Art. 59 O.G.; Art. 6 and 25 des urnerschen Steuergesetzes; interruption of the federal complaint period by a cantonal filing to an incompetent authority; the valuation of immovable property is legally distinct from the assessment of taxable wealth and income. Where cantonal law assigns the final fixing of land valuation to the executive authority and provides appellate review only for the overall wealth/income tax assessment, no cantonal appeal lies against the isolated valuation of individual parcels or buildings. A complaint to a body lacking competence does not interrupt the federal time limit for a staatsrechtlicher Rekurs; the period runs from notification of the original executive decision. The merits are not examined if the constitutional complaint is time-barred (consid. 1–2).
schluß vom 5. Januar 1889 sei der Gotthardbahngesellschaft am 19. gleichen Monats mitgetheilt worden während ihre Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20. Mai 1889 zur Post gegeben worden sei. Durch den Rekurs an das offenbar inkompetente Obergericht des Kantons Uri habe der Lauf der Rekursfrist nicht unterbrochen werden können. Uebrigens wäre die Beschwerde auch dann verspätet, wenn die sechzigtägige Beschwerdefrist erst von der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet würde. Denn dieses Urtheil sei am 20. März 1889 gefällt und auch so fort eröffnet worden; wenn etwa die Gotthardbahngesellschaft sich bei der Sitzung vom 20. März nicht habe vertreten lassen, so sei dies gleichgültig. In der Sache selbst bestreitet der Regierungs rath, daß eine willkürliche Handhabung des Steuergesetzes statt gefunden habe; die Rekurrentin habe hiefür gar keinen Beweis erbracht; sie habe keine Schatzungen anderer Liegenschaften pro duzirt, aus welchen sich ergäbe, daß sie unverhältnißmäßig belastet worden sei; auf bloße unerwiesene Parteibehauptungen könne ein staatsrechtlicher Rekurs nicht begründet werden. Demnach werde beantragt:
Auf den Rekurs der Direktion der Gotthardbahn vom
Mai gegen die am 5. Januar dieses Jahres erfolgte regie rungsräthliche Steuertaxation verschiedener Immobilien sei wegen Verwirkung der Rekursrechte, in Folge verspäteter Eingabe, nicht einzutreten, eventuell
Die daherige Rekursbeschwerde sei auch materiell bezüglich sämmtlicher Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen;
Die Kosten des Verfahrens seien der Rekurrentin aufzuerlegen und dieselbe überdies zu verhalten, an die rekursbeklagte Regierung des Kantons Uxi eine Entschädigung von 50 Fr. zu leisten. D. Replikando führt die Direktion der Gotthardbahngesellschaft aus: Die Auslegung, welche das Obergericht und der Regie rungsrath des Kantons Uri dem urnerschen Steuergesetze geben, daß nämlich gegen die Schatzung von Liegenschaften ein Rekurs an das Obergericht nicht statthaft sei, sei unrichtig. Das urnersche Gesetz kenne keine besondere Grundsteuer, sondern es sei das Grundeigenthum der Vermögenssteuer unterworfen; gegen die Ver mögenssteuertaxation in ihrem ganzen Umfange aber stehe den Steuerpflichtigen nach Art. 25 des Steuergesetzes der Rekurs an das Obergericht offen. Die in dem Art. 6 des Gesetzes vorge sehene regierungsräthliche Taxation habe nur administrative Be deutung. Auf den Einwand der Verspätung des Rekurses replizire daher die Gotthardbahngesellschaft eventuell mit dem Begehren, es möge das Bundesgericht die Weigerung des Obergerichtes, auf ihre Beschwerde einen materiellen Entscheid zu geben, als Rechts verweigerung im engern Sinne erklären und das Obergericht daher anweisen, einen solchen Entscheid nachträglich abzugeben. Sub eventuell bleibe ihr die nochmalige Anrufung den Obergerichtes und jede weitere Rechtsvorkehr vorbehalten. Allein das Bundes gericht könne auch ohne neue Beschlüsse der kantonalen Behörden auf die Beschwerde eintreten; denn, soviel stehe jedenfalls fest, daß das urnersche Steuergesetz so habe aufgefaßt werden können, wie dies seitens der Gotthardbahngesellschaft geschehen sei; die regie rungsräthliche Schlußnahme habe sich daher der Gotthardbahnge sellschaft erst mit dem Spruche des Obergerichtes als kantonal rechtskräftig präsentirt und erst von der Eröffnung des oberge richtlichen Urtheils an laufe daher die Rekursfrist. Wäre auch die von der Gotthardbahn vertretene Auslegung des Gesetzes eine irrige, so müßte doch gesagt werden, daß der Staat Uri selber durch mangelhafte Redaktion des Gesetzes die Gotthardbahn in den Irrthum geführt habe. Danach könne er denn aber den thum nicht zum Nachtheile der Gotthardbahn, speziell nicht als Präklusionsgrund geltend machen. Werde aber die Rekursfrist erst von der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet, so sei dieselbe gewahrt. Denn die Eröffnung dieses Entscheides habe erst am 1. April 1889 stattgefunden, die Beschwerde an das Bundesgericht aber sei schon am 19. (nicht erst am 20.) Mai der Post übergeben worden. In der Sache selbst richtet die Gott hardbahngesellschaft an den Instruktionsrichter das Gesuch, er möchte gemäß Art. 61 O. G. die nothwendigen Verfügungen zu Erhebung der erforderlichen Beweise treffen, eventuell der Gott hardbahngesellschaft eine Frist zur Antretung der Beweise be stimmen. Sie benenne übrigens als Beweismittel jetzt schon die Steuerregister der Gemeinden Göschenen, Erstfeld, Altorf und Andermatt sowie Expertise. Die Replik schließt mit den Anträgen:
Die Anträge der Rekursantwort seien abzuweisen;
Das Rekurspetitum sei zuzusprechen;
Eventuell sei zunächt das Obergericht des Kantons Uri an zuweisen, über die an dasselbe gerichtete Beschwerde der Gotthard bahn einen materiellen Entscheid abzugeben;
Alles unter Kostenfolge für die Gegenpartei. Den Instruktionsrichter bitten wir um die nöthigen Anord nungen betreffend die Beweise. E. Der Regierungsrath des Kantons Uri hält in seiner Du plik an den Anträgen seiner Vernehmlassungsschrift fest, indem er für die durch die Replik verursachten Kosten eine Kostenforde rung von a Fr. geltend macht und die neuen Ausführungen und Anträge der Gotthardbahngesellschaft als unstatthaft und un begründet bekämpft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In erster Linie muß die Einrede der Verspätung des Re kurses geprüft werden. Dabei ist vor allem zu bemerken, daß die Gotthardbahngesellschaft sich in ihrer Rekursschrift ausschließlich gegen die Beschlüsse des Regierungsrathes des Kantons Uri vom
Januar 1889, nicht dagegen gegen den Entscheid des Ober gerichtes vom 20. März 1889 beschwert hat; erst in ihrer Re plik hat sie eventuell auch die letztere Entscheidung angefochten. Angenommen nun auch, die Gotthardbahn habe diese neue Be schwerde in Verbindung mit der Replik in der früher anhängig gemachten Rekurssache, geltend machen können, so wäre dieselbe doch jedenfalls verspätet; denn die, das neue Begehren enthaltende, Replikschrift ist erst am 30. Juli 1889 der Post übergeben wor den, während die obergerichtliche Entscheidung der Rekurrentin spätestens am 1. April eröffnet wurde; die sechzigtägige Rekurs frist des Art. 59 O. G. wäre also jedenfalls versäumt. Uebri gens enthält die obergerichtliche Entscheidung durchaus keine Rechts verweigerung, sondern ist vielmehr nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung vollständig richtig. Die urnersche Gesetzgebung unter scheidet zwischen der Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweg lichen Eigenthums und der Taxation des steuerpflichtigen Ver mögens und Erwerbes; erstere erfolgt nach Art. 6 des Steuer gesetzes endgültig durch den Regierungsrath, rücksichtlich letzterer dagegen (welche nach vorangegangener Selbsttaxation erfolgt) steht dem Steuerpflichtigen gemäß Art. 25 des Steuergesetzes der Weiter zug der regierungsräthlichen Entscheidung an das Kantons (bezie hungsweise Ober ) gericht offen. Die Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweglichen Eigenthums geschieht nach Art. 6 des Gesetzes grundsätzlich für Perioden von je 15 Jahren; die Taxation des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes dagegen wird nach Art. 21 leg. cit. alle 5 Jahre einer allgemeinen Revision unter stellt und es finden alljährlich Zwischenrevisionen statt. Bei der Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweglichen Eigenthums handelt es sich darum, den Werth des Objektes auszumitteln, bei der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes da gegen darum, festzustellen, was der einzelne Steuerpflichtige als Vermögen oder Erwerb nach den Bestimmungen des Gesetzes wirklich zu versteuern habe. Festsetzung der Steuerschatzung des un beweglichen Eigenthums und Taxation des steuerpflichtigen Ver mögens und Erwerbes sind also ganz verschiedene Operationen. Allerdings kommt selbstverständlich die Steuerschatzung der Liegen schaften bei der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens in Be tracht. Allein einen Bestandtheil dieser Taxation bildet ihre Fest stellung nach dem urnerschen Gesetze nicht; sie ist vielmehr von derselben getrennt. Auf Grund der Steuerschatzung der Liegen schaften und der übrigen maßgebenden Momente wird die Taxa tion des steuerpflichtigen Vermögens festgestellt. Die lediglich den Werth des Objektes feststellende Steuerschatzung der Liegenschaften bestimmt noch nichts darüber, inwiefern und von welchen Steuer pflichtigen dieser Werth als (Aktiv )Vermögen zu versteuern sei; dies ist vielmehr Sache der Vermögenssteuertaxation, bei welcher das steuerpflichtige Gesammtvermögen der einzelnen der Steuer unterworfenen Subjekte festzusetzen und unter anderm zu bestim men ist, dem Vermögen welches Steuerpflichtigen der Schatzungs werth einer Liegenschaft als Aktivum zuzurechnen, inwiefern die sem Schatzungswerthe der Abrechnung fähige Passiven gegenüber stehen u. s. w. Im vorliegenden Falle nun handelt es sich nicht um die Taxation des steuerpflichtigen Gesammtvermögens der Gott hardbahngesellschaft, sondern lediglich um die Schatzung der ein zelnen dieser gehörigen Liegenschaften nach ihrem objektiven Werthe: XVI 1890
der Rekurs an das kantonale Obergericht war daher nach der klaren Bestimmung des urnerschen Gesetzes nicht statthaft. 2. Daraus folgt denn auch von selbst, daß durch den Rekurs an das Obergericht die Frist zur Beschwerde an das Bundesge richt gegen die regierungsräthliche Schlußnahme vom 5. Januar 1889 nicht unterbrochen wurde; denn Beschwerden an inkompe tente kantonale Stellen unterbrechen nach feststehender Praxis des Bundesgerichtes die Beschwerdefrist des Art. 59 leg. cit. nicht. Ist dem aber so, so erscheint die Beschwerde ohne weiteres als verspätet. Denn zwischen der Eröffnung der regierungsräthlichen Schlußnahme vom 5. Januar 1889 und der Einreichung der Be schwerde beim Bundesgericht sind zweifellos mehr als 60 Tage ver strichen. Demnach ist auf die Beschwerde gegenwärtig als verspätet nicht einzutreten. Dagegen bleibt natürlich der Gotthardbahnge sellschaft das Recht gewahrt, gegen spätere Steuereinschatzungen anderer oder der gleichen Objekte durch den urnerschen Regierungs rath den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu er greifen, sofern sie sich dadurch, insbesondere durch die Maxime, bei Berechnung des Ertragswerthes eines Gebäudes auch den Gewerbegewinn des Miethers in Anschlag zu bringen, in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt erachten sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.