Art. 110 ff., 116, 119, 252 OR; contract by sample and damages for non-delivery of non-conforming goods. Where a sale is concluded by reference to a sample and the agreed quality includes a specific crop year, the seller must deliver goods conforming thereto; the buyer may refuse substitute goods that materially deviate from the agreed sample and demand replacement performance. Exchange usages are not tacitly incorporated absent concrete factual indications of party intent. Damages for non-delivery are measured by the difference between the contract price and the market price of replacement goods at the time of delivery; default interest on money damages runs only from the time the debtor is put in default by a demand for payment, ordinarily through litigation (consid. 2-4).
Urtheil vom 24. Januar 1890 in Sachen Schenk gegen Egli Reimann Cie. A. Durch Urtheil vom 26. September 1889 hat das Appel lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Das erstinstanzliche Urtheil wird bestätigt. Die ordentlichen und außerordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit einer appellationsgerichtlichen Ur theilsgebühr von a Fr. sind getheilt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Baselstadt vom 20. August 1889 ging dahin: Beklagte ist zu Zahlung von 9000 Fr. nebst Zins zu 5% seit
November 1888 an Kläger verfällt. Mit der Mehrforderung ist Kläger abgewiesen. Die ordentlichen Kosten mit Inbegriff eines Expertenhonorars von je 20 Fr. an die beiden Experken trägt die Beklagte. Die außerordentlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers: Es sei unter Aufhebung der vorderrichterlichen Entscheide Beklagte konform den Anträgen und Ausführungen des Klägers zu verfällen, unter Krostenfolge, und stellt im Fernern die Beweisanträge:
Es sei gegenüber der vagen Behauptung respektive Vermu thung der Experten durch Anordnung einer neuen Expertise positiv festzustellen, ob im Monat Oktober 1888 alter ungarischer Waizen (Vasarhely) von der Qualität des verkauften im Handel noch erhältlich war und wenn ja, zu welchem Preise?
Falls keiner mehr vorhanden war, sei ebenfalls durch eine neue Erpertise genau feftzustellen, ob nicht die russischen Quali täten, mit welchen Kläger sich deckte respektive decken mußte, den nicht mehr vorhandenen ungarischen Sorten in ihrer Verwendung am nächsten kamen beziehungsweise als Ersatz dienen konnten, eventuell wäre auch noch
Darüber Beweis zu erheben, ob nicht die Müller im Berner biet noch bis Neujahr alten Waizen vermahlen. Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt auf Aufhebung der kantonalen Urtheile im Sinne der Abweisung der Klage, even tuell der Reduktion der klägerischen Forderung unter Kosten und Entschädigungsfolge an; eventuell wäre Beweis darüber zu er heben, ob nicht im Oktober (1888) die Preise für alten und neuen Waizen sich gleichgestanden haben oder doch nur eine mi nime Preisdifferenz bestanden habe und wäre die Vorinstanz zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie die Usanzen der Basler Getreidebörse darüber, welche Qualitätsdifferenz beim Han del nach Typenmuster den Käufer zur Rückweisung der Waare berechtige, auf den vorliegenden Fall für anwendbar erachte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 4. Juli 1888 verkaufte die beklagte Firma dem Kläger Müller Schenk in Burgdorf durch an letzterm Orte mündlich ab geschlossenen Vertrag nach übergebenem Muster 3000 Meterzentner Vasarhelywaizen à 20 Fr. 25 Cts. per 100 Kilos ohne Sack franko Station Burgdorf oder Bern, 90 Tage Akzept, lieferbar im August künftig. In ihrem diesen Abschluß bestätigenden Briefe vom 13. Juli 1888 bemerkt die Beklagte, es sei nach übergebenem Typenmuster gehandelt worden; der Kläger wendete hiegegen am 15. Juli ein, das übergebene Muster sei ihm nicht als Typenmuster, sondern als Ausfallsmuster und noch mit dem Bemerken vorgezeigt worden, die Waare werde in keinem Falle geringer, eher noch etwas schöner geliefert werden. Die Beklagte erwiderte mit Schrei ben vom 16. Juli, es sei beim Abschlusse ausdrücklich bemerkt worden, daß das übergebene Muster nicht aus der Waare selbst gezogen worden und deßhalb als Typenmuster zu betrachten sei, in dem Sinne jedoch, daß die Waare nicht geringer geliefert werden dürfe, als dieses Muster. Die Lieferungsfrist wurde später erstreckt. Im September/Anfang Oktober 1888 wurden dem Kläger wie derholt theils direkt durch die Beklagte, theils durch die Lager hausverwaltung in Romanshorn in deren Auftrag ans der für ihn bestimmten Waare gezogene Ausfallsmuster zugefandt mit der Aufforderung sich darüber zu erklären, ob er den Waizen, wenn er diesem Ausfallsmuster entspreche, annehme; andere als dem Ausfallsmuster entsprechende Waare könne die Beklagte nicht liefern. Der Kläger erklärte wiederholt, daß die Ausfallsmuster dem Kaufmuster nicht entsprechen und daß er auf Lieferung muster konformer Waare beharre. Mit Schreiben vom 18. September 1888 erklärte er, daß er der Beklagten noch Zeit bis Donnerstag den
Oktober nächsthin gebe, um ihm die 3000 Doppelzentner alten Vasarhelywaizen in musterkonformer Waare zu liefern; geschehe dies nicht, so belaste er die Beklagte mit den Mehrkosten, die er auslegen müsse, um sich die Waare, die er unter allen Umständen haben wolle, anderweitig zu beschaffen. Am 5. Oktober 1888 er neuerte er die Erklärung, daß sämmtliche ihm zugesandte Aus fallsmuster dem Verkaufsmuster nicht entsprechen und also nicht akzeptirt werden können und daß er auf Lieferung musterkonfor mer Waare franko Burgdorf wie gehandelt beharre. Die Be klagte ihrerseits behauptete, daß die durch die Ausfallsmuster re präsentirte Waare dem Verkaufsmuster entspreche und lieferte, angesichts der entgegengesetzten Erklärung des Klägers, überhaupt nicht. Letzterer belangte sie daher mit Klage vom 19. November 1888 auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, indem er beantragte, die Beklagte sei zu Zahlung von 12,750 Fr., ganz eventuell von 10,975 Fr. sammt Zins zu 5% seit 4. Ok tober, eventuell vom Tage der Klage an zu verfällen, unter Kostenfolge.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß zwischen den Par teien am 4. Juli 1888 ein fester, und nicht, wie die Beklagte anfänglich behauptet hatte, ein bedingter Kauf nach Muster ist XVI 1890
abgeschlossen worden. Ebenso ist festgestellt, daß durch die Bezug nahme auf das beim Kaufsabschlusse übergebene Muster die Liefe rung von altem (das heißt 1887ger) Vasarhelywaizen versprochen war. Der Anwalt der Beklagten hat heute, und gewiß mit Recht, selbst anerkannt, daß er diese Feststellungen in der bundesgericht lichen Instanz nicht mehr anfechten könne. Hievon ausgegangen aber erscheint die Entschädigungsforderung des Klägers prinzipiell als begründet. Nachdem der Kläger darauf beharrte, daß er die Waare, welche durch die ihm übersandten Ausfallsmuster vertreten werde, als dem Verkaufsmuster nicht entsprechend, nicht annehme und Lieferung anderer, probemäßiger Waare verlange, hat die Beklagte überhaupt nicht geliefert und also den Vertrag nicht er füllt. Sie ist daher gemäß Art. 110 u. f. O. R. dem Käufer schadenersatzpflichtig, sofern nicht etwa dessen Weigerung, die durch die Ausfallsmuster repräsentirte Waare anzunehmen, eine ver tragswidrige war, und also die Nichterfüllung des Vertrages dem Käufer selbst zur Last fällt. Wenn der Anwalt des Klägers be hauptet hat, auf die Probemäßigkeit oder Nichtprobemäßigkeit der durch die Ausfallsmuster vertretenen Waare komme überall nichts an, da die Beklagte die Waare selbst nicht am Erfüllungsorte (Burgdorf oder Bern) geliefert oder dort Lieferung anerboten habe, so erscheint dies nicht als richtig. Es mag richtig sein, daß der Käufer die Prüfung der ihm zugesandten Ausfallsmuster einfach hätte ablehnen und erklären können, er werde sich über die Em pfangbarkeit der Waare erst dann aussprechen, wenn diese selbst am Erfüllungsorte angelangt sei. Allein auf diesen Standpunkt hat sich der Käufer, wenn er ihn auch angedeutet hat, doch thatsächlich nicht gestellt. Er hat vielmehr die Ausfallsmuster geprüft und be stimmt erklärt, daß er die durch dieselben repräsentirte Waare nicht annehmen werde. Wenn nach dieser bestimmten Erklärung des Käufers der Verkäufer nicht auch noch die, doch von vorneherein als nicht empfangbar zurückgewiesene, Waare selbst an den C füllungsort sandte, so kann er deßhalb gewiß nicht als schaden ersatzpflichtig erklärt werden, sofern die durch Uebersendung der Ausfallsmuster anerbotene Waare vertragsmäßig war. Allein dies ist nun eben nicht der Fall, vielmehr steht fest, daß während ver tragsmäßig, gemäß dem Verkaufsmuster, 1887 ger Vasarhelywaizen zu liefern war, die Ausfallsmuster zwar Waizen annähernd glei cher Qualität, allein des Jahrganges 1888, enthielten. Diese nicht vertragsmäßige Waare durfte der Käufer zurückweisen und an deren Stelle gemäß Art. 252 O. R. die Lieferung anderer währ hafter (probemäßiger) Waare verlangen. Die Beklagte hat aller dings behauptet, daß zwischen der durch die Ausfallsmuster und der durch das Verkaufsmuster dargestellten Waare zur Erfüllungs zeit wenn überhaupt irgendwelcher, so doch nur ein so geringer Werthunterschied bestanden habe, daß deßhalb der Käufer nach den Usanzen der Basler Getreidebörse für den Handel auf Typen muster nicht zur Rückweisung der Waare, sondern nur zur Preis kürzung berechtigt gewesen sei. Allein dem gegenüber ist zunächst zu bemerken, daß die Beklagte vom Kläger nicht Abnahme der Waare gegen Preiskürzung verlangt, sondern vielmehr den Vertrag einfach ihrerseits nicht erfüllt hat; sodanu aber ist überhaupt nicht anzunehmen, daß hier nach den Usanzen der Basler Getreide börse gehandelt worden sei, letztere als stillschweigend vereinbarte lex contractus erscheinen. Der Kauf wurde nicht an der Basler Börse oder zwischen Mitgliedern dieser Börsenvereinigung, ja über haupt nicht in Basel, sondern, nach der unbestrittenen Behauptung der Klage, in Burgdorf abgeschlossen und war auch dort oder in Bern zu erfüllen, und es hat irgendwelche ausdrückliche Bezug nahme auf die Basler Börsenusanzen beim Vertragsschlusse nicht stattgefunden. Wenn angesichts dieser Verhältuisse die Beklagte be haupten wollte, daß dennoch stillschweigend gemäß den Basler Usanzen gehandelt worden sei, so lag es ihr ob, bestimmte That sachen namhaft zu machen, aus welchen auf eine derartige Willens meinung der Parteien geschlossen werden konnte. Solche Thatsachen liegen aber nicht vor und sind nicht behauptet. Gegen die Unter werfung des Käufers unter die Basler Börsenusanzen spricht viel mehr die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz, ins besondere die wiederholte scharfe Hervorhebung, daß jedenfalls nicht geringere Waare als durch das Kaufsmuster angegeben, geliefert werden dürfe. Durfte danach der Käufer die durch die Ausfalls muster vertretene Waare zurückweisen und Lieferung probemäßiger Waare verlangen, so ist der Verkäufer, da er diesem Begehren nicht nachkam, gemäß Art. 110 u. ff. O. R. schadenersatzpflichtig.