Art. 346 OR; unjustified premature termination of an employment contract; damages of the dismissed employee. If the employer fails to prove important reasons for immediate dissolution, the unilateral termination is ineffective. In such a case, where the employer refuses acceptance of work, the employee may claim the loss of the agreed remuneration as interest damage, subject to deduction of saved expenses and proven substitute earnings. The burden of alleging and proving offsetting income or earning capacity rests on the employer. Absent such proof, the damages may be set at the full contractual wage for the remaining term (consid. 2-3).
das Dienstverhältniß bis Neujahr 1890 unaufkündbar sein solle: von diesem Tage an stehe beiden Theilen täglich vierteljährliches Kündigungsrecht zu. Der Beklagte kündigte nun aber, nachdem er eine frühere im Oktober 1888 erfolgte Kündigung wieder zurück genommen hatte, schon am 12. November 1888 auf Neujahr 1889 und verweigerte die Annahme weiterer Dienste des Klägers. Letzterer verließ hierauf Mitte November 1888 thatsächlich den Dienst, je doch mit der ausdrücklichen Erklärung daß er die Kündigung nicht annehme und den Vertrag vom 23. November 1887 festhalte. Er klagte hierauf auf Zahlung des bedungenen Dienstlohnes von 200 Fr. monatlich für die Zeit von Anfang November 1888 bis Ende März 1890, indem er sich bereit erklärte, die vertraglichen Dienstleistungen bis Ende dieser Frist zu besorgen. Der Beklagte anerkannte, dem Kläger noch den Lohn für die Monate Novembre und Dezember 1888 zu schulden, bestritt dagegen im Uebrigen die Klage, indem er geltend machte: Er sei, gemäß Art. 346 O. R., zu vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages aus wich tigen Gründen befugt gewesen; jedenfalls könne der Kläger, nach dem das Dienstverhältniß thatsächlich aufgelöst sei, nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern nur noch Schadenersatz fordern und es müsse also die Klage mindestens angebrachtermaßen abge wiesen werden. Eventuell wäre bei Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre während der Vertragszeit anderweitig gewinnbringende Beschäfti gung zu finden und gewiß auch gefunden habe. 2. Zu Begründung der Behauptung, daß er zu vorzeitiger Auf lösung des Dienstvertrages aus wichtigen Gründen befugt ge wesen sei, hat der, in dieser Richtung zweifellos beweispflichtige, Beklagte eine größere Anzahl von unordentlichen und pflichtwid rigen Handlungen zum Beweise verstellt, welcher sich der Kläger während der Dienstzeit schuldig gemacht haben soll. Allein nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, welche gemäß Art. 30 O. G. vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen sind, ist ihm der Beweis hiefür im Wesentlichen mißlungen. In denje nigen Thatsachen, welche die Vorinstanzen als erwiesen betrachten, können Verfehlungen von solcher Schwere, daß deßwegen der Be klagte zu vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages berechtigt wäre, nicht gefunden werden. Die sämmtlichen schweren An schuldigungen, welche der Beklagte gegen den Kläger erhoben hatte, wie daß er das Dienstpersonal in unrichtiger Weise behandelt, daß er auf Kosten des Dienstherrn Saufgelage mit den Arbeitern veranstaltet, sich gewohnheitsmäßig unberechtigter weise zu seinem Vergnügen im herrschaftlichen Wagen habe herum führen lassen, daß er Veruntreuungen zu Ungunsten des Dienst herrn begangen und letzterm gegenüber sich ungeziemend benommen, Drohungen gegen ihn ausgestoßen, auch denselben bei den Dienst boten u. s. w. heruntergesetzt habe und dergleichen ermangeln nach der Feststellung der Vorinstanzen entweder gänzlich der thatsäch lichen Grundlage, oder erscheinen doch als starke Uebertreibungen eines geringen thatsächlichen Kernes. Als erwiesen ist allerdings zu betrachten, daß der Kläger, insbesondere bei seinem Verkehr mit dem zahlreichen Dienstpersonal, nicht immer die erwünschte Ruhe bewahrte, daß er in seinen Anordnungen hie und da sich nicht streng in den Grenzen seiner Befugnisse bewegte, daß er sich auch z. B. einmal, als er bei einer Arbeit im Keller des Dienstherrn beschäftigt war, dort, nicht etwa heimlich sondern offen, einer Flasche bessern Weines bemächtigte und dieselbe mit seinen Ge fährten austrank, daß er in Zeiten, wo in die Nacht hinein gearbeitet werden mußte, selbständig anordnete, daß den Taglöhnern u. s. w. ein Trunk zu reichen sei, auch anläßlich eines Baues einmal eine Anordnung auf eigene Faust hin traf u. s. w. Allein schwere Dienst oder Pflichtverletzungen, welche zu einseitiger Aufhebung des Dienstverhältnisses berechtigten, sind, wie gesagt, nicht er wiesen. 3. Ist somit davon auszugehen, daß der Dienstvertrag vom Beklagten unberechtigt, ohne wichtige Gründe, vorzeitig aufgelöst wurde, so erscheint der klägerische Anspruch als begründet. Art. 346 Abs. 3 O. R. findet keine Anwendung, da eben der That bestand desselben, die befugte Aufhebung des Vertrages aus wich tigen Gründen mangelt, vielmehr der andere Fall vorliegt, daß der Dienstherr die Erfüllung des von keinem Theile befugterweise aufgelösten Vertrages dadurch thatsächlich verunmöglicht, daß er die Annahme der Dienste verweigert. Das Bundesgericht hat nun allerdings die Streitfrage, ob in einem solchen Falle der Dienst
verpflichtete die vertragliche Gegenleistung als solche fordern, oder aber nur einen Interessenanspruch geltend machen könne, im letztern Sinne entschieden (vergl. Entscheidung in Sachen Schou gegen Aktiengesellschaft Dynamit Nobel , Amtliche Sammlung XV 315 u. ff. Erw. 4). Allein auch von diesem Standpunkte aus erscheint die klägerische Forderung als begründet. Wenn der klagte zunächst eingewendet hat, der Kläger habe überhaupt nicht auf Schadenersatz, sondern ausschließlich auf die vertragliche Ge genleistung als solche geklagt und es sei daher die Klage jeden falls angebrachtermaßen abzuweisen, so ist darauf zu erwidern: Allerdings hat der Kläger einfach den Betrag der ihm vertraglich versprochenen Gegenleistung eingeklagt. Allein sofern ihm eben dieser Betrag, wenn auch nicht als vertragliche Gegenleistung, so doch als Schadenersatz gebührt, so steht dem Zuspruche der Klage ein Hinderniß nicht entgegen; denn die zweite Instanz hat die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art ein Erfüllungs oder aber ein Interessenanspruch begründet sei, als für die Entschei dung praktisch unerheblich dahingestellt gelassen; sie ist also ohne weiteres davon ausgegangen, sie sei, obschon die Klage zunächst als Erfüllungsklage juristisch begründet wurde, doch berechtigt, das thatsächliche Klagefundament daraufhin frei zu prüfen, ob aus demselben, wenn nicht ein Erfüllungs so doch ein Interessenan spruch auf die eingeklagte Summe rechtlich sich ergebe. In dieser Annahme liegt nun jedenfalls keine Verletzung einer Norm des eidgenössischen Privatrechtes, vielmehr ist dieselbe mit den Grund sätzen des eidgenössischen Privatrechts durchaus vereinbar und es ist daher ohne weiters von derselben auszugehen. Im Fernern hat die Vorinstanz ausgeführt, der Schaden, welchen der Kläger durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstvertrages erleide, komme dem Lohne gleich, welchen er ohne das vertragswidrige Vorgehen des Beklagten während der Zeit von November 1888 bis Ende März 1890 zu beanspruchen gehabt hätte und der ihm in Folge jenes Vorgehens entgangen sei. Denn es liege überall nichts da für vor, daß dem Kläger seit Anfang November 1888 gelungen sei oder bis Ende März 1890 noch gelingen werde, anderweitig Arbeit und Verdienst zu finden und ebensowenig habe man Grund anzunehmen, daß er es an den nöthigen Bemühungen habe fehlen lassen, um sich anderwärts einen Erwerb zu sichern. Diefer Aus führung ist durchaus beizutreten. Wie das Bundesgericht bereits in seiner angeführten Entscheidung in Sachen Schou sowie in der Entscheidung in Sachen Kaiser gegen Solothurn (Amtliche Samm lung XV S. 674) ausgeführt hat, geht der Interessenanspruch des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen auf den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistung unter Abrech nung der Auslagen, die ihm etwa durch die Entbindung von der Leistungspflicht erspart werden und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner frei gewordenen Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Sache des beklagten Dienstherrn ist es, solche Umstände darzuthun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige während der Vertrags zeit durch anderweitige, seiner Stellung angemessene Verwendung seiner Arbeitskraft einen Erwerb entweder wirklich gemacht hat oder doch zu machen in der Lage war. Werden derartige Umstände nicht dargethan, so liegt eben nichts anderes vor, als daß dem Dienstpflichtigen durch die vorzeitige Entlassung die vertragliche Gegenleistung entgeht und ist daher der ihm gebührende Schaden ersatz auf den Betrag der letztern anzusetzen. Nun hat im vor liegenden Falle der Beklagte zwar wohl in allgemeinen Ausdrücken behauptet, der Kläger habe anderweitigen Verdienst gehabt oder wäre in der Lage gewesen, solchen zu haben. Allein irgendwelche thatsächliche Anhaltspunkte hiefür hat er, wie die Vorinstanz und zwar gewiß mit Recht feststellt, nicht beigebracht; vielmehr hat umgekehrt der Kläger dargethan, daß er sich nach anderweitiger angemessener Beschäftigung vielfach vergeblich umgesehen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Dezember 1889 sein Bewenden.