Art. 3 E. R. G.; distinction between maintenance and capitalizable improvement. After commencement of operation, expenditures are chargeable to construction account only if they relate to new installations or to a substantial improvement or enlargement of existing installations in the interest of operation. Works serving merely to preserve or secure the existing condition against deterioration or danger remain operating expenses. The decisive criterion is the objective effect on the railway installation: if the work positively increases the value or completes the operational security of the line, capitalization is permissible; if it merely maintains existing protection without creating a new independent installation, it is not. This applies equally where the work is carried out as a public project with third-party participation, provided the railway receives the same functional benefit as from its own construction (consid. 1-3).
Diese Beträge wurden nicht sofort verwendet, sondern vorläufig als Spezialreserve für die genannten Zwecke in die Passiven der Bilanz (verschiedene Kreditoren) eingestellt, um daraus die effek tiven Ausgaben nach Bedürfniß zu bestreiten. Bis Ende 1888 gelangten an effektiven Ausgaben zur Verrechnung: Für Schutzbauten am Rhein: 37,630 81 Im Jahre 188 7465 96
Für den Werdenbergerkanal: Fr. 80,000 - Im Jahre 1888 Fr. 125,096 77 Zusammen bis Ende 1888 Daneben waren in den Jahren 1887/1888 der Betriebsrech nung als nachträglich verrechnete Bauleitungskosten für die Schutz bauten am Rhein direkt zur Last geschrieben worden 1350 Fr. Für den Werdenberger Binnenkanal wurde als effektive Auslagen für Anfangs 1889 50,000 Fr. und für voraussichtlich weitere Ausgaben 40,000 Fr. berechnet. Ueber die Natur der Schutz bauten am Rhein wird im Rechenschaftsberichte des Verwaltungs rathes der Vereinigten Schweizerbahnen für 1886 bemerkt; Nach dem das obere Rheinthal von der Tardisbrücke bis zum Monstein durch die dort ausgeführten Schutzbauten gegen die Gefahr von Rheineinbrüchen geschützt erscheine und demnach bei eintretendem Hochwasser die vollen Wassermassen des Rheines nach dem untern Rheinthal getrieben werden, sei dort die Ueberschwemmungsgefahr so groß und drohend geworden, daß mit durchgreifenden Schutz bauten ungesäumt begonnen werden müsse. An diesen Schutzbauten sei das Unternehmen der Vereinigten Schweizerbahnen vom soge nannten Steinlibach unterhalb der Station Rheineck bis in die Nähe der Station St. Margrethen betheiligt. Die dem Unter nehmen zufolge Verständigung mit der Kantonsregierung und den betheiligten Gemeinden obliegenden Arbeiten bestehen in folgendem: a. In der Erstellung einer Schutzmauer von circa 330 Meter Länge und 1 Meter Höhe oberhalb und von eirca 1500 Meter (eines Länge und 50 Centimeter Höhe unterhalb des Rinnsals alten Abzugskanals nach dem Bodensee); b. in der Erhöhung des Bahndammes um cirea 50 Centimeter auf eine Länge von circa 3100 Meter, sowie der ganzen Station Rheineck im Flä chenmaße von circa 12,000 Quadratmeter. In Bezug auf die Verrechnung der für diese Arbeiten nöthigen Ausgaben bemer der Rechenschaftsbericht: Für die Bestreitung der auf cirea 80,000 Fr. veranschlagten Kosten dieser Arbeiten soll gemäß unsern Andeutungen im letztjährigen Rechenschaftsberichte ein Theil des damaligen Vortrages der Liquidations respektive der Ge winn und Verlustrechnung bestimmt werden. Wir halten nämlich eine Belastung des Baukontos für ganz ausgeschlossen, indem der Art. 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften vorschreibt, daß nach Eröffnung des Be triebes einer Bahn nur die Kosten für Ergänzungs und Neu anlagen oder für Anschaffung von Betriebsmaterial dem Bau konto zugeschrieben werden dürfen und zwar nicht einmal unbedingt, sondern nur, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes erzielt wird, und daß hinwieder die Unterhaltung der bestehen den Einrichtungen und Anlagen aus den jährlichen Einnahmen zu bestreiten sei. Es ist nun nach unserer Auffassung unzweifelhaft, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Vermehrung und Ver besserung der bestehenden Anlagen, sondern nur um deren Erhal tung und Sicherstellung gegen Zerstörung handelt und daß deßhalb eine Belastung des Baukontos weder vom Bundesrathe noch vom Bundesgerichte anerkannt werden könnte. Bezüglich des Werden berger Binnenkanals wird in dem gleichen Rechenschaftsberichte be merkt, die Erstellung dieses Kanals sei gemäß Beschluß des Re gierungsrathes des Kantons St. Gallen vom 12. August 1880 an Hand des Gesetzes über Verbauung der Wildbäche und Rüfen vom 12. August 1869 respektive des Nachtragsgesetzes vom 3. April 1877 angeordnet worden. Die Bau und Unterhaltungs kosten seien nach Art. 2 dieses Gesetzes von den bisherigen Pflich tigen und vom Grundbesitz zu übernehmen, der nach technischer Ausmittlung bedroht sei oder in höherm oder geringerm Maße an den Vortheilen der Verbauung Theil nehme. Zu den Bei tragspflichtigen an die Bau und Unterhaltungskosten gehören auch die Vereinigten Schweizerbahnen. Dieselben haben zunächst
an der auf den betheiligten Grundbesitz verlegten Kostenquote nach dem Verhältnisse des Schatzungswerthes ihres Grundbesitzes, zu welchem auch der Bahnkörper gehöre, und ihrer Gebäulichkeiten zum Schatzungswerthe des sämmtlichen betheiligten Grundeigen thums zu partizipiren. Im Weitern haben sie wegen der dem Eisenbahnkörper erwachsenden besondern Vortheile einen Ertra beitrag zu leisten, welcher vom Kantonsgerichte des Kantons St. Gallen durch Urtheil vom 5. April 1887 gestützt auf einen Sachverständigenbericht endgültig auf 18% festgesetzt worden sei. Nun dürfte zwar nicht schwierig sein, das Expertengutachten in manchen Punkten zu widerlegen; allein es würde dies zu nichts führen, da man vor einer vollendeten Thatsache stehe, der sich die Gesellschaft einfach unterziehen müsse. Eine genaue Angabe des Betrages des der Gesellschaft auffallenden Kostentheils sei noch nicht möglich; jedenfalls aber liege es im Interesse der Gesellschaft, einer möglichst baldigen Erledigung der Angelegenheit Hand bieten. Was dann, so fährt der Bericht fort, die wichtige Frage der Verrechnung unseres Beitrages anbelangt, so unterliegt gar keinem Zweifel, daß sie aus den gleichen Gründen, wie die Ausgaben für die Schutzbauten am Rhein, zu Lasten des Ge winn und Verlustkonto zu geschehen hat, denn gleich wie durch jene durchaus keine wesentliche Verbesserung der Bahnanlagen, sondern nur eine mindere Gefährdung beziehungsweise eine er höhte Sicherheit ihres Bestandes erzielt wird, so ist es auch mit dem Werdenberger Binnenkanal der Fall, wie überhaupt mit allen Arbeiten, welche im Interesse und zum Schutze oder zur Erhaltung des Bahnkörpers außerhalb desselben vorgenommen werden, weßhalb denn auch dergleichen Ausgaben von jeher durch den Betrieb bezahlt werden mußten. In dem über den Rechenschaftsbericht des Verwaltungsrathes der Vereinigten Schweizerbahnen für 1887 erstatteten Berichte der Revisions kommission der Aktionäre datirt den 14. Juni 1888 wird nun aber rücksichtlich der Auslagen für Schutzbauten am Rhein und für die Erstellung des Werdenberger Binnenkanals bemerkt: Der Umstand, daß der Gewinn und Verlustkonto im Jahre 1886 mit 100,000 Fr. und im Berichtjahre mit 70,000 Fr. als außerordentliche Leistung an den Werdenberger Binnenkanal belastet wurde, legte uns die Frage nahe, ob nicht nach defini tiver Feststellung und Ausrichtung dieser Posten sowie derjenigen für die Schutzbauten am Rhein, die bezüglichen Posten auf den Baukonto gestellt werden sollten. Die Natur dieser Posten und die von uns gedachte Verwendung derselben veranlassen uns zu dem Wunsche, es möchte der Verwaltungsrath im Falle Wider spruchs ab Seite des Bundesrathes selbst vor der Provokation eines bundesgerichtlichen Urtheils nicht zurückschrecken. Weitern wird darauf hingewiesen, daß die Unterstützungskasse für die Angestellten ungenügend dotirt sei und daß nun unter anderm die Auslagen für den Werdenberger Binnenkanal und die Schutz bauten am Rhein, welche, aus dem Betriebskonto bestritten, durch Uebertragung auf den Baukonto disponibel würden, dafür ver wendet werden könnten, diese Kasse zu alimentieren. In Folge dieser Vorgänge schrieb der Verwaltungsrath der Vereinigten Schweizer bahnen im Jahre 1888 die für Schutzbauten am Rhein sowie für den der Gesellschaft gerichtlich auferlegten Beitrag an die Erstellung des Werdenberger Binnenkanals bereits verrechneten 216,446 Fr. 47 Ets. dem Baukonto zu. Diese Verrechnung wurde vom schweizerischen Eisenbahndepartement beanstandet; die Gene ralversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerbahnen beschloß indeß am 27. Juni 1889; Es soll bei der vorgenommenen Belastung des Baukonto sowohl der bisher für Schutzbauten am Rhein verausgabten 46,446 Fr. 77 Cts. als der, an dem der Gesellschaft gerichtlich auferlegten Antheil an den Erstellungskosten des sogenannten Werdenberger Binnenkanals bereits stattgehabten Verrechnungen im Betrage von 170,000 Fr. verbleiben. B. Mit Schriftsatz vom 10. August 1889 stellte nunmehr das schweizerische Eisenbahndepartement im Auftrage des Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe wolle die Verwaltung der Vereinigten Schweizerbahnen verpflichten, die Summe von 216,446 Fr. 47 Ets. aus der Baurechnung und damit aus den Aktiven der Bilanz zu entfernen und davon 87,456 Fr. 96 Cts., welche die effektiven Ausgaben im Jahre 1888 repräsentiren, zu Lasten der Betriebsrechnung dieses Jahres zu nehmen, wobei der Gesellschaft anheimgestellt bleibe, den Ausfall durcheinen gleichen Zuschuß aus der vorhandenen Spezialreserve zu begleichen;
128,980 Fr. 31 Cts. direkt mit der oben erwähnten Spezialreserve zu verrechnen. Zur Begründung wird unter Darstellung des Sachverhaltes bemerkt: Der Bundesrath könne die Ausgaben, um welche es sich handle, nur als Verwendungen zum Zwecke der guten und betriebsfähigen Unterhaltung der bestehenden Anlagen betrachten. welche laut Art. 3 E. R. G. aus den jährlichen Einnahmen oder allfällig für diese Zwecke bestehenden besondern Fonds bestritten werden müssen. Daß die nöthigen Beträge ausnahmsweise bedeu tende seien, könne kein Grund sein, von der Vorschrift des Gesetzes abzugehen und die außerordentlichen Verwendungen anders zu behandeln, als die geringfügigen sogenannten pflichtigen Beiträge an die Kosten von Flußkorrektionen, welche auch bei der Gesell schaft der Vereinigten Schweizerbahnen fortwährend und noch im Jahre 1888 aus den Einnahmen des Betriebes geschöpft und be zahlt werden. Im Uebrigen stelle der Bundesrath auf die mit seiner Auffassung übereinstimmende Auslegung des Gesetzes ab, welche im Rechenschaftsbericht der Gesellschaftsbehörden vom Jahre 1886 sich finde und gegen die von keiner Seite jemals ein Widerspruch erhoben worden sei. C. Die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Antrages des Bundesrathes an, indem sie im Wesentlichen ausführt: Der Bundesrath begründe sei nen Antrag im Wesentlichen einfach durch Hinweisung auf die Mei nungsäußerung des Verwaltungsrathes der Vereinigten Schweizer Bahnen in seinem Rechenschaftsberichte für 1886. Maßgebend sei aber nicht die frühere, von der Revisionskommission des Ver waltungsrathes bemängelte und von der Generalversammlung, dem obersten Gesellschaftsorgane, desavouirte, Meinung des Ver waltungsrathes, sondern einzig und allein das Gesetz. Nach dem Gesetze aber dürfen sowohl der Beitrag an die Werdenberger Binnenkanalbaute als die Auslagen für Schutzbauten am Rheine dem Baukonto belastet werden. Durch den Bau des Werdenberger Binnenkanals sei, wie in dem den Beitrag der Gesellschaft fest stellenden Urtheile des st. gallischen Kantonsgerichtes und demselben zu Grunde liegenden Expertise ausgeführt werde, die Bahnlinie gegen Ueberschwemmungen, wie sie in den Jahren 1868 und 1871 vorgekommen seien, und die damit verbundenen Repa raturen und Betriebsunterbrechungen geschützt worden; die ent wässernde und entsumpfende Wirkung der Verbauung komme nicht nur der Kultur des Bodens und der Benutzung und dem Unter halt der Gebäude, sondern auch der Eisenbahnlinie selbst zu statten, indem der Fuß des Bahnkörpers trocken gelegt und mit hin fester werde. Die gerichtlichen Experten führen aus, daß wenn die Gesellschaft beim Bahnbaue ein Tracé und eine Gesammt anlage gewählt hätte, welche gegen Wasserschaden vollständig ge schützt hätte, dadurch die Baukosten erheblich wären gesteigert worden; ebenso wären, wenn bei Nichtausführung des Werdenber ger Binnenkanals die Gesellschaft versucht hätte, sich durch andere Arbeiten, insbesondere eine allgemeine Erhöhung des Bahnkörpers, gegen Ueberschwemmungen zu schützen, dadurch ganz erhebliche Kosten erwachsen, welche den Baukonto der Linie bedeutend (um 11,000 Fr. per Kilometer auf einer Strecke von 18 Kilometer) erhöht hätten. Danach erscheine zweifellos, daß, wenn die Eisen bahngesellschaft den fraglichen Kanal selbständig mit Ausschluß anderer Antheilhaber erstellt hätte, derselbe nach Art. 3 E. R. G. als eine Neuanlage erklärt werden müßte, durch welche eine Ver mehrung der bestehenden Anlagen und zwar im Interesse des Betriebes erzielt werde. Der Umstand aber, daß die Gesellschaft den Kanal nicht allein, sondern in Verbindung mit andern Mit interessenten erbaut habe, ändere den Charakter der Ausgabe der Eisenbahngesellschaft in keiner Weise. Auch der ideale Antheil an einer Neuanlage repräsentire für die Gesellschaft eine Neuan lage. Ebensowenig sei von Bedeutung, daß die Gemeinschaft der Baubetheiligten am Werdenbergerkanal nicht auf freiwilligem Ver trage beruhe, sondern kraft gesetzlicher Anordnung in's Leben ge treten sei. Es handle sich bei der Kanalbaute nicht um eine Auf wendung, welche blos den gewöhnlichen Bahnunterhalt zu er leichtern oder zu ersetzen bestimmt wäre, sondern um eine Ausgabe, welche bestimmt sei, außerordentliche Naturereignisse, wie Rhein einbrüche und die durch dieselben zu besorgenden, den Betrieb selbst gefährdenden und unterbrechenden, Zerstörungen abzuwenden. Solche Aufwendungen, welche nicht sowohl im Interesse einer Ersparniß von laufenden Unterhaltungskosten als im Interesse des Betriebes
selbst gemacht werden, gehören auf Baukonto. Was die Schutzar beiten im Unterrheinthal anbelange, so bilden dieselben ein Glied der vom Großen Rathe des Kantons St. Gallen beschlossenen und mit eidgenössischen und kantonalen Subsidien durchgeführten provisorischen Rheinschutzbauten; sie bestehen theils in der Erhöhung von Schutzmauern an verschiedenen Stellen, theils in der strecken weisen Erhöhung des Bahnkörpers selbst. Diese Arbeiten invol viren eine wesentliche, nicht nur untergeordnete, Verbesserung der bestehenden Anlagen, wofür eventuell auf Augenschein und Exper tise sowie auf die Berichte des Rheiningenieurs und die sachbe zügliche Botschaft des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen abgestellt werde. Daß die Verbesserung im Interesse eines unge störten Betriebes und nicht blos im Interesse der Ersparniß an laufenden Unterhaltungskosten stattgefunden habe, ergebe sich aus dem Charakter der Ausgaben selbst. D. In seiner Replik bemerkt das schweizerische Eisenbahnde partement im Wesentlichen: Die streitigen Beträge seien nicht blos vorschußweise dem Betriebe entnommen worden; wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte die Gewinn und Verlustrechnung mit denselben nicht belastet werden und die Bahnverwaltung sich nicht in ganz bestimmter Weise dahin aussprechen können, die Ausgaben für den Werdenbergerkanal und die Schutzbauten am Rhein seien dem Betriebe zu belasten. Es sei auch ganz unrichtig, daß die sachbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsrathes von der Generalversammlung desavouirt worden seien; letztere habe ja gegentheils die vom Verwaltungsrathe aufgestellten Rechnungen für 1886 und 1887 einstimmig genehmigt. Wenn daher die Re visionskommission und die Generalversammlung nachträglich dazu gelangt seien, einen früher gefaßten und zu Recht erwachsenen Gesellschaftsbeschluß aufheben zu wollen, so liege die Vermuthung nahe, daß dies zufolge Einverständnisses zwischen den Gesellschafts behörden und einflußreichen Aktionären deßhalb geschehen sei, um für den Fall eines Rückkaufes der Bahn durch den Bund durch Belastung des Baukontos und entsprechende Vermehrung des Rechnungsüberschusses eine Erhöhung des Kaufpreises zu bewirken. E. Duplikando bestreitet die Gesellschaft der Vereinigten Schwei zerbahnen die letztere Behauptung und führt im Weitern aus: Die Belastung des Gewinn und Verlustkonto mit den Aus gaben für den Werdenberger Binnenkanal und die Schutzbauten am Rhein sei schon deßhalb nur eine vorschußweise gewesen, weil sie stattgefunden habe, bevor die betreffenden Ausgaben wirklich gemacht worden seien. Es sei das übrigens gleichgültig; denn es sei nicht abzusehen, warum der Eigenthümer eines Geschäftes auf seine Skripturen nicht sollte zurückkommen können, sofern dieses Zurückkommen nur überhaupt dazu diene, die Wahrheit her zustellen. Die Frage sei daher immer nur die, ob die auf Bau konto getragene Summe solche Ausgaben betreffe, welche aus dem Betriebe bezahlt werden müssen, oder solche Ausgaben, welche eine wirkliche Werthvermehrung des Geschäftes im Sinne des Rechnungsgesetzes repräsentiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bahnunterhalt, zufolge Trockenlegung des Dammfußes und der gleichen erleichtert, sondern auch die Bahnlinie vor der, bisher drohenden, Ueberschwemmungsgefahr gesichert wird. Ihrem Nutz effekte nach stellt also die Kanalbaute für die Bahngesellschaft eine Anlage dar, wodurch die betriebssichere Herstellung der Bahn auf der betreffenden Bahnstrecke vollendet wird. Die Kanalbaute hat für die Bahn die gleiche Wirkung, wie eine von der Bahn gesellschaft selbst und allein zum Schutze des Bahnkörpers aus geführte Baute. Bei der ursprünglichen Anlage der Bahn wurde es, unter Ersparung von Kosten, unterlassen, die fragliche Bahn strecke durch zweckentsprechende Bauten gegen Ueberschwemmungs gefahr völlig zu sichern. Durch die Ausführung des Unter nehmens der Werdenberger Binnenkanalkorrektion wird nun der Bahngesellschaft, wie nach den Akten angenommen werden muß, die nachträgliche Ausführung solcher Bauten erspart und eben darauf deren erhebliche Betheiligung an den Kosten der Korrektion begründet. Nun dürfte es doch kaum einem Zweifel unterliegen, daß, wenn nach der Betriebseröffnung einer Bahn, im Interesse des Schutzes der Linie gegen Zerstörung durch Naturereignisse und dergleichen, neue selbständige Bauwerke ausgeführt werden, welche bei der ursprünglichen Anlage, weil sie damals noch nicht als nothwendig erkannt wurden oder doch vorerst nicht dringlich schienen und dergleichen, nicht erstellt wurden, die für solche Bauten entstandenen Auslagen nach Art. 3 E. R. G. auf Baukonto ver rechnet werden dürfen. In der That handelt es sich bei derartigen Bauten nicht um die Unterhaltung bereits bestehender Anlagen im Sinne des Art. 3 Abf. 2 cit., sondern um die Erstellung neuer Anlagen im Interesse des Betriebes. Der Umstand, daß die neue Anlage die Sicherung des Bestandes und Betriebes der bereits bestehenden Bahnanlage bezweckt, stempelt die sachbezüglichen Ar beiten nicht zu bloßen Arbeiten des Bahnunterhaltes, so wenig als dies dann der Fall ist, wenn im Interesse erhöhter Betriebs sicherheit Neubauten erstellt werden. Es wird ja nicht nur der bisherige Herstellungswerth durch Reparaturen, welche die Ab nutzung oder eingetretene Schädigungen der Anlagen ausgleichen, erhalten, sondern es wird der für die Werthung der Bahn nach dem Eisenbahnrechnungsgesetze maßgebende Herstellungswerth der Bahnlinie positiv erhöht. Allerdings ist nun im vorliegenden Falle die in Rede stehende Kanalbaute nicht direkt von der Bahnge sellschaft ausgeführt worden, sondern es wurde dieselbe auf staat liche Anordnung als öffentliches Unternehmen unter finanzieller Betheiligung der sämmtlichen daran betheiligten Grundeigenthümer erstellt. Allein da der Nutzeffekt für die Bahngesellschaft, wie be merkt, der gleiche ist, wie derjenige einer eigenen Baute, so muß auch für die Verrechnung der betreffenden Auslage nach Sinn und Geist des Eisenbahnrechnungsgesetzes das gleiche gelten, was für die Verrechnung der Auslagen einer eigenen Baute gelten würde. In diesem Sinne hat denn übrigens auch der Bundes rath selbst, wie die vom Instruktionsrichter in der Sache Bundes rath gegen Suisse-Occidentale-Simplon eingezogenen Erkundi gungen ergeben, in durchaus ähnlichen Fällen gegenüber andern Bahngesellschaften das Gesetz angewendet. 3. In Betreff des zweiten streitigen Postens der Schutzbauten am Rhein zwischen Rheineck und St. Margarethen ist zu unter scheiden zwischen den Auslagen für Erhöhung verschiedener Schutz mauern und denjenigen für streckenweise Erhöhung des Bahn rpers selbst inklusive des Stationsgebietes von Rheineck. In der Erhöhung der bestehenden Schutzmauern kann eine Vermeh rung oder auch eine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse des Betriebes nicht gefunden werden; es wird keine neue selbständige Anlage geschaffen und auch eine wesentliche Ver besserung im Interesse des Betriebes liegt nicht vor. Zwar ist natürlich die Verstärkung der Schutzbauten eine Verbesserung allein als wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes erscheint sie nicht, vielmehr kann sie wohl als Arbeit des Bahn unterhaltes qualifizirt werden, da dadurch der Bahnkörper selbst nicht verbessert und überhaupt, soweit ersichtlich, lediglich dasjenige Maß von Schutz gegen Ueberschwemmung erhalten wird, welches die Bahnlinie von Anfang an genoß, nunmehr aber, durch die Verschlimmerung der Flußverhältnisse im Unterrheinthale zu ver lieren im Begriffe stand. Dagegen wird allerdings in der strecken weisen Erhöhung des Bahnkörpers selbst inklusive des Stations areals von Rheineck eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen (des Bahnkörpers und der Station) erblickt werden dürfen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Antrag des schweizerischen Bundesrathes wird insoweit gut geheißen, als die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen verpflichtet wird, aus der Baurechnung und demnach aus den Aktiven der Bilanz für 1888 diejenigen Beträge zu entfernen, welche darin für Erhöhung von Schutzmauern von Rheineck bis St. Margrethen aufgenommen sind; im Uebrigen wird der Antrag des Bundesrathes abgewiesen.