Art. 6 Abs. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz; Begriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung und Berechnung des Entschädigungsmaximums bei Lehrlingen; der Wegfall des Maximums setzt ein dem Betriebsunternehmer persönlich zurechenbares, strafrechtlich verfolgbares Verschulden voraus und erfasst nicht ohne Weiteres das Verhalten betriebsleitender Angestellter (consid. 3-5). Der Ausdruck 'strafrechtlich verfolgbare Handlung' ist seinem Wortlaut nach weit und umfasst auch Übertretungen, sofern zwischen Normverletzung und Unfall Kausalzusammenhang besteht (consid. 5). Bei Lehrverhältnissen ist der Jahresverdienst nicht bloß nach dem baren Lehrlingslohn zu bestimmen, sondern unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der beruflichen Anleitung frei nach richterlichem Ermessen ex aequo et bono zu schätzen (consid. 6).
Stempel; Porto. 3. Die Kosten beider Instanzen sind der Beklagten auferlegt. 4. Die dem Kläger von der ersten Instanz zuerkannte Pro zeßentschädigung ist aufgehoben und es wird demselben auch für die zweite Instanz eine solche nicht zugesprochen. B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Weiter ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung sucht der Anwalt des Klägers zunächst um die Ertheilung des Armenrechtes an seinen Klienten nach und stellt sodann in der Sache selbst den Antrag: Es sei in Abänderung des vorinstanz lichen Urtheils und in Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtheils des Bezirksgerichtes Zürich zu erkennen, die Beklagte sei schuldig an den Kläger zu zahlen: 10,000 Fr. sammt Verzugszins zu 5 % seit dem 7. September 1889, unter Kosten und Ent schädigungsfolge für alle Instanzen. Der Vertreter der Beklagten dagegen beantragt: I. Die Klage sei, soweit dieselbe die von Anfang an rechts verbindlich anerkannten 1350 Fr. übersteigt, abgewiesen unter Kosten und Entschädigungsfolge. II. Eventuell es sei gemäß den bei den Vorinstanzen entwickel ten Details eine Expertise anzuordnen über die Frage, ob der Beklagten eine strafbare Handlung vorgeworfen werden könne und speziell 1. ob nicht die Verwendung von Lehrlingen zum Schmieren der Transmission einem fabrikmäßigen Usus ent spreche? 2. ob die Stellschrauben gefährlich seien oder ob nicht vielmehr die laufenden Maschinen eine größere Gefahr in bergen? Aus der Beantwortung dieser Fragen werde sich ergeben, die Klage nicht (soweit nicht anerkannt) gänzlich abzuweisen III. Weiter eventuellst es sei das gutgeheißene Quantitativ Klage von 6000 Fr. auf 2500 bis 3000 Fr. zu reduziren und eine Expertise zu erheben über die maßgebenden Faktoren, insbe sondere über den Invaliditätsgrad, alles unter Kosten und Ent schädigungsfolge. Der Vertreter der Beklagten beantragt im Weitern, es sei zu Protokoll zu konstatiren, daß der klägerische Anwalt durch kon kludentes Nicken seine (des beklagtischen Vertreters) Behauptung eine bloße Polizeiübertretung könne ein strafrechtlich verfolgbares Verschulden im Sinne des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflicht gesetzes nicht herstellen, zugestanden habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
immer noch vereinzelte Triebwellen sich vorzufinden, an denen Stellschrauben und ähnliche vorspringende Punkt die Sicherheit der Arbeiter gefährden; derartige Schraubenköpfe, Keile 2c. müssen alle entfernt, verkeilt oder überkapselt werden. Am 8. Dezember 1888 gab der Regierungsrath des Kantons Zürich der Firma Escher Wyß Cie. auf, letzterm Postulate nachzukommen und empfahl derselben überdem angelegentlich, von der Verwendung von Lehrjungen für die Manipulationen an der Transmission Umgang zu nehmen. Am 21. Juni 1888 hatte der Vertreter des Klägers Strafklage erhoben gegen A. Naville in Zürich als Inhaber der Firma Escher Wyß Cie. in Unterstraß beziehungsweise ge gen deren verantwortlichen Leiter wegen fahrläßiger Körperver letzung. In der Strafuntersuchung wurde unter anderem konstatir daß im Jahre 1880 anläßlich eines Unfalles im Etablissement der Firma Escher Wyß Cie. eine Untersuchung angeordnet worden war, welche als durch einen Bericht des Fabrikinspektors vom 11. November 1880 erledigt betrachtet wurde. In diesem Berichte war bemerkt, daß im Geschäfte Escher Wyß Cie. aller dings viel zu wünschen übrig bleibe, daß aber dem Inspektorate die Zusicherung gegeben worden sei, es werden alle von ihm auf gestellten Postulate (11 an der Zahl) erfüllt werden. Zu diesen Postulaten gehörte auch das Versenken der Stellschrauben an den Transmissionen. Durch Verfügung vom 1. Juli 1889 hat die Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung sistirt mit der Begrün dung: 1. Da der Damnifikat zugeben muß, daß er die ge fährliche Stellschraube längst gekannt habe und auch ausdrücklich gewarnt worden sei, sich von den einzelnen Maschinentheilen er fassen zu lassen, kann von einer korrektionellen Bestrafung des Angeschuldigten keine Rede seine, 2. Art. 19 des Fabrikgesetzes beschlägt die Kompetenz diesseitiger Amtsstelle nicht. Diese Sistirung der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwalt schaft des Kantons Zürich am 2. Juli 1889 genehmigt. Im Civilprozesse, in welchem er für den durch dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalles eintretenden Schaden auf Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes eine Entschädigung von 10,000 Fr. forderte, behauptete der Kläger, es liege (der den Civilrichter nicht bindenden Sistirungsverfügung der Staatsan waltschaft unerachtet) eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Betriebsunternehmers vor, so daß das Entschädigungsmaximum des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes keine Anwendung finde. Fahrläßig sei es gewesen, wenn ein Lehrknabe für eine so gefährliche Manipulation wie das Schmieren der Transmission sei verwendet worden und ebenso liege eine Fahrlässigkeit darin, daß die Firma Escher Wyß Cie. trotz wiederholter Aufforde rungen der Aufsichtsbehörden die vorspringenden Stellschrauben nicht entfernt beziehungsweise anders angebracht habe. Auch wenn eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nicht vorläge, so müßte doch mindestens das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. als Entschädigung gutgeheißen werden. Es gehe nicht an, der Ent schädigungsfestsetzung bei Verletzung jugendlicher Arbeiter den An fangslohn zu Grunde zu legen, was ja zur Folge hätte, daß ein solcher Arbeiter, der noch gar keinen Lohn beziehe, gar nichts als Entschädigung erhielte. Man müsse darauf abstellen, welchen Lohn der Kläger in der Folge, bei normaler Entwickelung der Ver hältnisse, verdient hätte. Die Beklagte verlangte Abweisung der Klage, soweit sie den Betrag von 1350 Fr., das heißt den sechs fachen Jahreslohn des Klägers bei einem Taglohn von 75 Cts, übersteige; sie bestritt, daß eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Betriebsunternehmers vorliege und führte aus, daß die Ent schädigung auf Grund des Lohnes des Klägers zur Zeit des Un falles bemessen werden müsse. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) hat in der Hauptsache gemäß dem Klageantrage erkannt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Als strafrechtlich ver folgbare Handlung im Sinne des Art. 6 Abf. 3 des Fabrik haftpflichtgesetzes erscheine nicht schon die Uebertretung einer Polizei verordnung, sondern nur eine Handlung, welche von den kantonalen Strafgesetzen als Verbrechen oder Vergehen geahndet werde, im vorliegenden Falle müssen also, damit eine das Entschädigungsmaxi mum in Wegfall bringende strafrechtlich verfolgbare Handlung vor liege, die Handlungen resp. Unterlassungen der Beklagten unter den Begriff der fahrläßigen Körperverletzung im Sinne des 141 des zurcherischen Strafgesetzbuches fallen. Der Civilrichter sei aber durch die Sistirung der Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft nicht gehindert, seinerseits frei zu prüfen, ob eine strafrechtlich
verfolgbare Handlung des Betriebsunternehmers im angegebenen Sinne vorliege. Wenn ein kondemnatorisches Urtheil des Straf richters vorläge zwar, so hätte der Civilrichter allerdings die Existenz einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung ohne weiters anzunehmen; sei aber aus irgend welchem Grunde ein solches Strafurtheil nicht erfolgt oder unmöglich, so habe der Civilrichter selbst, auf Grund des ihm vorgelegten Prozeßstoffes, zu entscheiden, ob der Begriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung zutreffe. Denn das Gesetz schreibe ja nicht vor, daß eine strafrechtliche Ver urtheilung wirklich erfolgt sein müsse, sondern fordere nur die strafrechtliche Verfolgbarkeit der Handlung. Die freie Prüfung des Civtlrichters werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Straf untersuchungsbehörden aus unzutreffenden Gründen die Verfolgung unterlassen; dadurch könne der Beschädigte um sein Recht auf vollen Schadenersatz nicht gebracht werden. Nun seien die Gründe der Sistirungsverfügung der Staatsanwaltschaft durchaus unzu treffende. Die ganze in der Fabrik der Beklagten zur Zeit des Unfalles bestehende Einrichtung zum Schmieren der Transmission sei eine den Arbeiter sehr gefährdende gewesen; es habe insbe sondere die vorstehende Stellschraube die Annäherung der Hand zum Staufenbecher zu einer gefährlichen Manipulation, sogar für einen erwachsenen Arbeiter, gemacht. Die Verwendung des Lehr knaben Sigg zu dieser Verrichtung sodann hätte durchaus nicht geschehen sollen oder geduldet werden dürfen. Gerade dieser Arbeiter sei in Folge seiner geringen Körpergröße bei der Art, wie er die Arbeit ausgeführt habe und vernünftigerweise habe ausführen müssen, in erhöhtem Maße gefährdet worden; er habe nicht in richtiger Weise zum Stauffenbecher gelangen können, sondern habe mit dem rechten Vorderarm so nahe an den rotirenden Stellring und die vorstehende Stellschraube kommen müssen, daß es fast wunderbar zu nennen sei, wenn er nicht schon gleich in den ersten Malen der Bedienung des Stauffenbechers erfaßt und verletzt worden sei. Ueberdem sei unbestritten, daß der Beklagten schon im Jahre 1880 durch den Fabrikinspektor befohlen worden sei, das Ver senken der Stellschrauben an der Transmission vorzunehmen. Wie weit die Beklagte damals jenen Befehlen nachgekommen sei, bleibe ungewiß; sicher sei aber, daß sie diesen Befehl auch für die Zu kunft als bestimmte Verhaltungsmaßregel habe auffassen müssen. Trotzdem habe sie in der Modellschreinerei die in Rede stehende Stellschraube an gefährlicher Stelle bestehen lassen, wobei der Unstand, daß jene Transmission eine neuerstellte Maschine zu sein scheine, offenbar keine Entschuldigung bilde. Nach diesen Thatum ständen sei, mit Rücksicht auch auf die durch Art. 2 des Fabrik gesetzes statuirte Pflicht des Fabrikherrn, die geeigneten Schutz maßregeln zum Schutze der Arbeiter zu treffen, der Thatbestand einer strafrechtlich verfolgbaren fahrläßigen Körperverletzung ge geben. Allerdings seien dem Gerichte die verschiedenen Funktionäre im Geschäfte der Beklagten und ihr Geschäftskreis unbekannt. Es genüge aber zu konstatiren, daß das gerügte Verschulden der Be klagten, nämlich das Bestehenlassen des Stellringes wohl aus schließlich den technischen Leiter des Geschäftes treffe und daß das weitere Verschulden, daß gerade der Lehrknabe zur Vornahme der gefährlichen Arbeit Verwendung gefunden habe, obschon er dazu nach den bestehenden Einrichtungen und nach seiner Größe nicht hätte verwendet werden sollen, sowohl den technischen Leiter als zum Theil auch den Schreinermeister treffe, welcher als unmittel barer Vorgesetzter des Lehrknaben gefährliche Stellung habe sehen und einsehen müssen. Eine spezielle Untersuchung darüber, welcher Person eine Fahrläßigkeit zur Last falle, sei deßhalb nicht nöthig, weil die Beklagte nach Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes auch für das Verschulden ihrer Angestellten hafte. Das danach ohne Rücksicht auf das Entschädigungsmaximum festzusetzende Quanti tativ der Entschädigung anbelangend, so sei davon auszugehen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Verlust des linken Armes mindestens um die Hälfte vermindert worden sei. Der ihm entstehende Einkommensausfall sei auf mindestens 600 Fr. per Jahr zu veranschlagen. Denn es sei anzunehmen, daß der Kläger voraussichtlich ein rechter mittelguter Arbeiter geworden wäre, der, nach dem gegenwärtigen Stande der Schreinerlöhne, etwa von 20 Jahren an einen Taglohn von 4 4 ½ Fr. verdient hätte. Danach erscheine die geforderte Entschädigung von 10,000 Fr. nicht als übersetzt. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem sie im Wesentlichen ausführte: Es könne der ersten
Instanz darin nicht beigetreten werden, daß das Entschädigungs maximum auch dann in Wegfall komme, wenn der Unfall durch ein strafrechtlich verfolgbares Verschulden nicht des Betriebsunter nehmers selbst, sondern eines Angestellten desselben verursacht worden sei. Allerdings sei nach Art. 1 Abs. 2 des Fabrikhaft pflichtgesetzes der Betriebsunternehmer innerhalb der Schranken des Gesetzes für seine betriebsleitenden Angestellten verantwortlich. Allein diese Haftung bewege sich innerhalb des Entschädigungs maximums des Art. 6 Abs. 2. Art. 6 Abs. 3, welcher vom Weg fall des Entschädigungsmaximums handle, spreche mit solcher Be stimmtheit nur von Handlungen des Betriebsunternehmers, daß angesichts dieses klaren Wortlautes strafrechtlich verfolgbare Hand lungen von Repräsentanten des Fabrikherrn hierunter unmöglich subsumirt werden können. Nach der Entstehungsgeschichte des (aus einem erst im Ständerathe gestellten Zusatzantrage hervorge gangenen) Abs. 3 des Art. 6 sei allerdings nicht unmöglich, daß es nicht auf bewußter Absicht, sondern auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe, wenn in Art. 6 Abs. 3 unterlassen worden sei, den Wortlaut des Art. 1, welcher auch von den Repräsen tanten des Betriebsunternehmers handle, wieder aufzunehmen. Allein der Wortlaut des Gesetzes sei klar und der daraus sich ergebende Sinn stehe mit dem Grundgedanken des Fabrikhaftpflicht gesetzes nicht im Widerspruch; dieses habe im Interesse des Schutzes der Industrie die Haftpflichtentschädigungsansprüche auf ein bestimmt abgegrenztes Maß begrenzen wollen. Daneben möge der vom Ständerathe veranlaßte Vorbehalt als nothwendig erschienen sein, um jeden Gedanken daran auszuschließen, daß der Fabrikherr von den gewöhnlichen vermögensrechtlichen Folgen strafbarer Hand lungen befreit sei. Frage sich demnach, ob im vorliegenden Falle dem Betriebsunternehmer selbst eine strafrechtlich verfolgbare Hand lung zur Last falle, so sei dies zu verneinen. Unter einer straf rechtlich verfolgbaren Handlung sei (wie auch die erste Instanz annimmt) jedenfalls nur ein Thatbestand zu verstehen, der sich nach kantonalem Strafrechte als Verbrechen oder Vergehen dar stelle, nicht aber eine bloße Polizeiübertretung. Eine bloße Polizei übertretung, als welche hier allenfalls die Nichtbeachtung der vom Fabrikinspektor ertheilten Weisung in Betracht kommen könnte, wäre auch einer Aktiengesellschaft oder Kollektivgesellschaft zurechenbar, nicht aber eine strafrechtlich verfolgbare Handlung im angegebenen Sinne, denn zu einer solchen gehöre ein persönliches strafrechtliches Verschulden, von welchem nur bei physischen Persomen, nicht aber bei Kollektiv oder Aktiengesellschaften als solchen die Rede sein könne. Danach können allerdings Personenverbände beziehungsweise juristische Personen, welche Betriebsunternehmer einer Fabrik seien, in keinem Falle weiter als für das in Art. 6 Abs. 2 des Haft pflichtgesetzes normirte Entschädigungsmaximum zur Verantwortung gezogen werden, was ein Privilegium für dieselben zu enthalten scheine. Allein es sei nicht zu übersehen, daß es der Regel nach bei größern Betrieben überhaupt unmöglich sein werde, dem Unter nehmer ein persönliches Delikt als Ursache des Unfalles nach zuweisen. Danach dürfe die dem Kläger zuzusprechende Entschädi gung weder den sechsfachen Jahresverdienst desselben, noch den Betrag ven 6000 Fr. übersteigen und zwar müsse der Verdienst des Verletzten zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden. In Bezug auf den Verdienst des Klägers zur Zeit des Unfalles falle aber in Betracht, daß der Kläger nicht als Arbeiter im Dienste der Beklagten gestanden habe, sondern als Lehrling in deren Eta blissement eingetreten sei. Nun sei es gerichtsnotorisch, daß die Lehrlinge bei den zürcherischen Maschinenfabriken stets auf Grund eines Vertrages eintreten, wodurch einerseits eine vierjährige Lehr zeit ausbedungen, anderseits aber dem Lehrling der Anspruch auf einen allmälig sich steigernden Lohn zugesichert werde, wobei der Stundenlohn von anfänglich 7 Cts., schließlich bis auf 12 Cts, vermehrt werde. Dieser Lohn sei aber kein Arbeitslohn im Sinne des Gesetzes; denn durch den Lehrvertrag übernehme der Lehrherr nicht nur die Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung für geleistete Arbeit, sondern auch die weitere Verpflichtung, dem Lehrlinge die zur Erlernung seines Berufes nöthige Anleitung zu geben und für diese letztere Verpflichtung habe der Lehrling einen Entgelt zu leisten, der eben darin bestehe, daß sein Lohn niedriger angesetzt werde, als seinen Leistungen entspreche. Sein wirklicher Arbeitslohn das heißt der Entgelt für die von ihm ge leistete Arbeit sei daher unter allen Umständen höher als der ihm bezahlte Lehrlingslohn und es sei Sache des richterlichen Ermessens,
an Hand der konkreten Verhältnisse, diesen wirklichen Lohn zu bestimmen. Nun wäre der Kläger, als körperlich und geistig gut veranlagter junger Mann, sofort nach Beendigung seiner Lehrzeit im Stande gewesen, den gewöhnlichen Lohn der Arbeiter seiner Branche zu beziehen, also im Minimum 4 Fr. per. Tag. Es liege daher für den Richter kein genügender Grund vor, bei der Fest setzung der Entschädigung unter das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. hinabzugehen, zumal die Einbuße, welche der Kläger in seiner Erwerbskraft erlitten habe, als eine sehr schwere zu be trachten sei. 2. Die Klage ist, wie vor den kantonalen Instanzen, auf Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu beurtheilen. Der klägerische Vertreter hat zwar heute angedeutet, es dürften möglicherweise Lehrlinge überhaupt nicht als Angestellte oder Arbeiter im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu betrachten und es möchte daher die Haftung des Fabrikherrn für deren Verletzung oder Tödtung durch Betriebsunfälle nicht nach dem Fabrikhaftpflicht gesetze sondern nach den gemeinrechtlichen Vorschriften des Obli gationenrechtes zu beurtheilen sein. Allein einmal ist die Klage vor den kantonalen Instanzen gar nicht auf das gemeine Recht sondern ausschließlich auf das Fabrikhaftpflichtgesetz gestützt worden und sodann ist der aufgeworfene Zweifel überhaupt nicht begründet. Das Fabrikhaftpflichtgesetz unterscheidet nicht, ob die in einer Fabrik beschäftigten Angestellten und Arbeiter auf Grund eines Lehrvertrages oder eines gewöhnlichen Dienstvertrages angestellt sind; es will seiner ganzen Anlage nach die Haftpflicht des Fa brikherrn gegenüber dem beim Fabrikbetriebe beschäftigten Per sonale ausschließend ordnen, einerseits seinen über das gemeine Recht hinausgehenden Schutz dem gesammten Personale gewähren, anderseits auch die Beschränkungen des Quantitativs der Ersatz ansprüche allgemein, dem gesammten Personale gegenüber, auf stellen. 3. Unbestritten steht nun fest, daß der Unfall durch den Betrieb der Fabrik der Beklagten herbeigeführt wurde und daß ein Haft befreiungsgrund nicht vorliegt, somit die Beklagte grundsätzlich für den dem Kläger erwachsenen Schaden nach Maßgabe des Fabrik haftpflichtgesetzes verantwortlich ist. Bestritten ist dagegen in erster Linie, ob für Bemessung der Entschädigung die Maximalklausel des Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes Anwendung finde oder aber wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden, straf rechtlich verfolgbaren Handlung gemäß Abs. 3 ibidem in Wegfall komme. In dieser Beziehung ist nun zunächst der Vorinstanz darin beizutreten, daß Abs. 3 des Art. 6 cit. ein den Betriebsunter nehmer persönlich treffendes strafrechtliches Verschulden erfordert. st der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nicht des Betriebsunternehmers selbst, sondern eines Mandatars, Re präsentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik herbeigeführt worden, so ist der Betriebsunternehmer zwar gemäß Art. 1 und 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verantwortlich, allein nur bis zum Betrage des gesetzlichen Entschädigungsmaximums. Dies folgt unverkennbar aus dem Wortlaute des Gesetzes. Art. 6 Abs. 3 derogirt der vorhergehenden, das Entschädigungsmaximum fest setzenden Bestimmung des Abs. 2 ausdrücklich nur für den Einen Fall, daß die Verletzung oder Tödtung durch eine strafrechtlich ver folgbare Handlung von Seiten des Betriebsunternehmers ist her beigeführt worden. Diese Bestimmung muß so aufgefaßt werden, wie es ihr Wortlaut mit sich bringt und kann nicht dahin aus gelegt werden, daß dem strafrechtlich verfolgbaren Verschulden des Betriebsunternehmers dasjenige der betriebsleitenden Angestellten gleichzustellen, letzteres unter ersterem mitverstanden sei; hätte der Gesetzgeber letzteres gewollt, so hätte er es ausdrücklich aussprechen müssen, da ja das Gesetz im Uebrigen (s. Art. 1) die Haftung des Betriebsunternehmers für eigenes und für fremdes, von ihm zu vertretendes, Verschulden durchaus auseinander hält. Nachdem übrigens der Gesetzgeber den Betriebsunternehmer sogar für eigenes Verschulden (sofern dies nur kein strafrechtlich verfolgbares ist blos bis zu der bestimmt begrenzten Maximalsumme haften läßt, wäre es kaum erklärlich, wie er dazu hätte kommen sollen, ihn für das Verschulden seiner betriebsleitenden Angestellten in dem Falle strafrechtlicher Verfolgbarkeit des Schuldigen unbeschränkt verantwortlich zu erklären, ihm also hier für fremdes Verschulden eine strengere Haftung aufzuerlegen als für eigenes (nicht straf rechtliches) Verschulden. Art. 6 Abs. 3 will demgemäß in der That einfach ausschließen, daß das Entschädigungsmaximum auch
da zur Anwendung gebracht werde, wo der Unfall durch eine strafbare That des Fabrikanten selbst herbeigeführt ist. 4. Fragt sich, ob dies hier zutreffe, so ist zunächst festzustellen, wer in concreto als Betriebsunternehmer in Betracht komme. Dies ist nun nicht die als beklagte Partei im Prozesse figurirende Aktiengesellschaft; denn zur Zeit des Unfalles wurde die Fabrik nicht von dieser, sondern von der Kollektivgesellschaft Escher Wyß Cie. betrieben. Die Aktiengesellschaft ist in den Prozeß blos deßhalb eingetreten, weil sie Aktiven und Passiven der Kollek tivgesellschaft übernommen hat; sie haftet daher aus der Ver pflichtung der Kollektivgesellschaft in gleicher Weise wie letztere selbst haften würde. Wenn nun eine Fabrik von einer Kollek tivgesellschaft betrieben wird, so erscheinen als Betriesunternehmer die einzelnen Gesellschafter; diese, in ihrer gesellschaftlichen Ver einigung, sind die Geschäftsherrn. Auf ihre Rechnung geht der Fabrikbetrieb und ihnen gehört in That und Wahrheit das Vermögen der Gesellschaft, wenn dasselbe auch von dem Pri vatvermögen der Gesellschafter ausgeschiedenes Sondergut ist. Die Auffassung, daß beim Geschäftsbetriebe durch eine Kollektivge sellschaft die einzelnen Gesellschafter nicht selbst die Geschäftsherren (die Betriebsunternehmer) seien, sondern als bloße Repräsen tanten des Geschäftsherrn, der Kollektivgesellschaft als solcher, erscheinen, ist eine durchaus unnatürliche und unannehmbare. Dies zeigt schon die folgende, daraus sich ergebende Konsequenz. Das Fabrikhaftpflichtgesetz normirt unzweifelhaft lediglich die Haftpflicht des Betriebsunternehmers (des Fabrikanten), während dagegen für die Verantwortlichkeit anderer Personen, seien dieselben nun Re präsentanten oder Angestellte des Fabrikherrn oder nicht, welche durch schuldhaftes widerrechtliches Thun die Körperverletzung oder Tödtung eines Arbeiters herbeiführen, das gemeine Recht gilt. Wären also die Kollektivgesellschafter, welche gemeinsam eine Fa brik betreiben, nicht selbst die Geschäftsherrn, sondern bloße Re präsentanten der Kollektivgesellschaft als solcher, so könnten dieselben insoweit ihnen ein persönliches Verschulden nachgewiesen wird, für Betriebsunfälle ihrer Arbeiter oder Angestellten stets nach ge meinem Rechte verantwortlich gemacht werden, während dagegen Finzelkaufleute im gleichen Falle nur nach Maßgabe des Fabrik haftpflichtgesetzes, also, sofern ihnen nicht eine strafrechtlich ver folgbare That zur Last fällt, blos innerhalb des gesetzlichen Ent schädigungsmarimums hafteten. Es liegt nun aber doch wohl auf der Hand, daß das Gesetz eine derartige, jeden innern Grundes entbehrende, Unterscheidung zwischen Fabrikanten, welche ihr Ge werbe gemeinsam mit andern als Kollektivgesellschafter, und solchen, welche es allein, ohne Associé, betreiben, nicht gewollt hat. Es ist demgemäß festzuhalten, daß bei der durch eine Kollektivgesellschaft betriebenen Fabrik als Betriebsunternehmer die einzelnen Gesell schafter erscheinen, wie dies der Auffassung des Lebens und der Gestaltung der Kollektivgesellschaft entspricht, welche ja nicht von einem, von den Einzelwillen der Gesellschafter verschiedenen Kollek tivwillen beherrscht wird, sondern in welcher der übereinstimmende individuelle Wille der einzelnen Gesellschafter entscheidend ist. Das Gesetz spricht nun von dem Falle, wo eine Fabrik nicht von einem einzigen Betriebsunternehmer, sondern von einer Mehrheit solcher betrieben wird, nicht ausdrücklich; allein es darf gewiß unbedenk lich angenommen werden, daß in einem solchen Falle der, das Entschädigungsmaximum in Wegfall bringende Thatbestand des Art. 6 Abs. 3 vorliegt, sofern einem der mehreren Betriebsunter nehmer eine strafrechtlich verfolgbare Handlung zur Last fällt. 5. Nun ist vom Kläger in der That behauptet worden, daß dem einen Antheilhaber der ehemaligen Kollektivgesellschaft Escher Wyß Cie., Naville, eine strafrechtlich verfolgbare Handlung, durch welche der Unfall herbeigeführt sei, zur Last falle. Es kann dies nicht ohne weiteres deßhalb abgelehnt werden, weil die gegen Naville wegen fahrläßiger Körperverletzung eingeleitete Straf untersuchung von der Staatsanwaltschaft sistirt wurde. Denn das Gesetz verlangt als Voraussetzung des Wegfalls des Entschädi gungsmaximums nicht, daß eine strafrechtliche Verurtheilung er folgt sein müsse, sondern nur daß eine strafrechtlich verfolgbare Handlung vorliege. Wenn auch die freie Kognition, des Civil richters über das Vorhandensein dieser Voraussetzung des vollen Entschädigungsanspruches des Beschädigten dann ausgeschlossen sein mag (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Ballmer gegen Stöcklin Cie., Amtliche Sammlung XII, S. 598), wenn über die strafrechtliche Qualifikation der That durch rechts
kräftiges Urtheil des Strafrichters entschieden ist, so gilt doch nicht das gleiche, wenn blos eine, der Rechtskraft ermangelnde, Sistirungs verfügung der Staatsanwaltschaft vorliegt, also eine strafrichterliche Prüfung gar nicht stattgefunden hat. Dazu kommt dann im vor liegenden Falle noch: Die Sistirungsverfügung der Staatsan waltschaft bezieht sich nur auf die Anklage wegen fahrläßiger Körperverletzung, nicht aber auf diejenige wegen Uebertretung des 19 des Fabrikgesetzes. Nun behaupten allerdings die Vorin stanzen übereinstimmend, als strafrechtlich verfolgbare Handlung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes könne nur eine nach kantonalem Strafrechte als Verbrechen oder Ver gehen strafbare Handlung nicht aber eine bloße Polizeiübertre tung gelten. Allein diese Ansicht kann nicht als richtig anerkannt werden. Richtig ist allerdings, daß es zum Wegfalle des Ent schädigungsmaximums nicht genügt, daß der Fabrikherr beim Be triebe seiner Fabrik im Momente des Unfalles irgend welche poli zeiliche Vorschriften außer Acht gelassen habe (z. B. in ungesetzlicher Weise Ueberzeitarbeiten habe verrichten lassen u. s. w.), sondern daß vielmehr der Unfall gerade durch die strafbare Uebertretung des Fabrikherrn verursacht sein, zwischen letzterer und der Ver letzung also der Kausalzusammenhang hergestellt sein muß (s. Ent scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 62). Dagegen giebt das Gesetz gar keinen Anhaltspunkt dafür, daß es mit dem Ausdrucke strafrechtlich verfolgbare Handlung nur solche Delikte habe bezeichnen wollen, die nach kantonalem Straf rechte im Verbrechens oder Vergehensgrade strafbar sind, unter Ausschluß der bloßen Uebertretungen. Wenn auch die Ueber tretungen die leichtesten Delikte umfassen, so sind sie doch immer hin strafbare und daher strafrechtlich verfolgbare Handlungen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vermag eine einschränkende Aus legung nicht zu rechtfertigen; dieselbe (s. Revue der Gerichts praxis V, S. 23 u. f.) giebt gar keinen festen Anhaltspunkt dafür, daß, mag die Meinung des Antragstellers welche immer gewesen sein, die gesetzgebenden Räthe wirklich den Ausdruck strafrechtlich verfolgbare Handlung in einem andern, als dem ihm sprachlich zukommenden Sinne aufgefaßt haben. Das Bundesgericht hat also zu untersuchen, ob eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Be triebsunternehmers Naville im angegebenen Sinne vorliege, wo bei es aber allerdings, soweit es sich um die Anwendung von Normen des kantonalen Strafrechtes handelt, die Entscheidung der kantonalen Gerichte zu Grunde zu legen hätte. Die Frage kann nun aber nicht bejaht werden. Denn es liegen, da es an allen nähern Angaben über die persönliche Stellung und Thä tigkeit des Betriebsunternehmers Naville im Fabrikbetriebe fehlt, doch nicht genügende Anhaltspunkte dafür vor, anzunehmen, daß der Unfall mit einem fehlerhaften Willensverhalten des Naville selbst in kausalem Zusammenhange stehe. Es hat dies denn auch die das Vorhandensein einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung bejahende erste Instanz nicht angenommen, sondern dieselbe ist zu ihrer Entscheidung lediglich von der rechtsirrthüm lichen Voraussetzung aus gelangt, es sei gleichgültig, ob ein Ver schulden des Betriebsunternehmers selbst oder aber eines be triebsleitenden Angestellten vorliege. Danach erscheint zunächst der Thatbestand einer fahrläßigen Körperverletzung, welche durch Na ville persönlich begangen wäre, nicht als hergestellt. Eine Polizei übertretung (eine Verletzung der Art. 2 und 19 des Fabrikgesetzes sodann könnte nicht in der Verwendung eines Lehrlings zum Schmieren der Transmission, denn dies ist durch kein Polizei gesetz verboten, wohl aber in der Nichtbeseitigung der vor springenden Stellschraube, welche festgestelltermaßen zur Herbei führung des Unfalles den Anlaß gegeben hat, erblickt werden. Allein es ist nun doch auch in dieser Beziehung der Sachverhalt nicht hinlänglich abgeklärt, insbesondere steht nicht sicher fest, daß der Betriebsunternehmer Naville sich des Ungehorsams gegen eine behördliche Weisung schuldig gemacht und dadurch eine Polizei strafe verwirkt hätte. Denn es ist nicht genau ersichtlich, wie es sich mit der Eröffnung des vom Fabrikinspektor im Jahre 1880 aufgestellten Postulates verhalten habe, noch weniger daß dasselbe seither je in der Form eines bestimmten Befehles wäre erneuert worden. 6. Muß somit bei der Entschädigungsfestsetzung das Entschä digungsmaximum des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes beobachtet werden, so ist, von diesem Standpunkte aus, die zweit instanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen und zwar ist im
Wesentlichen der Begründung der zweiten Instanz beizutreten. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande ist unzweifel haft, wenn auch nicht eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Fabrikherrn selbst, so doch ein in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle stehendes Verschulden des Fabrikanten oder seiner betriebsleitenden Angestellten anzunehmen. Die heutigen hiegegen gerichteten Beweisanträge der Beklagten sind, da sie auf eine Widerlegung der beim Bundesgerichte nicht anfechtbaren thatsäch lichen Feststellungen der Vorinstanzen abzwecken, gemäß Art. 30 O. G. abzulehnen. Ebenso ist der beklagtische Beweisantrag in Betreff der Folgen des Unfalles, insbesondere des Invaliditäts grades des Klägers, abzulehnen. Denn es ist klar, daß die sach bezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen in keiner Weise auf einem Rechtsirrthum beruhen, sondern im Gegentheil den thatsäch chen Verhältnissen durchaus entsprechen. Hievon ausgegangen aber ist als Entschädigung offenbar das gesetzliche Maximum zu sprechen und könnte es sich nur fragen, ob nicht dieses durch die zweit instanzliche Entscheidung überschritten sei, weil auf einen höhern Betrag als den sechsfachen Jahresverdienst der Verletzten vor dem Unfalle erkannt worden ist. In dieser Richtung ist festzuhalten, daß der Verdienst des Verletzten vor dem Unfalle zu Grunde ge legt werden muß (s. Entscheidung des Buudesgerichtes in Sachen Merz gegen Schmid Henggeler Cie., Amtliche Sammlung XII, S. 608). Allein es ist nun mit der Vorinstanz grundsätzlich anzuerkennen, daß der Jahresverdienst eines Lehrlings nicht einfach dem ge ringen Lohne gleichzusetzen ist, welchen derselbe in baar vom Lehr herrn empfangen mag, sondern daß darauf Rücksicht genommen werden muß, daß die hauptsächlichste, unter Umständen einzige, Gegenleistung des Lehrherrn gegen die Dienste des Lehrlings in der beruflichen Lehre, der Anleitung zum Berufe, liegt, welche er dem Lehrling angedeihen zu lassen hat. Der ökonomische Werth, welchen dieser wesentlichste Theil der Leistung des Lehrherrn für den Lehrling besitzt, muß bei Berechnung des Jahresverdienstes des letztern mitveranschlagt werden. Dabei muß dann natürlich jeweilen nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse eine freie richterliche Abschätzung ex aequo et bono Platz greifen; es ist nun nicht ersichtlich, daß die Vorinstanz, indem sie angenommen hat, in con ereto gestatte der Werth der fraglichen Gegenleistung des Lehr kerrn, beim Ausmaße der Entschädigung bis auf das Maximum von 6000 Fr. zu gehen, das Gesetz unrichtig angewendet hätte; im Gegentheil ist der zweitinstanzlichen Würdigung beizutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Januar 1890 sein Bewenden.