- Urtheil vom 30. Mai 1890
in Sachen Baur.
A. Theresia Rust von Walchwyl, Kantons Zug erhob gegen
Xaver Baur, Sohn des Josef Baur in Islisberg (Aargau), als
Vater eines von ihr am 19. Juni 1889 geborenen außerehelichen
Kindes vor Bezirksgericht Bremgarten die Alimentationsklage. Die
Klageschrift wurde am 25. Juli 1889 dem Vater des Beklagten
in Islisberg insinuirt. Der Beklagte bestritt die Kompetenz der
aargauischen Gerichte mit dem Vorbringen: Er habe seinen
Wohnsitz im Kanton Aargau ungefähr Mitte April 1889 auf
gegeben; am 25. April habe er denselben nach Corsier und am
- Juli nach Vevey Kantons Waadt, verlegt; er sei im
Fernern schon vor dem 15. April 1889 (am 13. genannten Mo
nats) durch das Bezirksgericht Bremgarten für volljährig erklärt
worden, so daß er rechtlich nicht mehr den Wohnsitz seines Vaters
in Islisberg (Aargau) theile und letzterer nicht mehr sein Ver
treter sei. Da es sich um eine persönliche Klage handle, so müsse
XVI 1890
er nach Art. 59 Abs. 1 B. V. an seinem Wohnorte im Kanton
Waadt belangt werden. Beide kantonalen Instanzen haben diese
Kompetenzeinrede verworfen, das Obergericht des Kantons Aar
gau durch Entscheidung vom 23. Januar 1890 und im Wesent
lichen mit der Begründung: Die vom Bezirksgerichte Bremgarten
am 13. April 1889 dem Beklagten ertheilte Jahrgebung sei un
gültig. Denn nach dem, gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes be
treffende die persönliche Handlungsfähigkeit hiefür maßgebenden,
210 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei zur Ent
lassung Minderjähriger aus der elterlichen Gewalt neben der Ge
nehmhaltung durch das Bezirksgericht eine ausdrückliche Willens
erklärung der Eltern erforderlich. Eine solche sei aber hier nicht
erfolgt, vielmehr sei die Volljährigkeitserklärung vom Bezirksge
richte irrthümlicherweise gestützt auf eine Zustimmungserklärung
des Gemeinderathes erfolgt. Danach sei der am 25. Oktober 1869
geborene Beklagte zur Zeit der Insinuation der Klage noch
minderjährig gewesen; als Minderjähriger habe er den Wohnsitz
seines Vaters getheilt und es seien somit die aargauischen Gerichte
kompetent.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Xaver Baur den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend: Er habe
seit April 1889 seinen Wohnsitz aus dem Kanton Aargau weg
nach Corsier und später nach Vevey, verlegt, wie dies die Be
scheinigungen der betreffenden Gemeindebehörden beweisen. Danach
habe ihm denn auch die Klage in Islisberg nicht zugestellt wer
den können, sondern sei ihm nach Vevey nachgesandt worden, wo
sie an seiner Stelle einem Bewohner des gleichen Hauses sei mit
getheilt worden. Die Verlegung seines Wohnsitzes nach der Waadt
sei nicht erfolgt, um dem Anspruche der Klägerin zu entgehen, sondern
aus Erwerbsrücksichten. Für die Ernstlichkeit und Dauerhaftigkeit
seines Aufenthaltes in der Waadt spreche denn auch der Umstand,
daß er denselben seither beibehalten habe. Die Behauptung, daß
er als Minderjähriger den Wohnsitz seines Vaters getheilt habe,
sei unrichtig. Zunächst könne die Klägerin sich hierauf gar nicht
berufen, denn sie habe ihn in der Klage durchaus als volljährig
und selbständig behandelt und habe nicht etwa seinen Vater als
seinen gesetzlichen Vertreter belangt. Sodann aber sei zu bemerken:
Es sei richtig, daß zur Jahrgebung an Minderjährige unter
elterlicher Gewalt die Zustimmung der Eltern nach aargauischem
Rechte nöthig sei. Allein es sei im Fragefalle diese Zustimmung
dem heimatlichen Gemeinderathe zu Handen des Gerichtes erklärt
und nur irrthümlicherweise die Erwähnung dieses Umstandes in
der Zuschrift des Gemeinderathes an das Gericht weggelassen
worden. Dies werde durch einen nachträglichen Amtsbericht des
Gemeinderathes und die nachträgliche Zustimmungserklärung der
Eltern bewiesen. Allerdings haben diese Aktenstücke erst in der
Appellationsinstanz produzirt werden können; allein das Bundes
gericht sei an die kantonale Prozeßordnung nicht gebunden, sondern
es stehe ihm in staatsrechtlichen Sachen die freie Würdigung des
Sachverhaltes zu. Allein auch wenn die Jahrgebung in unge
setzlicher Weise wäre ertheilt worden, so müßte sie doch aufrecht
erhalten werden. Denn durch die ungesetzliche Jahrgebung könnten
nur Rechte der Eltern verletzt sein; nur diese, nicht aber auch
Dritte wären also zu Anfechtung der Jahrgebung legitimirt. Die
Eltern aber haben nicht geklagt, sondern gegentheils ihre Zustim
mung, zum Mindesten nachträglich, ertheilt. Unter allen Umstän
den sei durch die gerichtliche Ertheilung der Jahrgebung und
deren amtliche Publikation ein Besitzstand der Volljährigkeit für
den Rekurrenten geschaffen worden, der auf so lange seine Wir
kungen äußern müsse, als die Jahrgebung nicht gerichtlich annul
lirt und der betreffende Beschluß amtlich publizirt worden sei. Es
gehe denn doch schon um der Interessen Dritter willen nicht an,
eine einmal ertheilte und publizirte Jahrgebung mit rückwirkender
Kraft als ungültig zu erklären und aufzuheben. Danach habe er
aber mit der in Rede stehenden Alimentationsklage gemäß Art. 59
B. V. an seinem Wohnorte in der Waadt belangt werden müssen.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle, in Auf
hebung des Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
23. Januar 1890 erkennen, daß die aargauischen Gerichte in der
Streitsache nicht kompetent seien und Rekurrent an seinem Wohn
sitze in Vevey, Kantons Waadt, zu belangen sei, unter Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
Rekursbeklagte Theresia Rust im Wesentlichen: Es sei voll
ständig klar, daß der Rekurrent mit der Verlegung seines Aufent
haltes nach dem Kanton Waadt und mit dem Erwerbe der Jahr
gebung nichts anderes bezweckt habe, als der in Aussicht stehenden
Vaterschaftsklage zu entgehen. Angesichts des Umstandes, daß er
noch minderjährig gewesen sei, habe die bloße Verlegung des
Aufenthaltes in ein Land, wo der Grundsatz: La recherche de
la paternité est interdite gelte, nicht genügt, sondern habe noch
schnell die Volljährigkeitserklärung für den Rekurrenten ausge
wirkt werden müssen. Die Jahrgebung sei nun aber ein Institut
des öffentlichen Rechts; sie trete mit allen ihren Wirkungen nur
dann ein, wenn ihre sämmtlichen Voraussetzungen vorhanden seien;
von Rechtskraft im Sinne des Civilrechts oder von einem Besitz
stande und dergleichen könne man dabei nicht sprechen. Die dem
Rekurrenten ertheilte Jahrgebung sei nun geradezu erschlichen
worden. Einem derartigen erschlichenen Akt könne zu Gunsten des
jenigen, der ihn ausgewirkt habe, keine Rechtswirkung zukommen;
die einzige Wirkung, die ihm beigemessen werden könne, sei die,
daß der Betreffende zu seinen Ungunsten als volljährig behandelt
werde und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte halten
müsse. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit sei die Normirung der Voraussetzungen der
Fahrgebung dem kantonalen Rechte anheimgegeben. Entscheidungen
kantonaler Behörden darüber, ob im einzelnen Falle die Jahrge
bung gültig ertheilt worden sei oder nicht, können also nicht zum
Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden, da
dabei weder ein verfassungsmäßiges Prinzip noch die Anwendung
eines Bundesgesetzes in Frage stehe. Uebrigens sei hier die Jahr
gebung zweifellos nicht gültig ertheilt worden, da die Zustimmung
der Eltern gemangelt habe; eine nachträgliche Erklärung der
Eltern in der Appellationsinstanz vermöge den zur Zeit der Klage
stellung vorhandenen Mangel nicht zu heben. Der Vater des
Rekurrenten habe ursprünglich die Klage ohne Widerspruch ent
gegengenommen; ob er in derselben ausdrücklich als Vertreter
seines Sohnes benannt gewesen, sei, angesichts seiner gesetzlichen
Pflicht, seine minderjährigen Kinder zu vertreten, gleichgültig.
Wenn somit die Jahrgebung eine ungültige und unwirksame ge
wesen sei, so habe der Rekurrent zur Zeit der Klageanstellung
seinen rechtlichen Wohnsitz am Wohnort seines Vaters gehabt und
daher dort belangt werden können. Uebrigens könnte, selbst wenn
das Bundesgericht diese Ansicht nicht theilen sollte, der Rekurrent
sich auf den Art. 59 Abs. 1 B. V. doch nicht berufen. Der Re
kurrent habe seinen Aufenthalt in Corsier und später in Vevey
nicht deßhalb genommen, um einen dieser Orte zum dauernden
Mittelpunkte seiner bürgerlichen Existenz zu machen, sondern einzig
und allein, um der ihm drohenden Alimentationsklage zu ent
wischen. Das von ihm eingelegte Zeugniß der Gemeindebehörde
von Corsier beweise in keiner Weise seinen dortigen festen Wohn
sitz; von einer Behörde in Vevey sodann liege ein Zeugniß über
haupt nicht vor; gegentheils sei aus den Akten ersichtlich, daß er
dort gar nicht anwesend gewesen sei, als ihm die Klage habe
zugestellt werden wollen. Es sei also ein fester Wohnsitz des Re
kurrenten im Kanton Waadt gar nicht erwiesen. Demnach werde
beantragt: Es sei auf den Rekurs des X. Baur nicht einzutreten,
unter Kostenfolge; eventuell, es sei derselbe abzuweisen, unter
Kostenfolge. Für alle Fälle werde die Geltendmachung der Kosten
in der endlichen Kostennote vorbehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent die Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V.
behauptet, so ist das Bundesgericht zur Beurtheilung der Be
schwerde kompetent.
- Dieselbe erscheint aber sachlich als unbegründet. Es ist un
zweifelhaft und nicht bestritten, daß der Rekurrent, sofern die vom
Bezirksgerichte Bremgarten am 13. April 1889 ausgesprochene
Volljährigkeitserklärung ungültig und unwirksam war, zur Zeit
der Klageanhebung als Minderjähriger den Wohnsitz seines Vaters
in Islisberg (Aargau) theilte und also dort belangt werden
konnte. Gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes, betreffend die persön
liche Handlungsfähigkeit bestimmt aber das kantonale Recht die
nähern Voraussetzungen und die Formen der Jahrgebung. Danach
ist denn gemäß Art. 59 O. G. vom Bundesgerichte nicht nachzu
prüfen, ob die kantonalen Instanzen im vorliegenden Falle mit
Recht oder mit Unrecht angenommen haben, die dem Rekurrenten
am 13. April 1889 vom Bezirksgerichte Bremgarten ertheilte
Jahrgebung sei, mangels der kantonalrechtlich vorgeschriebenen aus
drücklichen Zustimmungserklärung der Eltern, ungültig; eine Ver
letzung des Bundesgesetzes liegt in dieser Annahme jedenfalls nicht,
da nicht etwa die Rechte gutgläubiger Dritter, die mit dem Re
kurrenten im Vertrauen auf den veröffentlichten Gerichtsbeschluß
verhandelt hätten, in Frage stehen. Ist also die gedachte kantonale
Entscheidung dem bundesgerichtlichen Urtheile ohne weiters zu
Grunde zu legen, so ist klar, daß die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen werden muß, da ja im Falle der Unwirksamkeit der
Jahrgebung der Rekurrent sein rechtliches Domizil fortwährend
am Wohnorte seines Vaters, im Kanton Aargau, hatte. Uebri
gens wäre im vorliegenden Falle die Beschwerde auch deßhalb ab
zuweisen, weil, selbst wenn der Rekurrent wirksam für volljährig
wäre erklärt worden, doch nicht feststände, daß er zur Zeit der
Klageanhebung seinen festen Wohnsitz im Kanton Waadt hatte.
Allerdings hielt er sich damals thatsächlich seit einigen Monaten
in Corsier, Kantons Waadt, auf und hatte dort seine Ausweis
papiere hinterlegt; allein weitere Umstände, aus welchen auf seine
Absicht geschlossen werden könnte, dorthin in dauernder Weise den
Mittelpunkt seiner bürgerlichen Existenz zu verlegen, sind nicht
angeführt; es liegt nicht vor, daß er beispielsweise dort dauernde
Beschäftigung, eine feste Anstellung und dergleichen gefunden hätte.
Im Gegentheil scheint nach den Umständen die Annahme nahe zu
liegen, daß der Rekurrent im Kanton Waadt nur vorübergehend
vor der ihm drohenden Vaterschaftsklage der Rekursbeklagten Schutz
suchen wollte, ohne doch seinen frühern Wohnsitz in der Heimath
dauernd aufgeben zu wollen.
3. Nach der Natur der Beschwerde rechtfertigt es sich, dem
Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.