Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 2 of the federal act on personal capacity; Art. 59 OG; domicile and emancipation in relation to forum competence: When cantonal law governs the prerequisites and form of emancipation, the Federal Court will not substitute its own review for the cantonal assessment absent a federal-law violation, in particular where no protected reliance interests of third parties are affected. If emancipation is ineffective, the minor retains the father’s domicile. A mere factual stay in another canton, even with deposited papers, does not suffice to establish a new legal domicile unless circumstances show a durable center of civil life. The burden of showing such durable transfer lies with the party invoking the new forum (consid. 2).
er nach Art. 59 Abs. 1 B. V. an seinem Wohnorte im Kanton Waadt belangt werden. Beide kantonalen Instanzen haben diese Kompetenzeinrede verworfen, das Obergericht des Kantons Aar gau durch Entscheidung vom 23. Januar 1890 und im Wesent lichen mit der Begründung: Die vom Bezirksgerichte Bremgarten am 13. April 1889 dem Beklagten ertheilte Jahrgebung sei un gültig. Denn nach dem, gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes be treffende die persönliche Handlungsfähigkeit hiefür maßgebenden, 210 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei zur Ent lassung Minderjähriger aus der elterlichen Gewalt neben der Ge nehmhaltung durch das Bezirksgericht eine ausdrückliche Willens erklärung der Eltern erforderlich. Eine solche sei aber hier nicht erfolgt, vielmehr sei die Volljährigkeitserklärung vom Bezirksge richte irrthümlicherweise gestützt auf eine Zustimmungserklärung des Gemeinderathes erfolgt. Danach sei der am 25. Oktober 1869 geborene Beklagte zur Zeit der Insinuation der Klage noch minderjährig gewesen; als Minderjähriger habe er den Wohnsitz seines Vaters getheilt und es seien somit die aargauischen Gerichte kompetent. B. Gegen diese Entscheidung ergriff Xaver Baur den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend: Er habe seit April 1889 seinen Wohnsitz aus dem Kanton Aargau weg nach Corsier und später nach Vevey, verlegt, wie dies die Be scheinigungen der betreffenden Gemeindebehörden beweisen. Danach habe ihm denn auch die Klage in Islisberg nicht zugestellt wer den können, sondern sei ihm nach Vevey nachgesandt worden, wo sie an seiner Stelle einem Bewohner des gleichen Hauses sei mit getheilt worden. Die Verlegung seines Wohnsitzes nach der Waadt sei nicht erfolgt, um dem Anspruche der Klägerin zu entgehen, sondern aus Erwerbsrücksichten. Für die Ernstlichkeit und Dauerhaftigkeit seines Aufenthaltes in der Waadt spreche denn auch der Umstand, daß er denselben seither beibehalten habe. Die Behauptung, daß er als Minderjähriger den Wohnsitz seines Vaters getheilt habe, sei unrichtig. Zunächst könne die Klägerin sich hierauf gar nicht berufen, denn sie habe ihn in der Klage durchaus als volljährig und selbständig behandelt und habe nicht etwa seinen Vater als seinen gesetzlichen Vertreter belangt. Sodann aber sei zu bemerken: Es sei richtig, daß zur Jahrgebung an Minderjährige unter elterlicher Gewalt die Zustimmung der Eltern nach aargauischem Rechte nöthig sei. Allein es sei im Fragefalle diese Zustimmung dem heimatlichen Gemeinderathe zu Handen des Gerichtes erklärt und nur irrthümlicherweise die Erwähnung dieses Umstandes in der Zuschrift des Gemeinderathes an das Gericht weggelassen worden. Dies werde durch einen nachträglichen Amtsbericht des Gemeinderathes und die nachträgliche Zustimmungserklärung der Eltern bewiesen. Allerdings haben diese Aktenstücke erst in der Appellationsinstanz produzirt werden können; allein das Bundes gericht sei an die kantonale Prozeßordnung nicht gebunden, sondern es stehe ihm in staatsrechtlichen Sachen die freie Würdigung des Sachverhaltes zu. Allein auch wenn die Jahrgebung in unge setzlicher Weise wäre ertheilt worden, so müßte sie doch aufrecht erhalten werden. Denn durch die ungesetzliche Jahrgebung könnten nur Rechte der Eltern verletzt sein; nur diese, nicht aber auch Dritte wären also zu Anfechtung der Jahrgebung legitimirt. Die Eltern aber haben nicht geklagt, sondern gegentheils ihre Zustim mung, zum Mindesten nachträglich, ertheilt. Unter allen Umstän den sei durch die gerichtliche Ertheilung der Jahrgebung und deren amtliche Publikation ein Besitzstand der Volljährigkeit für den Rekurrenten geschaffen worden, der auf so lange seine Wir kungen äußern müsse, als die Jahrgebung nicht gerichtlich annul lirt und der betreffende Beschluß amtlich publizirt worden sei. Es gehe denn doch schon um der Interessen Dritter willen nicht an, eine einmal ertheilte und publizirte Jahrgebung mit rückwirkender Kraft als ungültig zu erklären und aufzuheben. Danach habe er aber mit der in Rede stehenden Alimentationsklage gemäß Art. 59 B. V. an seinem Wohnorte in der Waadt belangt werden müssen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle, in Auf hebung des Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Januar 1890 erkennen, daß die aargauischen Gerichte in der Streitsache nicht kompetent seien und Rekurrent an seinem Wohn sitze in Vevey, Kantons Waadt, zu belangen sei, unter Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Rekursbeklagte Theresia Rust im Wesentlichen: Es sei voll ständig klar, daß der Rekurrent mit der Verlegung seines Aufent
haltes nach dem Kanton Waadt und mit dem Erwerbe der Jahr gebung nichts anderes bezweckt habe, als der in Aussicht stehenden Vaterschaftsklage zu entgehen. Angesichts des Umstandes, daß er noch minderjährig gewesen sei, habe die bloße Verlegung des Aufenthaltes in ein Land, wo der Grundsatz: La recherche de la paternité est interdite gelte, nicht genügt, sondern habe noch schnell die Volljährigkeitserklärung für den Rekurrenten ausge wirkt werden müssen. Die Jahrgebung sei nun aber ein Institut des öffentlichen Rechts; sie trete mit allen ihren Wirkungen nur dann ein, wenn ihre sämmtlichen Voraussetzungen vorhanden seien; von Rechtskraft im Sinne des Civilrechts oder von einem Besitz stande und dergleichen könne man dabei nicht sprechen. Die dem Rekurrenten ertheilte Jahrgebung sei nun geradezu erschlichen worden. Einem derartigen erschlichenen Akt könne zu Gunsten des jenigen, der ihn ausgewirkt habe, keine Rechtswirkung zukommen; die einzige Wirkung, die ihm beigemessen werden könne, sei die, daß der Betreffende zu seinen Ungunsten als volljährig behandelt werde und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte halten müsse. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit sei die Normirung der Voraussetzungen der Fahrgebung dem kantonalen Rechte anheimgegeben. Entscheidungen kantonaler Behörden darüber, ob im einzelnen Falle die Jahrge bung gültig ertheilt worden sei oder nicht, können also nicht zum Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden, da dabei weder ein verfassungsmäßiges Prinzip noch die Anwendung eines Bundesgesetzes in Frage stehe. Uebrigens sei hier die Jahr gebung zweifellos nicht gültig ertheilt worden, da die Zustimmung der Eltern gemangelt habe; eine nachträgliche Erklärung der Eltern in der Appellationsinstanz vermöge den zur Zeit der Klage stellung vorhandenen Mangel nicht zu heben. Der Vater des Rekurrenten habe ursprünglich die Klage ohne Widerspruch ent gegengenommen; ob er in derselben ausdrücklich als Vertreter seines Sohnes benannt gewesen, sei, angesichts seiner gesetzlichen Pflicht, seine minderjährigen Kinder zu vertreten, gleichgültig. Wenn somit die Jahrgebung eine ungültige und unwirksame ge wesen sei, so habe der Rekurrent zur Zeit der Klageanstellung seinen rechtlichen Wohnsitz am Wohnort seines Vaters gehabt und daher dort belangt werden können. Uebrigens könnte, selbst wenn das Bundesgericht diese Ansicht nicht theilen sollte, der Rekurrent sich auf den Art. 59 Abs. 1 B. V. doch nicht berufen. Der Re kurrent habe seinen Aufenthalt in Corsier und später in Vevey nicht deßhalb genommen, um einen dieser Orte zum dauernden Mittelpunkte seiner bürgerlichen Existenz zu machen, sondern einzig und allein, um der ihm drohenden Alimentationsklage zu ent wischen. Das von ihm eingelegte Zeugniß der Gemeindebehörde von Corsier beweise in keiner Weise seinen dortigen festen Wohn sitz; von einer Behörde in Vevey sodann liege ein Zeugniß über haupt nicht vor; gegentheils sei aus den Akten ersichtlich, daß er dort gar nicht anwesend gewesen sei, als ihm die Klage habe zugestellt werden wollen. Es sei also ein fester Wohnsitz des Re kurrenten im Kanton Waadt gar nicht erwiesen. Demnach werde beantragt: Es sei auf den Rekurs des X. Baur nicht einzutreten, unter Kostenfolge; eventuell, es sei derselbe abzuweisen, unter Kostenfolge. Für alle Fälle werde die Geltendmachung der Kosten in der endlichen Kostennote vorbehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
letzung des Bundesgesetzes liegt in dieser Annahme jedenfalls nicht, da nicht etwa die Rechte gutgläubiger Dritter, die mit dem Re kurrenten im Vertrauen auf den veröffentlichten Gerichtsbeschluß verhandelt hätten, in Frage stehen. Ist also die gedachte kantonale Entscheidung dem bundesgerichtlichen Urtheile ohne weiters zu Grunde zu legen, so ist klar, daß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muß, da ja im Falle der Unwirksamkeit der Jahrgebung der Rekurrent sein rechtliches Domizil fortwährend am Wohnorte seines Vaters, im Kanton Aargau, hatte. Uebri gens wäre im vorliegenden Falle die Beschwerde auch deßhalb ab zuweisen, weil, selbst wenn der Rekurrent wirksam für volljährig wäre erklärt worden, doch nicht feststände, daß er zur Zeit der Klageanhebung seinen festen Wohnsitz im Kanton Waadt hatte. Allerdings hielt er sich damals thatsächlich seit einigen Monaten in Corsier, Kantons Waadt, auf und hatte dort seine Ausweis papiere hinterlegt; allein weitere Umstände, aus welchen auf seine Absicht geschlossen werden könnte, dorthin in dauernder Weise den Mittelpunkt seiner bürgerlichen Existenz zu verlegen, sind nicht angeführt; es liegt nicht vor, daß er beispielsweise dort dauernde Beschäftigung, eine feste Anstellung und dergleichen gefunden hätte. Im Gegentheil scheint nach den Umständen die Annahme nahe zu liegen, daß der Rekurrent im Kanton Waadt nur vorübergehend vor der ihm drohenden Vaterschaftsklage der Rekursbeklagten Schutz suchen wollte, ohne doch seinen frühern Wohnsitz in der Heimath dauernd aufgeben zu wollen. 3. Nach der Natur der Beschwerde rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.