No express fee agreement proved; interpretation of a creditor’s final settlement letter and waiver of remuneration claim; the court may deny further evidence where the existing file permits the inference that the claimant regarded all claims as settled. Where a physician accompanying a patient alleges an implied honorarium, but the correspondence shows only reimbursement of expenses and a final discharge, it is not rechtsirrtümlich to conclude that no independent fee claim was maintained. In the absence of a fixed contractual remuneration, the letter may evidence that the equivalent for services was understood to be the payment of all travel and private expenses (consid. 4).
an den Kläger zu verfällen, eventuell zu einem vom Bundesge richte nach freiem Ermessen unter Zuzug von ärztlichen Sachver ständigen zu bestimmenden Honorarbetrage, beides mit Zinsen 5% vom 15. Januar 1889, eventuell vom 13. Juni 1889, ganz eventuell vom Tage der Klage 13. Juli 1889 an, unter Kostenfolge für den Beklagten. 2. Es seien die zum Beweise des Anstellungsverhältnisses und der Honorarberechtigung des Klägers schon in der Klage anerbotenen, in den beiden kantonalen Vorinstanzen aber nicht berücksichtigten und nicht abgehörten Zeugen: 1. Dr. Bahr, Augenarzt in Mann heim, Baden; 2. Dr. Immermann, Universitätsprofessor in Basel; 3. Dr. F. Blanchet, Advokat in Basel, in dem in der Klage ent haltenen Sinne einzuvernehmen und zwar insbesondere Zeuge Dr. Bahr über seine eigenen Verhandlungen mit Dr. Karl Passavant, seine damaligen Honoraransprüche und seine Vermittlung der An stellung des Klägers als ärztlichen Reisebegleiters des genannten Kranken. Zeuge Dr. Immermann und Zeuge Dr. Blanchet über die Eigenschaft des Klägers als festangestellter ärztlicher Begleiter für die Dauer von ½ bis 2 Jahren. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers die in seiner schriftlichen Eingabe angemeldeten Anträge unter ein gehender Begründung aufrecht. Der Anwalt des Beklagten da gegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Be stätigung des angefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädi gungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nicht bloß als Reisebegleiter auf dessen Kosten mitgenommen, sondern als Arzt engagirt worden, in der Meinung, daß ihm für seine Dienste ein angemessenes Honorar, welches allerdings ziffer mäßig nicht fixirt worden sei, gebühre. Für die Richtigkeit dieser Behauptung berief er sich auf Zeugen, sowie auf die mit dem Verstorbenen und dem Beklagten gewechselte Korrespondenz, deren Edition er verlangte. Für den Fall, daß ein Nachweis über eine ausdrückliche Vereinbarung der Honorirung der klägerischen Dienste nicht könne geleistet werden, stützte er seine Forderung auf das Gewohnheitsrecht, nach welchem auch ohne ein besonderes Ab kommen für ärztliche Bemühungen eine Gegenleistung als still schweigend vereinbart gelte. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, mit der Begründung: Der Brief des Klägers vom 15. Dezember 1888 beweise un zweifelhaft, daß dies die letzte Aeußerung des Klägers an den Beklagten nach jeder Richtung hin habe sein sollen, sowohl was die finanziellen, als was die persönlichen Beziehungen der Par teien anbelange. Der Kläger lege darin Rechnung ab über die Verwendungen, die er laut Schreiben des Beklagten vom 3. Ok tober 1887 für seine Rückreise zu machen berechtigt gewesen sei und bezeichne die Vergütung des Darlehens von 800 Mark als den Posten, der noch offen stehe. Daraus gehe mit Sicherheit hervor, daß der Kläger nicht den Willen gehabt habe, eine weitere Forderung als Honorar für ärztliche Bemühungen zu stellen, sei es, daß er eine solche nicht für berechtigt gehalten habe, sei es, daß er auf einen ihm zustehenden Anspruch habe verzichten wollen. Es brauche deßhalb auf die Frage, ob ein Honorar für die Be mühungen des Klägers um den kranken Bruder des Beklagten aus drücklich oder stillschweigend vereinbart gewesen sei, nicht einge treten zu werden. 3. Der klägerische Anwalt hat heute gegenüber den Entschei dungsgründen der Vorinstanzen ausgeführt, die Schlüsse, welche diese aus dem Briefe des Klägers vom 15. Dezember 1888 ziehen, seien durchaus unberechtigte. Die Schlußphrase dieses Briefes sei eine reine Komplimentirformel, aus welcher keinerlei Schlüsse ge zogen werden dürfen. Wenn der Kläger nicht sofort, nachdem er den Fuß wieder auf europäischen Boden gesetzt, den Beklagten gleichzeitig mit der Uebermittlung der Abrechnung über die Reise kosten an Bezahlung seines Honorars gemahnt habe, so entspreche das durchaus der Uebung der Aerzte, von ihren Klienten, zumal solchen von der Stellung der Passavant'schen Erben, ein Honorar zunächst nicht zu fordern, sondern dessen Leistung zu erwarten und erst wenn die Honorirung nicht spontan erfolge, eine Rech nung zu stellen. Von einem Verzichte auf die behauptete Honorar forderung könne also nicht die Rede sein. Sofern daher das Ge richt den klägerischen Anspruch nicht schon auf Grund der vor liegenden Akten für begründet erachte, müßten jedenfalls die vom Kläger angetragenen Beweise abgenommen werden. 4. Die Beschwerde kann indeß nicht für begründet erachtet werden. Der Kläger hat nicht behauptet, daß ihm ein Honorar über die Bestreitung der Reiseauslagen und seiner während der Reise erlaufenden Privatauslagen hinaus je bestimmt sei ver sprochen worden, sondern er hat blos behauptet, daß er von Dr. Karl Passavant, der eines ärztlichen Begleiters durchaus bedurft habe, als solcher für längere Zeit sei engagirt und daß ihm von demselben sei bemerkt worden, über den materiellen Punkt brauche er sich keine Sorge zu machen, daß Dr. Passavant ferner ge genüber dem von ihm zunächst um seine Begleitung angegangenen Dr. Bahr auf dessen Bemerkung, er würde für seine Begleitung das gleiche Honorar fordern, das er seiner Zeit als Schiffarzt bezogen, dies als ganz angemessen erklärt habe. Angesichts dieser Sachlage kann es nicht als rechtsirrthümlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanzen aus dem klägerischen Briefe vom 15. De zember 1888 den Schluß gezogen haben, der Kläger habe seine sämmtlichen Ansprüche an die Passavant'schen Erben als mit der vollständigen Regulirung seiner Reiseauslagen (einschließlich der Privatauslagen während der Reise) erledigt betrachtet. Wenn aller dings dem Kläger ein Honorar über die Reiseauslagen hinaus bestimmt wäre versprochen gewesen, so möchte es wohl kaum an gehen, aus dem Briefe vom 15. Dezember 1888 einen Verzicht auf ein solches bestimmtes vertragliches Recht abzuleiten; bei dem Mangel irgend einer bestimmten Beredung über die dem Kläger zu leistende Vergütung dagegen darf mit den Vorinstanzen in dem Briefe des Klägers vom 15. Dezember 1888 der Beweis dafür
gefunden werden, daß der Kläger nicht der Ansicht war, über die völlige Regulirung seiner Auslagen hinaus noch ein Honorar bean spruchen zu können, daß er vielmehr das Aequivalent für seine Dienste eben in der Bestreitung seiner sämmtlichen Reiseauslagen erblickte. Eine andere Auslegung läßt es doch wohl kaum zu, wenn der Kläger nach seiner Rückkehr sich vom Beklagten als dem Ver treter der Passavant'schen Erben definitiv verabschiedet, indem er einfach über die Verwendungen für seine Rückreise Rechnung stellt und um Erstattung der von ihm bei seiner Abreise aufgenom menen 800 Mark als des einzigen noch offen stehenden Postens ersucht. Es ist hieraus allerdings zu folgern, daß der Kläger überhaupt nicht das Bewußtsein hatte, gegen Honorar gedient zu haben, so daß also nicht etwa darauf abgestellt werden kann, er habe ein Honorar nach den Regeln der guten Treue als unte den vorliegenden Umständen stillschweigend zugesichert betrachten dürfen. Danach ist die Beschwerde unter Abweisung des klägerischen Aktenvervollständigungsbegehrens zu verwerfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Januar 1890 sein Bewenden.