Art. 29 OG, Art. 231 OR; Kompetenz des Bundesgerichtes bei Streitigkeiten aus Liegenschaftskauf und Abgrenzung zum Werkvertrag. Wird mit dem Kauf einer Liegenschaft vereinbart, dass der Verkäufer vor der Übereignung bestimmte Umbauten auszuführen habe, so bildet dies grundsätzlich keinen selbständigen Werkvertrag, sondern eine Modalität des Kaufes bzw. eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache, namentlich über vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften (consid. 3). Die besondere Vergütung für die Umbauten verliert dadurch nicht ihren Charakter als Teil des Kaufpreises. Ist der Streit somit als Erfüllung eines Liegenschaftskaufes zu beurteilen, so ist er nach Art. 231 OR kantonalem Recht unterstellt; die in kantonalem Einführungsgesetz angeordnete Anwendung von OR-Normen ändert daran nichts, weil solche Normen dann nicht als eidgenössisches Recht gelten. Das Bundesgericht tritt daher mangels Kompetenz nicht ein (consid. 2 f.).
gegen Fäsch verursachten Mehrkosten, welche zu Lasten des Klägers sind. Die Urtheilsgebühr wird auf 50 Fr., das Honorar des Ex perten auf 5 Fr. festgesetzt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt der Beklagten vor Eröffnung des Verfahrens in der Haupt sache, daß er die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreiten werde. Nachdem getrennte Verhandlung der Kompetenzfrage beschlossen worden ist, begründet er seine Kompetenzeinrede und beantragt: Das Bundesgericht wolle die gegnerische Beschwerde mangels Kom petenz verwerfen, unter Kosten und Entschädigungsfolge für sämmt liche Instanzen. Der Anwalt des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen Kompetenzeinrede unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
das Kaufsobjekt in einer von der ursprünglichen Gestalt ab weichenden, gemäß Vereinbarung mit den Käufern veränderten Ge stalt zu übergeben. Gegenstand des Kaufes sei die Liegenschaft in ihrer veränderten Gestalt. Beide Instanzen behandelten demnach die klägerische Forderung ihrem ganzen Umfange nach als For derung aus Kauf, die Gegenforderung der Käufer als Gewähr leistungsanspruch aus Kauf, speziell als Preisminderungsanspruch. Ist diese Auffassung richtig, so ist das Bundesgericht zu Beur theilung der Beschwerde nicht kompetent. Denn alsdann handelt es sich ausschließlich um eine Streitigkeit über Erfüllung eines Liegenschaftenkaufes, für Liegenschaftenkäufe aber gilt nach Art. 231 O. R. nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht. Daran ändert es nichts, daß gemäß 2 des baselstädtischen Gesetzes be treffend Einführung des Obligationenrechtes die Bestimmungen des Obligationenrechtes über Gewährleistung beim Kaufe im Kanton Baselstadt auch für Liegenschaftenkäufe gelten und von den kan tonalen Instanzen angewendet worden sind. Denn in ihrer An wendung auf Liegenschaftskäufe gelten eben die Normen des Obli gationenrechtes nicht kraft bundesgesetzlicher, sondern kraft kanto nalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssätze des eidgenössischen, sondern als solche des kantonalen Rechts; die Kompetenz des Bundes gerichtes aber beschränkt sich nach Art. 29 O. G. auf Rechts streitigkeiten, welche nach eidgenössischem Recht zu beurtheilen sind. Sollte dagegen zwischen den Parteien nicht ausschließlich ein Kauf , sondern ein Kauf und ein Werkvertrag abgeschlossen worden sein, so wäre, insoweit es sich um letztern handelte, das Bundesge richt allerdings kompetent. 3. Es ist nun aber der Auffassung der kantonalen Instanzen beizutreten und somit das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be schwerde nicht kompetent. Das Vertragsinstrument vom 24. März 1888 enthält ohne allen Zweifel in erster Linie einen Kauf; die Beredung aber, daß vor der Vollziehung des Kaufes der Ver käufer noch gewisse, zwischen ihm und dem Käufer vereinbarte, bauliche Veränderungen an den verkauften Gebäulichkeiten vorzu uehmen habe, erscheint nicht als ein besonderer, neben dem Kauf vertrage vereinbarter Werkvertrag, welcher nach den Regeln dieses Vertrages zu beurtheilen wäre, sondern lediglich als eine Moda lität des Liegenschaftskaufes. Allerdings ist für die auszuführenden Umbauten ein besonderer Preisansatz im Vertrage aufgestellt; allein hieraus folgt nicht, daß dieselben den Gegenstand eines besondern Vertrages bilden. Denn einerseits wird die für die Umbauten fest gestellte Vergütung im Vertrage (Ziffer 7 c und d) durchaus als Theil des Kaufpreises behandelt und anderseits sind die bau lichen Veränderungen nicht etwa nach der Uebereignung der Grundstücke vorzunehmen, sondern haben derselben vorherzugehen. Die betreffenden Bauten sind also nicht als besonderes, dem Ver käufer blos in Verbindung mit dem Kaufvertrage verdungenes, Werk auszuführen, sondern als Bestandtheil des verkauften Grund stückes zu erstellen und als solcher mit dem letztern zu übereignen. Die Vereinbarung über die baulichen Veränderungen erscheint demnach als Stipulation über die gewollte Beschaffenheit der Kauf sache, d. h. über derselben erst noch zu gebende, vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften, nicht aber als Werkvertrag. Gegenstand des Vertrages ist die Uebereignung einer, vorher vom Verkäufer theilweise noch umzugestaltenden, unbeweglichen Sache und nicht die Herstellung eines Werkes (vergl. Entscheidung des Bundes gerichtes in Sachen Baggalay gegen Bucher Durrer vom 7. Dezember 1889). Von einem besondern, neben dem Kaufe abge schlossenen, Werkvertrage kann hier eben so wenig die Rede sein, als ein Werkvertrag etwa dann vorliegt, wenn in einem Mieth vertrage vom Vermiether versprochen wird, vor dem Antritte der Miethe noch gewisse Um oder Anbauten an dem vermietheten Hause vorzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 7. November 1889 sein Bewenden.