Art. 30 OG; Art. 50 and 51 OR; new facts and evidence are inadmissible before the Federal Court as appellate instance, even if allegedly newly discovered. Where the cantonal judgment rests on an independent and binding factual finding that the complained-of omission did not cause the damage, a prejudicial cantonal-law question need not be reviewed. A failure to act is actionable only if it violates a legal duty and is causally connected with the loss; absent causation, liability under Art. 50 OR fails. The appellant bears no burden to prove that proper performance would certainly have prevented the damage; however, once the cantonal court definitively finds that the damage would have occurred in any event, federal review is barred on that point (consid. 2-4).
Urtheil vom 7. März 1890 in Sachen Stadelmann gegen Koch. A. Durch Urtheil vom 12. November 1889 hat das Ober gericht des Kantons Luzern erkannt:
Bezüglich Dispositiv 1 habe es beim erstinstanzlichen Urtheil sein Verbleiben.
Mit seinem Entschädigungsbegehren sei der Kläger des gänz lichen abgewiesen.
Derselbe habe die Prozeßkosten in beiden Instanzen zu be zahlen, soweit darüber nicht bereits definitiv anders entschieden wurde und mit der Beschränkung, daß die persönlichen Partei kosten gegenseitig wettgeschlagen seien. Kläger habe danach an den Beklagten eine Kostenvergütung zu leisten von 789 Fr. 10 Cts.
An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
15 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Durch schriftliche Eingabe vom 23. Ja
nuar 1890 stellt er beim Bundesgerichte die Begehren:
I. Das Bundesgericht wolle uns eine Ergänzung der Akten
gestatten, bestehend in der Herbeiziehung des Protokolls über die
Einvernahme des Zeugen Anton Lustenberger und in der Auf
legung der Auszüge aus den gerichtlichen Hypothekarprotokollen.
II. Das Bundesgericht wolle im Fernern entweder die ge
sammte vervollständigte Prozedur an die kantonalen Instanzen
zur neuerlichen Beurtheilung zurückweisen oder aber unter Be
rücksichtigung der neuen Aktenlage das Endurtheil erlassen und
zwar im Sinne unserer Klage.
III. Kosten der Gegenpartei.
In der Begründung dieser Begehren führt er an, er habe seit
der obergerichtlichen Beurtheilung neue Beweismittel über einen
für die Entscheidung wesentlichen Punkt, die Wuhrpflicht der Be
klagten an der streitigen Uferstelle, entdeckt, nämlich deu Zeugen
Anton Lustenberger und Einträge in den Hypothekarprotokollen.
Er habe hierauf gestützt neben der Weiterziehung an das
Bundesgericht bei der kantonalen zweiten Instanz gestützt auf
227 u. ff. des luzernischen Civilrechtsverfahrens ein Revi
sionsgesuch eingereicht; werde diesem Revisionsgesuch entsprochen,
so falle die bundesgerichtliche Verhandlung als gegenstandslos da
hin. Das Bundesgericht beschloß am 25. Januar 1890, auf die
Behandlung der in der schriftlichen Eingabe vom 23. gleichen
Monats gestellten Begehren nicht einzutreten, weil das Verfahren
in der bundesgerichtlichen Instanz ein mündliches sei, hingegen
die Verhandlung für so lange zu verschieben, bis das Obergericht
des Kantons Lnzern über das ihm eingereichte Revisionsgesuch
entschieden haben werde. Das Obergericht des Kantous Luzern
seinerseits beschloß am 29. Januar 1890, auf das Revisionsgesuch
dermalen nicht einzutreten, weil das Rechtsmittel der Revision nur
gegenüber rechtskräftigen Urtheilen Platz greife, das in Rede
stehende Urtheil aber nicht rechtskräftig sei weil es an das Bun
desgericht weitergezogen und die Sache dort noch anhängig sei.
Hierauf wurde die Sache auf heute zur bundesgerichtlichen Ent
scheidung vertagt.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Anwalt des Klä
gers die Anträge:
Das Bundesgericht wolle die Prozedur an die kantonalen Instanzen zum Zwecke der Aktenvervollständigung in der von ihm in seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Januar 1890 beantragten Richtung zurückweisen; eventuell
Es wolle auf Grund der vorliegenden Akten das ange fochtene Urtheil aufheben und die Klage gutheißen, unter Kosten folge. Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten dagegen be antragt, das Bundesgericht wolle mangels Kompetenz auf die gegnerische Beschwerde nicht eintreten, eventuell dieselbe, unter Verwerfung des Aktenvervollständigungsbegehrens, abweisen und das vorinstanzliche Urtheil bestätigen, unter Kosten und Ent schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: Der Kläger ist Eigenthümer des Neuhausgutes in Marbach, welches an die Liegenschaft Bühl (oder unter Bühl und Bühlzopf) der Beklagten angrenzt. Die letztere Liegen schaft stößt an den Steiglenbach. Am 26. Juni 1886, nach einem starken Gewitter, brach dieser Wildbach an einer, als besonders gefährdet bezeichneten, Stelle der Bühlliegenschaft aus und ver wüstete, nach Ueberfluthung des zunächst liegenden Grundes, auch das weiter zurückliegende Gut des Klägers. Durch Ablagerung von Grien, grobem Geschiebe u. s. w. richtete er dort einen Scha den an, welcher durch ungesäumt angeordnete Expertise (in ver schiedenen Posten) auf 3653 Fr. 20 Cts. taxirt wurde. Hiefür belangte nun der Kläger die Beklagten gestützt auf Art. 50 und 51 O. R. auf Ersatz, indem er gleichzeitig auch eine Grenzbereinigungs klage erhob. Seine Schadenersatzforderung gründete er darauf, daß die Beklagten auf ihrem Grund und Boden, soweit er an den Steiglenbach anstoße, wuhrpflichtig seien, diese Wuhrpflicht aber, speziell an der Ausbruchsstelle, seit langem vernachläßigt haben und seit August 1885 verschiedenen Aufforderungen und Mah nungen der kantonalen und Gemeindebehörden und des Klägers, das Wuhr in Stand zu stellen, nicht oder nur in ungenügendem Maße nachgekommen seien. Die Beklagten bestritten, unter Be rufung auf eine zwischen den betheiligten Güterbesitzern am
Juli 1821 getroffene Vereinbarung, daß sie an der betreffen den Stelle wuhrpflichtig seien und machten im Weitern geltend, der Schaden vom 26. Juni 1886 qualifizire sich als eine Wir kung höherer Gewalt und wäre auch durch ein Wuhrwerk, wie das von ihnen verlangte, nicht abgewendet worden. Die Grenz streitigkeit ist, da beide Parteien sich in dieser Beziehung bei dem erstinstanzlichen Urtheile beruhigt haben, erledigt; seine Schaden ersatzforderung hat der Kläger (mit Rücksicht u. a. auf die statt gefundene Grenzbereinigung) in zweiter Instanz auf 3173 Fr. 20 Cts. reduzirt. Dieselbe war von der ersten Instanz bis zum Betrage von 2990 Fr. gutgeheißen worden. Die zweite Instanz dagegen hat den Anspruch durch ihr Fakt. A erwähntes Erkennt niß abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung: Es bestehe zwar auch außerhalb von Vertragsverhältnissen eine Schadener satzpflicht für die Folgen von Unterlassungen, sofern eine rechtliche Verpflichtung zum Handeln bestanden habe. Allein es sei nun die Einwendung der Beklagten, daß sie gemäß der Vereinbarung vom 27. Juli 1821 an der betreffenden Stelle nicht wuhrpflichtig seien, begründet; die Gültigkeit der Vereinbarung vom 27. Juli 1821 und deren Wirksamkeit gegenüber Dritten sei nach dem Rechte der Zeit ihres Abschlusses zu beurtheilen und danach zu bejahen. Die Beklagten seien daher zur Sache passiv nicht legitimirt. Uebrigens würde auch die weitere Einrede der Beklagten, der Uferdurchbruch vom 26. Juni 1886 sei als Wirkung höherer Gewalt zu betrachten, für welche die Beklagten keinenfalls zu haften haben, als zutreffend zu erachten sein. Aus den übereinstim menden Aussagen der einvernommenen Zeugen ergebe sich, daß die Katastrophe von 1886 eine ganz außerordentliche gewesen und der Wildbach zufolge des Gewitters in einem Maße angeschwollen sei, wie seit dem Jahre 1860 nicht mehr. Auch damals habe eine Ueberfluthung des Neuhausgutes stattgefunden: der damalige Eigenthümer habe aber davon abgesehen, Jemanden um den Scha den anzusuchen. Die Zeugen bestätigen übereinstimmend, daß am
Juni 1886 der angeschwollene Wildbach auch an andern Stellen übergetreten sei, Land weggerissen und fortgeschwemmt habe U. s. w., insbesondere daß er fast alle vorhandenen Wuhrvor richtungen, neue wie alte, demolirt habe. Aus dem letzterwähnten Umstande schöpfe der Richter die Ueberzeugung, daß, wenn auch die Beklagten ihrer Wuhrpflicht, den rechtlichen Bestand derselben vorausgesetzt, in einer Weise nachgekommen wären, wie in allen Fallen es von ihnen hätte verlangt werden können beziehungsweise
wie das in dortiger Gegend üblich sei, damit der eingetretenen Katastrophe doch nicht vorgebeugt worden wäre. 2. Die von den Beklagten erhobene Kompetenzeinrede ist un begründet. Wenn auch die eingeklagte Schadenersatzforderung verschiedene Posten zerfällt, so macht sie doch Einen einheitlichen Schadenersatzanspruch ex delicto und nicht eine Mehrheit ver schiedener, blos äußerlich verbundener, Ansprüche geltend; es ist daher der gesetzliche Streitwerth gegeben. Ebenso ist über den ein geklagten Anspruch selbst nach eidgenössischem und nicht nach kantonalem Rechte zu entscheiden. Denn derselbe ist ja ein auf das eidgenössische Obligationenrecht (Art. 50 und 51) begründeter Deliktsanspruch. Allerdings ist für die Frage, ob die Beklagten an der Stelle des Uferdurchbruches wuhrpflichtig seien, und ob also ihre Unterlassung, das Wuhr zu unterhalten, als objektiv rechts widrig erscheine, kantonales und nicht eidgenössisches Recht maß gebend. Allein das Bundesgericht ist zur Entscheidung über einen bundesrechtlichen Anspruch auch dann kompetent, wenn für den selben Rechtsverhältnisse des kantonalen Rechts präjudiziell sind. Nur muß es in solchen Fällen mit Bezug auf den vom kanto nalen Rechte beherrschten Präjudizialpunkt seinem Urtheile die Entscheidung des kantonalen Gerichtes ohne weiteres zu Grunde legen und ist zu eigener Ueberprüfung derselben ebensowenig be fugt, als es die thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Ge richte nachzuprüfen berechtigt ist. Es kann daher allerdings in derartigen Fällen je nach Lage der Sache die Beschwerde an das Bundesgericht als sachlich von vorneherein aussichtslos erscheinen die Kompetenz des Bundesgerichtes dagegen ist gegeben. Wenn freilich der klägerische Anwalt seinerseits weitergeht und heute aus geführt hat, das Bundesgericht habe in casu auch die kantonal rechtliche Frage der Wuhrpflicht zu untersuchen, da dieselbe nicht selbständig, sondern nur als Präjudizialpunkt eines (bundesrecht lichen) Schadenersatzanspruches in Betracht komme, so kann dem, wie bereits angedeutet, nicht beigetreten werden. Die Aufgabe des Bundesgerichtes ist, gemäß Art. 29 O. G. auf die Wahrung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Privatrechtes beschränkt und das Bundesgericht ist also nur insoweit zu selbständiger richterlicher Würdigung der in einem Rechtsstreite in Frage kommenden Rechtsverhältnisse befugt, als über dieselben nach eid genössischem Rechte zu urtheilen ist. Der Umstand, daß ein Rechts verhältniß kantonalen Rechtes für einen bundesrechtlichen Anspruch präjudiziell ist, ändert hieran nichts (vergleiche z. B. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Schweikhardt Endreß gegen Rothschild Amtliche Sammlung XIV, S. 651 Erwägung 2); allerdings hat über letztern das Bundesgericht zu entscheiden, allein eben auf Grund der maßgebenden kantonalrechtlichen wie that sächlichen Feststellungen der Vorinstanz. 3. Ist somit in diesem Sinne auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzutreten, so ist zunächst der kantonalen Instanz darin unbedenklich beizutreten, daß nach Art. 50 O. R. nicht nur eine Begehungs sondern auch eine Unterlassungshandlung, sofern sie objektiv rechtswidrig und schuldhaft ist, zum Schadenersatze verpflichtet. Das Gesetz stellt ganz allgemein den Grundsatz auf, daß wer einem andern mit Absicht oder aus Fahrläßigkeit wider rechtlich Schaden zufügt, zum Schadenersatze verpflichtet wird; einen Unterschied zwischen Begehungs und Unterlassungshand lungen macht das Gesetz nicht und es folgt eine solche auch nicht etwa als selbstverständlich aus der Natur der Sache. Dagegen ist natürlich festzuhalten, daß eine Rechtspflicht, im Interesse Anderer positiv thätig zu werden, außerhalb von Vertragsverhältnissen im Allgemeinen nicht besteht und daß daher eine bloße Unterlassung, auch wenn dieselbe eine Beschädigung Dritter zur Folge hat, der Regel nach nicht als objektiv rechtswidrig erscheint und daher nicht zum Schadenersatze verpflichtet. Anders ist dies aber dann, wenn die Unterlassung gegen ein besonderes Gebot der Rechtsordnung verstößt, durch welches Jemanden ein Thun im Interesse Anderer auferlegt wird. In diesem Falle erscheint eine Unterlassung ohne weiters als objektiv rechtswidrig und verpflichtet daher, sofern sie eine schuldhafte ist, nach Art. 50 u. ff. O. R. zum Schadener satze. In concreto wird nun vom Kläger behauptet, die Beklagten seien gesetzlich verpflichtet gewesen, das Wuhr an der Stelle des Uferdurchbruchs zum Schutze des anstoßenden Grundeigenthums zu unterhalten und es sei ihm durch die Nichterfüllung dieser Ver pflichtung der eingeklagte Schaden erwachsen. Wäre dies richtig, so erschiene, nach dem Ausgeführten, der klägerische Schadenersatz
anspruch als begründet. Allein die Vorinstanz stellt nun fest, daß die vom Kläger behauptete Wuhrpflicht der Beklagten nicht bestehe und diese Feststellung ist, wie bemerkt, für das Bundesgericht ver bindlich, da sie ein ausschließlich vom kantonalen Rechte beherrschtes Rechtsverhältniß betrifft. Die vom Kläger in der bundesgericht lichen Instanz zum Zwecke der Widerlegung der obergerichtlichen Entscheidung neu angerufenen Beweismittel können vom Bundesge richte nicht beräcksichtigt und es kann die vom Kläger beantragte Aktenvervollständigung nicht angeordnet werden. Art. 173 Ziffer 1 der eidgenössischen Civilprozeßordnung, auf welchen der Kläger sich berufen hat, ist weder direkt noch analog anwendbar. Denn die Frage, inwiefern vor dem Bundesgerichte als Oberinstanz in Civilsachen neue thatsächliche Vorbringen und Beweismittel zu läßig seien und von demselben eine Aktenvervollständigung könne angeordnet werden, ist in Art. 30 O. G. erschöpfend normirt nach Art. 30 cit. ist aber unzweifelhaft, daß neue thatsächliche Vorbringen und Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz schlechthin ausgeschlossen sind, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben bereits vor den kantonalen Instanzen hätten geltend gemacht wer den können oder erst später neu entdeckt wurden (vergleiche Ent scheidung in Sachen Attenhofer gegen Krüger, Amtliche Samm lung XIV, S. 91 Erwägung 2). Zudem könnte im vorliegenden Falle dem klägerischen Aktenvervollständigungsbegehren auch deß halb nicht entsprochen werden, weil dasselbe ausschließlich das kantonalrechtliche, also der Kognition des Bundesgerichtes entzogene, Rechtsverhältniß der Wuhrpflicht betrifft. Dagegen wäre aller dings, wenn das Aktenvervollständigungsbegehren auf einen für die Entscheidung des Bundesgerichtes präjudiziellen Punkt sich bezöge, die Entscheidung des Bundesgerichtes auszusetzen und das kantonale Obergericht zu beauftragen, vorerst über das ihm ein gereichte Revisionsgesuch des Klägers definitiv zu entscheiden. Da, wie bemerkt, neue Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz schlechthin ausgeschlossen sind, so war das vom Kläger dem kan tonalen Obergerichte eingereichte Revisionsgesuch das einzige Rechts mittel, wodurch die angeblich neu entdeckten Beweismittel geltend gemacht werden konnten. Nun soll nicht bestritten werden, daß nach luzernischem Prozeßrechte das Rechtsmittel der Revision nur gegen rechtskräftige Urtheile statthaft und also gegen Urtheile welche an das Bundesgericht weiter gezogen werden, während des Schwebens der Beschwerde, an sich, in Ermangelung einer bundes gerichtlichen Verfügung, unzuläßig ist. Allein es liegt nun doch in der Natur der Sache, daß das Bundesgericht seinerseits befugt ist, in einem Rechtsstreite, in welchem das, nach dem Gesetze die Grundlage seiner eigenen, Entscheidung bildende kantonale Urtheil bereits durch ein wenn auch außerordentliches kantonales Rechtsmittel in einem der Entscheidung präjudiziellen Punkte in Frage gestellt ist, sein Urtheil zu verschieben und die kan tonale Instanz zu beauftragen, vorerst über das betreffende kan tonale Rechtsmittel zu entscheiden. Freilich besteht eine ausdrück liche, das Bundesgericht hiezu ermächtigende Gesetzesvorschrift nicht; allein es darf doch nichts destoweniger angenommen werden, daß das Bundesgericht nicht verpflichtet ist, zur Beurtheilung einer Sache zu schreiten, wenn die Gestaltung des Prozeßstoffes, auf welchen hin das Urtheil ergehen soll, durch ein Revisionsbegeh ren angefochten ist und also in Aussicht steht, daß dem zu er lassenden Urtheile nachträglich die Grundlage könnte entzogen werden; dazu käme im vorliegenden Falle, daß das Revisionsge such des Klägers sich auf die kantonalrechtliche Frage der Wuhr pflicht bezieht, also auf einen Punkt, in welchem die kantonale Entscheidung jedenfalls eine endgültige ist. 4. Allein in casu ist nun die durch das klägerische Akten vervollständigungs und Revisionsbegehren angefochtene oberge richtliche Feststellung in Betreff der Wuhrpflicht für die bundes gerichtliche Entscheidung nicht präjudiziell. Sie wäre dies dann, wenn das Obergericht die Klage einzig deßhalb abwiese, weil die Beklagten an der Stelle des Uferdurchbruches nicht wuhrpflichtig gewesen seien. Dies ist nun aber nicht der Fall. Vielmehr stützt sich das obergerichtliche Urtheil neben dieser Erwägung noch auf den zweiten seblständigen, die Entscheidung für sich allein tragenden Grund, daß der eingetretene Schaden mit der Nichterfüllung einer allfälligen Wuhrpflicht der Beklagten nicht in kausalem Zusammen hange stehe, sondern auch ohne die sachbezügliche Unterlassung, auch bei gehöriger Erfüllung der Wuhrpflicht, eingetreten wäre. Ist aber in dieser Richtung die vorinstanzliche Entscheidung auf
recht zu erhalten, so ist die Feststellung betreffend die Wuhrpflicht für das Urtheil des Bundesgerichtes nicht präjudiziell, da ja die Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen der angeblich rechtswidrigen Unterlassung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden für sich allein zu Abweisung des klägerischen Schaden ersatzanspruches führen muß. Nun beruht die kantonale Entschei dung über den Kausalzusammenhang auf keinem Rechtsirrthum, jedenfalls nicht auf einer, der bundesgerichtlichen Kognition unter stehenden, rechtsirrthümlichen Anwendung des eidgenössischen Pri vatrechts. Das Obergericht stellt fest, daß, wenn auch die Be klagten ihrer Wuhrpflicht, deren rechtlichen Bestand vorausgesetzt, in einer Weise nachgekommen wären, wie es von ihnen hätte ver langt werden können und wie es in der Gegend üblich sei, damit der eingetretenen Katastrophe doch nicht vorgebeugt worden wäre. So zu Grunde liegende Annahme über weit es die dieser Feststellung die Leistungen anbelangt, welche zu gehöriger Erfüllung der Wuhr pflicht gehörten, handelt es sich allerdings um eine Rechts und nicht um eine Thatfrage, allein um eine Rechtsfrage des kantonalen und nicht des eidgenössischen Rechts und es ist also aus diesem Grunde die Kognition des Bundesgerichtes ausgeschlossen. Im Uebrigen ist die Feststellung thatsächlicher Natur und läßt sich ein derselben zu Grunde liegender Rechtsirrthum in keiner Weise er kennen. Wenn auch der Vorderrichter im Anschlusse an das Vor bringen der Beklagten beiläufig bemerkt, der Uferdurchbruch vom 26. Juni 1886 sei als Wirkung höherer Gewalt zu betrachten, so steht doch nicht die Anwendung des Rechtsbegriffes der höhern Gewalt in Frage; denn es unterliegt ja keinem Zweifel, daß die Beklagten gemäß Art. 50 O. R. nicht etwa bis zur höhern Ge walt (und somit auch für Zufälle, welche sich nicht als höhere Gewalt qualifiziren) haften, sondern daß sie jedenfalls nur in soweit verantwortlich sind, als durch ihr als rechtswidrig und schuldhaft bezeichnetes Verhalten ein Schaden verursacht worden ist, also ein Kaufalzusammenhang zwischen letzterm und ihrer Unterlassungshandlung besteht. Nicht um die Bedeutung und An wendung des Rechtsbegriffes der höhern Gewalt handelt es sich also, sondern einfach darum, ob dieser Kausalzusammenhang be stehe. Dies wird aber von der Vorinstanz auf Grund rein that sächlicher Würdigung des Prozeßstoffes ohne Rechtsirrthum ver geint. Ein Rechtsirrthum läge dann vor, wenn der Vorderrichter davon ausginge, dem Kläger hätte zur Begründung seiner Schaden ersatzforderung der Nachweis obgelegen, daß der Schaden bei ge höriger Erfüllung der Wuhrpflicht nicht eingetreten, also durch Pflichterfüllung seitens der Beklagten abgewendet worden wäre, denn ein derartiger Nachweis kann in That dem Beschädigten nicht aufgebürdet werden. Liegt Jemandem gesetzlich die Pflicht ob, zum Schutze Dritter gegen bestimmte Schädigungen gewisse Vor sichtsmaßregeln zu treffen und tritt nun, bei Unterlassung dieser Vorsichtsmaßregeln, eine Schädigung derjenigen Art ein, wie sie durch die gedachten Vorsichtsmaßregeln abgewendet werden sollte, so hat der Beschädigte seiner Beweispflicht rücksichtlich des Kau salzusammenhanges Genüge geleistet, wenn er einerseits den Ein tritt der Schädigung und anderseits die Vernachläßigung der ge setzlich zu deren Verhütung vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln nachweist. Einen besondern Nachweis dafür, daß die gesetzlichen Vorsichtsmaßregeln auch thatsächlich ausgereicht, das heißt wenn getroffen, den Eintritt des Schadens abgewendet hätten, braucht er nicht zu erbringen; dies ist ohne weiteres vorauszusetzen und wenn der Beklagte es bestreitet und demgemäß behauptet die ihm zur Last fallende Unterlassung habe auf den Eintritt des Schadens keinen Einfluß ausgeübt, so liegt ihm der Beweis hiefür ob und hat er nachzuweisen, daß der Kausalzusammenhang zwischen seiner Unterlassungshandlung (welche an sich geeignet war, den einge tretenen Schaden herbeizuführen) und dem wirklichen Eintritte des Schadens abgebrochen sei, Allein der Vorderrichter geht nun eben nicht von der gedachten rechtsirthümlichen Auffaffung des kläge rischen Beweisthemas aus. Er stellt nicht etwa darauf ab, es sei nicht bewiesen, daß der Schaden bei gehöriger Erfüllung der Wuhrpflicht nicht eingetreten wäre, sondern er stellt positiv fest, daß die Katastrophe auch dann eingetreten wäre, wenn die Wuh rungen in gehörigem Stande sich befunden hätten. Diese Fest stellung beruht allerdings auf einer vom Vorderrichter aus dem Prozeßstoffe gezogenen Schlußfolgerung, allein auf einer Schluß folgerung rein thatsächlicher Natur, welche nicht auf der Anwen dung von Rechtsregeln oder Rechtsbegriffen, sondern ausschließlich
auf thatsächlicher Würdigung beruht. Dieselbe unterliegt also der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht, sondern muß von diesem ohne weiteres seiner Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Ist aber demnach davon auszugehen, daß die den Beklagten zur Last gelegte Unterlassungshandlung ohne Einfluß auf den Eintritt des Schadens war, das heißt daß letzterer auch ohne dieselbe einge treten wäre, so muß die den Delitsanspruch des Klägers ab weisende Entscheidung der Vorinstanz ohne weiters bestätigt werden, da eben von einer durch widerrechtliches Verhalten des Beklagten verursachten Schädigung des Klägers von vorneherein nicht die Rede sein kann. Ebensowenig kann offenbar nach der gedachten thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz davon gesprochen werden, daß etwa der Schaden durch Fehler eines den Beklagten gehörigen Werkes verursacht sei und somit die Beklagten nach Art. 67 O. R. haftbar seien; es ist denn Uebrigens auch vom Kläger hierauf nicht abgestellt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. No vember 1889 sein Bewenden.