Art. 29 OG; Art. 882 OR: Federal Court jurisdiction is excluded where the disputed issue concerns the meaning and effects of a contract concluded before the entry into force of federal obligations law and therefore to be assessed under the cantonal law applicable at the time of conclusion. If the lower court has found that contractual performance was already completed by immediate transfer of ownership, the case does not concern a later impossibility of performance under federal law, but a question of contractual interpretation reserved to cantonal law. The Federal Court may not review such a determination on appeal for want of competence.
Vertrag ihrerseits erfüllt und die Gefahr der Kaufsache sei sofort auf den Käufer als neuen Eigenthümer übergegangen. Wenn demselben durch Thatsachen irgenwelcher Art, die vom Willen der Gemeinde Monstein unabhängig seien, die Verfügung über sein Eigenthum ganz oder theilweise verunmöglicht worden sei, so habe er nach dem Grundsatze casum sentit dominus die Folgen zu tragen; die Verhinderung der vollständigen Ausbeutung des Wal des durch die staatliche Gesetzgebung aber sei ein vom Willen der Gemeinde Monstein unabhängiger casus. Daß der Käufer die Folgen dieses casus trage, sei um so gerechtfertigter, als schon am 27. Juni 1836 ein großräthlicher Beschluß schützende Be stimmungen über die Ausnützung und Abholzung von Wäldern aufgestellt habe; speziell sei die Abholzung in Wäldern erster Klasse ohne kleinräthliche Bewilligung schon damals verboten worden. Es haben daher beide Kontrahenten des Vertrages vom 3. Oktober 1837 damals schon die Möglichkeit voraussehen müssen, daß staatsrechtliche Gesetze den völligen Kahlschlag hindern könnten und es dürfe wohl in der That angenommen werden, daß diese Voraussicht mit ein Grund gewesen sei zur Aufnahme der so all gemein gehaltenen Vertragsklausel, wonach alles und jedes am 3. Oktober 1837 im Walde noch stehende Holz an die Gemeinde zurückfalle. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten deßhalb bestritten worden, weil eidgenössisches Recht hier, da die entscheidenden juristischen Thatsachen sich vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes ereignet haben, der Zeit nach und, da es sich um einen dem kantonalen Rechte unterstehenden Liegenschaften kauf handle, auch der Materie nach nicht anwendbar sei. 3. Es braucht nun nicht untersucht zu werden, inwiefern die letztere Einwendung eine zutreffende sei. Denn es ist jedenfalls der Zeit nach eidgenössisches Recht nicht anwendbar. Denn der Vor derrichter hat entgegen der klägerischen Behauptung, daß die Ge meinde Davos Monstein wegen nicht vollständiger Erfüllung des Vertrages vom 3. Oktober 1837 entschädigungspflichtig oder doch zu Herausgabe der vertragswidrigen Bereicherung verpflichtet sei, entschieden, die vollständige Erfüllung des Vertrages vom 3. Oktober 1837 seitens der Gemeinde habe bereits in der sofort geschehenen ferner die Uebereignung des stehenden Holzes gelegen; es sei Möglichkeit des staatlichen Verbotes von Kahlschlägen von den Parteien bereits beim Vertragsabschlusse in Anschlag gebracht und eben deßhalb vereinbart worden, daß alles am 3. Oktober 1887 noch stehende Holz unentgeltlich an die Gemeinde zurückfalle. Diese Entscheidung beruht offenbar auf Feststellung des Sinnes und der Wirkungen des Vertrages vom 3. Oktober 1837, diese aber be urtheilen sich gemäß Art. 882 O. R. nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden kantonalen und nicht nach eidge nössischem Rechte und ist daher das Bundesgericht zu Ueberprü fung der vorderrichterlichen Entscheidung nach Art. 29 O. G. nicht kompetent. Nach demjenigen Sinne, welchen der Vorderrichter dem Vertrage vom 3. Oktober 1837 beilegt, steht hier nicht ein Fall in Frage, wo die (vollständige) Erfüllung eines Vertrages dem einen Kontrahenten nachträglich durch einen Zufall unmöglich wird, vielmehr stellt ja der Vorderrichter fest, daß der Kläger die gewollte, vertraglich vereinbarte Leistung vollständig empfangen habe. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob bei nach folgender zufälliger Unmöglichkeit der Vertragserfüllung die Fol gen dieser Unmöglichkeit nach dem Gesetze der Zeit des Vertrags abschlusses oder aber nach dem Gesetze der Zeit des Eintretens der Unmöglichkeit zu beurtheilen sind. Uebrigens wäre in con creto, auch wenn es sich um nachfolgende zufällige Unmöglichkeit der Erfüllung handelte, und für deren Folgen das Gesetz der Zeit ihres Eintrittes maßgebend wäre, eidgenössisches Recht doch nicht anwendbar. Denn auch die Unmöglichkeit der Erfüllung wäre hier jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes ein getreten, da, nach dem Vorbringen der Parteien vor den kanto nalen Instanzen, die in Rede stehende Waldung bereits auf Grund der kantonalen Forstordnung von 1858 als Schutzwaldung erklärt worden sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 21. November 1889 sein Bewenden.