Theil der Schuld an dem Unfalle und es sei daher die Entschädigungs pflicht nach Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes in billiger Weise zu reduziren. Dieser Einwendung mangelt nach dem That bestande der Vorinstanz die thatsächliche Grundlage. Es ist von den Beklagten in keiner Weise dargethan worden, daß und worin der Kläger es bei Vornahme der Manipulation, bei welcher er verunglückte, an der gebotenen und üblichen Vorsicht habe fehlen lassen. Wenn der Anwalt der Beklagten heute behauptet hat, es sei ein unvorsichtiges Beginnen gewesen, daß der Kläger allein das Abladen des Baumstammes unternommen habe, so ist dies eben nicht bewiesen; die Beklagten haben es unterlassen, vor der kan tonalen Instanz den Nachweis zu erbringen, daß nach den vor liegenden Verhältnissen der Kläger die fragliche Arbeit nicht allein unternehmen durfte. Der Reduktionsgrund des Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes fällt also für das Ausmaß der Entschä digung außer Betracht. 5. Hievon ausgegangen aber ist das angefochtene Urtheil, unter Abweisung der Weiterziehung beider Parteien, einfach zu bestätigen. Die Vorinstanz hat ausgesprochen, daß die Beklagten die von ihnen resp. auf ihre Rechnung bereits bezahlten, für die Behandlung des Klägers in der Heilanstalt zu Andelfingen er wachsenen Kurkosten zu tragen und daneben dem Kläger für Heilungskosten im weitern einen Betrag von im ganzen 502 Fr. 50 Ets. (nämlich 326 Fr. Arztkosten, 150 Fr. für Abwartung u. s. w., 6 Fr. für ärztliche Untersuchungen und 20 Fr. für die Reise nach Andelfingen) zu vergüten haben; für zeitweise Auf hebung und Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sie eine Aver salentschädigung von 3000 Fr. ausgeworfen. Weder der Be messung der Heilungskosten noch der Feststellung der Entschä digung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit liegt ein Rechsirr thum zu Grunde. Wenn die Beklagten behauptet haben, die Krank heitserscheinungen des Klägers seien überhaupt im Wesentlichen keine reellen, sondern simulirte, so ist diese Behauptung mit dem auf das gerichtsärztliche Gutachten gestützten Thatbestand der Vorin stanz durchaus unvereinbar und fällt daher von vornherein außer Betracht. Im Uebrigen sind die Ansätze für Heilungskosten, auch
insoweit sie bestritten sind, den Verhältnissen angemessen und nicht übersetzt; insbesondere ist klar, daß die Beklagten auch für die Kosten der Kur in der Heilanstalt Andelfingen als eine den Ver hältnissen angemessene und zweckmäßige Auslage aufzukommen haben. Wenn sie meinen, sie können die Bezahlung dieser Kosten deßhalb ablehnen, weil der Kläger die Heilanstalt vorzeitig und ohne vorherige Anzeige an sie verlassen habe, so ist dies unrichtig; dadurch wird die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu Ver gütung der Kosten einer versuchten Heilung nicht ausgeschlossen. Wenn freilich der Kläger seine Heilung schuldhafterweise, muth willig oder gar absichtlich, vereitelt hätte, so dürften die Beklagten berechtigt sein, die Haftung für weitern erweislichermaßen hieraus entstandenen Schaden abzulehnen, da dieser Schaden eben nicht durch den Unfall, sondern durch das spätere schuldhafte Handeln des Verletzten verursacht wäre. Allein hievon kann nun im vor liegenden Falle keine Rede sein. Wenn der Kläger seinen Aufent halt in der Heilanstalt Andelfingen abkürzte, um zu seiner ver lassenen und des Versorgers bedürftigen Familie zurückzukehren, so liegt darin irgend welches Verschulden desselben nicht. Ist so mit die vorinstanzliche Entscheidung rücksichtlich der Heilungskosten gerechtfertigt, so ist dieselbe auch bezüglich der Entschädigung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit zu bestätigen. Es steht fest, daß der Kläger vom Tage des Unfalles an bis zu seinem Aus tritte aus der Heilanstalt Andelfingen (7. März 1888 bis 6. August 1889), also während nahezu anderthalb Jahren theils gänzlich arbeitsunfähig, theils nur beschränkt arbeitsfähig war. Während dieser Zeit ist ihm, wie eine Vergleichung seines Ver dienstes vor dem Unfalle mit seinem Erwerbe nach dem Unfalle er gibt, in Folge des Unfalles ein Einkommeusansfall von circa 1400 Fr. entstanden. Es steht ferner fest, daß Kläger auch seit seinem Austritte aus der Heilanstalt zu Andelfingen noch keinenfalls vollständig geheilt ist, sondern auch gegenwärtig noch und jeden falls noch für eine gewisse Zeit in seiner Erwerbsthätigkeit durch die Folgen des Unfalles empfindlich gehindert ist und vielleicht gezwungen sein wird, dieselbe noch zeitweise gänzlich zu unter brechen. Der daraus entstehende Einkommensausfall darf wohl etwas höher angeschlagen werden, als der bis zum 6. August 1889 bereits eingetretene und es scheint hienach die Aversalent ist zu be schädigung von 3000 Fr. als angemessen. Allerdings rücksichtigen, daß der Kläger während seines Aufenthaltes in der Heilanstalt zu Andelfingen auf Kosten der Beklagten verpflegt worden ist, also während dieser Zeit seinen persönlichen Unterhalt nicht zu bestreiten hatte, was bei der Bemessung der Entschädi gung in Betracht fallen muß; allein ein wesentliches Gewicht kann hierauf nicht gelegt werden, da die Ersparniß, die dem Kläger hieraus entstand, wohl großeutheils dadurch wieder auf gewogen wurde, daß er nicht persönlich seinem Haushalte vor stehen konnte. Immerhin erscheint mit Rücksicht hierauf wie über haupt angesichts des Umstandes, daß eine dauernde wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Zeit nicht feststeht, eine Erhöhung der Entschädigung als ausgeschlossen. Dagegen ist, dem Antrage des Klägers gemäß, diesem für den Fall späterer wesentlicher Verschlimmerung seines Zustandes die Rektifikation des Urtheils vorzubehalten und es ist dieser (von der Vorinstanz blos in den Urtheilsgründen aufgenommene) Vorbehalt, ebenso wie die ziffermäßige Bestimmung des Betrages der Heilungskosten, in den dispositiven Theil des Urtheils aufzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird abgewiesen und es werden demnach, in Bestätigung des angefochtenen Urtheils, die Beklagten für schuldig erklärt, dem Kläger zu bezahlen: a. für Arzt und Verpflegungskosten (außer der Uebernahme der hiefür, insbesondere für Kurkosten in der Heilanstalt Andel fingen, bezahlten Beträge) den Betrag von insgesammt 502 Fr. 50 Cts. b. den Betrag von dreitausend Franken, von welcher Summe jedoch der geleistete Vorschuß im Betrage von 200 Fr. abzurechnen ist. Für den Fall wesentlicher Verschlimmerung des Gesundheitszu standes des Klägers oder seines, in Folge des Unfalles erfolgten, Todes wird gemäß Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes die Fest setzung einer größern Entschädigung vorbehalten. Dispositive 2, 3 und 4 des angefochtenen Urtheils sind bestätigt.